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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 13 W 3420/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 S. 3 | |
GKG § 25 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 492 Abs. 1 | |
ZPO § 411 Abs. 4 S. 1 |
2. Zur Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens.
13 W 3420/01
Nürnberg, den 29.10.2001
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 2001 wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GKG eingelegt wurde.
Danach ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird. Diese anderweitige Erledigung liegt, nachdem im selbständigen Beweisverfahren keine Hauptsacheentscheidung im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ergeht, in der Beendigung dieses Verfahrens.
Im Falle der Beweiserhebung durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen ist das selbständige Beweisverfahren beendet mit Zustellung des schriftlichen Gutachtens an die Parteien, wenn eine mündliche Erläuterung nicht stattfindet (BGH, MDR 93, 979), ansonsten mit der Anhörung des Sachverständigen zu seinem Gutachten oder mit der Zustellung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens.
Das Gutachten des Sachverständigen K vom 12. Dezember 2000 wurde beiden Parteivertretern am 19. Dezember 2000 zugestellt. Eine Frist nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 4 ZPO hat das Landgericht den Parteien nicht gesetzt. Nachdem keine der Parteien eine Äußerung zu dem Gutachten abgegeben, insbesondere Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens beantragt hat und auch kein Antrag gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO einging, hat das Landgericht mit Beschluß vom 10. Januar 2001 den Streitwert festgesetzt und der Vorsitzende die Schlußbehandlung verfügt. Hieraus folgt die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens am 19. Dezember 2000.
Zwar haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001, eingegangen am 24. Januar 2001, beantragt, dem Antragsteller im Hinblick auf etwaige Ergänzungsfragen an den Gutachter Frist bis zum 28. Februar 2001 einzuräumen. Dies ändert jedoch an der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nichts. Das Recht einer Partei, ergänzende Fragen zum Gutachten zu stellen oder die Vorladung des Sachverständigen zu beantragen, ist für sich allein genommen für den Zeitpunkt der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht maßgebend (BGH, a.a.O.; OLG Köln, BauR 98, 591). Ein Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens zu stellen (OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, BauR 94, 139; OLG Braunschweig, BauR 93, 251). Nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO, der über § 492 Abs. 1 ZPO anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zum schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Dieser angemessene zeitliche Zusammenhang darf dabei im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens schon mit Rücksicht darauf, daß es sich bei diesem Verfahren um ein Eilverfahren handelt, welches auch weder eine Unterbrechung noch eine Aussetzung duldet (Zöller/Herget, 22. Aufl. vor § 485 ZPO Rn. 6), nicht großzügig bemessen werden.
Deshalb steht ein bloßer Antrag auf Einräumung einer Frist zu etwaigen Ergänzungsfragen, der erst gut fünf Wochen nach Zustellung des Gutachtens bei Gericht eingereicht wurde, der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen. Eine Fortführung des Verfahrens allein durch diesen Antrag scheidet hier um so mehr aus, als bis heute kein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen oder Ergänzung seines Gutachtens gestellt worden ist. Damit aber ist eine sachliche Fortsetzung des Verfahrens durch die Parteien bis heute nicht erfolgt.
Zwar hat das Landgericht die ursprünglich trotz bereits eingetretener Beendigung des Verfahrens noch antragsgemäß bewilligte Frist zur Einreichung eines solchen Antrags in der Folgezeit wiederum antragsgemäß insgesamt sechsmal verlängert, zuletzt mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Oktober 2001 bis 30. Juni 2002. Hierin liegt jedoch keine sachliche Förderung des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Zugang des Sachverständigengutachtens mehr.
Darauf, ob im Falle der sich an das selbständige Beweisverfahren anschließenden Durchführung eines Hauptverfahrens die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens im Sinne von § 25 GKG erst mit der Beendigung des Hauptverfahrens erfolgt so OLG Naumburg, MDR 99, 1093; OLG Celle, MDR 93, 1019), kommt es vorliegend mangels Durchführung eines Hauptverfahrens und wohl auch schon mangels Fristsetzung gemäß § 494 a ZPO nicht an. Selbst wenn ein Hauptverfahren künftig noch anhängig werden sollte, stünde es jedenfalls nach so langer Zeit der Annahme der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens bereits durch die Zustellung des Sachverständigengutachtens nicht mehr entgegen bzw. ließe die eingetretene Beendigung nicht wieder rückwirkend entfallen.
Ende der Entscheidung
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