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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 13 W 1304/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 485 | |
ZPO §§ 91 ff. |
13 W 1304/02
Nürnberg, den 28.5.2002
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.159,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 ZPO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts Nürnberg-Fürth hier auch die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 H 17/00 AG Erlangen hälftig auf die Parteien verteilt, wobei die Kosten in der Höhe zutreffend ermittelt sind.
1. Dahinstehen kann, ob grundsätzlich die Gerichtskosten und damit die Sachverständigenkosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den außergerichtlichen Kosten der das Verfahren betreibenden Partei gehören, so daß bei Kostenaufhebung keine anteilige Erstattung erfolgt, oder ob diese zu den Gerichtskosten zu rechnen sind, so daß eine Teilung stattfindet (vgl. zum Meinungsstand u.a. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort: "selbständiges Beweisverfahren"; Musielak/Wolst, 3. Aufl., § 91 ZPO, Rn. 66, jeweils m. w. N.).
Vorliegend handelt es sich nämlich bei der Kostenregelung nicht um einen Vergleich, der den Parteien die Möglichkeit eröffnet hätte, die Frage der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu klären. Jedenfalls wäre aber die im Hauptprozeß vergleichsweise vereinbarte Kostenaufhebung so auszulegen, daß im Zweifel der Parteiwille dahingeht, die gesamten Gerichtskosten sowohl im Hauptprozeß als auch im selbständigen Beweisverfahren zu teilen (vgl. Münchner Kommentar/Beiz, 2. Aufl., § 98 ZPO, Rn. 33 m.w.N.; OLG Nürnberg JurBüro 98, 425; OLG Oldenburg MDR 83, 1030).
Anstelle der Erforschung des mutmaßlichen Parteiwillens ist deshalb die gerichtliche Kostenentscheidung entsprechend § 91 a ZPO, der sich die Parteien im Vergleich unterworfen haben, und die im Beschlußtenor nur lautet, daß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, auszulegen:
Nachdem hier das Landgericht seine Entscheidung damit begründet hat, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei nicht abzusehen, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn sich die Parteien nicht: verglichen hätten, spricht alles dafür, daß das Gericht beabsichtigte, eben wegen dieses offenen Verfahrensausgangs jede der Parteien mit der Hälfte der gesamten angefallenen Gerichtskosten aus beiden Verfahren zu belasten.
2. Der vom Landgericht vorgenommene Kostenausgleich ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden:
Belegt sind folgende Gerichtskosten des Verfahrens 1 H 17/00 AG Erlangen:
Gerichtsgebühren: 83,08 Euro
Hauptgutachten gem. Rechnung des Sachverständigen K vom 10.11.2000 1.206,34 Euro
Ergänzungsgutachten gem. Rechnung des Sachverständigen K vom 02.05.2.001 301,92 Euro
Für das landgerichtliche Verfahren 9 O 567/01 sind Gerichtskosten in Höhe von 728,59 angefallen.
Soweit die Beklagte vermutet, das Hauptgutachten sei lediglich im Verfahren 1 H 18/00 AG Erlangen "der Einfachheit halber hineingepackt" trifft dies nicht zu. Die diesbezügliche Rechnung des Sachverständigen K vom 10.11.2000 bezieht sich ausdrücklich auf das Verfahren 1 H 17/00 AG Erlangen und lautet auf 2.359,35 DM.
Auch die Rechnung über 590,44 DM vom 02.05.2001, betreffend das Ergänzungsgutachten, ist tatsächlich im Verfahren 1 H 17/00 AG Erlangen angefallen. Nur für dieses Verfahren wurde das Ergänzungsgutachten erstellt, obwohl Anträge auf Gutachtensergänzung in beiden Verfahren vorlagen (siehe dazu auch Beschluß des OLG Nürnberg im Beschwerdeverfahren 13 W 4332/01 = 9 O 1031/01 LG Nürnberg-Fürth, Seite 4, 5).
Soweit die Beklagte fragt, "warum eigentlich 590, 50 bezahlt" worden seien, so beruht dies auf der damals noch geltenden Rundungsvorschrift des § 12 ZSEG, inzwischen aufgehoben mit dem Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27.04.2001, in Kraft seit 01.01.2002.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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