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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 1 AR 17/04 (Zust)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 27 | |
ZPO § 28 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 37 | |
BGB § 426 Abs. 2 | |
BGB § 2320 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
1 AR 17/04 (Zust) OLG Naumburg
In dem Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des Gerichtsstandes
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Amtsgericht Fölsing
am 30. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstandes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstandes nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 37 ZPO ist zulässig, er hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nicht vorliegen.
1. Das Oberlandesgericht Naumburg ist nach § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig, weil die beiden Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken haben, so dass das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre, und weil der Antragsteller das Oberlandesgericht angerufen hat, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist, dass die künftigen Streitgenossen, hier also die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2), weder einen gemeinschaftlichen allgemeinen Gerichtsstand noch einen gemeinschaftlichen besonderen oder gar ausschließlichen Gerichtsstand haben.
Für die beabsichtigte Klage ist ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand nach §§ 27, 28 ZPO gegeben, und zwar beim Amtsgericht Köthen.
Die beabsichtigte Klage betrifft zwar nicht eine schon von § 27 ZPO erfasste Nachlassverbindlichkeit, weil ihr Gegenstand nicht der Pflichtteilsanspruch der R. R. selbst ist. Der Antragsteller macht als Miterbe Ausgleichsansprüche gegen weitere Miterben nach § 2320 BGB wegen seiner Inanspruchnahme durch die Pflichtteilsberechtigte geltend. Der Antragsteller hat die Nachlassgläubigerin nicht befriedigt, so dass nicht etwa deren Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf ihn übergegangen ist.
Der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft erfasst aber auch Streitigkeiten unter den Miterben, wenn - wie hier - Anlass des Ausgleichsanspruchs eine Nachlassverbindlichkeit ist und die Miterben für diese Nachlassverbindlichkeit noch gesamtschuldnerisch einzustehen haben (vgl. OLGR Karlsruhe 2003, 347; BayObLG FamRZ 1999, 1175). Dies entspricht auch dem Zweck dieses besonderen Gerichtsstandes, die Prozesse über einen Erbfall bei einem sachnahen Gericht zusammenzufassen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil den Antragsgegnerinnen keine außergerichtlichen Auslagen entstanden sind (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrages vgl. Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 24. Aufl. 2004, § 37 Rn. 3 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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