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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: 5 U 2333/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
Die Entscheidung des Arztes für eine konservative, d. h. auf die Selbstheilung des Körpers setzende Behandlungsmethode erfordert keine der Beweislast des Arztes unterliegende Eingriffsaufklärung, sondern lediglich eine der Beweislast des Patienten unterliegende Aufklärung über die bestehende alternative - operative - Behandlungsmöglichkeit, falls beide Methoden einigermaßen gleichwertige Heilungschancen bieten, jedoch unterschiedliche Risiken bestehen (vgl. BGH NJW 1986, 780).
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKS ENDURTEIL
5 U 2333/00 4 O 1982/99 LG Regensburg
Verkündet am 06. November 2000
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. November 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 4. Mai 2000, Az. 4 O 1982/99, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
IV. Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 89.991,80 DM.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 89.991,80 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Kreiskrankenhaus M.
Der Kläger wurde am 09.05.1997, einem Freitag, nach einem Sturz während eines Fußballspiels in das Kreiskrankenhaus gebracht, wo Schulter und Oberarm in zwei Ebenen geröntgt wurden; die Diagnose lautete: Oberarmkopffraktur links.
Nach Anlegung eines sog. Gilchristverbandes im Zuge einer vorgesehenen konservativen Behandlung verließ der Kläger die Klinik wieder. Die Weiterbehandlung übernahm der Hausarzt des Klägers.
Der Kläger litt in der Folgezeit und leidet noch heute unter einer eingeschränkten Beweglichkeit das Armes und unter starken Schmerzen.
Dies sei, so hat er erstinstanzlich vorgetragen, darauf zurückzuführen, daß der Beklagte zu 2) als behandelnder Arzt am 09.05.1997 eine fälsche Diagnose gestellt habe und so eine gebotene Operation unterlassen habe: In Wahrheit habe ein Trümmerbruch an der Oberarmkugel vorgelegen, was der behandelnde Arzt auch hätte erkennen können und müssen. Über die möglichen Folgen hätte er auch aufgeklärt werden müssen; er hätte dann andere Ärzte zu Rate gezogen und anstelle der konservativen Therapie eine andere gewählt.
Die Beklagten haben die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) bestritten - er sei nicht tätig geworden - und die Auffassung vertreten, die gestellte Diagnose sei richtig und die Versorgung mit dem Gilchristverband eine völlig korrekte Maßnahme gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils, ergänzend auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Zwar liege ein Diagnose- jedoch kein Behandlungsfehler vor. Die konservative Behandlung sei richtig gewesen; die Verletzung hätte sogar konservativ behandelt werden müssen. Die vom Kläger geltend gemachten Beschwerde seien Folge der schwerwiegenden Verletzung, die auch durch Eine operative Behandlung nicht sicher hätten verhindert werden können. Auch liege keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor. Eine Aufklärung über eine operative Behandlung sei nicht geboten gewesen, da diese als Alternative nicht in Betracht gekommen sei. Die Kammer sei auch davon überzeugt, daß der Kläger bei entsprechender Belehrung eine Operation auch nicht hätte vornehmen lassen. Schließlich sei die fehlend Aufklärung auch nicht kausal für die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.
Das Landgericht gehe, so trägt er vor, zu Unrecht von einem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen Dr. W aus. Der Sachverständige habe die Frage nach den Vorteilen der konservativen Behandlungsmethode nicht bzw. nur ausweichend beantwortet. Unverständlich sei auch, daß auf der Grundlage eines vollkommen falschen Röntgenbildes Behandlungsmaßnahmen getroffen wurden. Die falsche Diagnose sei sogar als grober Behandlungsfehler anzusehen.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch einen Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht verneint. Bei der auch eingetretenen Gefahr der Versteifung des Armes handele es sich um ein spezielles Risiko der konservativen Behandlungsmethode, nicht jedoch um eine allgemeine Gefahr. Die Operation habe sehrwohl Vorteile gegenüber einer konservative Behandlung wie verkürzte Heildauer und weniger Schmerzen. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, daß er, der Kläger, sich nicht hätte operieren lassen. Selbst wenn auch bei einer operativen Maßnahme die Gefahr von einer Versteifung des Gelenkes bestünde, hätte der Kläger hierüber aufgeklärt werden müssen.
Im übrigen werde zum Beweis dafür, daß durch eine operative Maßnahme der Gesundheitsschaden vermieden werden hätte können bzw. die Konsultation einer Fachklinik oder eines Facharztes die Wahrscheinlichkeit des Eintritt einer Einsteifung des Armes prozentual stark vermindert hätte, die Einvernahme eines Sachverständigen nach Auswahl des Gerichts beantragt. Ebenso dazu, daß bei Durchführung einer operativen Maßnahme der Heilverlauf in prozentual beträchtlichen Grade kürzer und schmerzfreier verlaufen wäre. Auch dazu, daß es bei dem Kläger bei einem verkürzten Heilungsverlauf nach OP nicht zu einer Humeruskopfnekrose und damit nicht zu einer Einsteifung des Armes gekommen wäre.
Der Kläger beantragt:
1. Das am 04.05.2000 verkündete und am 22.05.2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Regensburg, Az. 4 O 1982/99, wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 9.991,80 DM zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden samtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 09.05.1997 bis 20.04.1999 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 09.05.1997 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten samtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 20.04.1999 entstehen, aus den Behandlungs-/Diagnose- sowie Aufklärungsfehler vom 09.05.1997 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das Ersturteil sei, so tragen sie vor, nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe alle Fragen richtig und ausreichend und keineswegs ausweichend beantwortet. Das Landgericht gehe daher zutreffend von einem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen aus. Es sei deshalb auch keine neue Begutachtung geboten. Die Diagnose sei im übrigen auch nicht falsch gewesen, auf jeden Fall seien die richtigen Konsequenzen, nämlich die konservative Behandlung gezogen worden, Rechtsirrig sei schließlich die Behauptung des Klägers, es wäre die Aufklärungspflicht verletzt worden. Es gehe nicht um die sog. Risikoaufklärung, sondern um die Wahl der richtigen Behandlungsmethode. Bestritten werde weiterhin die Passivlegitimation des Beklagten zu 2); dieser habe den Kläger weder selbst untersucht noch behandelt.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird abschließend auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie die Entgegnung des Klägers vom 23.10.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend sowohl die Aufklärungsrüge für unbegründet erachtet als auch einen Behandlungsfehler des behandelnden Arztes im Klinikum des Beklagten zu 1) verneint. Das Vorbringen des Kläger veranlaßt keine hiervon abweichende Entscheidung.
II.
1. Zur Diagnose und zur Behandlungswahl
A) Daß die Entscheidung des behandelnden Arztes für die konservative Behandlung ungeachtet eines möglichen Diagnosefehlers jedenfalls im Ergebnis richtig war, hat der Sachverständige in überzeugender Weise, vor allem widerspruchsfrei und sachlich ausreichend begründet, dargestellt. Er hat zwar, darauf hingewiesen, daß die am Unfalltag, am 09.05.1997 gemachten Röntgenaufnahmen aufgrund ihrer Einstelltechnik und mäßiger Belichtungsqualität keine zweifelsfreie Beurteilung der Frakturen im Bereich des linken Humerus ermöglichten; sie sind deshalb aber nicht völlig wertlos. Es stehe (nach diesen Aufnahmen) fest, so der Sachverständige, daß eine subkapitale Fraktur ohne wesentliche Dislokation vorlag und es habe sich eine leichte Verwerfung der gelenkbildenden Fläche des Humerus gezeigt, wobei eine Impression des kaudalen Anteils angenommen werden konnte; trotz eingeschränkter Beurteilung könne die leichte Stufenbildung in der gelenkbildenden Fläche des Humerus erkannt werden.
Die Beurteilung des Sachverständigen stützte sich aber nicht nur auf diese, dem erstbehandelnden Arzt zur Verfügung stehenden Bilder, sondern auf weitere Aufnahmen, die im engen zeitlichen Zusammenhang, so am 13.05., 21.05. und 20.06.1997 angefertigt wurden, wobei die Aufnahmen vom 20.06.1997 "in einwandfreier Belichtung und guter Einstelltechnik" erfolgte. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn der Sachverständige aus der Gesamtheit der Krankenunterlagen zu einem gleichwohl eindeutigen Ergebnis kam (S. 26 des Gutachtens vom 06.03.2000).
B) Ausführlich und unter Darstellung des gegenwärtigen medizinischen Standards hat der Sachverständige dann auch dargelegt, daß die Verletzung konservativ behandelt werden konnte. Es könne auch nicht angenommen werden, daß eine erweiterte Diagnostik zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Selbst wenn man also von einem Diagnosefehler ausgeht, war dieser, wie der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht zutreffend ausführen, "letztlich (nur) für die Prognose bedeutsam". Bei der Wahl der Behandlungsmethode spielte die falsche (besser: unvollständige) Diagnose keine Rolle. Für seine Beurteilung legte der Sachverständige gerade die "richtige" Diagnose zugrunde, und er weist ausdrücklich darauf hin, daß auch bei Erkennen der Verletzung die konservative Behandlung durchaus angebracht gewesen wäre.
C) Ausführlich, überzeugend und widerspruchsfrei hat der Sachverständige auch die Frage der Kausalität der Fehleinschätzung, des Umfanges der Verletzungen dahingehend beantwortet, daß die Bewegungseinschränkungen und dadurch verursachten glaubhaften Schmerzen als Folge einer partiellen Humeruskopf-Nekrose aufzufassen seien, die auch durch eine operative Behandlung nicht vermeidbar gewesen seien. Hieraus erhellt, daß die vom Kläger vermißte Beantwortung seiner Frage, ob die Operation im Gegensatzazur konservativen Therapie eine deutlich verkürzte Heilungsdauer mit deutlich weniger Schmerzen und Beschwerden zur Folge gehabt hätte, teils beantwortet, teils obsolet ist.
Widerlegt ist durch die Darstellung des Sachverständigen damit auch die im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge vorgebrachte Auffassung des Klägers, daß sich mit der Anwendung der konservativen Therapie deren spezifische Risiko der Einsteifung des Armes verwirklichte und dies bei der Operation nicht der Fall gewesen wäre.
D) Somit ist unter keinem Gesichtspunkt auch die Erholung eines neuen, eines Obergutachtens geboten. Weder ist das Gutachten, wie bereits ausgeführt unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend noch geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus; auch wird vom Kläger nicht behauptet noch ist erkennbar, daß der Sachverständige nicht die notwendige Sachkenntnis habe oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfüge. Schließlich sind keine neuen Anschlußtatsachen im Berufungsverfahren vorgetragen.
2. Zur Aufklärungsrüge
A) Der Kläger und ihm ersichtlich folgend das Landgericht gehen bei der Aufklärungsproblematik insoweit von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus, als sie eine - hier unstreitig nicht erfolgte - Aufklärung generell für beide Behandlungsmethoden, die konservative und operative Methode, für geboten erachten, um die jeweils gewählte Behandlung als rechtmäßig ansehen zu können. Diese Auffassung berücksichtigt nicht, daß die konservative Behandlungsmethode keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, die primär der sog. Eingriffsaufklärung bedarf, sondern auf die Selbstheilung der Verletzung bzw. des Körpers, ggf. begleitet von bewahrenden und unterstützende Maßnahmen, setzt (vgl. OLG Hamm, AHRS 5000, 10). Einem "Eingriff" wäre eine konservative Behandlung daher nur dann gleichzusetzen, wenn dieses "Unterlassen" (eines aktiven Eingreifens in den Heilungsvorgang) rechtswidrig wäre und dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestünde und die Vornahme der gebotenen Handlung, hier der Operation, den eingetretenen Schaden verhindert hätte.
Dies war, wie ausgeführt wurde, nicht der Fall: die operative Versorgung des Bruches war medizinisch nicht geboten und die vom Kläger beklagten Beschwerden sind Folgen des Sturzes und damit der Verletzung selbst und nicht einer wie auch immer gearteten fehlerhaften Behandlung derselben.
B) Eine Aufklärungspflicht als vertragliche Nebenpflicht (mit der hier freilich nicht relevanten Folge der Beweislast für den Patienten, vgl. OLG Hamm, a. a. O.) kommt allerdings dann in Betracht, wenn beide Behandlungsmethoden zwar einigermaße gleichwertige Heilungschancen bieten, jedoch unterschiedliche Risiken bestehen und daher der Patient sinnvollerweise mitentscheiden können soll (vgl. BGH, NJW 86, 780, m. w. N.).
Die Aufklärung mag auch dann geboten sein, wenn bei gleichen Risiken und Heilungschancen ein unterschiedlicher Heilungsverlauf für den beruflichen oder privaten Alltag des Patienten von Bedeutung ist und er insoweit mitentscheiden will und kann.
Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stellte das operative Vorgehen aber deshalb keine Alternative im geschilderten Sinne dar, weil, wie er bei seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer herausgestellt hat, eine Operation bei gleicher Gefahr hinsichtlich des vorliegenden Ergebnisses angesichts des Alters des Klägers eher risikoreicher gewesen wäre. Bei dieser Sachlage, bei der nicht unterschiedliche Risiken gegeneinander abzuwägen waren, sondern ein konkretes und nicht unbedeutendes Risiko durch die Wahl der einen, hier konservativen Methode ausgeschlossen werden konnte, mußte der Arzt nicht auf die dieses Risiko in sich bergende Behandlungsmöglichkeit hinweisen.
Es erübrigt sich deshalb auch die Klärung der Frage, ob die Heilungsphase bei der operativen Methode kürzer und die Schadensbelastung dementsprechend geringer gewesen wäre (Frage 32 des Schriftsatzes vom 29.03.2000), denn die Dauer dieser unmittelbaren Verletzungsfolgen, auch wenn sie prozentual deutlich meßbar wäre, ist dem Bereich der "einigermaßen gleichwertigen Heilungschancen" zuzuordnen, nicht dem für die Aufklärungsproblematik entscheidenden Risikobereich.
C) Auch eine unterlassene Aufklärung über das generelle Heilungsrisiko vermag die Ansprüche des Klägers nicht zu stützen.
Risikoaufklärung bedeutet Aufklärung über die Gefahren der ärztlichen Behandlung, nicht die der Erkrankung bzw. Verletzung; die Aufklärung hierüber, insbesondere über die - richtige - Diagnose ist unter dem Gesichtspunkt der therapeutischen Aufklärung geboten. Auf die Gefahr der Einsteifung des Annes muß daher insoweit hingewiesen werden, als z. B. - rechtzeitig - begleitende krankengymnastische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieser Gefahr vorzubeugen.
Insoweit vertraute sich der Kläger aber der Behandlung durch den Hausarzt an, der die erforderlichen Maßnahmen auch ergriffen hat. Der Beklagte zu 2), sein Tätigwerden unterstellt, mußte nur die Grundentscheidung treffen, ob ggf. sofort operiert werden mußte oder konservativ behandelt werden konnte. Diese Entscheidung mußte zwar die möglichen Dauerfolgen mit einbeziehen, wenn sie für die Entscheidung relevant gewesen wären. Da dies aber nicht der Fall war, stellte der Arzt zu Recht die möglichen Risiken der Behandlungsmöglichkeiten in den Vordergrund seiner Überprüfung.
D) Im übrigen hat der Kläger anderweitigen ärztlichen Rat, wie der weitere Verlauf zeigt, eingeholt. Ob er bei - richtiger - Diagnose und Aufklärung über die ungünstige Prognose weiteren fachärztlichen Rat eingeholt hätte, kann dahinstehen.
Eine unterlassene Aufklärung, und zwar unter allen geschilderten Gesichtspunkten war, wie abschließend nochmals herauszustellen ist, für die vom Kläger beklagten Beschwerden jedenfalls nicht kausal.
Der Sachverständige hat auch am Schluß seiner umfänglichen Ausführungen nochmals betont, daß eine folgenlose Ausheilung auch bei anderen therapeutischen Maßnahmen nicht eingetreten wäre und eine - nicht durchgeführte - Operation auch nicht mit Wahrscheinlichkeit zu einem wesentlich besseren Ergebnis geführt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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