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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 14.08.2000
Aktenzeichen: 6 W 2480/00
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 |
6 W 2480/00 1 O 1212/99 LG Weiden
Nürnberg, den 14.8.2000
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Weiden vom 22. Mai 2000 abgeändert.
Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 12.406,83 DM nebst 4 % Zinsen seit 23.3.2000 festgesetzt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.989,00 DM.
Gründe:
1. Das Landgericht Weiden hat mit Beschluß vom 22. Mai 2000 die vom Beklagten an den Kläger gemäß Urteil des Landgerichts Weiden vom 21. März 2000 zu erstattenden Kosten auf 17.395,83 DM festgesetzt. Hierbei hat es antragsgemäß eine Beweisgebühr in Höhe von 4.225,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Kosten für ein Buch von 88,00 DM in Ansatz gebracht.
Gegen diesen am 25. Mai 2000 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 7. Juni 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, eine Beweisgebühr sei nicht angefallen, Kosten für Bücher seien nicht erstattunsfähig.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO, sie erweist sich auch als begründet.
a) Eine Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Z. 3 BRAGO, ist im Verfahren nicht angefallen. Der Vorsitzende hat in der Verfügung zur Terminsbestimmung vom 21. Februar 2000 zugleich die Ladung eines Zeugen unter Angabe des Beweisthemas angeordnet. Hierin liegt jedoch lediglich eine vorbereitende Verfügung gemäß § 273 Abs. 2 ZPO; die keine Beweisgebühr auslöst. Eine solche erfordert vielmehr die ausdrückliche öder konkludente Anordnung einer Beweiserhebung durch das Gericht oder den tatsächlichen Eintritt in die Beweiserhebung.
Letzterer ist nicht darin zu erblicken, daß der im Termin erschienene Zeuge auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. § 395 Abs. 1 ZPO enthält nach allgemeiner Meinung eine bloße Ordnungsvorschrift, die noch nicht der Aufklärung von Tatsachen dient. Die Beweisaufnahme selbst beginnt vielmehr mit der Vernehmung des Zeugen zur Person, § 395 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Koblenz, MDR 99/509).
b) Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung eines Buches ist keine Rechtsgrundlage gegeben. Mit den Gebühren werden die allgemeinen Geschäftsunkosten des Rechtsanwalts abgegolten, § 25 Abs. 1 BRAGO. Zu diesen zählt auch Fachliteratur, selbst wenn diese aus Anlaß eines Einzelauftrags angeschafft wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 9. Aufl., § 25 BRAGO, Rdz. 4).
3. Kosten: § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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