Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 1 U 27/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HOAI


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 634 Nr. 4
BGB § 636
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8
1. Der isolierte Bauüberwachungsvertrag ist ein Werkvertrag: Der Architekt schuldet alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Bewirkung der zu überwachenden Bauleistungen erforderlich und ihm zumutbar sind und insoweit die mangelfreie Leistungsausführung als Erfolg.

2. Hat der bauüberwachende Architekt das Handwerksunternehmen, dessen Arbeiten überwacht werden sollen, nicht selbst ausgewählt und vermag er dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht einzuschätzen, führt dies zu einer Steigerung der Überwachungspflichten, und zwar vor allem zu Beginn der Arbeiten.

3. Erkennt der bauüberwachende Architekt technische Mängel in der Leistungsausführung (hier: u.a. unzureichende Randfugen), so genügt es nicht, diese in einem Teilabnahmeprotokoll aufzuführen, vielmehr hat er unverzüglich nach dem Erkennen auf deren Beseitigung sowie die künftige Vermeidung gleichartiger Mängel hinzuwirken.

4. Erkennt der bauüberwachende Architekt Abweichungen von einer fachgerechten Ausführung im ästhetischen Bereich (hier: ungleichmäßige, nicht in einer Flucht verlaufende Fugen eines Granitfußbodens) und ist er nicht sicher, welche Vereinbarungen der Bauherr mit dem Bauunternehmen insoweit getroffen hat bzw. welche Anweisungen gegeben worden sind, so ist er zumindest verpflichtet, den Bauherren unverzüglich auf die Abweichungen hinzuweisen und mit ihm Rücksprache zur weiteren Ausführung zu halten.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 27/06 OLG Naumburg

Verkündet am 29. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, 5 O 858/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich aller im Gutachten des Dipl.-Ing. K. vom 25. Oktober 2003 festgestellten Mängel der Verlegung der Natursteinplatten gerechtfertigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 302,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des weiteren Schadenersatzanspruches der Kläger an die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer beider Parteien übersteigt jeweils 20.000 EUR nicht.

Gründe:

I.

Die Kläger, eine Bauherrengemeinschaft, begehren vom Beklagten Schadenersatz wegen mangelnder Überwachung der Ausführung von Bauarbeiten an ihrem Einfamilienhaus in B. , und zwar der Verlegung von Natursteinplatten im gesamten Gebäude.

Die Kläger schlossen mit der S. GbR (künftig: die Bodenverleger) Ende 2002 einen Vertrag über die Lieferung und Verlegung von Natursteinplatten für ihr Bauvorhaben, die Errichtung eines gemeinsamen Eigenheimes in B. . Der Vertrag wurde durch Nachtragsaufträge im März 2003 und Ende Juni 2003 erweitert. Nach Auswahl der Bodenverleger, nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages und nach Lieferung der Natursteinplatten auf die Baustelle und deren abschlagsweiser Bezahlung beauftragten sie den Beklagten mit der Bauüberwachung der Innengewerke, u.a. auch der Verlegung der Steinplatten. Die Verlegearbeiten fanden im Wesentlichen im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni 2003 statt. Zwischen den Prozessparteien ist streitig, wann die - unstreitig nicht vollständig erbrachte - Verlegung der Natursteinplatten in drei Räumen des Kellergeschosses erfolgt ist. Ein von den Klägern beauftragter Privatsachverständiger stellte anlässlich seiner Besichtigung der Arbeiten der Bodenverleger am 7. Oktober 2003 erhebliche Mängel des Granitfußbodens in allen Geschossen fest; das Vorliegen dieser Mängel ist zwischen den Prozessparteien unstreitig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens des Dipl.-Ing. K. vom 25. Oktober 2003 (Anlage K 11, GA Bd. I Bl. 33 bis 94, insbesondere Bl. 44 bis 56 - künftig: Gutachten K. ) verwiesen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ausführung der Arbeiten von Beginn an zu überwachen, sofort nach Erkennbarkeit von Ausführungsmängeln entweder die Arbeiten zu stoppen und auf eine fachgerechte Ausführung hinzuwirken oder unverzüglich eine Mängelbeseitigung zu verlangen und zu beaufsichtigen. Sie sind ferner der Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die 2. Abschlagsrechnung des Bauunternehmens vom 22. Mai 2003 und die 3. Abschlagsrechnung unter dem 5. Juni 2003 im Hinblick auf die bereits erfolgte 1. Abschlagszahlung vom 2. Januar 2003 sowie die erheblichen Mängel der bislang ausgeführten Arbeiten zurückzuweisen. Hierzu haben sie behauptet, dass sämtliche im Gutachten K. aufgeführten Mängel der Verlegung bereits während der Ausführung der Arbeiten, spätestens jedoch Ende Juni 2003 für den Beklagten erkennbar gewesen seien. Sie haben weiter behauptet, dass ein entsprechend frühzeitigeres Eingreifen des Beklagten zu einer Vermeidung, jedenfalls zu einer Verringerung der Mängelbeseitigungskosten sowie der tatsächlich erfolgten Überzahlungen an die Bodenverleger geführt hätte.

Das Unternehmen der Bodenverleger ist inzwischen insolvent und kann mit Erfolg weder auf Rückzahlung der Überzahlungen noch auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden.

Die Kläger haben zuletzt eine Überzahlung in Höhe von 10.214,42 EUR und Mängelbeseitigungskosten abzüglich des Preises des wiederzuverwendenden Materials in Höhe von 11.935,74 EUR behauptet. Hiervon haben sie in erster Instanz 17.250,00 EUR abzüglich offener Honorarforderungen des Beklagten in Höhe von 1.428,52 EUR beansprucht. Daneben begehren sie den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Einholung des Gutachtens K. in unbestrittener Höhe von 1.357,20 EUR. Sie haben die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für künftige materielle Schäden begehrt und hierzu ausgeführt, dass die bisher bezifferbaren Schäden auf einer Schätzung beruhen, die - wie jede Schätzung - mit Unwägbarkeiten verbunden sei, weshalb Mehrkosten für die Mängelbeseitigung entstehen könnten.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass er seiner Überwachungspflicht schon dadurch genügt habe, dass er einzelne Mängel im Protokoll der Teilabnahme vom 4. Juli 2003 sowie im Protokoll der Schlussabnahme vom 18. September 2003 aufgeführt und den Bauherren im Übrigen die Erhebung von Mängelrügen für nicht erkannte Mängel vorbehalten habe. Er hat hinsichtlich der nicht selbst gerügten Mängel deren Erkennbarkeit während der Ausführung der Verlegearbeiten bestritten. So sei die Verwendung ungeeigneten Mörtels bei den Fußbodenverlegearbeiten im Keller erst im August 2003 aufgrund der Verfärbungen erkennbar gewesen. Die unzureichende Abdichtung der Nassräume in allen drei Geschossen habe er nicht erkennen können, weil bei den Arbeiten billiges Papier statt des vorgesehenen hochwertigen Abdichtbandes verwendet worden sei. Hinsichtlich der unzureichenden Randfugen zwischen den Natursteinfußböden und den Zimmerwänden in allen drei Geschossen hat er eingewendet, dass wegen der kurzen Dauer der Arbeiten Beanstandungen regelmäßig erst nach Abschluss der Arbeiten möglich seien und damit ohnehin zu spät kämen.

Der Beklagte hat die Höhe der im Gutachten K. aufgeführten Mängelbeseitigungskosten bestritten und dazu behauptet, dass ein Teil der darin aufgeführten Kosten auf die Ausführung der von den Bodenverlegern ursprünglich geschuldeten, wegen der vorzeitigen Kündigung aber nicht mehr erbrachten Restarbeiten entfielen. Im Übrigen hat der Beklagte weitere offene Honorarforderungen in Höhe von 1.160,00 EUR geltend gemacht.

Das Landgericht hat darüber Beweis erhoben, "ob der Beklagte ... im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet war, bei Ausführung der Fliesenarbeiten die mangelhafte Verlegung des Granitbodens vor Freigabe der 2. und 3. Abschlagsrechnung festzustellen ...", und zwar durch Einholung des schriftlichen Gutachtens vom 13. Februar 2005 und des schriftlichen ergänzenden Gutachtens vom 19. September 2005 des Dipl.-Ing. J. R. (vgl. GA Bd. II Bl. 1 ff. und 37 ff.), sowie über den Stand der Verlegearbeiten im Keller Ende Juni 2003 durch Vernehmung der Zeugen T. E. und H. Ke. (vgl. Sitzungsprotokoll vom 13. Januar 2006, GA Bd. II Bl. 77 ff.).

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellbar sei mit Ausnahme der Abdichtungsmängel und des unzureichenden Gefälles im Gästebad des Hauses im Dachgeschoss. Der Feststellungsantrag sei bereits mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig. Von der Schadenersatzforderung der Kläger sei ein Betrag von 1.160,00 EUR in Abzug zu bringen, mit dem der Beklagte zwar nicht aufgerechnet habe, den er aber jederzeit von den Klägern verlangen könne.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 16. Februar 2006 zugestellte Urteil mit einem am 14. März 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

Sie meinen, dass für den Feststellungsantrag ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bestehe, weil die Höhe der Mängelbeseitigungskosten noch nicht sicher vorhersehbar sei. Sie sind weiter der Auffassung, dass der Beklagte seine Pflichten im Rahmen der Bauüberwachung auch im Hinblick auf die weiteren festgestellten Mängel nicht erfüllt habe. Eine Überwachung habe nicht nur zu Abnahmeterminen, sondern auch während der Bauausführung erfolgen müssen. Der Beklagte sei auch mehrfach auf der Baustelle anwesend gewesen und hätte daher eher in die mangelbehaftete Bauausführung eingreifen können und müssen. Die Kläger erkennen die Resthonorarforderung des Beklagten in Höhe von weiteren 1.160,00 EUR als Abzug von der Klageforderung an.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand weitere 15.591,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.308,68 EUR seit dem 5. März 2004 sowie auf weitere 4.870,00 EUR seit dem 2. Dezember 2004 zu zahlen, und

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weitere entstehenden Kosten für die Mängelbeseitigung am Bauvorhaben F. -Straße 15 in B. für das Entfernen und Entsorgen der Fliesen samt Unterbau sowie die komplette Neuverlegung von Fliesen im Kellergeschoss, für das nachträgliche Herstellen der Randfugen der Küche im Erdgeschoss, für das Herstellen der Randfugen und der Abdichtung im Bad im Obergeschoss und im Gästebad im Dachgeschoss zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und verweist hinsichtlich des Feststellungsantrages darauf, dass er in erster Instanz in diese Klageerweiterung nicht eingewilligt habe.

Der Senat hat am 29. Mai 2006 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom 29. Mai 2006 (vgl. GA Bd. III Bl. 32 f.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, dass ein umfassendes Grundurteil sowie ein Teilurteil ergeht und die Sache im Übrigen im Betragsverfahren an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

Die Kläger haben gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 und 2 BGB. Dieser Anspruch beträgt mindestens 302,14 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 6. März 2004.

Das Landgericht hat materiell-rechtlich verkannt, dass das Bestehen einer Schadenersatzpflicht eines bauüberwachenden Architekten und deren Umfang vom Pflichtenkreis des Architekten insbesondere nach dem Inhalt des zwischen dem Architekten und den Bauherren geschlossenen Vertrages abhängt und nicht von etwaigen "bautechnischen Üblichkeiten". Es hat die Pflichten des Beklagten als bauüberwachender Architekt nicht bzw. nur höchst unzureichend festgestellt und ist auch offensichtlich unbegründeten Einwendungen des Beklagten gegen seine Einstandspflicht gefolgt.

1. Der Beklagte hat im Hinblick auf alle im Gutachten K. festgestellten Mängel seine Bauüberwachungspflichten objektiv verletzt.

1.1. Das Landgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass der Umfang und die Intensität der vom Beklagten im Rahmen seiner Beauftragung durch die Kläger geschuldeten Überwachungstätigkeit von den konkreten Anforderungen der jeweiligen Baumaßnahme abhängen. Sie hängen aber auch von den konkreten Umständen der Beauftragung und vor allem vom Charakter des Vertrages ab. Insoweit handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die das Gericht vorzunehmen hat, und nicht um eine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage des beruflichen Standards, wie der Beweisbeschluss des Landgerichts suggeriert.

Beim Bauüberwachungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, wonach der Architekt im Rahmen des ihm Zumutbaren die mangelfreie Bewirkung der zu überwachenden Bauleistungen als Erfolg schuldet (vgl. nur Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, Teil 12 Rn. 355, 358 f.; und Korbion in: Korbion/ Mantscheff/ Vygen, Komm. z. HOAI, 6. Aufl. 2004, § 15 Rn. 166). Das war auch die Zielrichtung der Beauftragung des Beklagten durch die Kläger. Dieser Erfolg ist bei den Fußbodenverlegungsarbeiten am Eigenheim der Kläger objektiv nicht eingetreten, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger eine vorzeitige Beendigung dieser Arbeiten durch Kündigung des Bauvertrages mit den Bodenverlegern herbeigeführt haben.

Der Beklagte schuldete im Rahmen seiner Beauftragung alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Leistungsausführung erforderlich sind und ihm zumutbar waren. Der Grundleistungskatalog des § 15 HOAI zur Leistungsphase 8 enthält insoweit zwar kein Leitbild, aus dem auf die ordnungsgemäße Erfüllung geschlossen werden könnte, sondern lediglich eine Abgrenzung zwischen den vom Grundhonorar erfassten Leistungen gegenüber denjenigen, deren gesonderte Vergütung vereinbart werden kann. Selbst § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI führt als Grundleistungen der Bauüberwachung jedoch bereits die Überwachung der Qualität der Ausführung der Arbeiten auf Übereinstimmung u.a. mit den Leistungsbeschreibungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, die Aufforderung zur Beseitigung festgestellter Mängel und die Überwachung der Nachbesserungs- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten bis zur Abnahme sowie eine Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle durch Überprüfung der Abrechnungen im Vergleich zu den Vertragspreisen auf. Danach kann eine ordnungsgemäße Leistungserbringung des Beklagten jedenfalls nicht allein darin gesehen werden, dass er von ihm festgestellte Ausführungsmängel lediglich in Protokollen der Teil- oder Schlussabnahme dokumentiert, wie es das Landgericht z.T. angenommen hat.

Dem Umstand, dass der Beklagte die Bodenverleger nicht selbst ausgewählt hatte und deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht einzuschätzen vermochte, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer Entlastung, sondern zu einer Steigerung der Überwachungspflichten, und zwar vor allem zu Beginn der Bodenverlegungsarbeiten in den einzelnen Geschossen. Es ist anerkannt, dass ein als zuverlässig bekannter Bauunternehmer nicht mit der gleichen Intensität überwacht werden muss wie ein anderer. Bei einem ihm unbekannten Bauunternehmen muss der Architekt sich vor allem am Anfang einen eigenen Eindruck von dessen Eignung verschaffen. Erkennt der Architekt gar, wie hier, eine mangelnde Eignung des Bauunternehmers, begründet dies erhöhte Überwachungspflichten (vgl. Koeble in: Locher/ Koeble/ Frik, Komm. z. HOAI, 9. Aufl. 2006, § 15 Rn. 210 m.w.N.).

1.2. Hinsichtlich eines Teils der im Gästebad im Dachgeschoss vorliegenden Mängel, nämlich hinsichtlich des unzureichenden Gefälles der Duschtasse und der unzureichenden Abdichtung des gesamten Fußbodens zur Holzbalkendecke, hat das Landgericht zutreffend eine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt.

1.2.1. Der Beklagte war verpflichtet, zu Beginn der Abdichtungsarbeiten die Qualität des verwendeten Dichtbandes zu kontrollieren, die Bodenverleger selbst einzuweisen und die Qualität der Abdichtungsarbeiten zumindest anfangs zu kontrollieren, weil eine nicht ordnungsgemäße Abdichtung besondere Gefahren für das Gesamtbauwerk mit sich bringt und weil die Qualität der Abdichtungsarbeiten nach dem Fortgang der Bodenverlegungsarbeiten nicht mehr zu prüfen war. Er hat diese umfassenden Einweisungs- und Kontrollpflichten nach eigenen Angaben verletzt.

1.2.2. Der Beklagte war weiter verpflichtet, das Gefälle der Duschtasse zu überprüfen. Selbst wenn der Senat - wie das Landgericht - davon ausgeht, dass eine solche Prüfung erst nach dem Einbau des Gefälles und nach Begehbarkeit des Fußbodens möglich war, so war dies spätestens am 4. Juli 2003 möglich. Der Beklagte hingegen hat diesen Baumangel überhaupt nicht festgestellt, woraus der Senat auf eine Unterlassung der Prüfung schließt.

1.3. Entgegen der Auffassung des Beklagten und - ihm insoweit folgend - des Landgerichts hat der Beklagte seine Überwachungspflichten auch im Hinblick auf den mangelhaften Abfluss in der Dusche des Gästebades im Dachgeschoss verletzt.

Der Beklagte hat diesen Mangel am 4. Juli 2003 bei der Teilabnahme der Arbeiten im Dachgeschoss festgestellt und im Teilabnahmeprotokoll vermerkt. Er hat aber versäumt, unverzüglich auf den Einbau des fehlenden Distanzstücks hinzuwirken. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, denn die Bodenverleger haben eine Fertigstellung des Fußbodens im Gästebad angezeigt und im Verhältnis dazu lag im fehlenden Einbau des Distanzstücks bereits ein Mangel.

1.4. Im Hinblick auf die fehlenden bzw. unzureichenden Randfugen sowohl im Gästebad im Dachgeschoss als auch im Bad im Obergeschoss und in Küche und Flur im Erdgeschoss hat der Beklagte seine Pflicht verletzt, auf eine mangelfreie Ausführung der Leistungen bereits während der Ausführung hinzuwirken.

Wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, war der Mangel der unzureichenden Randentkopplung jederzeit ohne Hilfsmittel zu erkennen. Hiervon hat sich der Senat an Hand der Lichtbilder im Gutachten K. einen eigenen Eindruck verschaffen können. Der Beklagte hätte mithin bereits nach Herstellung der ersten unzureichenden Randfugen im Hause, also bereits im Mai 2003 und vor der Durchführung weiterer Verlegearbeiten, feststellen können, dass die Bodenverleger die Randentkopplung technisch nicht fachgerecht ausführen. Er hätte sie zu einer Nachbesserung der ersten unzureichenden Randfugen und vor allem zu einer künftigen ordnungsgemäßen Herstellung der Randfugen in anderen Räumen des Hauses anhalten müssen. Nach Feststellung dieses Ausführungsmangels hätte dem Beklagten zudem während der Ausführung der weiteren Arbeiten eine erhöhte Überwachungspflicht oblegen.

1.5. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt weiter auch darin, dass er die s.g. optischen Mängel in Küche und Flur des Erdgeschosses, im Bad des Obergeschosses und im Gästebad des Dachgeschosses, d.h. die ungleichmäßigen Fugen und insbesondere die zueinander versetzte Ausrichtung der Fugen an den kurzen Seiten der Natursteinplatten, nicht frühzeitig gerügt und auf deren Abstellung gedrungen hat. Die im Gutachten K. dokumentierten Ungleichmäßigkeiten sind ohne Weiteres als nicht fachgerecht zu erkennen. Selbst wenn nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, gegen die der Senat allerdings erhebliche Bedenken hat, diese Abweichungen von einer fachgerechten Ausführung vom Beklagten nicht sofort als Mangel erkennbar gewesen wären, weil sie auf dem ausdrücklichen Wunsch der Kläger hätten beruhen können, wäre der Beklagte zumindest verpflichtet gewesen, die Kläger als Bauherren auf diesen Umstand hinzuweisen und mit ihnen Rücksprache zu führen. Dies gilt umso mehr, als zumindest im Flur des Erdgeschosses die Ursache der optischen Mängel nicht im Format der Ausgangsmaterialien, sondern im unüberlegten, konzeptlosen Zuschnitt liegen, wie die Lichtbilder von den Bodenverlegungsarbeiten deutlich zeigen.

1.6. Der Beklagte hat auch dafür einzustehen, dass die Abdichtung des Fußbodens im Bad im Obergeschoss unzureichend ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Abschnitt 1.2.1. dieser Entscheidungsgründe Bezug genommen werden, die für diesen Raum in gleicher Weise zutreffen wie für die unzureichende Abdichtung im Gästebad im Dachgeschoss. Das Landgericht hat seine Klageabweisung in diesem Punkte nicht begründet.

1.7. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf die Herstellung einer elastischen Fuge zwischen dem Fußboden im Flur des Erdgeschosses und der Treppe zum Obergeschoss nicht schon dadurch genügt, dass er den Mangel im Teilabnahmeprotokoll vom 4. Juli 2003 benannt hat. Ihm oblag aus den o.a. Gründen auch, auf eine unverzügliche Nachbesserung durch nachträgliche Herstellung hinzuwirken. Denn auch hinsichtlich dieses Bereiches hatten die Bodenverleger Fertigstellung angezeigt, indem sie für diese Arbeiten eine Abschlagsrechnung erstellten.

1.8. Der Beklagte hat seine Pflichten auch bei der Überwachung der Bodenverlegungsarbeiten im Keller des Hauses verletzt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten im Kellergeschoss schon abgeschlossen waren oder nicht. Auch wenn es sich bei diesen Arbeiten um s.g. einfache, gängige Bauarbeiten gehandelt hat, so dass eine ständige Beaufsichtigung dieser Arbeiten dem Beklagten nicht zumutbar war, so war dem Beklagten jedoch zumutbar, die Arbeiten während ihrer Ausführung zu kontrollieren, wenn er ohnehin auf der Baustelle anwesend war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts waren im Juni 2003 bereits die Fußböden in drei Kellerräumen ganz überwiegend verlegt. Dem Beklagten wäre jedenfalls eine Zwischenprüfung der Arbeiten der ihm unbekannten Bodenverleger möglich und zumutbar gewesen. Wenn den beiden Zeugen E. und Ke. schon ohne besondere Hilfsmittel und ohne besondere Fachkenntnis die Instabilität der Fußbodenplatten und der fehlende Verbund der Granitplatten mit dem Untergrund aufgefallen ist und der Privatsachverständige K. den Zustand so beschreibt, dass viele Granitplatten ohne Weiteres aufnehmbar waren, also keinerlei Verbund mit dem Untergrund aufwiesen, so hätte dies dem Beklagten in jedem Falle auch bei einer oberflächlichen Kontrolle auffallen müssen. Diese Erkenntnis wiederum hätte den Beklagten zu einer Ursachenforschung veranlassen müssen, die eine Prüfung des verwendeten Mörtels umfasst hätte.

1.9. Schließlich hat der Beklagte auch seine Pflichten zur Rechnungsprüfung verletzt, indem er die 2. und die 3. Abschlagsrechnung der Bodenverleger freigab. Angesichts seiner Kenntnis von der 1. Abschlagszahlung hätte es ihm oblegen, die Bauherren darauf hinzuweisen, dass die Zahlung auf die 1. Abschlagsrechnung bereits zu einer Überzahlung im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung nach Bautenstand geführt hatte, und dies selbst dann, wenn die mit den weiteren Abschlagsrechnungen abgerechneten Arbeiten berücksichtigt werden. Auf die Frage, ob der Vorbehalt der ersten Prüfung der 3. Abschlagsrechnung für die zweite Prüfung und vorbehaltlose Freigabe der neuen 3. Abschlagsrechnung Fortgeltung beanspruchen kann, kommt es danach schon nicht an. Gleichwohl ist darauf zu verweisen, dass ein Architekt nach erneuter Prüfung einer veränderten Rechnung grundsätzlich alle hiergegen bestehenden Bedenken erneut aufführen muss, es sei denn, aus seinem Prüfvermerk ergibt sich eindeutig, dass und welche früheren Beanstandungen aufrecht erhalten werden. Beides war hier nicht der Fall; die Freigabe der neuen 3. Abschlagsrechnung erfolgte ohne Einschränkungen.

2. Die Pflichtwidrigkeit indiziert Fahrlässigkeit. Der Beklagte hat sich nicht exkulpieren können, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die o.a. Pflichtverletzungen sind auch kausal sowohl für Erforderlichkeit der nachträglichen Mängelbeseitigung als auch für die Einholung des Gutachtens K. . Der Beklagte hat gegen die haftungsbegründende Kausalität keine Einwendungen erhoben.

4. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegenüber den Klägern dem Grunde nach sind gegeben. Über einzelne Schadenersatzansprüche hat das Landgericht bereits rechtskräftig entschieden; hinsichtlich weiterer Positionen ist der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif. Die Kläger haben gegen den Beklagten zumindest einen Zahlungsanspruch in Höhe von 302,14 EUR.

4.1. Das Landgericht hat den materiellen Schaden aus den unter Abschnitt 1.2. dieser Entscheidungsgründe aufgeführten Pflichtverletzungen in Gestalt der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung auf 1.587,46 EUR geschätzt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden.

4.2. Die Aufwendungen der Kläger für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens, hier des Gutachtens K. , sind im Rahmen von § 249 BGB erstattungsfähiger materieller Schaden. Die Kläger durften angesichts der Pflichtverletzungen des Beklagten die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Baumängel für erforderlich erachten. Die Kosten selbst sind in ihrer Höhe von 1.357,20 EUR unbestritten.

4.3. Von der Klageforderung sind für offene Honorarforderungen des Beklagten bestimmte Beträge abzuziehen. Nach den eigenen Angaben der Kläger in ihrer Klageschrift sind dies jedenfalls 1.482,52 EUR, was das Landgericht ohne Angabe von Gründen unberücksichtigt gelassen hat. Mit ihrer Berufungsbegründung haben die Kläger eine weitere offene Honorarforderung des Beklagten in Höhe von 1.160,00 EUR anerkannt und deren Abzug von der Klageforderung vorgenommen.

4.4. Im Übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Es ist noch aufzuklären, ob und in welcher Höhe aus den unter Abschnitten 1.3. bis 1.9. dieser Entscheidungsgründe aufgeführten Pflichtverletzungen des Beklagten weiterer materieller Schaden für die Kläger entstanden ist.

4.4.1. Schadenersatz für die Kosten der Beseitigung der vorgenannten Mängel der Bodenverlegungsarbeiten können die Kläger vom Beklagen nur in dem Umfange beanspruchen, in dem sie eine Mängelbeseitigung von den Bodenverlegern im Falle der unverzüglichen Mängelrüge und Aufforderung zur Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung durch den Beklagten hätten erlangen können. Hierbei wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität weiterhin der Einwendung des Beklagten nachzugehen sein, dass die im Gutachten K. aufgeführten Kosten sich z.T. auch auf Arbeiten beziehen, die von den Bodenverlegern aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht mehr ausgeführt werden mussten und die im Falle der Leistungserbringung durch die Bodenverleger auch noch hätten vergütet werden müssen.

4.4.2. Soweit eine Mängelbeseitigung auch bei ordnungsgemäßer Überwachung der Bauausführung der Bodenverleger durch den Beklagten nicht zu erwarten gewesen ist, kommt als materieller Schaden jedenfalls die Überzahlung durch die Zahlungen der Kläger auf die 2. und (erneute) 3. Abschlagsrechnung der Bodenverleger in Höhe von insgesamt 4.735,57 EUR in Betracht.

Für darüber hinaus gehende Überzahlungen - auch unter Berücksichtigung der optischen Mängel, die zu einem Minderwert der Leistungen der Bodenverleger und damit zu einer weiteren Überzahlung geführt haben - haftet der Beklagte nur, soweit die Kläger nachweisen können, dass sie eine Rückforderung gegenüber den Bodenverlegern bei rechtzeitiger Mängelanzeige durch den Beklagten hätten durchsetzen können.

Schließlich kann den Klägern durch die nicht ordnungsgemäße Bauüberwachung des Beklagten u.U. ein materieller Schaden dadurch entstanden sein, dass die Bodenverleger weiteres Material, insbesondere Granitplatten, fehlerhaft und so verarbeiteten, dass es für eine Mängelbeseitigung nicht mehr einsetzbar ist. Insoweit fehlt jedoch bereits jeglicher substantiierter Vortrag der Kläger.

4.4.3. Soweit die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Kosten der Beseitigung eines konkreten Mangels der Bodenverlegungsarbeiten haben, ist ihr Feststellungsantrag auch zulässig und begründet.

Die Klageerweiterung in erster Instanz war schon deshalb zulässig, weil sich der Beklagte hierauf in erster Instanz rügelos eingelassen hat. Im Übrigen war sie auch sachdienlich.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es insbesondere nicht an einem Feststellungsinteresse. Die Kläger haben zu Recht darauf verwiesen, dass die Kosten der Mängelbeseitigung bis zu deren Ausführung nur geschätzt werden und daher von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen können. Ist aber die künftige Schadensentwicklung eines bereits bestehenden Schadens nicht endgültig absehbar, so besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Feststellung der Einstandspflicht des Schädigers für einen künftigen Mehrschaden (vgl. Pastor in: Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 432, 436 f. m.w.N.). Für die Entstehung von Mehrkosten für die Mängelbeseitigung gegenüber der Kostenschätzung aus dem Jahre 2003 besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit.

4.4.4. Der Senat erachtet es für sachdienlich, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die weitere Höhe des Schadenersatzanspruches der Kläger gegen den Beklagten an die I. Instanz zurückzuverweisen. Insoweit ist eine umfangreiche Sachaufklärung notwendig, die jedenfalls ergänzenden Sachvortrag beider Prozessparteien, u.U. aber auch die Einholung eines neuen Gutachtens erfordert. Für diese Gutachtenerstattung wird - soweit sie erforderlich ist - jedenfalls ein neuer Sachverständiger auszuwählen sein, der die Baukosten in den neuen Bundesländern sicher einzuschätzen vermag.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

Zurück