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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: 7 WF 1119/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 254 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 103 ff. |
7 WF 1119/01 1 F 415/98 AG Neustadt/Aisch
Nürnberg, den 17.04.2001
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch vom 11. Januar 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluß wird verworfen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.218,-- DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind seit Anfang 1998 getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ist ihre am 14.11.1990 geborene Tochter K, die bei der Klägerin lebt, hervorgegangen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.7.1998 forderte die Klägerin den Beklagten auf, Auskunft über seine Einkünfte 1998 zu erteilen, - vorbehaltlich einer Neuberechnung nach Erhalt der Auskunft - einen Kindesunterhalt von 570,-- DM zuzüglich der Hälfte des vom Beklagten bezogenen Kindergeldes sowie einen Ehegattenunterhalt von 965,-- DM zu bezahlen und einen entsprechenden Titel über den Kindesunterhalt bis zum 10.8.1998 vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 10.11.1998, bei Gericht eingegangen am 12.11.1998, hat die Klägerin Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über
1. seine Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nebst bezahlter Provision für das Jahr 1996,
2. seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge nebst Erläuterung dieser Abzüge für die Jahre 1996 und 1997,
3. seiner Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuer und Erläuterung dieser Abzüge aus seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungsmakler für die Jahre 1996, 1997 und 1998.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Vorlage einer vollständigen, auch die Sonderzuwendungen und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigung für das Jahr 1996,
2. Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung seines Versicherungsbüros für die Jahre 1996 und 1997, weiter Vorlage einer vorläufigen Berechnung für das Jahr 1998 sowie der für die Jahre 1996 und 1997 hierfür abgegebenen Umsatzsteuererklärungen,
3. Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 nebst vollständigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu.
III. Der Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer I eidesstattlich zu versichern.
IV. Der Beklagte wird - gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer II - verurteilt, an die Klägerin einen monatlich im voraus zu entrichtenden Getrenntlebendenunterhalt in Höhe des sich aus Ziffer I und gegebenenfalls Ziffer II ergebenden Betrages zu zahlen.
V. Der Beklagte wird - gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer II - verurteilt, an die Klägerin einen monatlich im voraus zu entrichtenden Unterhalt für das gemeinsame eheliche Kind K K, geb. am 14.11.1990, in Höhe des sich aus Ziffer I und gegebenenfalls Ziffer II ergebenden Betrages zu zahlen.
VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Diese Klage wurde dem Beklagten am 28.12.1998 zugestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 9.2.1999 hat der Beklagte "den Auskunftsanspruch" anerkannt.
Nachdem der Beklagte entsprechende Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.3.2000 zunächst "die Hauptsache in Ziffer I - III für erledigt" erklärt. Der Beklagte hat dieser Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 29.3.2000 zugestimmt.
Mit Beschluß vom 24.11.2000 hat das Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch den Streitwert für das Verfahren - auf der Grundlage eines vorprozessualen Anerkenntnisses des Beklagten bezüglich des Kindesunterhalts in Höhe von 624,-- DM und bezüglich des Ehegattenunterhalts in Höhe von 1.226,60 DM - auf insgesamt 22.207,20 DM festgesetzt.
In der Folgezeit teilten die Parteien dem Amtsgericht mit Schriftsätzen vom 30.11.2000 (vgl. Bl. 37 - 38 d.A) und 18.12.2000 (Bl. 39 - 40 d.A.) mit, daß sie sich außergerichtlich über den zu zahlenden Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt, für den der Beklagte einen Titel errichtet habe, geeinigt hätten, und erklärten die Hauptsache für erledigt.
Bereits mit Schriftsatz vom 29.3.1999, beim Amtsgericht eingegangen am 13.4.1999, hatte die Klägerin beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Trennungsunterhalts von 900,-- DM monatlich zu verurteilen. Der Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch vom 5.5.1999 zunächst abgewiesen. Nachdem die Klägerin dagegen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte, haben die Parteien in der im Verfahren der einstweiligen Anordnung anberaumten Verhandlung vom 27.7.1999 einen Vergleich des Inhalts geschlossen, daß
- der Beklagte an die Klägerin ab 1.8.1999 monatlich 200,-- DM Ehegattenunterhalt zu zahlen hat und
- die Parteien sich darüber einig sind, daß der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt in dem Umfang von der Klägerin an ihn zurückbezahlt wird, in welchem sich die Unterhaltsforderung nach der Entscheidung in der Hauptsache als unbegründet erweist, und eventuelle Mehrbeträge, die sich aus der Hauptsacheentscheidung ergeben sollten, der Beklagte an die Klägerin nachbezahlen wird.
Mit Beschluß vom 11.1.2001 hat das Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 25.11.2000 den Streitwert auf 1.500,-- DM festgesetzt und dazu in den Gründen ausgeführt, daß nach Erledigung der Hauptsache dem unbestimmten Zahlungsantrag kein eigenständiger Streitwert zukommen könne, der über den auf den Auskunftsantrag entfallenden Streitwert von 1.500,-- DM hinausgehen könne.
Ebenfalls am 11.1.2001 hat das Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch folgende Kostenentscheidung erlassen:
Nach übereinstimmender Erledigterklärung hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 der Klage hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
In den Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt, daß die Parteien "vor Aufrufung der Zahlungsstufen den Rechtsstreit unter Ziffer 1 bis 3 übereinstimmend für erledigt erklärt" hätten und dies zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen müsse, weil dieser nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach unterlegen wäre, da er den Auskunftsanspruch anerkannt habe.
Der Beschluß wurde dem Beklagten am 12.1.2001 zugestellt.
Mit Beschluß vom 23.1.2001 hat das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren einstweilige Anordnung Ehegattenunterhalt auf 5.400,-- DM (6 x 900,-- DM) festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2001, eingegangen am 31.1.2001, hat der Beklagte geltend gemacht, daß mit der Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entschieden sei, und hat den Erlaß einer Kostenentscheidung dahingehend beantragt, daß die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens im Hinblick auf den dort geschlossenen Vergleich gegeneinander aufgehoben werden.
Mit Beschluß vom 16.2.2001 hat der Senat auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Amtsgerichts vom 24.11.2000 und 11.1.2001 den Streitwert für das Hauptsacheverfahren - im Anschluß an die auch in der Klageschrift vom 10.1.1998 wiedergegebene vorprozessuale Forderung eines Unterhalts von monatlich 985,-- DM + 570,-- DM gemäß § 17 Abs. 1 GKG - auf 18.660,-- DM festgesetzt. Dieser Beschluß wurde vom Oberlandesgericht am 26.2.2001 an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien hinausgegeben.
Nach Wiedereingang der Akte beim Amtsgericht hat die zuständige Richterin unter dem 5.3.2001 ein Schreiben an die Prozeßbevollmächtigten gerichtet, in dem sie unter Berufung darauf, daß die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entsprechend den Kosten des Hauptsacheverfahrens zu verteilen seien, am Ende ausgeführt, daß ein Anspruch auf Erlaß einer gesonderten Kostenentscheidung nicht bestehe.
Nach Erhalt dieses Schreibens hat die Bevollmächtigte des Beklagten mit am 14.3.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 13.3.2001 weiterhin die Auffassung vertreten, daß, auch weil in der Hauptsache eine Entscheidung nur hinsichtlich der Auskunftsstufe ergangen sei, § 620 g ZPO der Notwendigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehe, und für den Fall, daß das Amtsgericht dieser Auffassung nicht folge, um Erlaß eines entsprechenden Beschlusses gebeten.
Unter dem 16.3.2001 hat die zuständige Richterin am Amtsgericht daraufhin folgendes Schreiben an die Beklagtenvertreterin gerichtet:
Das Gericht hat bereits mitgeteilt, daß die Kostenentscheidung in der Hauptsache auch die Kosten der e.AO. enthält. Für eine Anwendung von § 620 g letzter HS ZPO bestehen keine Anhaltspunkte. Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt somit bereits vor.
Mit am 21.3.2001 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte daraufhin beim Oberlandesgericht Nürnberg Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 11.1.2001 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Beklagte in der Sache, den Kostenbeschluß des Amtsgerichts vom 11.1.2001 dahingehend abzuändern, daß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Diesen Antrag begründet er damit, daß die Belastung des Beklagten mit den gesamten Kosten des Verfahrens den Umstand außer Acht lasse, daß vor der Kostenentscheidung vom 11.1.2001 im Verfahren der einstweiligen Anordnung ein Vergleich geschlossen worden sei, in dem von der Klägerin statt der mit der einstweiligen Anordnung geltend gemachten 900,-- DM ein Unterhalt von lediglich 200,-- DM monatlich akzeptiert worden sei. Dieses Nachgeben der Klägerin im Verfahren der einstweiligen Anordnung müsse in die einheitliche Kostenentscheidung eingehen, so daß es angemessen sei, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags läßt der Beklagte vortragen, daß er - nach Zugang der Kostenentscheidung vom 11.1.2001 - zunächst davon ausgegangen sei, daß
- sich seine Kostentragungspflicht lediglich auf den Wert der Auskunftsstufe (1.500,-- DM) beziehe und
- im einstweiligen Anordnungsverfahren eine eigene Kostenentscheidung ergehen werde, da hier ein anderes Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens vorliege.
Erst mit Erhalt des Schreibens des Amtsgerichts vom 16.3.2001, frühestens aber mit Zugang des Schreibens des Amtsgerichts vom 5.3.2001 am 9.3.2001, sei ihm die Auffassung des Amtsgerichts bekannt geworden, daß die Kostenentscheidung vom 11.1.2001 auch die Kostentragungspflicht hinsichtlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung umfasse und er damit sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Er sei damit unverschuldet daran gehindert gewesen, die Beschwerdefrist gegen die Kostenentscheidung vom 11.1.2001 einzuhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde des Beklagten wegen Fristversäumung zu verwerfen.
II.
Da der Beklagte mit seiner Beschwerde ausdrücklich die auf der Grundlage des § 91 a Abs. 1 ZPO ergangene Kostenentscheidung vom 11.1.2001 angreift, ist sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde im Sinn des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu werten.
Diese sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die gemäß § 577 Abs. 2 ZPO einzuhaltende zweiwöchige Beschwerdefrist nicht gewahrt ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht vorliegen.
1. Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des Beschlusses vom 11.1.2001 an den Beklagten am 12.1.2001 und endete damit gemäß §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 26.1.2001. Sie ist deshalb mit dem Schriftsatz vom 21.3.2001, in dem erstmals ausdrücklich Beschwerde erhoben worden ist, nicht gewahrt. Dies würde im übrigen auch dann gelten, wenn man bereits den am 31.1.2001 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.1.2001, in dem erstmals das Fehlen einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geltend gemacht und die Nachholung einer entsprechenden Entscheidung beantragt wurde, als Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung vom 11.1.2001 auslegen wollte.
2. Die Voraussetzungen dafür, dem Beklagten gemäß §§ 233 ff ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, sind nicht gegeben.
a) Soweit der Beklagte seinen entsprechenden Antrag darauf stützt, daß er erst mit dem Erhalt der Schreiben des Amtsgerichts vom 5. und 16.3.2001 habe erkennen können, daß der Beschluß vom 11.1.2001 auch die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung erfasse und insoweit keine eigene Entscheidung ergehe, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne - das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende - Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten daran gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Gemäß § 644 Satz 2 i. V. m. § 620 g ZPO gelten die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten als Teil der Kosten der Hauptsache. Daraus ergibt sich die in den gängigen Kommentaren zur ZPO, wie etwa Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, zu § 620 g RdNr. 2, oder Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, zu § 620 g RdNr. 5 nachlesbare Folge, daß grundsätzlich die Kostenentscheidung in der Hauptsache auch für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung maßgeblich ist und eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Anordnungsverfahrens nicht ergeht. Bei Zöller/Philippi a.a.O. ist insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies auch gilt, wenn die Kosten des Anordnungsverfahrens - wie im vorliegenden Fall im Beschluß des Amtsgerichts vom 11.1.2001 - weder im Tenor noch in den Gründen der Kostenentscheidung in der Hauptsache erwähnt werden.
Zwar wird in der Kommentarliteratur und in der Rechtsprechung die Frage, ob die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auch bei Abschluß eines Vergleiches in diesem Verfahren entsprechend § 620 g ZPO dem Hauptsacheverfahren zu folgen haben (so etwa OLG Stuttgart NJW - RR 1987, 253, und Zöller-Philippi, § 620 g RdNr. 6, mit der wohl zutreffenden Argumentation, daß § 620 g in seinem zweiten Halbsatz zwar auf § 96 ZPO, nicht aber auf § 98 ZPO, verweise, vgl. auch Thomas/Putzo, § 620 g RdNr. 3) oder aber in Anwendung des § 98 ZPO - insoweit möglicherweise abweichend von der Kostenentscheidung in der Hauptsache - gegeneinander aufzuheben sind (so etwa OLG Karlsruhe MDR 1982, 1025), kontrovers diskutiert.
Liegt, wie im vorliegenden Fall, der Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Zeitpunkt der Kostenentscheidung zur Hauptsache bereits vor, kann es insoweit aber nur um den Inhalt der einheitlich für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu treffenden Kostenentscheidung, nicht aber darum gehen, daß nach der Entscheidung über die Kosten der Hauptsache noch ein gesonderter Beschluß für die Kosten der einstweiligen Anordnung zu ergehen hat. Schon aus diesem Grund kann die geschilderte Streitfrage ein fehlendes Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht begründen.
Im übrigen muß ein Rechtsanwalt dann, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist. Er muß also den für seine Partei sichersten Weg gehen und darf sich nicht auf eine bestimmte, seiner Rechtsauffassung entsprechende Entscheidung verlassen (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 233 RdNr. 23 Stichwort "Rechtsirrtum").
Aus diesem Grund kann ein fehlendes Verschulden der Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht unter dem Aspekt angenommen werden, daß diese entsprechend ihrer Argumentation im Schriftsatz vom 13.3.2001 unter Berufung auf die in der Kommentarliteratur (hier Thomas/Putzo, ZPO, § 620 g RdNr. 5) vertretene Auffassung, eine besondere Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sei dann geboten, wenn in der Hauptsache über die Kosten nicht entschieden wird, möglicherweise der Meinung war, daß auch im vorliegenden Fall noch eine gesonderte Entscheidung zu ergehen habe, weil im Beschluß vom 11.1.2001 nur über die Kosten der Auskunft-, nicht aber der Leistungsstufe entschieden worden sei. Angesichts des Vorliegens einer Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren mußte für die Bevollmächtigte des Beklagten der Erfolg dieser Argumentation zumindest zweifelhaft erscheinen, auch wenn der Beschluß des Amtsgerichts vom 11.1.2001 nach seinem Inhalt und auch den Begleitumständen (vgl. Streitwertbeschluß vom 11.1.2001) den Streitgegenstand Leistungsantrag nicht erfaßte.
Auch wenn der Inhalt des Beschlusses vom 11.1.2001, insbesondere weil er die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht erwähnte, und das Vorgehen des Gerichts hinsichtlich des Streitwertbeschlusses Anlaß zu Mißverständnissen geben konnte, kann unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Erfassung der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung durch eine Kostenentscheidung in der Hauptsache grundsätzlich klaren Kommentarliteratur einerseits und der Obliegenheit eines Rechtsanwalts, bei zweifelhafter Rechtslage den für den Mandanten sichersten Weg zu gehen andererseits, ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Bevollmächtigten des Beklagten hinsichtlich der Notwendigkeit einer gesonderten Entscheidung für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht bejaht werden. Dafür spricht auch, daß die Bevollmächtigte des Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung vom 21.3.2001, Seite 4, selbst von der Notwendigkeit einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgeht, und nicht ersichtlich ist, warum sie zu dieser Erkenntnis nicht auch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte kommen können.
b) Soweit der Beklagte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht hat, daß er zunächst davon ausgegangen sei, daß sich die ihm im Beschluß vom 11.1.2001 auferlegte Kostentragungspflicht nur auf den im Streitwertbeschluß des Amtsgerichts vom selben Tag festgesetzten - Wert der Auskunftsstufe von 1.500,-- DM beziehe, kann das Vorbringen eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil - selbst wenn man die Unkenntnis des Beklagten von der Höhe des im Beschluß des Senats vom 16.2.2001 endgültig festgesetzten Streitwertes als ein Verschulden ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß vom 11.1.2001 ansehen würde - dieses Hindernis mit dem am 26.2.2001 veranlaßten Zugang der Entscheidung des Senats an die Bevollmächtigte des Beklagten beseitigt gewesen wäre, und nicht dargetan ist, daß mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 21.3.2001 die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist.
3. Damit ist aber der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und dementsprechend die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
4. Angemerkt sei allerdings noch folgendes:
Wie der Senat in seinem Beschluß zum Streitwert vom 16.2.2001 bereits ausgeführt hat, sind mit der Zustellung der hier eingereichten Stufenklage sämtliche erhobenen Ansprüche einschließlich der unter Ziffern IV und V geltend gemachten unbezifferten Zahlungsanträge rechtshängig geworden, wovon im übrigen offensichtlich auch der ursprünglich erlassene Streitwertbeschluß des Amtsgerichts vom 24.11.2000 ausgegangen ist.
Da die angefochtene Kostenentscheidung vom 11.1.2001 nach ihrem Inhalt, unabhängig davon, ob mit "Ziffer 1 - 3 der Klage" nur der Auskunftsantrag unter I 1 - 3 oder die Klageanträge I - III (Auskunft, Vorlage von Unterlagen, eidesstattliche Versicherung) gemeint sind, diesen Streitgegenstand einschließlich der Leistungsanträge nicht erfaßt, fehlt es bisher an einer den gesamten Streitgegenstand erfassenden und damit abschließenden Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO, die etwa Grundlage für eine Festsetzung der anhand des im Beschluß des Senats vom 16.2.2001 festgesetzten Streitwertes ermittelten Kosten nach §§ 103 f ZPO sein könnte.
Es erscheint daher - auch unabhängig von der Frage, ob im Fall der nachträglichen Erhöhung des Streitwertes eine Änderung der Kostenentscheidung grundsätzlich etwa in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO angebracht ist (vgl. dazu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 319 RdNr. 18, m. w. N.) geboten, daß das Amtsgericht - unter klarstellender Aufhebung der Entscheidung vom 11.1.2001 - eine neue, den gesamten Gegenstand des Verfahrens erfassende und den Parteierklärungen zur Erledigung des gesamten Verfahrens einschließlich der Leistungsanträge Rechnung tragende Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO trifft (vgl. dazu etwa Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, § 91 a RdNr. 58 Stichwort "Stufenklage"). Dabei wird auch zu überprüfen sein, ob im Rahmen der gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO "nach billigem Ermessen" zu treffenden Entscheidung auch der Ausgang des Verfahrens über die einstweilige Anordnung Berücksichtigung finden kann.
Ende der Entscheidung
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