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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: 3 W 4242/99
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 577
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 3
RpflG § 13
§ 577 ZPO § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO § 78 Abs. 1 ZPO § 78 Abs. 3 ZPO § 13 RpflG

Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang (gegen OLG Nürnberg, Az. 6 W 4392/98, in: MDR 1999, 894 = JurB 1999, 364 = Rpfl. 1999, 268).

OLG Nürnberg Beschluß 01.12.1999 - 3 W 4242/99 - 4 HKO 6755/99 LG Nürnberg-Fürth


wegen einstweiliger Verfügung,

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 16. September 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 1.404,40 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 16. September 1999 ist zulässig, obwohl sie von ihnen selbst eingelegt worden ist.

Für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß besteht kein Anwaltszwang (Zöller/Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Auflage, §§ 103, 104, Rdnr. 21 "Anwaltszwang"). An dieser weitaus überwiegenden, gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat sich durch das 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes nichts geändert (Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 104, RdNr. 33, a.A. OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. 01. 1999, Az: 6 W 4392/98, in: MDR 1999, 894 = JurB 1999, 364 = Rpfl. 1999, 268).

Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich die Beschwerde beim Ausgangsgericht einzulegen, vorliegend also beim Rechtspfleger des Landgerichts. Nach § 13 RPflG besteht für das Verfahren vor ihm kein Anwaltszwang. Daß § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Einlegung beim Beschwerdegericht zuläßt, gebietet keine abweichende Beurteilung. Diese Vorschrift enthält nur eine Aussage hinsichtlich der Fristwahrung durch die Einlegung einer sofortigen Beschwerde beim Beschwerdegericht, besagt also nichts über die Form der Einlegung.

§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht möglich, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen ist bzw. war. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß in einem Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgericht Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht möglich seien und damit eine Anwendung von § 78 Abs. 3 ZPO entfiele. Unter Rechtsstreit im Sinne von § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht nur das Urteilsverfahren, sondern jedes Verfahren, das der ZPO unterliegt, zu verstehen (Thomas-Putzo, a.a.O., § 569, RdNr. 10), also auch ein Kostenfestsetzungsverfahren. Damit ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht auf das zugrundeliegende Urteilsverfahren abzustellen, sondern auf dieses Verfahren selbst. Folglich gilt wegen § 13 RPflG gerade kein Anwaltszwang.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Soweit mit ihr geltend gemacht wird, daß sich die Klage gegen zwei verschiedene juristische Personen gerichtet habe, ist damit erkennbar gemeint, daß eine solche Klage nicht zulässig gewesen sein soll. Hierbei handelt es sich jedoch um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens innerhalb der Kostenfestsetzung sein kann (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., §§ 103, 104, RdNr. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"). Das gleiche gilt für die Behauptung, daß ... nicht Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) sein soll.

Auch die Einwendungen gegen die Festsetzung des Streitwertes sind unbegründet. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß für die Streitwertfestsetzung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art das wirtschaftliche Interesse des Anspruchsinhabers maßgeblich ist. Da den Verfügungsbeklagten mehrere wettbewerbsrechtliche Verstöße zur Last gelegt worden waren, befindet sich der nach § 3 ZPO festzusetzende Streitwert im unteren Bereich dessen, was vom Senat üblicherweise für die Bemessung des Streitwertes als angemessen erachtet wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert richtete sich nach der Höhe der festgesetzten Kosten, von denen die Verfügungsbeklagten befreit werden wollten.

Ende der Entscheidung

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