Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 13 W 1306/00
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 103 ff. |
2. Wird der Verzicht auf die Vergleichsgebühr eingewandt, ist dieser Einwand, soweit bestritten, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
13 W 1306/00 14 O 580/99 LG Nbg.-Fürth
Nürnberg, den 3.5.2000
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 2000 dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Kläger weitere 665,- DM zu erstatten hat.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 665,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO n.F., und hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht hier die Festsetzung einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO abgelehnt.
Zwar wurde im Termin vom 11. Februar 2000 kein Prozeßvergleich geschlossen; die Parteien haben sich aber in anderer Form geeinigt, nämlich dahin, daß die Kläger für den Fall des Anerkenntnisses ihre Klage teilweise zurücknehmen, soweit sie 9.000,-- DM nebst Zinsen übersteigt, und der Beklagte die vollen Kosten übernimmt.
In Vollzug dieser Vereinbarung hat der Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen.
Damit ist inhaltlich ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB, auf den § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ausdrücklich verweist, geschlossen und die Vergleichsgebühr ausgelöst worden: Über ein Rechtsverhältnis herrschte zwischen den Parteien Ungewißheit, die durch die teilweise Klagerücknahme und das Anerkenntnis mit Kostenübernahme im Wege des gegenseitigen Nachgebens beendet wurde (vgl. auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, l4. Aufl., § 23 BRAGO Rn. 10 u. 12 m.w.N.; HansOLG Hamburg JurBüro 95, 196; a.M. LG Koblenz JurBüro 96, 418 f.).
Am Zustandekommen des Vergleichs hat der Klägervertreter auch mitgewirkt, nachdem laut Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2000 die Erörterung der Sach- und Rechtslage zu der dargestellten Einigung führte.
Soweit der Beklagte nunmehr mit seiner Beschwerdeerwiderung behauptet, auf die Vergleichsgebühr sei zumindest konkludent verzichtet worden, handelt es sich dabei um einen matriell-rechtlichen Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, es sei denn er wäre unstreitig (vgl. Zöller/Herget, 21. Aufl., §§ 103, 104 ZPO Rn. 21, Stichwort "Verzicht" m.w.N.; OLG Frankfurt/Main, Anw.Bl. 81, 114; OLG Hamm JurBüro 93, 490).
Daß der Verzicht hier streitig ist, ergibt sich indes bereits aus dem Ansatz der Vergleichsgebühr im Antrag der Klägerin vom 14.02.2000.
Der Beklagte ist daher auf die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.