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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 1 U 12/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 2 | |
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 | |
BRAO § 51 a Abs. 2 S. 1 | |
BGB § 138 | |
BGB § 242 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 U 12/04 OLG Naumburg
Verkündet am 28. Juni 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2004 durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm sowie den Richter am Amtsgericht Fölsing
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 06.02.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 € nicht.
Gründe:
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 7.163,21 € für ihre Tätigkeit im Rahmen der Bestellung eines Notgeschäftsführers und der Änderung der Eintragung im Register verneint.
1. Unstreitig hat der damalige Liquidator Sp. , der Gesellschafter der Klägerin war, der Sozietät den streitgegenständlichen Auftrag erteilt. Dies stellt aus zwei Gründen eine Pflichtverletzung des Liquidators gegenüber der Beklagten dar. Soweit die abgerechnete Tätigkeit nicht die Liquidation der Beklagten, sondern der H. betrifft, hätte er die Anwaltskosten nicht im Namen der Beklagten übernehmen dürfen. Soweit die übertragene Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen ist, gehört sie zu den allgemeinen Aufgaben eines Liquidators, die grundsätzlich nicht gesondert zu vergüten sind. Der Senat vermag - wie schon das Landgericht - dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass ein durchschnittlich qualifizierter Liquidator mit der streitgegenständlichen Tätigkeit überfordert gewesen wäre und die Beauftragung eines Rechtsanwalts daher notwendig war.
Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin hierzu keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich ihre gegenteilige rechtliche Einschätzung wiederholt. Der vorgelegte Schriftwechsel lässt diesen Schluss aber nicht zu.
2. Für diese Pflichtverletzung des Liquidators J. Sp. haften die Kläger zwar nicht gemäß § 51 a Abs. 2 S. 1 BRAO unmittelbar, da er selbst nicht Rechtsanwalt gewesen ist und für die Beklagte als Liquidator allein tätig war. Gleichwohl kann die Klägerin wegen eines offensichtlichen Vollmachtmissbrauchs aus dem ihr erteilten Auftrag keine Forderungen herleiten.
a) Ein Missbrauch der Vertretungsmacht - als besondere Ausgestaltung des § 242 BGB - kann gegeben sein, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist auch dann im Verhältnis zu seinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmissbrauchs geschützt (BGH, NJW 2002, 1497, 1498; NJW 1994, 2082 unter II 2 a; WM 1999, 1617 unter I 2 a, jeweils m. w. N.).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist schon zweifelhaft, ob die vorgelegte Vollmacht vom 19.10.1999 inhaltlich die Tätigkeit der Klägerin erfassen sollte. Jedenfalls kannten die Gesellschafter der Klägerin die oben genannten Umstände, aus denen sich die Pflichtverletzung des Liquidators gegenüber der Beklagten ergab. Dies gilt erst Recht auf Grund ihrer Nähe zu ihrem damaligen Sozius J. Sp. . Sie wussten, dass er als erfahrener Liquidator zumindest durchschnittliche juristische Kenntnisse hatte und in seiner Funktion nicht überfordert war.
c) Der Senat muss daher nicht prüfen, ob der damalige Liquidator mit der Klägerin zu Lasten der Beklagten im Sinne des § 138 BGB kollusiv zusammengewirkt hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 26 Nr. 7 und 8 EGZPO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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