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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 6 W 3409/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 Abs. 2 |
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt deshalb nur bei insolvenzreifen Unternehmen in Betracht.
6 W 3409/02
Nürnberg den 4.12.2002
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht, Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden vom 25.09.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller betreibt eine Porzellanmanufaktur. Er begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin wegen, einer Schadensersatzforderung von 16.565,86 Euro aus einem angeblich geschlossenen Liefervertrag.
Das Erstgericht hat den Antrag mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat Prozeßkostenhilfe versagt, da der Antragsteller die Kosten einer Prozeßführung im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit aus den Einnahmen aus seinem Gewerbe zu bestreiten habe.
Der Senat teilt diese Auffassung, daß der Antragsteller aus seinem Vermögen die Prozeßkosten aufbringen kann (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO).
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Prozeßkosten eines betrieblichen Rechtsstreits eines nicht insolventen Gewerbetreibenden Betriebsausgaben sind, die wie alle anderen Betriebsausgaben auch, aus dem Unternehmen aufzubringen sind. Reichen die Einnahmen hierzu nicht aus, sind andere Unternehmerische Entscheidungen erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 05.11.1991, 6 W 3328/91; OLG Brandenburg FamRZ 97, 681 m.w.N.). Die Überbürdung solcher Betriebsausgaben auf die Staatskasse durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt erst dann in Betracht; wenn das Unternehmen andernfalls insolvent wäre. Dies müßte glaubhaft gemacht werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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