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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 4 W 66/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 1 | |
BRAO § 48 Abs. 2 |
2. Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat sie jedoch nur, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstehen, es sei denn, eine weitere Zusammenarbeit mit dem bisherigen Anwalt war ihr ohne ihr Verschulden nicht mehr zuzumuten.
4 W 66/03
Nürnberg, den 13.1.2003
In Sachen
wegen Unterlassung,
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch den unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23. Dezember 2002 wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2002 betr. Anwalts-Beiordnung wie folgt geändert:
1. Auf Antrag des Beklagten wird die Beiordnung des Rechtsanwalts mit Wirkung vom 17. Dezember 2002 (Zeitpunkt ab Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 9.11.2002, vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.12.2002, S. 2) aufgehoben.
2. Statt dessen und im gleichen Umfang wie der bisherige Prozessbevollmächtigte wird dem Beklagten ab dem in Nr. 1 genannten Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet, jedoch mit der Einschränkung, dass der Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt wird auf die Differenz zwischen derjenigen Vergütung, die Rechtsanwalt von der Staatskasse tatsächlich bereits erhalten hat und/oder - noch erhalten wird, und derjenigen Vergütung, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn seine Beiordnung aufrecht erhalten geblieben wäre.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn 10, 34 a.E.). Das Rechtsmittel ist jedoch nur zum Teil begründet.
I.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte weiterhin zwei Ziele:
1) Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts
2) Statt dessen Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.
Zu 1: (Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts
a) Das Landgericht hat die beantragte Aufhebung mit der Begründung abgelehnt, dass § 48 Abs. 2 BRAO nur dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht gebe, die Aufhebung seiner Beiordnung zu beantragen, nicht aber der von ihm betreuten Partei. Mit seinem rechtlichen Ansatz befindet sich das Landgericht im Einklang mit einigen anderen Gerichten (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.1.2002, Az. 9 WF 232/00 = FamRZ 2002,89); OLG Frankfurt MDR 1989, 168; OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; OLG-Report 1999,72) und Teilen der Kommentarliteratur (Zöller-Philippi, aaO., § 121 Rn 34).
b) Nach anderer Rechtsansicht kann auch die Partei selbst die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalts beantragen (BVerwG, Beschl. vom 9.8.2001, Az. 8 PKH 10/00; OLG Köln, JurBüro 1992, 619 f:, 1995, 534; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 241 f.; MünchKomm-Wax, 2. Aufl., § 121 Rn 16; Musielak-Fischer ZPO, 3. Aufl., § 121 Rn 24; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rn 3; Schoreit-Dehn, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe, 7. Aufl., § 121 ZPO Rn 4; ferner - für den ähnlich gelagerten Fall des Notanwalts, § 78 c Abs. 3 ZPO - Zöller-Vollkommer, aaO., § 78 c Rn 9; Thomas-Putzo, aaO., § 78 c Rn 5).
c) Der zweiten Rechtsansicht schließt sich auch der Senat an.
aa) Unterstellt, das Verhältnis zwischen einer Partei und dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt ist so zerrüttet, dass ihr eine weitere Vertretung durch diesen Rechtsanwalt nicht zugemutet werden kann, dann muss es ihr möglich sein, von sich aus die Initiative zu ergreifen und auf eine Ablösung des beigeordneten Anwalts hinzuwirken, - ebenso wie im umgekehrten Fall der Rechtsanwalt beantragen kann, seine Beiordnung aus wichtigem Grund aufzuheben (§ 48 Abs. 2 BRAGO). Schon aus diesem Grund kann ein eigenes Antragsrecht der Partei nicht rundweg abgelehnt werden, wie dies die Gegenmeinung zu "fordern scheint. Ob tatsächlich ein Ablösungsgrund vorliegt, wie von der Partei behauptet, wäre keine Frage der Zulässigkeit des Ablehnungsantrags, sondern seiner Begründetheit.
bb) Aber auch unabhängig davon, ob sie sich auf eine unheilbare Störung des Vertrauensverhältnisses beruft oder nicht, kann die Partei eines gewöhnlichen Zivilprozesses die Aufhebung der Beiordnung verlangen, wenn sie sich entschließt, sich vom bisherigen Anwalt nicht mehr vertreten zu lassen (OLG Köln, aaO.; Musielak-Fischer, aaO.; Thomas-Putzo, aaO.).
Jedenfalls in Verfahren, die der Parteiherrschaft unterliegen, besteht kein hinreichender Grund, der Partei einen Rechtsanwalt aufzuzwingen, den sie nicht (mehr) will und auf dessen Entpflichtung sie beharrt. Der Partei steht es frei, ob sie ihr Recht verfolgen bzw. verteidigen oder ob sie sich passiv verhalten und den Dingen ihren Lauf lassen will. Nach § 114 ZPO erhält deshalb eine hilfsbedürftige Partei nur dann Prozesskostenhilfe, wenn sie dies beantragt. Ohne eine solchen Antrag wird ihr dann auch kein Rechtsanwalt beigeordnet. Steht es aber im Belieben der Partei, von vornherein auf Prozesskostenkostenhilfe und damit die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu verzichten, dann leuchtet es nicht ein, weshalb es ihr verwehrt sein soll, die Beiordnung im Nachhinein wieder aufheben zu lassen.
cc) § 48 Abs. 2 BRAO steht einem eigenen Antragsrecht der Partei nicht entgegen. Zwar räumt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich dem Rechtsanwalt das Recht ein, aus wichtigem Grund die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Partei selbst einen solchen Antrag nicht stellen kann. Dass § 48 Abs. 2 BRAO lediglich das Antragsrecht des Rechtsanwalts regelt, hängt vielmehr mit der Systematik des § 48 BRAO zusammen. § 48 BRAO legt nicht fest, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, sondern setzt die Beiordnung nach anderen Vorschriften voraus. Ist eine solche Beiordnung erfolgt, dann verpflichtet § 48 Abs. 1 BRAO den Rechtsanwalt, die Vertretung der Partei zu übernehmen. Im Gegenzug öffnet ihm § 48 Abs. 2 BRAO einen Weg, aus wichtigem Grund die Beiordnung und damit auch die Übernahmepflicht aufheben zu lassen. § 48 BRA befasst sich also mit der Beiordnung und ihrer Aufhebung nur aus der Sicht des Anwalts. Zwingende Rückschlüsse auf das Antragsrecht der Partei lassen sich dieser auf den Rechtsanwalt zugeschnittenen Vorschrift nicht entnehmen.
dd) Auch der weitere Einwand der Gegenmeinung, dass die Partei ihr Ziel auf einfacherem Weg erreichen könne, nämlich durch Widerruf der Prozessvollmacht (OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; Zöller-Philippi, aaO., § 121 Rn 34, § 127 Rn 19), und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Beiordnung habe, überzeugt nicht. Gerade wenn die Prozessvollmacht widerrufen ist, verliert die Beiordnung ihren wesentlichen Sinn; denn ohne Prozessvollmacht kann der beigeordnete Rechtsanwalt nicht mehr wirksam für die Partei handeln (BGHZ 60, 258; Zöller-Philippi, aaO., § 121 Rn 29; die in § 87 ZPO angeordneten Nachwirkungen beruhen nicht auf der Beiordnung, sondern auf der früheren Vollmacht). Dann aber besteht fortan kein Grund mehr, gegen den Willen der Partei an der nunmehr sinnlos gewordenen Beiordnung festzuhalten.
dd) Von der Aufhebung der Beiordnung zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob die Partei nach der Entpflichtung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten einen Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten hat und welche prozessualen Konsequenzen es hätte, wenn der ursprüngliche Rechtsanwalt ausscheidet, ohne dass ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird (hierzu später).
d) Der Antrag des Beklagten auf Entpflichtung seines bisherigen Prozessbevollmächtigten kann somit - entgegen dem angefochtenen Beschluss und der darin vertretenen Rechtsmeinung - nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil einer Partei ein solches Antragsrecht von vornherein nicht zustehe.
e) Der zulässige Antrag auf Aufhebung der bisherigen Beiordnung hat auch Erfolg.
Wie unter c cc ausgeführt, kann jedenfalls in Zivilprozessen, die der Parteiherrschaft unterliegen, die Partei ohne weiteres verlangen, die Beiordnung ihres bisherigen Anwalts wieder aufzuheben (mit welchen prozessualen Folgen auch immer).
Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beklagte seinem bisherigen Rechtsanwalt jede Vollmacht abspricht (vgl. Schreiben vom 8.12.2002), keinesfalls mehr mit ihm zusammenarbeiten will (vgl. Schreiben vom 9.11.2002) und sogar bereits einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. In diesem Verhalten liegt stillschweigend ein Widerruf der zuvor stillschweigend erteilten Vollmacht. Mit dem Widerruf der Vollmacht hat aber die Beiordnung ihren wesentlichen Sinn verloren (vgl. oben c dd).
Nicht zuletzt liegt die Aufhebung der Beiordnung auch im Sinne des bisherigen Prozessbevollmächtigten. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 27.11.2002 das Mandat niedergelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er die ihm durch die Beiordnung auferlegte Vertretung des Beklagten nicht länger ausüben möchte. Zwar hat ihn das Landgericht bislang von der Beiordnung bewusst nicht entbunden. Dennoch unterstreicht die Übereinstimmung, mit der beide Seiten die Aufhebung der Beiordnung beantragen, die Richtigkeit der Entscheidung, ihrem wenn auch aus unterschiedlichen Gründen vorgetragenen Wunsch nachzukommen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 237; Musielak-Fischer, aaO., Rn 24 a.E.).
Als Zeitpunkt, ab dem die Aufhebung der Beiordnung wirksam geworden ist, setzt der Senat den Zeitpunkt in der Sitzung des Landgerichts vom 17.12.2002 fest, ab dem der bisherige Prozessbevollmächtigte vom Schreiben des Beklagten vom 9.11.2002 Kenntnis erlangte und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (von der er allerdings keinen Gebrauch machte).
Zu 2: (Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.)
a) Das Landgericht hat die beantragte Beiordnung mit der Begründung abgelehnt, dass im Verhältnis des Beklagten zu seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten keine unbehebbare Störung vorliege und der Beklagte seinen neuen Rechtsanwalt ohne zureichenden Grund beauftragt habe. Das Landgericht geht hierbei ersichtlich davon aus, dass die Beiordnung des früheren Prozessbevollmächtigten nach wie vor Bestand habe und für die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten kein Bedarf bestehe. Von diesem Standpunkt aus war die Ablehnung der Beiordnung folgerichtig.
b) Durch die vom Senat angeordnete Aufhebung der Beiordnung des früheren Prozessbevollmächtigten verbunden mit dem Widerruf seiner Vollmacht durch den Beklagten, ist jedoch eine neue Lage eingetreten. Wenn sich der Beklagte weiterhin wirksam gegen die Klage verteidigen will, kann dies wirksam nur durch einen Rechtsanwalt geschehen. Soll dieser im Rahmen der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe tätig werden, setzt dies seine gerichtliche Beiordnung voraus. Der Beiordnungs-Antrag kann somit nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil hierfür überhaupt kein Bedarf bestehe.
c) Andererseits hat der Beklagte nicht schon deshalb Anspruch auf Beiordnung eines neuen Anwalts, weil er ohne eine solche Beiordnung seine Rechtsverteidigung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang ihm ein neuer Anwalt beizuordnen ist, ist vielmehr auch zu berücksichtigen, aus welchem Grund der bisherige Prozessbevollmächtigte abgelöst worden ist.
Hat eine Partei den Anwaltswechsel ohne zureichenden Grund vorgenommen oder die tief greifende Störung des Vertrauensverhältnisses selbst verschuldet, dann kann sie nicht einfach auf Staatskosten die Beiordnung eines neuen Anwalts verlangen und auf diese Weise unnötig hohe Anwaltskosten verursachen. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich (BGH NJW-RR 1992, 189; BVerwG aaO.; Zöller-Philippi, aaO., Rn 34/35; Musielak-Fischer, aaO., Rn 26; Thomas-Putzo-Reichold, aaO., Rn 3; Schoreit-Dehn, aaO., Rn 4; je m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die vom Beklagten vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten über Details der Prozessführung schafften keinen wichtigen Grund für die Aufhebung der Beiordnung. Auch die Umstände, die den vom Beklagten als Zeugen benannten Geologen am 23.10.2002 dazu bewogen, die Kanzlei des bisherigen Prozessbevollmächtigten unverrichteter Dinge zu verlassen, gaben keinen stichhaltigen Anlass für einen solchen Schritt. Zu Recht ist deshalb das Landgericht zum Schluss gekommen, dass es für den Entschluss des Beklagten, seinen bisherigen Rechtsanwalt zur Mandatsniederlegung aufzufordern und einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen, keinen zureichenden Grund gab, der es rechtfertigen würde, dem Beklagten einfach einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen. Hierzu bestand um so weniger Anlass, als der jetzt abgelöste Prozessbevollmächtigte bereits der zweite Rechtsanwalt war, dessen Beiordnung in diesem Rechtsstreit auf Betreiben des Beklagten aufgehoben werden musste.
d) Andererseits besteht aber kein zwingender Grund, einer Partei die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts auch dann zu verweigern, wenn sicher gestellt ist, dass der Staatskasse und damit der Allgemeinheit hierdurch keine höheren Aufwendungen entstehen als beim Fortbestand der Beiordnung des bisherigen Rechtsanwalts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anwaltswechsel nicht völlig willkürlich, sondern aus Sicht der Partei wenigstens nachvollziehbar ist, etwa dann, wenn sie - gleich, ob zu Recht oder Unrecht - das Vertrauen in ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten verloren hat. Erst recht gilt dies dann, wenn umgekehrt - wie hier - auch der bisherige Prozessbevollmächtigte eine Fortsetzung der Vertretung ablehnt und von sich aus das Mandat niedergelegt hat (Zöller-Philippi, aaO., Rn 35 m.w.N.).
e) Um sicher zu stellen, dass der Staatskasse keine unnötigen Mehrkosten entstehen, muss in Fällen, in denen die hilfsbedürftige Partei den Anwaltswechsel zu vertreten hat, der Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Rechtsanwalts von vornherein beschränkt werden (OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; OLG-Report 1999, 72; OLG Brandenburg, aaO.; OLG Karsruhe, FamRZ 1998, 632; Musielak-Fischer, aaO., Rn 25; Zöller-Philippi, aaO., Rn 35; Schoreit-Dehn, aaO., Rn 4).
Eine solche Beschränkung wäre nur dann entbehrlich, wenn und soweit der bisherige Rechtsanwalt auf seine Vergütung verzichten würde. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
f) Die übliche gesetzliche Vergütung (Gebühren und Auslagen) des neu beizuordnenden Anwalts kann jedoch nur mit dessen Zustimmung beschränkt werden (vgl. die vorgenannten Fundstellen). Der als neuer Prozessbevollmächtigter in Aussicht genommene Rechtsanwalt Dr. hat am 10.1.2003 auf telefonische Anfrage des Senats sein Einverständnis mit einer solchen Beschränkung erklärt.
II.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn. 39). Von der Erhebung von Gerichtskosten für das teilweise erfolgreiche Beschwerdeverfahren hat der Senat nach Nr. 1956 KV abgesehen. Darüber hinaus werden Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) besteht kein Grund. Vorliegend entspricht die Ablösung des bisherigen Prozessbevollmächtigten sowohl seinem eigenen Wunsch als auch dem Antrag der von ihm vertretenen Partei. Bei dieser Sachlage hat die im Beschwerdeverfahren entschiedene - teilweise umstrittene - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung eines Anwalts aufgehoben werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die im Einvernehmen mit dem neuen Rechtsanwalt beschlossene Beschränkung seines Vergütungsanspruchs wirft ebenfalls keine Rechtsfragen auf, die im Wege der Rechtsbeschwerde geklärt werden müssten.
Ende der Entscheidung
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