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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: Ws 197/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 454 Abs. 1 S. 3 | |
StGB § 57 Abs. 1 |
Ws 197/01
Nürnberg, den 22.02.2001
In der Strafvollstreckungssache
wegen Betruges;
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung,
erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des wird der Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 31.1.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 31.1.2001 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23.8.2000 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.11.2000 verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zwei Drittel der Strafe waren am 27.12.2000 verbüßt; das Strafende ist für den 28.4.2001 vorgemerkt.
Verurteilte mit dem beim Landgericht am 8.2.2001 eingegangenen Schreiben vom 7.2.2001 sofortige Beschwerde eingelegt und Antrag auf Anhörung gestellt, die von der Strafvollstreckungskammer nicht durchgeführt worden war.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg hat unter Hinweis auf die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen und des achtmaligen Bewährungsversagens des Verurteilten beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Unter den gegebenen Umständen habe von der mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden können, da die Anhörung eine reine Formsache gewesen wäre, von der eine Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten gewesen sei.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 454 Abs. 3; 306; 311 StPO). Sie hat auch zunächst sachlich Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 30.1.2001 und zur Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Regensburg vom 26.1.2001 gehört (§ 454 Abs. 1 Satz 2 StPO); davon dürfte auf keinen Fall abgesehen werden (KMR-Stöckel, StPO, § 454 Rn. 45; 58). Sie hat auch nicht den Verurteilten gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO mündlich angehört. Auch davon konnte nicht abgesehen werden, weil zum einen keiner der Fälle des § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StPO gegeben ist und zum anderen die mündliche Anhörung nicht eine entscheidungsirrelevante, inhaltslose Formalität bedeutete (KMR-Stöckel, a.a.O., § 454 Rn. 58; 64 67 m.w.M.). Letzteres ist nicht schon dann der Fall, wenn die Strafvollstreckungskammer nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 454, Rn. 24; OLG Düsseldorf. NStZ-RR 1997, 28). In der Berufungshauptverhandlung vom 29.11.2000, in der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 1 Jahr nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, war ein anderer Richter Vorsitzender, so daß auch nicht wegen der dabei erfolgten Anhörung des Verurteilten von seiner nunmehrigen mündlichen Anhörung abgesehen werden konnte. Die Strafvollstreckungskammer hat auch keinen Grund genannt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise von der gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen.
Da nicht nur die Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO, sondern auch seine mündliche Anhörung erfolgen muß, ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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