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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: Ws 928/01
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StGB § 67 f |
Ws 928/01
Nürnberg, den 16. Aug. 2001
In der Strafvollstreckungssache
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.;
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Aussetzung einer Reststrafe sowie der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung,
erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.7.2001 in Ziffer I dahingehend geändert, daß die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.8.1998 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt ist.
II. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.7.2001 als unbegründet verworfen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe:
I.
wurde durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.8.1998 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Person unter 18 Jahren in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 2 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. In der Folgezeit wurden zwei Drittel der Maßregel der Unterbringung vollstreckt.
Mit Beschluß vom 8.5.2000 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung sowie des Strafrestes ab dem 1.6.2000 zur Bewahrung aus und setzte die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit auf 5 Jahre fest.
Aufgrund seines Fehlverhaltens vom 31.12.2000 und 3.1.2001 wurde der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 8.3.2001 wegen Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 15.3.2001 rechtskräftig.
Im Hinblick auf diese Verurteilung widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 23.7.2001 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung sowie die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.8.1998.
Gegen diesen am 27.7.2001 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 30.7.2001, eingegangen bei Gericht am 31.7.2001.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat zu Recht die Widerrufsvoraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht, weil der Beschwerdeführer während laufender Bewährungszeit erneut massiv straffällig geworden ist und dadurch gezeigt hat, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, auf die verwiesen wird, ist nichts hinzuzufügen.
Auch nach Ansicht des Senats reichen sonstige Maßnahmen gemäß § 56 f Abs. 2 zur Einwirkung auf den Verurteilten nicht mehr aus.
Soweit die Strafvollstreckungskammer auch die Aussetzung der Unterbringung widerrufen hat, ist hierfür die Grundlage entfallen. Nach § 67 f StGB findet die Anordnung einer Unterbringung ihre Erledigung, wenn später eine gleichartige Maßregel angeordnet wird. Dadurch soll gesichert werden, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Höchstdauer von 2 Jahren nicht überschreitet, gleichviel, ob zur selben Zeit mehrere Unterbringungsanordnungen vorliegen. War die Vollstreckung der früher angeordneten Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden und bezieht sich die neue Anordnung auf eine danach begangene Tat, so bedarf es keines Widerrufs der Aussetzung, weil diese mit der alten Anordnung gegenstandslos geworden ist (Leipziger Kommentar, StGB, 10. Auflage, § 67 f Rn. 9). Im Hinblick auf die weitere rechtskräftige Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB im Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 8.3.2001 hat der Senat zur Klarstellung daher den Beschluß der Strafvollstreckungskammer dahingehend abgeändert, daß die mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.8.1998 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt ist.
Da die Beschwerde - von der erforderlichen Klarstellung abgesehen - im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, hat der Verurteilte gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ende der Entscheidung
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