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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 6 W 3679/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO §§ 103 f | |
BRAGO § 23 |
6 W 3679/01
Nürnberg, den 5.11.2001
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Weiden vom 9. Oktober 2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 1.025,-- DM festgesetzt.
Tatbestand:
Im anhängigen Rechtsstreit nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage teilweise zurück, der Beklagte erklärte seinerseits zu Protokoll insoweit auf Kostenantrag zu verzichten. Die verbleibende Klageforderung erkannte der Beklagte an; es erging Anerkenntnisurteil mit Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.
Die Klägerin hat daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, gegen den Beklagten eine Vergleichsgebühr festzusetzen.
Gegen die Ablehnung dieser Festsetzung richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob das Prozeßverhalten der Parteien ein gegenseitiges Nachgeben ("wenn Du, dann Ich") darstellt und nicht lediglich eine von der Entscheidung der anderen Partei unabhängige Beschränkung der eigenen Position. Jedenfalls kann im Rahmen der Kostenfestsetzung die Vergleichsgebühr hier nicht verlangt werden, weil das Anerkenntnisurteil selbst keinen Vergleich darstellt.
Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils. Das Anerkenntnisurteil ist kein Vergleich sondern eine Gerichtsentscheidung, die die Festsetzung einer Vergleichsgebühr deshalb naturgemäß ausschließt. Um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, müssen die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO protokollieren lassen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Ziffer 1, 162 ff ZPO entspricht (vgl. Riedel Sußbauer, BRAGO 8. Auflage, § 23 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht geschehen.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Andernfalls läge das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der Parteien, die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, im Ungewissen und bliebe der subjektiven Interpretation des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren überlassen. Parteien, die die Festsetzung einer Vergleichsgebühr begehren, müssen deshalb ein Nachgeben im Prozeß von der Protokollierung eines Vergleichs abhängig machen, dann kann der Gegner, der nun weiß, daß eine Vergleichsgebühr festgesetzt werden wird, entscheiden, ob ihm diese Mehrkosten das Entgegenkommen wert sind. Nur dies entspricht dem Verfassungsgebot eines berechenbaren Verfahrens (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, Einleitung Rn 102).
Ende der Entscheidung
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