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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 1 AR 35/06 (Zust)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
1. Ist nach Lage der Akten der allgemeine Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt und besteht kein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand, so hat das angerufene Gericht dem Kläger aufzugeben, eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen. Schlägt dies fehl, so ist das angerufene Gericht zur Entscheidung über die - unzulässige - Klage berufen.

2. Der Beschluss über die Verweisung des Rechtsstreits an ein vermeintliches Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes entfaltete wegen objektiver Willkürlichkeit ausnahmsweise keine Bindungswirkung i. S. v. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn eine aktuelle amtliche Auskunft des Melderegisters vorliegt, wonach der Beklagte keinen Wohnsitz im dortigen Gerichtsbezirk inne hat.

3. Für die Frage der Willkürlichkeit einer Verweisung kommt es auf später, d. h. nach Erlass der Entscheidung gewonnene Erkenntnisse nicht an.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 AR 35/06 (Zust) OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trojan sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm am 25. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit ist nach wie vor bei dem Amtsgericht Magdeburg anhängig, das über die Frage der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden hat.

Gründe:

I.

Gegenstand der Klage sind Courtageansprüche in Höhe von 3.985,87 EUR nebst Zinsen, die die Klägerin gegen den Beklagten als Bürgen erhebt.

Dem streitigen Verfahren ging ein Mahnverfahren voraus, in dem der Mahnbescheid am 12. Januar 2005 in dem Geschäftslokal des Vaters des Beklagten an die dortige Sekretärin, C. V. , zugestellt wurde. Der Vollstreckungsbescheid vom 2. Februar 2005 wurde dem Beklagten am 21. April 2006 ebenfalls dort zugestellt. Die Zustellungsurkunde enthält jedoch neben der Bestätigung der persönlichen Übergabe an den Beklagten außerdem den folgenden Vermerk über den "Grund der Nichtzustellung":

"Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln."

In seinem Einspruchsschreiben vom 4. Mai 2005 hat der Beklagte erläutert, dass er sich am 21. April 2005 zufällig zu Besuch am Firmensitz seines Vaters aufgehalten, und den Vollstreckungsbescheid dort entgegengenommen habe. Das Mahngericht ließ den Vollstreckungsbescheid am 9. Mai 2005 nochmals zustellen, aber wiederum in dem Geschäftslokal des Vaters des Beklagten an die dortige Sekretärin.

Obwohl der Beklagte mitgeteilt hatte, dass er am 15. Juli 2004 von Magdeburg nach Liechtenstein verzogen sei, verwies das Amtsgericht Magdeburg den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. August 2005 auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Bernburg. Dieses Amtsgericht erklärte sich mit Beschluss vom 13. September 2005 ebenfalls für örtlich unzuständig und gab den Rechtsstreit an das Amtsgericht Magdeburg zurück. Zur Begründung wies das Amtsgericht Bernburg darauf hin, dass der Beklagte schon vor Einleitung des Mahnverfahrens nicht in Bernburg gewohnt habe.

Weil eine von ihr eingeholte Melderegisterauskunft ergeben habe, dass der Beklagte unter der Anschrift "B. Straße in München" gemeldet sei, hat die Klägerin am 11. Januar 2006 bei dem Amtsgericht Magdeburg beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht München abzugeben. Dem ist das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 23. Januar 2006 gefolgt und hat den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht München verwiesen, obwohl sich aus einem von Amts wegen eingeholten Melderegisterauszug vom 13. Januar 2006 ergab, dass der Beklagte unter dieser Anschrift in München nicht ermittelt werden konnte.

Nachdem es dem Amtsgericht München in der Folge nicht gelang, dem Beklagten in München oder in Bernburg Schriftstücke zuzustellen, erklärte es sich mit Beschluss vom 28. Juni 2006 ebenfalls für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Magdeburg zurück. Wie eine Meldeauskunft vom 13. Januar 2006 ergeben habe, sei der Beklagte unter der angegebenen Anschrift in München nicht wohnhaft. Maßgeblich sei außerdem der Wohnsitz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die mit der Zustellung des Mahnbescheids an die Anschrift in Bernburg begründet worden sei.

Mit einem zweiten Verweisungsbeschluss vom 10. Juli 2006 erklärte sich das Amtsgericht Magdeburg weiterhin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit unter Ablehnung der Übernahme wiederum an das Amtsgericht München. Zur Begründung wies die Richterin darauf hin, dass der Beklagte seinen Wohnsitz bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in München gehabt habe, wie dem Gericht auf Grund eines anderen Verfahrens beim Amtsgericht Magdeburg bekannt sei, indem ihm unter der Anschrift "B. Straße , ... München" Schriftstücke zugestellt worden seien.

Mit Beschluss vom 23. August 2006 hat sich das Amtsgericht München gleichwohl erneut für unzuständig erklärt und die Sache wiederum an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen, das nun wiederum mit der Sache befasst war. Daraufhin kam es am 29. August 2006 zu einem Telefonat zwischen der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Magdeburg und dem Beklagten, in dem der Beklagte bestätigte, dass er schon seit 2004 einen Wohnsitz in München habe und seit Mai 2005 unter der Anschrift "B. Straße " wohnhaft sei.

Daraufhin gab das Amtsgericht Magdeburg das Verfahren wiederum an das Amtsgericht München zurück, das die Akten zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 ZPO zunächst dem unzuständigen Oberlandesgericht München und sodann dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt hat.

II.

Weder das Amtsgericht Magdeburg, noch das Amtsgericht München sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus den vielfältigen Verweisungsbeschlüssen, denn sie sind sämtlichst unwirksam.

1. Das Oberlandesgericht Naumburg ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, weil das Amtsgericht Magdeburg, das zuerst mit der Sache befasst war, zum Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts gehört.

2. Nach der bisherigen Aktenlage ist keines der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte tatsächlich örtlich zuständig.

a) Zu Recht ist das Amtsgericht Magdeburg von seiner eigenen Unzuständigkeit ausgegangen. Schon im Mahnverfahren hatte sich herausgestellt, dass der Beklagte jedenfalls nicht in Magdeburg wohnte. Der von ihm selbst vorgelegten Meldebescheinigung vom 3. Mai 2005 (Bl. 22 d.A.) lässt sich entnehmen, dass er seit dem 15. Juli 2004 nicht mehr in Magdeburg wohnt. Auch ein besonderer Gerichtsstand war im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts Magdeburg nicht gegeben.

b) Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2006 zwar mitgeteilt, dass der Beklagte unter der Anschrift "B. Straße in München" gemeldet sei und hat eine entsprechende Verweisung beantragt. Ferner hat der Beklagte nach einem Vermerk des Amtsgerichts Magdeburg vom 29. August 2006 im Rahmen eines Telefonats mit der zuständigen Richterin behauptet, seit Mai 2005 unter der Anschrift "B. Straße in München" gemeldet zu sein. Dem steht aber die Auskunft aus dem Melderegister der Stadt München vom 13. Januar 2006 entgegen, die das Amtsgericht Magdeburg - offenbar von Amts wegen - am 20. Januar 2006 vorliegen hatte (Bl. 94 d.A.). Ausweislich dieser Registerauskunft konnte der Beklagte im Melderegister der Stadt München nicht ermittelt werden.

Gegen die Richtigkeit der mündlichen Äußerungen des Beklagten spricht ferner, dass er selbst am 4. Mai 2005 schriftlich andere Angaben gemacht hatte, und dass sämtliche Zustellversuche unter der vermeintlichen Anschrift in München fehlgeschlagen sind. Unter diesen Umständen kann nach Aktenlage jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Melderegisterauskunft vom 13. Januar 2006 falsch ist und der Beklagte doch in der B. Straße in München wohnt.

c) Das Amtsgericht Bernburg ist ebenfalls nicht zuständig, weil der Beklagte auch dort nicht gewohnt hat, wie das Amtsgericht Magdeburg sowohl dem Inhalt der Zustellungsurkunde vom 21. April 2005 als auch dem Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2005 unschwer hätte entnehmen können. Bei der Anschrift, unter der der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurden, handelt es sich um die Adresse seines Bruders und den Firmensitz seines Vaters. Der Mahnbescheid wurde nach Angaben des Beklagten, die mit der Zustellungsurkunde in Übereinstimmung zu bringen sind, von einer Mitarbeiterin des Vaters des Beklagten angenommen. Den Vollstreckungsbescheid konnte der Beklagte nur deshalb selbst entgegennehmen, weil er sich zufällig zu Besuch dort aufgehalten hatte. Dies reicht zwar möglicherweise für eine wirksame Zustellung aus, ändert aber nichts an dem Umstand, dass er zum damaligen Zeitpunkt dort jedenfalls keinen Wohnsitz i.S.d. §§ 12, 13 ZPO hatte.

3. Auch aus den diversen Verweisungsbeschlüssen der am Streit beteiligten Gerichte ergibt sich keine wirksame Begründung eines Gerichtsstandes.

a) Im Rahmen der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO sind nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen, insbesondere § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, zu beachten. Die Bindungswirkung des ersten wirksamen Verweisungsbeschlusses wirkt daher grundsätzlich im Bestimmungsverfahren fort (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1091; 1994, 126; BayObLG, NJW-RR 2001, 646, 647).

b) An dieser Bindungswirkung fehlt es aber, wenn der Verweisungsbeschluss unwirksam ist. Ein Verweisungsbeschluss begründet ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung , wenn er auf Willkür beruht (vgl. BGHZ 71, 729). Hierfür genügt es allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich falsch ist. Denn eine unrichtige Rechtsanwendung allein schließt die Bindungswirkung der Verweisung nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 126; BayObLG, a.a.O.).

Die Annahme der Willkür setzt vielmehr voraus, dass dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW 1993, 1273) oder die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und unhaltbar ist (vgl. BGH, MDR 2002, 1450 f.; BVerfGE 29, 45, 49; BGH, MDR 1996, 1032).

c) Als unhaltbar in diesem Sinne erweisen sich alle Verweisungsbeschlüsse, die von den unterschiedlichen Gerichten bisher in dieser Sache ausgesprochen worden sind.

aa) Die erste Verweisung der Sache an das Amtsgericht Bernburg, die das Amtsgericht Magdeburg am 16. August 2005 ausgesprochen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auf Grund der Zustellungsurkunde vom 2. Februar 2005 war nach Aktenlage offenkundig, dass der Beklagte unter der Anschrift in Bernburg nicht wohnhaft war. Dass er sich gleichwohl dort aufhielt und den Vollstreckungsbescheid entgegennehmen konnte, ändert nichts an dem Umstand, dass er zum damaligen Zeitpunkt nachweislich und offensichtlich dort keinen Wohnsitz hatte.

bb) Der zweite Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2006 und dessen Wiederholung am 10.07.2006 können ebenfalls nur als willkürlich und unhaltbar angesehen werden, denn die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München ist - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - wider besseren Wissens erfolgt.

(1) Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 (Bl. 21 d.A.) hat der Beklagte behauptet, er sei nach Liechtenstein (Vaduz) verzogen. Man mag hieran auf Grund der späteren mündlichen Einlassung des Beklagten Zweifel haben. Nach Aktenlage sprach jedoch zum Zeitpunkt der Verweisung nichts für einen Wohnsitz in München.

(2) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2006 dem Gericht das Ergebnis einer Melderegisteranfrage mitgeteilt, wonach der Beklagte unter der Anschrift "B. Straße in München" gemeldet sei und hat eine entsprechende Verweisung beantragt. Dem stand aber die Auskunft aus dem Melderegister der Stadt München vom 13. Januar 2006 entgegen, die das Amtsgericht Magdeburg am 20. Januar 2006 - also vor der Entscheidung über den Verweisungsantrag - vorliegen hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Verweisungsbeschluss vom 23. Januar 2006 nicht mehr nachvollziehbar.

Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst nicht behauptet hatte, dass der Beklagte schon zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in München wohnhaft gewesen sei. Und ihre - für die Frage der örtlichen Zuständigkeit irrelevante - Darstellung, dass er im Januar 2006 dort gemeldet sei, war durch die gegenteilige Meldeauskunft widerlegt. Zu Recht hat sich deshalb das Amtsgericht München mit Beschluss vom 28. Juni 2006 (123 d. A.) über die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg hinweggesetzt und die Sache an das Amtsgericht Magdeburg zurückgegeben.

(3) Ob die Erkenntnisse, die das Amtsgerichts Magdeburg am 29. August 2006 im Rahmen eines Telefonats mit dem Beklagten gewonnen hat, eine Verweisung an das Amtsgericht München trotz der widersprüchlichen Aktenlage noch hätte rechtfertigen können, hält der Senat für zweifelhaft. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil die Verweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Magdeburg hierauf nicht beruhen und nach dem Vermerk vom 29. August 2006 auch keine förmliche Verweisung mehr ausgesprochen wurde.

cc) Der Beschluss über die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Bernburg vom 13. September 2005 kann schon deshalb keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg begründen, weil das Amtsgericht Bernburg nur die eigene Zuständigkeit verneint hat, ohne die Zuständigkeit eines anderen Gerichts zu bejahen.

dd) Ob die Verweisungsbeschlüsse, die das Amtsgericht München ausgesprochen hat, das Amtsgericht Magdeburg als zuständiges Gericht binden sollten, oder ob das Amtsgericht München nur - so wie das Amtsgericht Bernburg - die eigenen Zuständigkeit verneint hat, kann dahin stehen. Selbst wenn das Amtsgericht München eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg hätte begründen wollen, wäre diese Entscheidung unwirksam, weil der Beklagte nach Aktenlage seit dem 15. Juli 2004 jedenfalls offensichtlich nicht mehr in Magdeburg wohnt.

4. Da die Frage der örtlichen Zuständigkeit unklar bleibt, ist eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zulässig. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt schon nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der am Streit beteiligten Gerichte für den Rechtsstreit in Wahrheit zuständig ist (vgl. BGH, NJW 1995, 534). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

In der Rechtsprechung wurden zwar aus Gründen der Prozessökonomie Ausnahmen insoweit zugelassen, als ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht bestimmt werden kann, wenn es ausschließlich zuständig ist und ein entsprechender Verweisungsantrag bereits im Bestimmungsverfahren gestellt wurde (vgl. BGH, NJW 1996, 3013; BayObLG, NJW-RR 2000, 67). Eine solche Ausnahme kommt aber hier nicht in Betracht, weil der Senat auch nicht feststellen kann, dass eventuell ein weiteres, bisher nicht in Betracht gezogenes Gericht zuständig sein könnte. Ermittlungen hierzu hat der Senat nicht von Amts wegen anzustellen (vgl. BGH, NJW 1995, 534), vielmehr ist es Sache der Klägerin, die notwendigen Nachforschungen rechtzeitig anzustellen.

III.

Nachdem alle Verweisungen bisher gescheitert sind, weil der tatsächliche Wohnsitz des Beklagten nach wie vor unklar geblieben ist, war der Rechtsstreit an das Amtsgericht Magdeburg zurückzugeben, bei dem die Klägerin ihn anhängig gemacht hat. Das Amtsgericht Magdeburg möge bedenken, dass bei Unklarheiten über den Wohnsitz des Beklagten nicht nur der Versuch einer Verweisung in Betracht kommt, sondern auch die Abweisung der Klage, wenn sich herausstellt, dass die von der klagenden Partei angegebenen Anschriften nicht zutreffen.

Im Zivilprozess ist es die Aufgabe der klagenden Partei, die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts darzulegen, denn sie trägt das Risiko der Unzulässigkeit ihrer Klage. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zunächst eine Anschrift in Bernburg angegeben, unter der der Beklagte offenbar nie gewohnt hat. Schon die Zustellung des Mahnbescheids erscheint deshalb zweifelhaft. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2006 hat die Klägerin dann behauptet, der Beklagte sei unter der Anschrift "B. Straße in München" gemeldet. Dem steht sowohl die Auskunft aus dem Melderegister der Stadt München vom 13. Januar 2006 entgegen, als auch der Umstand, dass alle Zustellversuche dort erfolglos waren.

Vor diesem Hintergrund wird das Amtsgericht zunächst zu prüfen haben, ob tatsächlich Rechtshängigkeit eingetreten ist. Der Mahnbescheid wurde nach Angaben des Beklagten, die mit dem Aktenausdruck des Mahngerichts in Übereinstimmung zu bringen sind, am 12. Januar 2005 von einer Mitarbeiterin des Vaters des Beklagten am Geschäftslokal des Vaters angenommen. Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Form der "Ersatzzustellung".

Können diese Zweifel ausgeräumt und eine Rechtshängigkeit bejaht werden, wird das Amtsgericht der Klägerin nochmals eine Frist setzen, innerhalb der sie darzulegen und glaubhaft zu machen hat, wo der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allgemeinen Wohnsitz hatte. Eine aktuelle Zustellanschrift reicht dazu keinesfalls aus, wenn der Beklagte dort nicht nachweislich schon bei Zustellung des Mahnbescheids gewohnt hat. Gelingt dies der Klägerin nicht, bleibt die Klage unzulässig.

Ende der Entscheidung

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