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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 1 U (Baul) 2/01
Rechtsgebiete: BauGB, BauBG, ZPO, FStrG, EntG
Vorschriften:
BauGB § 194 | |
BauBG § 221 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
FStrG § 15 | |
FStrG § 17 | |
FStrG § 1 Abs. 2 | |
FStrG § 1 Abs. 1 | |
FStrG § 15 Abs. 1 | |
FStrG § 15 Abs. 2 | |
FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 5 | |
FStrG § 15 Abs. 2 S. 1 | |
FStrG § 19 Abs. 1 S. 3 | |
FStrG § 18 f Abs. 1 Satz 1 | |
FStrG § 15 Abs. 2 Satz 6 2. Hs. | |
EntG § 9 Abs. 2 Nr. 2 |
2. Auch wenn der Bund die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung, Verbesserung oder Erweiterung von Autobahnnebenbetrieben betreibt, nimmt er damit Gemeinwohlaufgaben im Sinne von Art. 14 GG wahr.
3. Übertragen die Länder die Aufgabe der Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs, für einzelne Vorhaben gemäß § 15 Abs. 2 FStrG auf Dritte, so bleibt sie auch in deren "Hand" eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Die Übertragung kann sich daher sich nur als ein Akt (bloßer) "Organisationsprivatisierung" oder "formeller Privatisierung" darstellen. Der Dritte, dem die Verpachtung des übertragenen Betriebes an eine andere Person vom Gesetz nicht untersagt wird, handelt somit "verwaltungsprivatrechtlich."
4. Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung sind planbedingte Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen; alle Weiterentwicklungen und Wertverbesserungen, die sich ohne den Eingriff bei dem betroffenen Objekt eingestellt hätten, müssen unberücksichtigt bleiben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 1 U (Baul) 2/01 OLG Naumburg
Verkündet am: 17.04.2002
In der Baulandrechtssache
wegen
Enteignung und Besitzeinweisung
hat der Baulandsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink, den Richter am Oberlandesgericht Geib und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Janßen für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 06.April 2001 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Dessau wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten zu 1) können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beteiligten zu 1) nicht Sicherheit vor der Vollstreckung leisten.
Die Revision wird im Hinblick auf das Enteignungsverfahren nicht zugelassen.
Hinsichtlich des Besitzeinweisungsverfahrens ist sie nicht statthaft.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens beträgt DM 2093.340,00.
Tatbestand:
Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer verschiedener Grundstücke (Gemarkung G. , Flur 9, Flurstück 8/17 [Teilfläche von 3.583 m² und 201 m²]; Flurstück 8/19 [Teilfläche von 5.792 m² und 343m²]; Flurstück 8/25 [Teilfläche von 1.686 m² und 911 m²] Flurstück 8/22 [Teilfläche von 3.655 m² und 1.868 m²] Flurstück 9/17 [Teilfläche von 4.532m² und 407m²] Flurstück 5/8 [Teilfläche von 142 m²], Flurstück 9/27 [Teilfläche von 5.684 m², 2.879 m² und 166 m²] Flurstück 5/6 [Teilfläche von 59 m²] Flurstück 11/22 [Teilfläche von 9.821 m² und 218 m²] sowie Flur 1 Flurstück 14/17 [Teilfläche von 150 m²] und Flurstück 21/60 [Teilfläche von 70 m²] - Eigentum Sch. - sowie die Grundstücke in der Gemarkung G. , Flur 9, Flurstück 9/12 [Teilfläche von 6.059 m² und 4.985 m²] und Flurstück 11/16 [Teilfläche von 16.567 m²] - Eigentum B. -), die unmittelbar beidseitig der Bundesautobahn (BAB) 9 Berlin - München, bei BAB-Kilometer 96,6 in Höhe der Tank- und Rastanlage K. liegen.
Auf der Grundlage des inzwischen rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums D. vom 25.09.1998 sollte die Tank- und Rastanlage K. der BAB 9 unter Inanspruchnahme der o.g. Grundstücke neugeordnet und erweitert werden. Dazu führte der Beschluss aus:
"Die vorhandene Tank- und Rastanlage K. erfülle nicht die Anforderungen, die heute an moderne, leistungsfähige und verkehrssichere, bewirtschaftete Nebenbetriebe zu stellen seien. Der augenblickliche Zustand sei geprägt durch den mangelhaften technischen Zustand der Hochbauten, die nur unzureichende Gesamtversorgung der Verkehrsteilnehmer sowie die nicht ausreichenden Ruhemöglichkeiten für die Autobahnbenutzer. Darüber hinaus entspreche die verkehrs- und bautechnische Gestaltung der vorhandenen Verkehrsanlagen nicht dem nach der Richtlinie für die Anlage der Nebenbetriebe und ihrer Verkehrsanlagen an den Bundesautobahnen erforderlichen Prinzip "Tanken-Parken-Rasten" (RAN, VkBl. 1971 S. 281). Diese Raumaufteilung sei aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig. Insbesondere sei die räumliche Trennung der emissionsreichen LKW-Bereiche von den Stellplätzen der PKW einerseits und des PKW-Bereichs von den äußeren Erholungsbereichen andererseits nicht gewahrt. Zudem seien auch die Stellplatzkapazitäten unzureichend. Aus der bestehenden Ausgangssituation resultiere hinsichtlich der Erweiterung und Neuordnung der Nebenbetriebsanlagen K. Zwangspunkte, die eine Verlagerung der Anlagen an einen anderen Standort im Zuge der BAB 9 ausschließen würden. Das planfestgestellte Bauvorhaben sei die verkehrstechnisch und wirtschaftlich beste Lösung. Der geringfügige Versatz der Nebenbetriebsstandorte auf der Ostseite in nördlicher Richtung sei aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Aspekten erforderlich.
Mit Beschluss vom 27.09.2000 wies das Regierungspräsidium ... die Beteiligte zu 3) mit Wirkung vom 02.10.2000 vorzeitig in den Besitz der genannten Teilflächen der Grundstücke Flur 9, Flurstücke 8/17, 8/19, 9/12, 9/17, 11/16 und 11/22 ein.
Dagegen beantragten die Beteiligten zu 1 vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 10.10.2000 wies das Landgericht Dessau den Antrag zurück.
Mit Beschlüssen vom 01.08.2000 entzog der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) hinsichtlich der genannten Teilflächen das Eigentum und setzte die Entschädigung für die Beteiligten B. auf 53.560,14 DM und für die Beteiligten Sch. auf 110.663,70 DM fest. In diesem Verfahren hatte die Oberfinanzdirektion Magdeburg Gutachten vom 24.06. und 28.08.1998 erstattet und dem Verkehrswert der Grundstücke die Qualität Ackerland zugrunde gelegt.
Die Beteiligten zu 1) haben am 27.08.2000 gegen die Enteignungsbeschlüsse beim Landgericht Dessau Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Eine vollständige Bindung an den Planfeststellungsbeschluss bestehe im Enteignungsverfahren nicht. Aufgrund der Besonderheiten der Gesamtumstände sei eine privatnützige Enteignung zugunsten von Autobahnnebenbetrieben im konkreten Fall nicht zulässig. Im Fall K. sei eine Entscheidung für die Übertragung des Baus des Nebenbetriebs durch Dritte offenbar zugunsten der 1998 vom Bund privatisierten A. GmbH geschehen. Eine Entscheidung der Behörde nach § 15 Abs. 2 FStrG sei zwar erforderlich, ein Zwischenerwerb des Bundes nach der Neufassung des § 15 FStrG aber nicht mehr zwingend. Daher hätte in jedem Fall über einen Direktverkauf der Beteiligten zu 1) an den Betreiber der Tankstellenanlage, ohne vorherigen Grundstückserwerb des Bundes, verhandelt werden müssen. Ferner sei der Enteignungszweck auch im Wege einer Dienstbarkeit bzw. eines Erbbaurechts zu erzielen gewesen und würde das mildere Mittel darstellen. Auch die festgesetzte Enteignungsentschädigung sei unzutreffend. Im Zeitpunkt der Planauslegung im Mai 1998 habe ein genehmigungsfähiger Flächennutzungsplan der Gemeinde G. bestanden, der die Grundstücke östlich der Autobahn als Sondergebiet ausgewiesen habe. Sie seien daher als Bauerwartungsland einzustufen. Der Bund habe die Grundstückflächen, die er zu geringen Preisen, als landwirtschaftliche Grundstücke, gekauft habe, an die T. AG zu Preisen für gewerbliche Grundstücke zu 40,- DM je m² verkauft. Dieser Wert sei der Entschädigung zugrunde zu legen. In jedem Fall sei zumindest ein Quadratmeterpreis von 20,- DM angemessen.
Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,
die Enteignungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums D. vom 01.08. 2000 aufzuheben,
hilfsweise,
für die Flächen östlich und westlich der Autobahn eine Entschädigung von 40,- DM
hilfsweise,
für die Flächen östlich der Autobahn eine Entschädigung von 25,- DM festzusetzen
sowie den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dessau vom 27.09.2000 aufzuheben.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben keine Anträge gestellt.
Durch das am 27.04.2001 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Dessau wurde der Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Die Enteignung der Grundstücke der Beteiligten zu 1) sei für die Realisierung eines Nebenbetriebes für die BAB 9 notwendig gewesen. Tankstellenanlagen sowie deren unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen seien Nebenbetriebe i.S.d. § 15 Abs. 1 FStrG. Nach § 15 Abs. 2 FStrG könne zwar der Bau von Nebenbetrieben auf Dritte übertragen werden. § 15 Abs. 2 S.1 i.V.m. Satz 6 2. Hs. FStrG stelle in diesem Zusammenhang klar, dass der Träger der Straßenbaulast auch das Enteignungsrecht habe. Die vorgesehene Privatisierungsmöglichkeit solle nicht den Eigentumserwerb des Bundes verhindern, sondern den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung durch Private ermöglichen sowie dadurch die Staatskasse entlasten. Die Ansicht der Beteiligten zu 1) würde auf ein Erwerbsverbot des Bundes in den Fällen des § 15 Abs. 2 S. 1 FStrG hinauslaufen. Einen Direktverkauf des Eigentümers an den privaten Betreiber einer Tank- und Rastanlage sehe das Bundesfernstraßengesetz nicht vor. Die Vollenteignung sei auch das mildeste Mittel. Eine zugunsten des Bundes bestellte Grunddienstbarkeit wäre im konkreten Fall nicht ausreichend. Für Verkehrsflächen entspreche es dem Wohl der Allgemeinheit sie in das Eigentum des Baulastträgers zu überführen. Für den Baulastträger sei es wirtschaftlich nicht zumutbar, sich mit einer Grunddienstbarkeit zu begnügen.
Auch die Höhe der festgesetzten Entschädigungen sei zutreffend. Zu Recht sei der Beteiligte zu 2) von einer Grundstücksqualität Ackerland ausgegangen. Das Verkehrswertgutachten der Oberfinanzdirektion Magdeburg sei nicht zu beanstanden. Die streitgegenständlichen Grundstücksteilflächen würden unstreitig als Ackerland genutzt. Ein bestandskräftiger Bebauungs- oder Flächennutzungsplan hätte nicht vorgelegen. Dementsprechend hätten die Grundstücksflächen auch nicht als Bauerwartungsland eingestuft werden dürfen. Zu entschädigen sei der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses unter Berücksichtigung der Vorwirkung des Planfeststellungsverfahrens. Selbst wenn der Bund in bezug auf dieses Vorhaben Grundstücksflächen zu den von den Beteiligten zu 1) geltendgemachten Preisen verkauft haben sollte, bliebe die Wertänderung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EntG im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung unberücksichtigt.
Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor:
Eine Bindung an den Planfeststellungsbeschluss bestehe nur hinsichtlich der planerischen Festlegungen und für die Enteignung nur, soweit sie zur Ausführung des planfestgestellten Vorhabens notwendig sei. Eine Enteignung zugunsten des Bundes käme nicht in Betracht, wenn ein freihändiger Erwerb durch den Betreiber des Nebenbetriebs oder ein freihändiger Zwischenerwerb durch den Bund möglich sei. Nach der Neufassung setze § 15 FStrG keine Eigentümerstellung des Bundes mehr voraus. Der neue § 15 FStrG eröffne gerade die Möglichkeit des "Baus" von Autobahnnebenbetrieben durch Dritte. Ein Zwischenerwerb des Grundstücks durch den Bund sei ebenfalls möglich. Eine Enteignung bei Nebenbetriebsflächen sei zwar generell zulässig, aber nur dann, wenn der Erwerb durch Dritte zu angemessenen Bedingungen nicht möglich sei. Dazu hätten sie sich bereit erklärt.
Die Beteiligten zu 1) beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27.04.2002 aufzuheben, soweit es die Anträge Nr.1 und Nr. 2 betrifft,
2. die Enteignungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums D. vom 01.08.2000 aufzuheben,
3. den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums D. aufzuheben.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) erwidert: Die Enteignung sei zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich, da ein freihändiger Erwerb der Grundstücke durch die Beteiligte zu 3) zu angemessenen Bedingungen gescheitert sei. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 FStrG zur Erweiterung der Tank- und Rastanlage K. sei bereits durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 29.09.1998 festgestellt worden. Hinsichtlich der gegenwärtigen Erforderlichkeit der Enteignung habe die Beteiligte zu 3) glaubhaft versichert, dass die Grundstückflächen innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck dauerhaft verwendet würden. Der von der Beteiligten zu 3) angebotene Grundstückspreis hätte dem Verkehrswert der Grundstücke entsprochen. Die Qualitätsermittlung als Ackerland sei nicht zu beanstanden. Die Grundstücke seien bis zur Enteignung ausschließlich als landwirtschaftliche Flächen genutzt worden. Die hiervon abweichende Festsetzung durch den im Jahre 1992 beschlossenen Flächennutzungsplan als "Sondergebiet", führe zu keiner anderen Bewertung. Der Flächennutzungsplan sei von der Kommunalaufsicht nie genehmigt und der Antrag auf Genehmigung im Jahr 2000 zurückgenommen worden. Die Festsetzungen seien im übrigen auch unwirksam gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 2) Bezug genommen, sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Enteignung ist § 4 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.04.1994 (GVBl. LSA S. 508) - EntG LSA -. Danach ist eine Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Zum Wohl der Allgemeinheit ist eine Enteignung zum Zwecke des Fernstraßenbaus zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 19 des Bundesfernstraßengesetzes vom 19.04.1994 (BGBl. I S.854) - FStrG - vorliegen. Nach § 19 Abs. 1 S. 3 FStrG ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.
Deshalb muss die Enteignungsbehörde vom festgestellten Plan ausgehen. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein bestimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im jetztigen Zeitpunkt zuzuführen. Eine Enteignung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen. Es muss über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein (BGH, Urt. v. 25.10.2001 - III ZR 75/01 - nach juris; Kastner, in: Marschall/Schroeter/ Kastner Bundesfernstraßengesetz (FStrG) a.a.O. § 19 Rdnr. 16).
Die Voraussetzungen liegen hier vor.
Gemäß § 1 Abs. 2 FStrG gliedern sich Bundesstraßen des Fernverkehrs im Sinne von § 1 Abs. 1 FStrG in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG zählen Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen i.S.v. § 15 Abs.1 FStrG zu den Bundesfernstraßen. Nach § 15 Abs. 1 FStrG sind Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, wie zum Beispiel Tankstellen und Raststätten, Nebenbetriebe. Demnach können auch Tankstellen- und Raststätten Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sein. Dass der Bau der Autobahn einschließlich der Tank- und Rastanlage K. in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist, ist im bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 5 FStrG unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Abs. 1 S. 2 FStrG) festgestellt. Auch ohne Positivierung im jeweiligen Fachplanungsrecht gehört es zu den wesentlichen rechtlichen Wirkungen der Planfeststellung, dass durch sie die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird (BVerwG, Urt. v. 10.02.1978, RdL 1979, 68,71). Nach § 19 Abs. 2 FStrG ist daher der festgestellte Plan der Bundesautobahn, der auch grundsätzlich alle nach § 17 FStrG erforderlichen Feststellungen zu enthalten hat, dem Enteignungsverfahren nach § 4 des EntG LSA zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Daraus ergibt sich, dass im Enteignungsverfahren keine Planprüfung durch die Enteignungsbehörde erfolgen kann. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in seinem auf die Planung bezogenen Elementen und den durch Art. 14 GG gezogenen Grenzen kann bei der Fernstraßenplanung nur im Planfeststellungsverfahren, nicht mehr dagegen im Enteignungsverfahren erfolgen (vgl. Kastner, in: Marschall/Schroe-ter/Kastner Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 5. Aufl. § 19 Rdnr. 16 m.w.N.).
Die Beteiligten zu 1) halten hier die Enteignung zum einen für nicht erforderlich, weil die Bundesrepublik Deutschland die Grundstücksflächen nicht freihändig zwischenerworben habe.
Diese Argumentation der Beteiligten zu 1) steht der Zulässigkeit der Enteignung indes nicht im Wege. Dies ergibt sich aus folgendem:
Zur Frage, ob eine Enteignung nur zulässig ist, wenn den von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümern ein freihändiger Erwerb zu einem angemessenen Kaufpreis angeboten worden ist, hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.04.1984 - III ZR 103/82 - NJW , 1984, 1879) entschieden. Er hat dazu ausgeführt: "Da die Enteignung voraussetzt, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat (§ 57 Abs. 2 StBauFG; § 87 Abs. 2 1 BBauG), muss dem betroffenen Eigentümer jedenfalls bis zur Einleitung des Enteignungsverfahrens die Möglichkeit eröffnet werden, durch Annahme eines angemessenen Erwerbsangebots der öffentlichen Hand die Enteignung abzuwenden" (S. 1880 a.a.O.). Der Bundesgerichtshof ließ es in dieser Entscheidung dahingestellt, "ob beim Fehlen eines angemessenen Angebots die Baulandgerichte den ergangenen Enteignungsbeschluss aufzuheben, (so wohl BVerwGE 19, 171; vgl. aber auch BVerwG, BRS 26 Nr. 80) oder aber die Enteignung zu angemessenen Bedingungen auszusprechen habe (dafür Lange-Vogel, StBauFG, § 57 Rdnr. 32 und Brügelmann-Pohl, BBauG, § 87 Anm. II 1b cc)."
Nur letztere Ansicht ist hingegen nach Auffassung des Senats die zutreffende. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.1964 - I C 48.63 - ist vom Bundesgerichtshof zumindest missverständlich referiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt: "Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG wäre ohne den rechtsstaatlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in das Eigentum unvollständig. Dieser Grundsatz besagt aber nur, dass die Enteignung nur als letztes Mittel zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks in Betracht kommt. Sie ist daher unzulässig, wenn der Zweck, dem sie dienen soll, auch auf eine andere, weniger schwer in die Rechte des Betroffenen eingreifende Weise erreicht werden kann (BVerwGE 1, 140 [143]; 2, 36 [38]; 13, 75 [77]). Eine Enteignung ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn der Enteignungszweck im Wege freier Vereinbarung (z.B. durch Grundstückskauf oder -tausch) unter angemessenen Bedingungen verwirklicht werden kann. Das enteignungsrechtliche Verbot des Übermaßes gilt aber nicht nur für die Frage der Abwendbarkeit eines hoheitlichen Eingriffs durch die Bereitschaft des Betroffenen zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages und für die Auswahl und den Umfang der durch Enteignung zu beschaffenden Fläche, sondern auch für die Frage, auf welche Art in das Eigentum eingegriffen werden darf.
Ein angemessenes Kaufpreisangebot ist aber keine andere Art in der Terminologie des Bundesverwaltungsgerichts im Vergleich zu einer den Anforderungen des Art. 14 GG entsprechenden Enteignung. Beide Verfahrensweisen führen zum Verlust ein und desselben Rechts, nämlich des Eigentums am Grundstück. Bei beiden Verfahrensweisen sind auch die den Rechtsverlust kompensierenden Mittel, der angemessene Kaufpreis und die angemessene Entschädigung, gleich. Das enteignungsrechtliche Übermaßverbot hat hingegen einen anderen Inhalt. Es verbietet den Rechtsverlust durch Enteignung dann, wenn der Enteignungszweck mit einem den Eigentümer weniger belastenden Mittel erreicht werden kann. Dementsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 18.08.1964 auch aus: "Von der Entziehung des Eigentums ("Vollenteignung") ist mithin abzusehen, wenn der Eingriff in das Eigentum durch Belastung mit einem dinglichen Recht genügt und der Betroffene trotz dieser Belastung das Eigentum an dem Grundstück behalten will, weil er beispielshalber mehr an laufenden Einnahmen interessiert ist. Da jede über das unumgänglich notwendige Maß hinausgehende Belastung des Eigentümers den verfassungsmäßigen Schutz des Eigentums verletzt, hat aber auch die Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht zu unterbleiben, wenn die Begründung eines obligatorischen Nutzungsverhältnisses zur Verwirklichung des Enteignungszwecks ausreicht und den Eigentümer weniger beschwert als die dingliche Belastung des Grundstücks. Nur wenn die in Betracht kommenden Enteignungsformen für den Betroffenen keinen wesentlich verschiedenen Eingriff in seine Rechtssphäre bedeuten, hat die Enteignungsbehörde die Wahl, durch welches rechtliche Mittel sie die von ihr erstrebte Änderung der Nutzungsberechtigung herbeiführen will."
Erfordert aber das Wohl der Allgemeinheit den Rechtsverlust am Eigentum, so sind die rechtlichen Mittel, Verkauf des Grundstücks gegen einen angemessenen Kaufpreis und Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung, nicht wesentlich unterschiedlich. Dementsprechend ist ein angemessenes Kaufpreisangebot keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung.
Zum anderen halten die Beteiligten zu 1) die Enteignung deshalb nicht für erforderlich, weil ein freihändiger Erwerb durch den nunmehrigen Betreiber der Tank- und Rastanlage möglich gewesen wäre. Die Neufassung des § 15 FStrG aus dem Jahr 1994 setze bei den Nebenbetrieben nicht mehr das Eigentum des Bundes voraus, sondern eröffne gerade die Möglichkeit des "Baus" von Autobahnnebenbetrieben durch Dritte.
Auch dieser Ansatz führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Enteignung.
Auch wenn der Bund die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung, Verbesserung oder Erweiterung von Autobahnnebenbetrieben betreibt, nimmt er damit Gemeinwohlaufgaben im Sinne von Art. 14 GG wahr. Dem steht nicht entgegen, dass der Bund gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 FStrG neu (Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 25.03.1994, in Kraft getreten am 08.04.1994 [BGBl I, 1370]) unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet ist, den Betrieb von Autobahnnebenbetrieben auf Dritte zu übertragen.
Nach der neuen wie der alten Fassung des § 15 FStrG sollen die sog. Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen und eine unmittelbaren Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben. Bereits nach der alten Fassung ordnete § 15 FStrG zum Zwecke der Privatisierung an, dass die Nebenbetriebe regelmäßig zu verpachten seien (§ 15 Abs. 2 S. 2 FStrG a.F.). Die Verpachtung an Private erfolgte durch die bundeseigene Gesellschaft für Nebenbetriebe mbH (GfN). Dem Bund war allerdings der Bau der Nebenbetriebe (§ 15 Abs. 2 S.1 FStrG a.F.) vorbehalten.
Dritter im Sinne der Neufassung kann nach wie vor die GfN, aber auch jeder andere private Dritte sein. Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten (§ 15 Abs. 3 FStrG). Damit soll auf dem Gebiet der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur der Aufgabenbereich für Private zur Förderung des Wettbewerbs und dessen positiver Effekte offenstehen (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private , BT-Dr 12/6884 v. 24.02.1994). Ob damit, wie die Berufungsbegründung der Beteiligten zu 1 offenbar meint, die Aufgabe, Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen, privatisiert ist, es sich somit bei dieser Aufgabe nicht mehr um eine öffentliche Aufgabe handelt und damit eine Enteignung in diesem Zusammenhang keinen Gemeinwohlzwecken mehr dient, ist im Wege der Gesetzesinterpretation zu ermitteln.
"Nach der in der deutschen Rechtsordnung allgemein anerkannten, auf Savigny zurückgehenden Methode der Gesetzesinterpretation erfolgt die Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der betreffenden Vorschrift (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 320 ff.). Reichen diese Kriterien nicht aus, so ist auf objektiv-teleologische Kriterien zurückzugreifen, auch wenn diese dem Gesetzgeber nicht voll bewusst gewesen sein sollten. Dabei ist auf die Sachstrukturen des Normbereichs und auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu achten (Larenz, a.a.O., S. 344). Das Verhältnis dieser einzelnen Auslegungskriterien wird ganz überwiegend dahingehend verstanden, dass der Wortlaut den Ausgangspunkt und die Grenze der Auslegung markiert und der Bedeutungszusammenhang der Einpassung einer Regelung in ihren normativen Kontext dient (Larenz, a.a.O., S. 343 f.). An die Zwecke des Gesetzes und die ihnen zugrunde liegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers ist der Richter bei der Auslegung des Gesetzes grundsätzlich gebunden. Dies gilt indessen nicht für die Vorstellungen der an der Vorbereitung und Abfassung des Gesetzes beteiligten Personen. Äußerungen in Sitzungsberichten und Parlamentsdebatten stellen zwar eine wertvolle Hilfe für das Verständnis des Norminhalts dar. Sie sind aber nicht ohne weiteres dem Willen des eigentlichen Gesetzgebers gleich zu setzen und daher auch nicht verbindlich (Larenz, a.a.O., S. 344). Insgesamt besteht kein festes Rangverhältnis der einzelnen Auslegungskriterien zueinander. Deshalb kann auch nicht mit letzter Genauigkeit gesagt werden, wann ein aus der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnenes Argument hinter die objektiv-teleologischen Kriterien zurückzutreten hat, etwa um mögliche Wertungswidersprüche oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Der (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsprechung stehen deshalb gewisse Spielräume auch bei der Gewichtung der einzelnen Auslegungskriterien zu"(Urteil des LVerf LSA v.15.01.2002 - LVG 3/01 u. 5/01).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt die Gesetzesauslegung hier folgendes:
Da die Nebenbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 FStrG Bestandteil der Bundesstraßen des Verkehrs sind, gilt für sie Art 90 Abs. 2 GG. Danach verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Verkehrs im Auftrag des Bundes. Art 90 Abs. 2 GG schreibt für alle Bundesfernstraßen - unabhängig von ihrem Eigentumstatus - die Verwaltung durch die Bundesländer im Auftrag des Bundes vor (Maunz, in: Maunz/Dürig Art. 90 Rdnr. 27; Bull, in AK-GG Art. 90 Rdnr.6).
Der Betrieb privater Straßen für den öffentlichen Fernverkehr durch Private ist somit nach geltendem Verfassungsrecht nicht möglich (vgl. Roßnagel, in: ZRP 1995 s.100 f m.w.N.). Jede Aufgabenprivatisierung im Bereich der Bundesfernstraßen ist damit ausgeschlossen (vgl. Roßnagel, a.a.O.; Steiner, in: NJW 1994 S. 1712; Schoch, in: DVBl. 1994, 974; Bull a.a.O. Art. 90 Rdnr. 11). Verfassungsrecht gebietet daher folgende Auslegung des einfachen Rechts: Übertragen die Länder die Aufgabe der Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs, für einzelne Vorhaben gemäß § 15 Abs. 2 FStrG auf Dritte, so bleibt sie auch in deren "Hand" eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Die Übertragung kann sich daher sich nur als ein Akt (bloßer) "Organisationsprivatisierung" oder "formeller Privatisierung" darstellen. Der Dritte, dem die Verpachtung des übertragenen Betriebes an eine andere Person vom Gesetz nicht untersagt wird, handelt somit "verwaltungsprivatrechtlich."
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus der systematischen Auslegung von § 15 FStrG. Nach § 15 Abs. 2 S. 6, 2. Hs FStrG gehen hoheitliche Befugnisse auf den Dritten nicht über. Nach § 15 Abs. 2 S. 3 FStrG wird die Wahrnehmung der Aufgabe "Bau und Betrieb von Nebenbetrieben" durch Dritte als öffentliche Aufgabe durch entsprechende Nebenbestimmungen zum Übertragungsakt gesichert. Die Konzessionsabgabe, für die in § 15 Abs. 3 FStrG eine gesetzliche Grundlage geschaffen ist und deren Einzelheiten zu regeln, dem Verordnungsgeber überlassen wird, hat den Charakter einer öffentlichrechtlichen Gegenleistung für die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe, aus deren Erledigung der Dritte im Rahmen der durch den Übertragungsakt festgelegten Bedingungen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.
Der Bau und der Betrieb einer Tank- und Rastanlage bleibt demnach selbst bei Übertragung auf einen privaten Dritten die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe.
Eine Enteignung der beanspruchten Grundstücke kann daher auch bei einer solchen Konstellation aus Gründen des Gemeinwohls erfolgen.
Auch die Höhe der festgesetzten Enteignungsentschädigung gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.
Gemäß § 19 Abs. 5 FStrG gelten für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung die Vorschriften des EntG LSA. Nach § 9 Abs. 1 EntG LSA bemisst sich die Entschädigung für den Rechtsverlust nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks . Maßgebend ist der Verkehrswert nach § 194 des Baugesetzbuchs in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Nach Abs. 2 Nr. 2. bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung Wertänderungen, die infolge der Planung des Vorhabens und der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, unberücksichtigt. Nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Demnach ist hier für die Enteignungsentschädigung der maßgebliche Wertermittlungsstichtag sowohl für die Preis- und Währungsverhältnisse als auch für die Grundstücksqualität (Ackerland oder Bauland) der Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag zu entscheiden hatte, also der 01.08.2000. Aufgabe der Enteignungsentschädigung ist es, dass dem Enteigneten auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße auszugleichen. Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen, der in der Regel so zu bemessen ist, dass mit seiner Hilfe eine Sache gleicher Art und Güte beschaffen werden kann. Die Enteignungsentschädigung hat daher nur den Zweck, die durch die Enteignung herbeigeführte Vermögensverschiebung auszugleichen. Sie ist also nicht - wie der Schadensersatz - an einer fiktiven Vermögenslage ausgerichtet, sondern bestimmt sich allein nach dem Wert des genommenen Rechts. Daraus folgt, dass planbedingte Wertsteigerungen bei der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind; alle Weiterentwicklungen und Wertverbesserungen, die sich ohne den Eingriff bei dem betroffenen Objekt eingestellt hätten, müssen unberücksichtigt bleiben (BGH, Urt.v.11.03.1976 - III ZR 154/73 - NJW 1976,1312; Urt.v.03.03.1977 - III ZR 181/74 - NJW 1977,1817). Mit Recht hat daher die Enteignungsbehörde der Entschädigungsfestsetzung die im Verkehrswertgutachten der Oberfinanzdirektion Magdeburg ermittelten Grundstücksquadratmeterpreise zugrunde gelegt und die Wertsteigerungen, die die Grundstücksflächen durch die Weiterverwendung als Tank- und Rastanlage erfahren haben, unberücksichtigt gelassen.
Soweit die Beteiligten zu 1) einwenden, durch den Beschluss des Flächennutzungsplans seien die betroffenen Grundstücksflächen als Bauerwartungsland einzustufen, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Durch die Eigentumsgarantie werden nur Rechtspositionen geschützt (vgl. BGH, Urt. v.07.01 1982 III ZR 114/80 BGHZ 83,1). Selbst wenn Festsetzungen eines Flächennutzungsplan einem Grundstück Bauerwartungslandqualität verleihen könnten wie dies die Berufungsschrift meint, so würde es hier doch an der erforderlichen Rechtsposition fehlen, weil ein wirksamer Flächennutzungsplan zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten ist und erst ein wirksamer Flächennutzungsplan eine Rechtsposition vermitteln könnte.
Auch der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss ist aus den vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 18 f Abs. 1 Satz 1 FStrG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 BauBG i.V.m. § 97 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 221 BauGB i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war bezüglich der Enteigung nicht zuzulassen, da keine Revisionsgründe vorliegen (§§ 230; 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. 543 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie nicht statthaft. (§ 9542 II ZPO).
Bei der Streitwertbemessung ist der Senat zu einem qm-Mittelwert von DM 30,-- ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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