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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 21.11.2000
Aktenzeichen: 3 W 3744/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1, 2 S. 2
ZPO § 91 Abs. 1, 2 S. 2 - fiktive Reisekosten

Ob eine Partei anstelle von nicht erstattungsfähigen Reisekosten ihres nicht am Sitz des Prozeßgerichts wohnenden Rechtsanwalts die Kosten einer fiktiven Informationsreise geltend machen kann, bedarf einer Einzelfallprüfung (Ergänzung zu OLG Nürnberg, MDR 1999, 1091).


3 W 3744/00 6 O 938/00 LG Regensburg

Nürnberg, den 21.11.00

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Regensburg vom 15. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 148,37 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Regensburg vom 15. September 2000 ist zulässig, aber nicht begründet.

Kopiekosten

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß Kopiekosten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hierauf ist zu Recht der Rechtspfleger bereits in seinem angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf diese Rechtsprechung ausgegangen. Hiervon abzugehen, gebietet die vorliegende Beschwerde keinen Anlaß.

Fiktive Reisekosten

Reisekosten eines beim Landgericht zugelassenen, aber an einem anderen Ort wohnenden Rechtsanwalt zum Prozeßgericht sind nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Nürnberg MDR 1999, 1091 m. w. N.), da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind. Hieran hat sich an der seit 1. 1. 2000 für die alten Bundesländer geltenden Veränderung der anwaltlichen Postulationsfähigkeit (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) nichts verändert.

Anstelle der anwaltlichen Reisekosten werden dagegen häufig fiktive Reisekosten der Parteien für eine Informationsreise zu einem am Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwalt anzusetzen sein (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, § 91, RdNr. 13 "Reisekosten des Anwalts"). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur vergleichbaren Problematik der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts sind regelmäßig bei Parteien, die über einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb verfügen, die Kosten eines Verkehrsanwalts, aber auch fiktive Reisekosten nur unter strengen Voraussetzungen erstattungsfähig (vgl. OLG-Report Nürnberg, Beilage zu Heft 2000/3). Nur wenn die direkte Einschaltung eines Prozeßanwalts aus sachlichen Gründen unmöglich oder wegen persönlicher Umstände unzumutbar ist, kommt eine Erstattung in Betracht. Bei größeren Handelsgesellschaften bzw. bei juristischen Personen wie der Klägerin kann jedoch erwartet werden, daß sie aufgrund ihrer personellen und organisatorischen Ausstattung in der Lage ist, einen am Prozeßgericht zugelassenen Anwalt auch ohne persönlichen Kontakt so zu informieren, daß dieser zu einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seiner Partei befähigt wird. Dies gilt insbesondere bei - wie im Streitfalle - einfach gelagerten Sachverhalten. Damit scheidet vorliegend auch der Ansatz von fiktiven Reisekosten aus. Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten, aber nicht berücksichtigten Kosten.

Ende der Entscheidung

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