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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 1 AR 19/07 (Zust)
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 3 | |
RVG § 11 |
2. Wird im Anschluss an ein Mahnverfahren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so ist das Mahngericht, dass nach § 11 RVG für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständige "Gericht des ersten Rechtszuges" (entgegen BGH, Beschluss vom 11. April 1991, I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084 zu § 19 BRAGO).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
1 AR 19/07 (Zust) OLG Naumburg
In dem Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des Gerichtsstandes
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm am 22. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Als sachlich zuständiges Gericht für die Festsetzung der zu erstattenden anwaltlichen Kosten im Mahnverfahren wird das Amtsgericht Aschersleben bestimmt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Aschersleben erließ als Zentrales Mahngericht des Landes Sachsen-Anhalt am 30. Januar 2007 einen Mahnbescheid und am 26. Februar 2007 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Der Vollstreckungsbescheid enthielt mangels entsprechender Angaben im Antrag auf Erlass desselben keine Kosten des Antragstellers. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids war zuvor als fehlerfrei befunden worden.
Am 12. März 2007 beantragte der Antragsteller die Festsetzung seiner außergerichtlichen Auslagen für das Mahnverfahren gegen den Antragsgegner in Höhe von 1.105,51 EUR sowie die Hinzusetzung der Gerichtskosten und Auslagen. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte er zudem die Abgabe an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Das Amtsgericht Aschersleben erklärte sich zunächst mit Verfügung vom 20. März 2007 und sodann mit Beschluss vom 22. Mai 2007 nach § 11 RVG i.V.m. §§ 103 f. ZPO für sachlich unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht Halle. Dieses erklärte zunächst mit Verfügung vom 27. April 2007 und sodann mit Beschluss vom 2. Juli 2007, dass ein streitiges Verfahren nicht vorliege, weshalb das Landgericht für die Kostenfestsetzung nicht zuständig sei.
Das Landgericht Halle legte die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung in diesem negativen Zuständigkeitsstreit vor.
II.
Das Bestimmungsverfahren nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO ist eröffnet, nachdem sich beide bisher mit der Angelegenheit befasste Gerichte jeweils für sachlich unzuständig erklärt haben, das Amtsgericht Aschersleben durch seinen Verweisungsbeschluss vom 22. Mai 2007 und das Landgericht Halle durch seinen Beschluss vom 2. Juli 2007. Das Oberlandesgericht Naumburg ist in eigener originärer Zuständigkeit als nächst höheres gemeinsames Gericht beider beteiligter Gerichte zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen.
Die Frage nach der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren, soweit dieses nicht in ein streitiges Verfahren übergeht - also bei Rücknahme des Antrags auf Erlass des Mahn- oder des Vollstreckungsbescheids bzw., wie hier, bei Erlass beider Bescheide bzw. bei sonstiger Erledigung des Mahnverfahrens ohne Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist zwischen den Oberlandesgerichten umstritten. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt indessen nicht in Betracht, weil der erkennende Senat hier nicht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet (vgl. BGH, Beschluss v. 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00 - NJW 2000, 3214; vgl. auch Vollkommer in: Zöller, 26. Aufl. 2007, § 36 Rn. 4a), sondern in eigener, originärer Zuständigkeit.
Die sachliche Zuständigkeit des Mahngerichts beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 689 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO sowie § 1 Satz 1 der Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Aschersleben vom 12. September 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 630).
Nach den letztgenannten Vorschriften ist das Amtsgericht Aschersleben als Zentrales Mahngericht des Landes Sachsen-Anhalt für die Mahnverfahren aller Amtsgerichte des Landes örtlich und sachlich zuständig. Als solches ist es hier tätig geworden. Das Mahnverfahren ist ein Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines vollstreckbaren Titels. Nach § 699 Abs. 3 ZPO obliegt es dem Mahngericht, in den Vollstreckungsbescheid auch alle bislang entstandenen Kosten des Antragstellers aufzunehmen, um eine gesonderte Geltendmachung dieser Kosten zu vermeiden.
Durch § 11 Abs. 1 RVG wird auch dem Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers im Mahnverfahren die rechtliche Möglichkeit zur vereinfachten Schaffung eines Kostentitels eingeräumt. Als zuständiges Gericht wird abstrakt das "Gericht des ersten Rechtszuges" benannt. Der Senat legt diesen Begriff erweiternd dahin aus, dass dasjenige Gericht auch für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständig ist, welches mit der Sache ohnehin befasst ist. Wird im Anschluss an ein Mahnverfahren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so ist das Mahngericht das einzige mit der Sache befasste Gericht und mithin auch für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständig. Denn die Festsetzung der Anwaltsgebühren des Antragstellers im Mahnverfahren gegen den Antragsgegner ist zwar ein formal eigenständiges Verfahren; sie steht aber gleichwohl in einem engen Zusammenhang mit dem Verfahren, für welches die Kostenfestsetzung erfolgen soll. Die Vereinfachung soll gerade darin bestehen, dass kein neues Gericht angerufen werden muss, kein neues Geschäftszeichen zu vergeben ist und vom Antragsteller keine langen Ausführungen zum Kostenfestsetzungsantrag erforderlich sind, weil alle Unterlagen ohnehin in der Akte vorliegen. Dieser Intention eines vereinfachten Verfahrens (vgl. auch BT-Drs. 15/1951, S. 189) widerspräche es, allein zur Kostenfestsetzung ein bislang mit der Sache nicht befasstes Gericht als zuständiges Gericht festzulegen und dort ein neues Verfahren mit neuem Geschäftszeichen einzuleiten, die Akten dorthin zu versenden und von dort erneut alle Beteiligten anzuhören. Zudem soll das Verfahren nach § 11 RVG auch kostengünstig sein, was die Vermeidung von gerichtlichen Auslagen durch Aktenübersendungen und zusätzliche Zustellungen einschließt. Schließlich stellt das Verfahren nach § 11 RVG auch keine Anforderungen, die das Mahngericht nicht erfüllen könnte. Es beschränkt sich ausschließlich auf die Überprüfung der Kostenberechnung in der funktionalen Zuständigkeit des Rechtspflegers, die dem Mahngericht z.T. ohnehin obliegt, wie § 699 Abs. 3 ZPO zeigt.
Der hier vorgenommenen Auslegung des Begriffs "Gericht des ersten Rechtszuges" in § 11 Abs. 1 RVG steht nicht entgegen, dass das Mahnverfahren keine eigenständige Instanz darstellt, sondern zusammen mit einem möglicherweise durchzuführenden streitigen Verfahren die erste Instanz bildet. Der Begriff in § 11 Abs. 1 RVG dient vielmehr vor allem der Abgrenzung, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren nicht bei einem Gericht einer höheren Instanz zu führen ist. Er soll nicht differenzieren zwischen zwei mit der Sache befassten Gerichten der ersten Instanz. Der Begriff des "Prozess"-Gerichts wird gerade nicht verwendet. Insoweit ist durch § 696 Abs. 1 ZPO geregelt, dass nach einer Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens die Zuständigkeit für die Sache an das empfangende Prozessgericht übergeht.
Ende der Entscheidung
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