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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 1 AR 24/07 (Zust.)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 689 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 696 Abs. 1 | |
ZPO § 696 Abs. 5 |
2. Tritt eine nach englischem Recht gegründete Limited unter einer inländischen Geschäftsanschrift auf, ist zu prüfen, ob es sich dabei um deren Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung handelt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
1 AR 24/07 (Zust.) OLG Naumburg
In dem Mahnverfahren
hier: wegen gerichtlicher Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm am 04. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Als örtlich zuständiges Gericht für das Mahnverfahren wird das Amtsgericht Aschersleben bestimmt.
Gründe:
Das Amtsgericht Aschersleben war als örtlich zuständiges Gericht für die Durchführung des Mahnverfahrens zu bestimmen.
1. Zur gerichtlichen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das Oberlandesgericht Naumburg berufen. Das im Rechtszuge nächst höhere gemeinsame Gericht der beiden vom negativen Kompetenzkonflikt betroffenen Amtsgerichte wäre der Bundesgerichtshof, so dass nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, in dessen Bezirk das zuerst angerufene Gericht, hier das Mahngericht beim Amtsgericht Aschersleben, seinen Sitz hat.
2. Die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift vor. Beide Gerichte haben sich für örtlich zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens erklärt. Zwar entfaltet ein Abgabebeschluss, wie derjenige des Amtsgerichts Aschersleben vom 25. Mai 2007, keine Bindungswirkung, § 696 Abs. 1, Abs. 5 ZPO. Die Interessenlage ist aber aus Sicht der Antragstellerin vergleichbar, weil sie durch die vorgenannte Entscheidung und durch die Abgabeverfügung des Amtsgerichts Wedding/ Schöneberg vom 29. Juni 2007 einer gerichtlichen Gerichtsstandsbestimmung bedarf, damit nicht weitere Verzögerungen im Mahnverfahren eintreten.
3. Die vorgenommene Bestimmung beruht auf § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Eine nach englischem Recht gegründete Limited, wie die Antragstellerin, hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder aber auch ihre Hauptniederlassung im Inland hat, Art. 60 EuG VVO-GVÜ. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 auf entsprechende Nachfrage erklärt, dass sie ihre geschäftliche und gewerbliche Tätigkeit "praktisch nur in Deutschland" abwickle, und zwar unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Sie hat mithin vorgetragen, dass ihre Hauptniederlassung in Sachsen-Anhalt belegen ist. Hätte das Amtsgericht Aschersleben vor seinem Abgabebeschluss vom 25. Mai 2007 eine entsprechende Aufklärung vorgenommen, die hier wegen der angegebenen Anschrift nahe lag, so hätte sie diese Erkenntnis selbst gewinnen können. Dem Rückgriff auf Art. 60 EuGVVO-GVÜ steht nicht entgegen, dass sich diese Vorschrift auf den allgemeinen Gerichtsstand der verklagten Partei bezieht. § 689 Abs. 2 Satz 2 trifft ausdrücklich die umgekehrte Bestimmung, nämlich das ausschließlicher Gerichtsstand für das Mahnverfahren der allgemeine Gerichtsstand der Antragstellerin und nicht der Antragsgegnerin ist.
Ende der Entscheidung
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