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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 02.07.2003
Aktenzeichen: 6 W 2019/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 5 | |
ZPO § 6 |
6 W 2019/03
Nürnberg, den 2.7.2003
In Sachen
wegen Forderung u.a.,
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch den unterzeichneten Einzelrichter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 19.05.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werklohnforderung verbunden mit dem Begehren auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Forderungshöhe. Die Beklagte hatte Klageabweisung beantragt, da keine Forderung mehr bestehe. Mit dem Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek befaßt sich der streitige Vortrag nicht. Mit Endurteil vom 07.04.2003 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung - teilweise Zug um Zug - und zur Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe dieses ausgeurteilten Zahlungsanspruchs verurteilt. Den Streitwert hat es auf 108.449,05 Euro festgesetzt und dabei den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, daß das mit der Forderungsklage verbundene Verlangen auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek keine Streitwerterhöhung begründet. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zwar grundsätzlich zusammenzurechnen (§ 5 ZPO). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ansprüche - mögen sie auch rechtlich selbständig geltend gemacht werden können - auf dasselbe Interesse ausgerichtet sind. In diesem Fall besteht ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 5 Rn. 8).
So ist es, wenn die Klage auf Zahlung mit einer Klage auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verbunden wird. In diesem Fall umfaßt der Zahlungsanspruch in voller Höhe das wirtschaftliche Interesse an der Forderung. Das Sicherungsbegehren dient zwar der Realisierung dieser Forderung und ist deshalb über den Forderungstitel hinaus von Nutzen. Dies kann allerdings nicht zu einer Streitwerterhöhung führen, weil für die Forderung ohne Rücksicht auf deren Werthaltigkeit bereits der Forderungswert in voller Höhe anzusetzen war und höher als der Ausgleich dieses in voller Höhe angesetzten Zahlungsanspruchs ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht, denn mehr als diesen Betrag kann er nicht erlangen (so auch Kammergericht, BauR 98, 829 m.w.N.).
Demgegenüber überzeugt der vom Kläger angeführte Beschluß des Oberlandesgerichts München (BauR 2000, 927) nicht. Dort wird zwar zutreffend auf formale Unterschiede und die Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen hinsichtlich beider Ansprüche hingewiesen, aber außer Acht gelassen, daß der Streitwert den erstrebten Ertrag nicht überschreiten darf, andernfalls ist der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende Grundsatz, für die Justizgewährung angemessene Gebühren zu erheben, die sich im Zivilprozeß an dem Wert für den Antragsteller zu richten haben, verletzt (Art. 42 l GG; vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 946). Daß der Kläger - der jetzt nach einem überwiegenden Erfolg seiner Klage einen höheren Streitwert festgesetzt erhalten möchte - selbst den Wert seiner Anträge nicht höher als die Hauptforderung ansieht, zeigt seine Klage, in der er als Streitwert zutreffend den Wert angesetzt hat, den das Landgericht festgesetzt hat.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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