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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: 11 WF 3064/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 58 Abs. 2 |
Eine beklagte Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, ist bei Verurteilung zur teilweisen Kostentragung nicht verpflichtet, die von der Klagepartei einbezahlten Gerichtskosten (teilweise) zu erstatten.
OLG Nürnberg Beschluß 16.09.1999 - 11 WF 3064/99 - 3 F 589/95 AG Erlangen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 3. 8. 1998 in der Fassung des Beschlusses vom 12. 8. 1999 aufgehoben.
II. Der Antrag des Antragstellers auf "Gerichtskostenabgleichung" wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132,50 DM.
Gründe
I.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 3. 8. 1998/12. 8. 1999 wurde gegen die Antragsgegnerin ein Betrag von 132,50 DM der Gerichtskosten festgesetzt, den sie dem Antragsteller zu erstatten hatte.
Der Antragsgegnerin war im Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 21. 9. 1998 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin mit einem am 1. 10. 1998 eingegangenen Schriftsatz vom 29. 9. 1998 Erinnerungen eingelegt.
Sie ist der Meinung, wegen der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe sei sie nicht verpflichtet, irgendwelche Gerichtskosten zu bezahlen.
II.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerungen sind zulässig und begründet.
Der Antragsgegnerin wurde PKH bewilligt. Sie kann deshalb nicht mit Gerichtskosten belastet werden, auch nicht über den Weg des Kostenausgleichs mit dem Prozessgegner.
Durch Kammerbeschluß vom 23. 6. 1999 (1 BvR 984/89) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß durch eine Belastung einer beklagten Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden war, mit Gerichtskosten diese Partei in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird. Die Verletzung des Gleichheitssatzes liegt darin, daß ein Kläger, dem Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war, nicht mit Gerichtskosten belastet werden kann, während ein Beklagter durch die Erstattungspflicht an den Kläger mit Gerichtskosten belastet werden kann.
Ein der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechender Fall liegt bei der Antragsgegnerin vor. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß ist daher aufzuheben.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert entspricht den festgesetzten Kosten, gegen deren Erstattung sich die Antragsgegnerin wendet.
Ende der Entscheidung
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