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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 11.10.2002
Aktenzeichen: 6 U 2114/02
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 9 Abs. 1 | |
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 |
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
In Sachen
wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Soldner und die Richter am Oberlandesgericht Moezer und Breitinger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.Oktober 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 3.5.2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.883,68 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab 7.12.2001 zu bezahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner einen weiteren Betrag von 41.141,84 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 19.3.2002 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.8.2001 zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder anderweitige Dritte erfolgt ist.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.8.2001 zu ersetzen, soweit nicht Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder anderweitige Dritte erfolgt ist.
II. Die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner voll und gesamtschuldnerisch mithaftend die Beklagte zu 2) zu 1/7.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig abwenden, soweit nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.930,21 EUR festgesetzt.
(ursprünglicher Anspruch einschließlich Feststellung 65.825,52 EUR abzüglich 10.000,-- EUR (Vorschuß) 55.825,52 EUR davon ausgeurteilt 29.495,31 EUR Berufungsstreitwert 26.930,21 EUR)
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25.8.2001 auf der B 22 ereignete, als der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw der Beklagten zu 2) links abbog, während der Kläger im Begriff war, ihn mit seinem Motorrad zu überholen. Der Kläger fuhr dem PKW Links in die Seite und wurde schwer verletzt.
Er ist der Auffassung, die Beklagten treffe die volle Haftung und verlangt Ersatz seines vollen Sachschadens und Feststellung der alleinigen Haftung aller Beklagten für alle weiteren materiellen Schäden, sowie von den Beklagten zu 1) und 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,-- EUR und Feststellung der Verpflichtung, alle weiteren immateriellen Zukunftsschäden auszugleichen.
Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 2/5 angenommen und unter Zugrundelegung eines Sachschadens von 5.825,52 EUR und eines Schmerzensgelds von 30.000,-- EUR unter Berücksichtigung von Teilzahlungen der Beklagten in Höhe von 1.941,84 EUR auf den Sachschaden von 8.058,16 EUR auf das Schmerzensgeld auf einen Anspruch von 1.553,47 EUR Sachschaden und 21.941,84 EUR Schmerzensgeld erkannt, sowie den Feststellungsanträgen zu 3/5 entsprochen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin vollen Ersatz seines Schadens begehrt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die übergebenen Unterlagen, die Strafakten 4 Cs 3 Js 12538/01, die Gegenstand der Verhandlung waren, die Protokolle und das Ersturteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist begründet.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines vollen Schadens gegen die Beklagten (§ 823 Abs.1, Abs.2 BGB i.V.m. § 9 Abs.1 StVO, § 7 Abs.1, § 17 Abs.1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVersG).
a) Der Beklagte zu 1) hat den Unfall verschuldet, denn er hätte nicht links abbiegen dürfen, während er überholt wurde.
Nach § 9 Abs.1 Satz 4 StVO hatte er vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dies hat er entweder ganz unterlassen oder er war dabei unaufmerksam. Andernfalls hätte er den überholenden Kläger erkennen müssen und den Unfall vermieden.
b) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts verneint der Senat aber eine Mithaftung des Klägers, da diesem ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann und eine etwaige Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden des Beklagten zurücktritt.
Für ein Verschulden dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die erwiesen sind (vgl. BGH NJW 95, 1029 m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht erwiesen. Der Kläger ist bei einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h angesichts der übersichtlichen Strecke, der trockenen Fahrbahn und des herrschenden Tageslichts nicht zu schnell gefahren (§ 3 StVO).
Er durfte auch überholen. Namentlich war die Verkehrslage nicht unklar (§ 5 Abs.3 Ziffer 1 StVO).
Daß sich im Überholbereich eine Kreuzung mit einer untergeordneten Straße befand, bewirkte keine unklare Verkehrslage, ebensowenig das bloße Langsamfahren des Beklagten (20-30 km/h) in diesem Bereich (vgl. BGH St 11, 357, BayObLG VRs 69, 54).
Ob dies auch noch gälte, wenn der Beklagte den linken Blinker gesetzt hätte (vgl. zur unterschiedlichen Rechtsprechung Mühlhaus-Janiszewski, StVO, § 9 Rn.26, 27], braucht nicht entschieden zu werden, denn dieser Umstand ist nicht erwiesen. Die in dem Ermittlungsverfahren gehörten unbeteiligten Zeugen B , deren Aussage als Urkundsbeweis im Rahmen der beigezogenen Akten verwertet werden kann, haben nicht gesehen, ob das Beklagtenfahrzeug vor dem Abbiegen geblinkt hat. Erkenntnisse lassen sich auch nicht aus einer nachträglichen Untersuchung der Glühbirne des Blinklichts gewinnen. Dies wäre, wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß, allenfalls möglich, wenn die Glühbirne beim Aufprall zerstört worden wäre, was - wie aus den Unfallbildern - ersichtlich nicht der Fall ist. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens wäre damit unbehelflich.
2. Schadenshöhe
a) Der Sachschaden des Klägers beträgt unstreitig 5.825,52 EUR, hiervon sind 1.941,84 EUR bezahlt, es verbleibt damit eine Restforderung von 3.883,68 EUR.
b) Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) auch einen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB, § 3 Abs.1 Ziffer 1 PflVersG). Die schwerwiegenden Verletzungen des Klägers rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 50.000,-- Euro. Der Kläger hat bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen, multiplen Kontusionsherden, Rippenserienfrakturen und eine Lungenkontusion bds. erlitten. Er war in der Zeit vom 25.8.-19.9.2001 und vom 19.9.-27.9.2001 sowie vom 13.11.-19.12.2001 in verschiedenen Krankenhäusern stationär untergebracht und wurde von dort in häusliche Pflege entlassen. Der Kläger leidet nach wie vor an den Unfallfolgen. Er bleibt auf unabsehbare Zeit erwerbsunfähig, leidet nach wie vor an Gedächtnisstörungen, steht in laufender ärztliche Behandlung und muß zweimal wöchentlich zur Bewegungstherapie. Seine Lebensfreude ist auf Dauer durch die gesundheitlichen Folgen des Unfalls gemindert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der vollen Haftung erscheint der Schmerzensgeldbetrag von 50.000,-- EUR angemessen.
Die Feststellungsanträge sind zulässig und begründet § 256 ZPO. Dabei ist davon auszugehen, daß durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld die voraussehbaren Zukunftsschäden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgedeckt sind (vgl. hierzu Palandt, Thomas, BGB, 61.Aufl., § 847 Rn.17, BGH NJW 95, 1614).
3. Nebenentscheidungen:
Zinsen: (§§ 284, 286, 288 BGB).
4. Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 n.F. ZPO) liegen nicht vor.
Die Beschwer der Beklagten zu 1) und 3) liegt über 20.000,-- EUR.
Ende der Entscheidung
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