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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 7 WF 92/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 120 Abs. 4 |
7 WF 92/08
Nürnberg, den 23.1.2008
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter ... folgenden
Beschluss:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 15.11.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu einer eventuellen neuen Entscheidung über die Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses ... des Amtsgerichts Kelheim vom 09.08.2007 an das Amtsgericht Kelheim zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Zwischen dem Antragsteller und der am 10.11.1960 geborenen Antragsgegnerin war ein Scheidungsverfahren anhängig. Aus der Ehe der Parteien sind insgesamt fünf 1986 bis 1994 geborene Kinder hervorgegangen. Die jeweils am 02.02.1994 geborenen Kinder und leben, soweit ersichtlich, bei der Antragsgegnerin.
Im Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 09.08.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet worden.
In der Sitzung vor dem Amtsgericht vom 09.08.2007 hatten die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dem der Antragsteller sich u.a.. "zur Abgeltung jedweden möglichen nachehelichen Unterhalts" verpflichtet hatte, an die Antragsgegnerin einen Betrag von 40.000,00 Euro zu bezahlen, von dem 5.000,00 Euro am 09.08.2007 und 35.000,00 Euro am 01.01.2008 fällig werden sollten.
In der Sitzung vom 09.08.2007 übergab der Antragsteller in Erfüllung dieser Vereinbarung 5.000,00 Euro in bar an die Antragsgegnerin.
Mit einem noch am 09.08.2007 verkündeten Endurteil wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Mit Beschluss vom 15.11.2007 hat die Rechtspflegerin am Amtsgericht Kelheim den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 09.08.2007 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 5.447,70 Euro, zahlbar am 01.02.2008, an die Landesjustiztkasse Bamberg zu bezahlen hat.
Der Beschluss ist damit begründet, dass der Antragsgegnerin ab 01.01.2008 der gesamte im Vergleich vom 09.08.2007 vereinbarte Ausgleichsbetrag von 40.000,00 Euro zugeflossen sei.
Gegen den ihr persönlich am 20.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 30.11.2007 eingegangenen Schreiben vom 27.11.2007 Beschwerde eingelegt.
Mit dieser macht sie insbesondere geltend, dass sie derzeit aufgrund eines bis 31.07.2009 befristeten Arbeitsvertrages lediglich 697,61 Euro monatlich verdiene und der im Vergleich vom 09.08.2007 vereinbarte Betrag von 40.000,00 Euro für die Bestreitung ihrer darüber hinausgehenden Lebenshaltungskosten bzw. der vollen Lebenshaltungskosten nach einem eventuellen Verlust des Arbeitsplatzes gedacht gewesen sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angeordnete Zahlung aus dem Vermögen der Antragsgegnerin aufzuheben und die Sache zu einer eventuellen neuen Entscheidung über die Anordnung von Ratenzahlungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.
Bei dem der Antragsgegnerin zugeflossenen Betrag von 40.000,00 Euro handelt es sich um eine Unterhaltsabfindung und damit um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung, die an die Stelle laufender monatlicher Unterhaltszahlungen tritt. Sie kann daher nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 5 und Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.11.2007, Az.: 7 WF 3754/01). Die Abfindung ist deshalb in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Ob solche Ratenzahlungen gerechtfertigt sind, kann nur entschieden werden, wenn die Antragsgegnerin Unterlagen und Belege über nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Einkünfte und Belastungen und am besten eine neue Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Da dies bisher nicht der Fall ist, ist eine abschließende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht möglich. Die Sache war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht Kelheim zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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