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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: 12 U 33/00
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 34 | |
GmbHG § 14 |
2. Bei einer Zwei-Personen-GmbH kann im Rechtsstreit über die Einziehung ein wichtiger Grund nachgeschoben werden.
3. Bei Prüfung der Berechtigung der Einziehung des Geschäftsanteils ist über die Angemessenheit der vertraglichen Abfindungsregelung nicht zu entscheiden.
12 U 33/00 HKO 818/98 LG Ansbach Oberlandesgericht Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Verkündet am 29. März 2000
In Sachen
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzender. Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Dezember 1999 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 50.000,00 DM.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten.
Der Kläger und die M S AG, an der der Kläger Genußrechte hält, errichteten mit Vertrag vom 15. November, 1989 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen und Textilien sowie der Handel mit Elektro-, Rundfunk-, Fernseh-, HiFi- und Videogeräten. Am Gesellschaftskapital mit 500.000,00 DM sind der Kläger mit 20.000,00 DM, die M S AG mit 480.000,00 DM beteiligt. Die Beklagte hat ihren Sitz in P, M.
Der Kläger hatte zuvor dort selbst ein Einrichtungshaus betrieben. Mit notariellem Vertrag vom 25. November 1989 hatte er das Betriebsgrundstück an die M S AG verkauft. Die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgte bereits damals über die vom Kläger errichtete Rohrleitung, die die vor dem Möbelgeschäft verlaufende Staatsstraße unterquert und auf die gegenüberliegenden Grundstücke des Klägers, Flur-Nr.: und, führt, von wo aus das Wasser der Rum zugeführt wird. Die Beklagte hat das Betriebsgrundstück von der MA S AG gemietet.
Im Frühjahr 1998 kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Differenzen wegen der Benutzung eines Büroraumes im Betriebsgebäude durch den Kläger. Dieser forderte von der M S AG eine monatliche Nutzungsentschädigung von 10.000,00 DM für die Wasserableitung über sein Grundstück und kündigte anläßlich einer Gesellschafterversammlung am 16. Mai 1998 die Schließung der Waserableitung an, falls keine Einigung über die Nutzungsentschädigung erzielt werde. Unter dem 26. Mai 1998 hob der Kläger gegen die M S AG Klage auf Einräumung des ungehinderten Zugangs zu einem bestimmten Büroraum und auf Unterlassung der Zuführung von Abwasser auf seine Grundstücke Flur-Nr.: und der Gemarkung S in P. Am Pfingstwochenende, vom 30. auf den 31. Mai 1998 mauerte der Kläger die Abwasserleitung zu, öffnete sie jedoch noch vor Zustellung einer von der M S AG am 03. Juni 1998 erwirkten einstweiligen Verfügung am 08. Juni 1998 wieder.
Am 06. Juli 1998 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Auf dieser wurde mit der Stimme der M S AG gemäß § 10 c der Gesellschaftssatzung die Einziehung des Geschäftsanteiles des Klägers beschlossen.
In § 10 des Gesellschaftsvertrages ist folgendes bestimmt:
"Die Einziehung eines Geschäftsanteiles kann auf Beschluß der Gesellschafterversammlung erfolgen:
a)...
b)...
c) zum Zwecke des Ausschlusses des Gesellschafters, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Gesellschafter durch sein Verhalten Gesellschaftsinteressen empfindlich schädigt oder aufgrund seines Verhaltens den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall müssen die übrigen Gesellschafter den Einziehungsbeschluß mit 75 % Mehrheit fassen.
d)..."
Der Kläger hat sich gegen diesen Beschluß gewandt und die Auffassung vertreten, daß sein Verhalten nicht als wichtiger Grund gewertet werden könne, der einen Ausschluß aus der Gesellschaft rechtfertige.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß das Verhalten des Klägers grob gesellschaftswidrig gewesen sei, da die geforderte Nutzungsentschädigung weit überhöht sei und der Kläger dadurch, daß er die Wasserableitung verschlossen habe, eine schwerwiegende Gefährdung des Gesellschaftsvermögens herbeigeführt habe. Bei Regen hätte sowohl der Parkplatz des Möbelhauses als auch die vorbeiführende Straße überflutet und das Möbelhaus einschließlich seiner Einrichtung und des Warenlagers konkret gefährdet werden können. Weiterhin hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger wolle in der M Gewerberäume errichten und an ein Konkurrenzunternehmen vermieten. Außerdem habe der Kläger beim Verlassen des Gerichtssaals des Oberlandesgerichts nach Verhandlung in anderer Sache zu ihrem Geschäftsführer B G und in Bezug auf den weiteren Geschäftsführer M S geäußert:
"Ich bringe es fertig und stech den ab, wenn Du Dich mir in den Weg stellst, stech ich Dich auch ab."
Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, daß dieser Sachvortrag unerheblich sei, da der Ausschließungsbeschluß hierauf nicht gestützt sei. Er lasse durch Einreichung eines Bauantrages prüfen, inwieweit sein Nachbargrundstück gewerblich bebaut werden könne. Soweit die behauptete Äußerung bei Gericht tatsächlich gefallen sein sollte, handele es sich um eine übliche fränkische Formulierung, die letzten Endes keine Bedeutung habe und offensichtlich nicht ernst gemeint sei.
Mit am 17. Dezember 1999 verkündetem Endurteil hat das Landgericht Ansbach den Einziehungsbeschluß der Beklagten vom 06. Juli 1998 auf gehoben. Das Landgericht hat einen wichtigen Grund gemäß § 10 c des Gesellschaftsvertrages nicht für gegebenen angesehen. Durch die Beteiligung an einer Gesellschaft würden die Rechte der Gesellschafter hinsichtlich der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke grundsätzlich nicht beschränkt. Die Erhebung einer Klage gegen die Mitgesellschafterin auf Unterlassung der Überleitung des Oberflächenwassers sei der legitime Weg des Klägers gewesen, seine Rechte klären zu lassen. Das kurzfristige Verschließen des Kanals habe kein so grob gesellschaftswidriges Verhalten dargestellt, daß der Gesellschaftsanteil eingezogen werden könne. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P sei eine konkrete Gefährdung der Interessen der Beklagten an ihrem Eigentum und in Bezug auf ihre Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt worden.
Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. Dezember 1999 zugestellte Endurteil hat die Beklagte mit am 04. Januar 2000 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und mit am 03. Februar 2000 eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet.
Die Beklagte verweist darauf, daß der Kläger eine erhebliche Verkaufsbeeinträchtigung bei starkem Regenfall bewußt billigend in Kauf genommen habe. Es sei möglich und denkbar gewesen, daß der gesamte Parkplatz durch einen Rückstau überschwemmt werden würde. Der Kläger habe 4 Tage vor dem Verschließen des Kanals eine monatliche Nutzungsentschädigung von 10.000,00 DM gefordert. Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen. Es sei zu befürchten, daß er auch künftig versuchen werde, seine Vorstellungen mit unlauteren Mitteln zu realisieren. Der Kläger habe nunmehr die von ihm erbaute Verkaufshalle in P, M an die Firma M K vermietet. Er habe die Anmietung der Beklagten zu einem Quadratmeterpreis von 10,00 DM angeboten. Das Angebot sei auf 3 Werktage begrenzt gewesen. Der Firma M K seien die Räume zu einem Preis von Ca. 6,00 DM/m² vermietet worden.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts Ansbach, Az: HKO 818/98, vom 20. Dezember 1999 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Ersturteil und hält die etwaige Pflichtverletzung für nicht so schwerwiegend, daß eine andere Lösung der Mitgesellschafterin nicht zugemutet werden könne. Dem Kläger sei von dritter Seite erklärt worden, daß er dafür hafte, wenn die Böschung der Staatsstraße unterspült würde. Er habe sich deshalb zum Verschließen des Abflusses für berechtigt gehalten. Durch das Angebot an die Beklagte sei er in jeder Hinsicht etwaigen Loyalitätsverpflichtungen nachgekommen. Die Beklagte habe eine Fristverlängerung erbeten und das Angebot dann abgelehnt. Am 29. Oktober 1999 habe der anwaltschaftliche Vertreter der Beklagten dem Kläger erklärt, daß eine Vermietung an das Konkurrenzunternehmen als Loyalstätsverstoß angesehen würde und das Angebot an die Klägerin nur ein Scheinangebot gewesen sei.
Auf die im Berufungsverahren gewechselten Schriftsätze und übergebenen Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet.
Ein wichtiger Grund, der die Einziehung des Geschäftsanteiles des Klägers nach § 10 c des Gesellschaftsvertrages rechtfertigt, liegt vor. Der Mitgesellschafterin ist aufgrund des Verhaltens des Klägers eine Fortsetzung nicht zuzumuten.
1. Der Ausschluß des Klägers im Wege der Einziehung seines Geschäftsanteils ist zulässig. Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht nur im Wege der Ausschließungsklage, sondern, wenn die Satzung das zuläßt, auch durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden. Die systematischen Unterschiede zwischen Ausschließung und Einziehung stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der die Einziehung des Geschäftsanteiles das Mittel der Ausschließung eines Gesellschafters ist (BGH GmbHR 1998, 131).
Eine solche Regelung enthält im vorliegenden Fall § 10 c des Gesellschaftsvertrages. Dort ist näher umschrieben, was als wichtiger, die Ausschließung rechtfertigender Grund anzusehen ist, und bestimmt, daß gleichzeitig mit dem Ausschluß der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden kann. Wegen dieser in der Satzung vorgesehenen Einziehungsmöglichkeit durch Beschluß bedarf es keiner Ausschlußklage (BGH, Urteil vom 20. September 1999 - II ZR 345/97 - ZiP Aktuell 1999 Nr. 237).
2. a) In Übereinstimmung mit dem Erstgericht hält der Senat die Erhebung der Klage vor dem Landgericht Ansbach (Az: 3 O 607/98) auf Einräumung der Nutzung eines bestimmten Büroraumes sowie auf Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwasser über das Grundstück des Klägers nicht für einen Grund, der die Einziehung des Geschäftsanteiles des Klägers rechtfertigt. Durch die Inanspruchnahme des Gerichts hat der Kläger nur die ihm eingeraumte gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Klärung seiner vermeintlichen Rechtsposition wahrgenommen. Von einer offensichtlich mutwilligen Rechtsverfolgung kann nicht gesprochen werden, zumal das Landgericht Ansbach dem Unterlassungsanspruch des Klägers erstinanzlich stattgegeben hatte.
b) Der Senat teilt weiterhin die Auffassung des Erstgerichts, daß die vorübergehende, einige Tage andauernde Verschließung des Abwasserrohres für sich genommen nicht ausreicht, eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses als unzumutbar zu beurteilen. Der Kläger hat dem Abfluß noch vor Zustellung der einstweiligen Verfügung wieder geöffnet. Ein tatsächlicher Schaden ist nicht eingetreten. Allenfalls bei einem seltenen Starkregen mit einer Dauer von 15 Minuten, wie er alle 50 Jahre vorkommt, wäre damit zu rechnen, daß die Kraftfahrzeugrampe geflutet und das Wasser über den Parkplatz in den Straßengraben abgeflossen wäre. Ein Eindringen in das Möbelhaus und das Warenlager wäre nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht wahrscheinlich.
c) Auch die gegen die M S AG gerichtete Forderung einer Vergütung von monatlich 10.000,00 DM für die Duldung des Abflusses über das Grundstück des Klägers reicht für eine Einziehung seines Geschäftsanteiles nicht aus. Der Kläger braucht seine eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht ohne weiteres hinter die der Gesellschaft und der anderen Gesellschafterin zu stellen.
3. Die entscheidende gravierende Verletzung der Treuepflicht des Klägers gegenüber der Beklagten liegt aber in der Errichtung und Vermietung von Geschäftsräumen in unmittelbarer Nähe von der Beklagten an ein Konkurrenzunternehmen und der Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahmen.
a) Obwohl diese Vorgänge nicht Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses vom 06. Juli 1998 waren, können sie zur Rechtfertigung der Einziehung herangezogen werden. Für das Vorliegen eines wichtigen, zum Ausschluß aus der Gesellschaft berechtigenden Grundes kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es können also während des Rechtsstreits noch wichtige Gründe in der Person des Auszuschließenden eintreten, die "nachgeschoben" werden können und die zu berücksichtigen sind (Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 34 RN 72).
Auch ein Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung liegt nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten, M S, ist gleichzeitig Vorstand der M S AG als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten. Er ist deshalb sowohl im Rechtsstreit vertretungsberechtigtes Organ als auch für die Beschlußfassung nach § 10 des Gesellschaftsvertrages zuständig. Das Nachschieben von Gründen im Prozeß wird deshalb in einer Zwei-Mann-GmbH für zulässig angesehen (BGH ZiP 1992, 35; OLG Naumburg, GmbHR 1996, 939).
b) Die gesellschaftliche Treuepflicht erfordert ein redliches und loyales Verhalten. Ein solches muß von jedem Gesellschafter erwartet werden, weil er an der Verfolgung des in der Satzung niedergelegten Zwecks des Gesellschaftsverhältnisses teil hat.
Das Gebot des gesellschaftstreuen Verhaltens kann auch zusätzliche Handlungspflichten der Gesellschafter begründen. Es kommen insoweit vor allem Schutzpflichten auf Unterlassung treuwidriger Schädigungen der GmbH in Betracht (Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 14 RN 51, 59). Hiergegen hat der Kläger schwerwiegend und nachhaltig verstoßen.
aa) Die Vermietung von Gewerberäumen im selben Ort, nur etwa 100 Meter von den Geschäftsräumen der Beklagten entfernt, ist der Verletzung eines Wettbewerbsverbot gleichzuachten. Die Gesellschafter einer GmbH, die nicht zugleich Geschäftsführer sind, unterliegen zwar nicht allgemein, wohl aber - auch ohne eine dahingehende satzungsmäßige Nebenleistungsvereinbarung - dann einem Wettbewerbsverbot, wenn das Gesellschaftsverhältnis auf eine enge persönliche Bindung und/oder Zusammenarbeit angelegt ist (Scholz/Winter, a.a.O., 5 14 RN 59). Von einer derartigen persönlichen Bindung des Klägers zur Beklagten ist auszugehen. Es handelt sich um eine Zwei-Personen-GmbH, die den Namen des Klägers als Firmenbestandteil führt. Die Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens durch Vermietung von Geschäftsräumen in unmittelbarer Nähe ohne Zustimmung der Beklagten erscheint deshalb grundsätzlich als illoyal.
bb) Es kommt hinzu, daß der Kläger der Beklagten die Anmietung der Räume durch Anwaltsschreiben vom 30. September 1999 angeboten und sie um kurzfristige Entscheidung bis 05. Oktober 1999 aufgefordert hat. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 06. November 1998 vorgetragen hatte, daß Absprachen des Klägers mit dem Konkurrenzunternehmen K über die Anmietung von Verkaufsflächen bestünden, hat der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 erwidert, daß diese Ausführungen unerheblich und unzutreffend seien. Er lasse durch Einreichung eines Bauantrages prüfen, inwieweit auf den Nachbargrundstücken weiterhin gewerblich gebaut werden könne. Mit der Firma M K bestünden keine Verträge. Ein solches Verhalten entspricht nicht der Loyalitätspflicht. Diese hätte geboten, daß der Kläger seine Pläne der Mitgesellschafterin offenlegt und diese nicht von dritter Seite von seinem Vorhaben erfährt.
Es ist auch unbestritten geblieben, daß der Kläger die Gewerberäume an die Konkurrentin der Beklagten zu einem Quadratmeterpreis von 6,00 DM vermietet hat, während das der Beklagten unterbreitete Angebot 9,58 DM zugrunde legt. Dies bestätigt die Einschätzung der Beklagten, daß es sich bei dem ihr zugeleiteten Schreiben nur um ein Scheinangebot gehandelt hat, um dem Vorwurf der Treuwidrigkeit zu entgehen.
cc) Das Ergebnis der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses wird verstärkt durch das im Kern unbestrittene Verhalten des Klägers nach der Berufungsverhandlung des Vorprozesses (Az.: 9 U 850/99) am 09. Juni 1999. Auch wenn die auf den Geschäftsführer der Beklagten und den Vorstand der M S AG zielende Äußerung "Ich bringe es fertig und stech den ab, wenn Du Dich mir in den Weg stellst, steche ich Dich auch ab." nicht ernstlich. gemeint war, so zeigt sich doch, daß der Umgangston des Klägers auf ein unzumutbares, einer Zusammenarbeit nicht mehr förderliches Niveau abgesunken ist.
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Abfindungsvereinbarung in § 11 des Gesellschaftsvertrages gerichtlicher Kontrolle standhält und ob die Beklagte den Abfindungsbetrag richtig ermittelt hat, denn auch eine unwirksame Abfindungsklausel berührt nicht die Gültigkeit einer Einziehungsklausel und darauf gestützte Gesellschafterbeschlüsse (Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., 34 RN 54).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2, 3 ff. ZPO, 19 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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