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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 12 U 1636/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 195 |
2. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) endet jedenfalls dann mit Ablauf des 31.12.2004, wenn der Telefonkarteninhaber schon vor dem 01.01.2002 von der Möglichkeit des Umtausches Kenntnis hatte.
3. Allein aus dem Umstand, dass die ausgegebenen Karten keinen Hinweis auf die Gültigkeitsdauer enthielten, kann kein zeitlich unbegrenztes vertragliches Nutzungsrecht abgeleitet werden.
4. Allein aus dem Umstand, dass das Telekommunikationsunternehmen auf die Möglichkeit des Umtausches (allgemein) hingewiesen hatte, ohne dabei eine Umtauschfrist anzugeben, kann nicht auf einen Verjährungseinredeverzicht gegenüber allen von der "Sperrung" betroffenen Telefonkarteninhabern geschlossen werden.
Gründe:
Hinweis gemäß 522 ZPO an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin:
Der Senat beabsichtigt, die von Ihnen eingelegte Berufung gem. § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, von der Klägerin eingereichte und von der Beklagten "gesperrte" Telefonkarten gegen neue, von ihr im allgemeinen Handel angebotene Telefonkarten zu 5,00 EUR umzutauschen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin auf Umtausch der von ihr bei der Beklagten eingereichten in neue Telefonkarten verjährt seien.
Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts.
Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommt nur ein vertraglicher Anspruch aus Telefonkartenverträgen (BGH NJW 2001, 2635, 2636) in Betracht. Der Telefonkartenvertrag, für den es kein gesetzliches Leitbild gibt, verpflichtet das die Telefonkarten vertreibende Telekommunikationsunternehmen, für die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und ihnen die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen (BGH a.a.O.). Mit der zum 31.12.2001 von der Beklagten vorgenommenen Umprogrammierung der Hintergrundsysteme in den Kartentelefonen hat die Beklagte in das Austauschverhältnis eingegriffen, weshalb die Kunden (Karteninhaber) - spätestens ~ zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Umtausch aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung (BGH NJW 2006, 54, 55) erworben haben.
Demgegenüber ergibt sich ein derartiger Anspruch auf Umtausch von gesperrten in gültige Karten nicht aus einem zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Umtauschvertrag. Für den Abschluss eines derartigen Vertrages fehlt es, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, bereits an einem ausreichenden Sachvortrag der Klägerin in erster Instanz. Ob ihr Sachvortrag zum Vorliegen eines gesonderten Umtauschvertrages in der Berufungsinstanz ausreichend wäre, kann offen bleiben, da seine Berücksichtigung unzulässig wäre (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Für alle denkbaren Ansprüche der Klägerin aus Telefonkartenverträgen gilt seit 1.1.2002 die Regelverjährung des § 195 BGB (EGBGB 229 § 6 Abs. 1 S. 1). Dabei kann wiederum offen bleiben, ob sich der Verjährungsbeginn nach altem oder neuen Verjährungsrecht bestimmt (vgl. EGBGB 229 § 6 Abs. 1 S. 2), weil die Klägerin, wie sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ergibt, schon vor dem 1.1.2002 die Umtauschmöglichkeit kannte. Weil die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, waren mit Ablauf des 31.12.2004 sämtliche auf dem Telefonkartenvertrag beruhenden vertraglichen Ansprüche auf Umtausch verjährt.
Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung der Beklagten, dass durch die Sperrung der Telefonkarten zum 31.12.2001 keine Umtauschansprüche entstanden sind, deren Verjährung später endet, als die der Ansprüche der Kunden auf Erfüllung des Hauptleistungsversprechens. Denn der Anspruch auf Umtausch leitet sich von dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch ab.
Insoweit gilt der Rechtsgedanke des § 217 BGB (Palandt, BGB 66. Aufl., § 195 BGB Rn. 15). Die hier in Betracht kommenden ursprünglichen Erfüllungsansprüche sind aber, nachdem die Karten unstreitig vor dem Jahr 1999 ausgegeben wurden, lange vor dem 31.12.2001 entstanden, weshalb ihre Verjährung mit Ablauf des 31.12.2001 eintrat.
Soweit die Klägerin eingewandt hat, Verjährung sei schon deshalb nicht eingetreten, weil sich aus den unbefristeten Telefonkarten ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht des Karteninhabers ergebe, beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Denn für eine derartige Auslegung des Telefonkartenvertrages gibt es keinen Anhalt. Vor allem kann dies nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte nunmehr Telefonkarten vertreibt, auf denen ein Gültigkeitsdatum aufgedruckt ist. Nachdem grundsätzlich alle Ansprüche der Verjährung unterliegen (§ 194 BGB n.F. bzw. § 194 BGB a.F.), hätte sich ein die Verjährung überdauerndes zeitliches Nutzungsrecht aus dem Begebungsvertrag (etwa durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Telefonkarte) eindeutig ergeben müssen.
Dem Erstgericht ist auch darin zu folgen, dass Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Für die noch im Jahr 2003 von der Klägerin zum Umtausch gegeben Karten hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es zu Verhandlungen der Parteien im Rahmen der Überprüfung ihres Umtauschanspruchs gar nicht erst gekommen sei, nachdem diese einen Umtausch mit gültigen 20 EUR Telefonkarten abgelehnt hatte. Aber selbst wenn man die Zeiten zwischen Einreichung und Ablehnung des Anspruchs im vorliegenden Fall als Hemmungszeiträume anerkennen würde, wären diese Umtauschansprüche der Klägerin verjährt, nachdem die Klage erst am 13. Juli 2005, also mehr als 6 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingereicht worden war.
Was die im Jahre 2005 eingereichten Telefonkarten betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verhalten der Beklagten in Bezug auf diese Telefonkarten auf etwaige Umtauschansprüche der Klägerin in Bezug auf die im Jahre 2003 eingesandten Telefonkarten keinerlei Einfluss hat, weil es insoweit um völlig verschiedene Ansprüche geht. Ein Umtauschanspruch der Klägerin auf die im Jahre 2005 eingereichten Telefonkarten scheidet deshalb aus, weil es der Beklagten nach Ablauf der Verjährungsfrist freistand, welche Karten sie - etwa aus Kulanz - umtauscht und welche nicht. Die Klägerin hat insoweit kein Verhalten der Beklagten vorgetragen, aus dem sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ein Anspruch auf Umtausch in gültige Telefonkarten, noch dazu in der von der Klägerin begehrten Stückelung, auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist ergeben könnte.
Deshalb hat das von Ihnen eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Senat legt daher zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO und aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (1220) auf 2,0 (KV 1222).
Vor einer Entscheidung des Senates wird der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis spätestens 16.03.2007.
Ende der Entscheidung
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