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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 7 WF 712/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 98
Vereinbaren die Parteien in einem Unterhaltsvergleich, daß über die Kosten des Rechtsstreits das Gericht nach § 91 a ZPO entscheiden möge, so ist die Kostenentscheidung jedenfalls dann an dem anhand des Vergleichsinhaltes im Verhältnis zum Klageantrag zu ermittelnden gegenseitigen Nachgeben auszurichten, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Vergleichsinhalt dem von den Parteien angenommenen Streitstand vor Abschluß des Vergleichs entspricht.
7 WF 712/01 1 F 774/00 AG Schwabach

Nürnberg, den 7.3.2001

In der Familiensache

wegen Unterhalts,

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.01.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit auf Ehegatten-Trennungsunterhalt anhängig.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2000, beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach eingegangen am 23.10.2000, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie

1. ab dem 03.11.2000 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 3.065,00 DM sowie

2. (für die Zeit von Mai bis Oktober 2000) rückständigen Unterhalt in Höhe von 9.098,00 DM

zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2000 hat der Beklagte Klageabweisung beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwabach vom 24.01.2001 haben die Parteien zunächst die genannten Anträge mündlich gestellt, anschließend die Sach- und Rechtslage erörtert und schließlich einen Vergleich geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthielt:

1. "Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin Trennungsunterhalt

ab 01.01.2001 870,00 DM monatlich, monatlich im voraus,

ab 01.04.2001 670,00 DM monatlich, monatlich im voraus,

zu bezahlen.

3. ...

Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte weiterhin den Schuldendienst (Zins und Tilgung derzeit 1.900,00 DM) für das Anwesen B straße in H bezahlt, solange die derzeitigen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bestehen, längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung.

4. Auf den rückständigen Unterhalt für Mai bis Dezember 2000 in Höhe von 5.000,00 DM + 200,00 DM Zinsen zahlt der Beklagte an die Klägerin

bis zum 01.02.2001 2.600,00 DM

bis zum 01.04.2001 2.600,00 DM.

Insoweit verzichtet der Beklagte auf den Einwand der Aufrechnung und Anrechnung.

9. Die Parteien und die Parteivertreter erklären, daß über die Kosten des Rechtsstreits das Gericht gemäß § 91 a ZPO entscheiden möge."

Anschließend wurde in der mündlichen Verhandlung der Streitwert auf 45.878,00 DM festgesetzt und bestimmt, daß ein überschießender Vergleichswert nicht bestehe.

Mit Beschluß vom 25.01.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach (gemäß § 91 a ZPO) festgelegt, daß von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen hat.

Gegen diesen ihr am 01.02.2001 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit am 13.02.2001 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenverteilung wendet, selbst aber keinen Antrag hinsichtlich der gewünschten Kostenverteilung stellt.

Der Beklagte hat beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567, 577 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Vereinbarung unter Nr. 9 des Vergleiches vom 24.01.2001 enthält eine "anderweitige Vereinbarung" im Sinne des § 98 Satz 1 ZPO und damit einen Ausschluß der in § 98 ZPO für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches grundsätzlich angeordneten Kostenaufhebung (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rdnr. 4).

Über die Kosten des Verfahrens sowie des Abschlusses des Vergleiches war daher gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Das Amtsgericht hat bei der von ihm getroffenen Kostenentscheidung, in dem es von den Anteilen des "Obsiegens" der Klägerin ausgegangen ist, ganz offensichtlich auf das Verhältnis der der Klägerin im Vergleich zugestandenen Forderung zu dem von ihr gestellten Klageantrag abgestellt.

Der Senat hält es jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem um die Höhe einer Forderung gestritten und eine vergleichsweise Einigung auf einen Teilbetrag erzielt wurde, für angebracht, für die Kostenentscheidung - entsprechend dem Vorgehen des Amtsgerichts - maßgeblich auf den Vergleichsinhalt und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den gestellten Anträgen abzustellen (so etwa auch OLG München, NJW 1973, 154; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1995, 509; vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 98 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Bork, Kommentar zur ZPO, § 98 Rdnr. 7 b). Auch weil die Klägerin nicht geltend macht, daß ihr nach dem Streitstand vor Vergleichsschluß höhere als die im Vergleich vereinbarten Unterhaltsforderungen zugestanden hätten, und davon ausgegangen werden kann, daß im Vergleich die nach dem Beschwerdevorbringen im Termin vom 24.01.2001 von den Parteien mit Hilfe des Gerichtes ermittelten Unterhaltsbeträge tituliert worden sind, besteht kein Anlaß, auf einen vom Vergleichsinhalt abweichenden Sach- und Streitstand, also etwa einen - nunmehr vom Senat zu ermittelnden - potentiellen Erfolg der Klage ohne Vergleichsabschluß abzustellen (so etwa OLG München, OLGZ 1990, 348; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 148).

Setzt man den vom Amtsgericht anhand des Klageantrages gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG zutreffend mit 9.198,00 DM (geltend gemachter Rückstand für Mai bis Oktober 2000) + (12 x 3.065,00 DM =) 36.780,00 DM = 45.878,00 DM ermittelten Gebührenstreitwert zu den der Klägerin im Vergleich für den entsprechenden Zeitraum (von Mai 2000 mit Oktober 2001) zugesprochenen Unterhaltsforderungen von 5.000,00 DM (Rückstand Mai bis Dezember 2000) + (3 x 870,00 DM) = 2.610,00 DM + (7 x 670,00 DM =) 4.690,00 DM = 12.300,00 DM ins Verhältnis, ergibt sich ein "Erfolg" der Klägerin aufgrund des Vergleiches von knapp 27 %, der keinen Anlaß gibt, die vorgenommene Kostenverteilung von 7/10 zu 3/10 zu Lasten der Klägerin abzuändern.

Der Umstand, daß der Beklagte sich unter Nr. 3 des Vergleiches verpflichtet hat, weiterhin den Schuldendienst in Höhe von 1.900,00 DM für das Anwesen B straße zu bezahlen, rechtfertigt entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Abweichung von dieser Quote nicht, weil ausweislich der Klageschrift vom 04.10.2000, S. 6, die geltend gemachte Klageforderung bereits unter Berücksichtigung der Bezahlung dieser Hauslasten durch den Beklagten errechnet worden war.

Auch das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung, daß die Parteien und das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2001 nach der Antragstellung aufgrund neu vorgelegter Verdienstbescheinigungen des Beklagten die Höhe des Trennungsunterhalts seit Januar 2001 ermittelt hätten, so daß die Klägerin keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die neu festgestellten Tatsachen bei der Antragstellung zu berücksichtigen, gibt keinen Anlaß, von der vom Amtsgericht vorgenommenen Kostenverteilung abzuweichen. Dies gilt auch deshalb, weil es die Klägerin in der Hand gehabt hätte, durch Antragstellung erst nach der Klärung des Einkommens des Beklagten im Termin vom 24.01.2001 oder jedenfalls durch teilweise Klagerücknahme im Anschluß an diese Klärung den Streitwert für Teile der anfallenden Gebühren und damit die Kosten insgesamt zu verringern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ist der Senat mangels eines konkreten Antrages der Klägerin davon ausgegangen, daß diese mit ihrer Beschwerde eine Kostenaufhebung angestrebt hat.

Ende der Entscheidung

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