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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 1 U 42/04 (Kart)
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 1
GWB § 18 a. F.
Eine - kartellrechtlich zulässige - vertragsimmanente Wettbewerbsbeschränkung in einem Austauschvertrag liegt vor, wenn in einem Pachtvertrag über Lagerräume vereinbart ist, dass der Pächter, ein Agrarhandelsunternehmen, davor geschützt wird, dass sein Verpächter, der bisher selbst keinen Handel betreibt, sondern nur Lagerflächen und Umschlagsleistungen anbietet, im selben Bezirk oder gar im selben Gebäude zukünftig Konkurrenzgeschäfte unmittelbar oder mittelbar selbst betreibt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG URTEIL

1 U 42/04 (Kart) OLG Naumburg

verkündet am: 15.09.2004

In der Kartellsache

...

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 18.03.2004 zur Klarstellung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Düngemittel

a) in der Lagerhalle im Stadthafen "A. " in H. zu lagern und

b) an anderen Orten im Bundesland Sachsen-Anhalt zu lagern.

Ausgenommen sind Lagerungen durch die Pächter der Beklagten in den von ihnen gepachteten Räumen.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 100.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze sie in der Zeit vom 15.03.1993 bis zum 13. 06. 2003 mit der Lagerung von Düngemitteln in der Lagerhalle im Stadthafen "A. " in H. und an anderen Standorten der Beklagten im Bundesland Sachsen-Anhalt erzielt hat, sowie die entsprechenden Unterlagen hierüber vorzulegen (Lagerscheine, Wiegenoten, Abrechnungsunterlagen etc.). Ausgenommen sind etwaige Lagerungen durch die Pächter der Beklagten in den von ihnen gepachteten Räumen und die diesbezüglichen Umschlagsleistungen der Beklagten.

4. Im Übrigen wird der Unterlassungs- und Auskunftsantrag abgewiesen.

5. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen, ihre weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 115.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

8. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 €, diejenige der Klägerin übersteigt 20.000,00 € nicht.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über den Umfang und die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes, das sie in einem Pachtvertrag vereinbart haben.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer genossenschaftlichen Warenzentrale, die in erster Linie zur Deckung des Bedarfs und zum Absatz der Erzeugnisse der Aktionäre und Kunden dient. Die Beklagte betreibt mehrere Hafen- und Umschlagsanlagen, unter anderem den Stadthafen "A. " und den "K. " , beide in H. . Mit Vertrag vom 15. 03. 1993 pachtete die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Lagerhalle von der Beklagten im "K. " . Der Vertrag legt darüber hinaus fest, dass die Verpächterin für die Pächterin Umschlagsleistungen durchführt. § 8 der Vereinbarung enthält ein Wettbewerbsverbot, das im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

"Die Verpächterin darf weder selbst noch durch Dritte unmittelbar oder mittelbar Handelsgeschäfte tätigen, die Gegenstand des vertragsgemäßen Geschäftsbetriebs der Pächterin sind. Das Wettbewerbsverbot ist sachlich beschränkt auf die Sparten des traditionellen Agrarhandelsgeschäftes, also auf das Geschäft mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln (ausgenommen Baustoffe und Baumaterialien wie z. B. Kies, Sand, Splitt usw.), räumlich auf das Bundesland Sachsen-Anhalt."

Zugleich schlossen die Parteien einen sogenannten Umschlagsvertrag, der als integrierender Bestandteil des Pachtvertrages bezeichnet wurde und die Tarife und Konditionen enthält, die von der Klägerin an die Beklagte für deren Dienstleistungen zu zahlen sind. Schließlich schlossen die Parteien am 29. 03. 1996 eine Nachtragsvereinbarung, die u. a. die Untervermietung eines Grundstücks durch die Beklagte an die Klägerin zum Gegenstand hat. Auf diesem Grundstück hatte die Klägerin Anlagen zur überirdischen Lagerung und Abfüllung von Flüssigdünger errichtet.

Mit Schreiben vom 23. 04. 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Absicht habe, den Hafenbetrieb "A. " für die Lagerung von Gütern herzurichten und dort Düngemittel einzulagern. Im Hinblick auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot bat sie die Klägerin um Zustimmung, welche diese jedoch verweigerte.

Die Klägerin hat in der Lagerung von Düngemitteln durch die Beklagte einen Verstoß gegen das in § 8 vereinbarte Wettbewerbsverbot gesehen und die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen (Urt. v. 28. 02. 2003 - 7 U (Hs) 8/03). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin im Wege der Stufenklage Unterlassung und Auskunftserteilung begehrt.

Die Beklagte hat gemeint, sie sei zur Einlagerung von Düngemitteln berechtigt, weil das in § 8 festgelegte Wettbewerbsverbot Düngemittel nicht erfasse. Die Beklagte hat ferner in Abrede gestellt, dass die oben genannten Verträge als einheitliches Vertragswerk zu werten seien. Im Übrigen sei das Wettbewerbsverbot unwirksam, weil es gegen § 1 GWB verstoße. Es sei kein kartellrechtlich relevanter Grund ersichtlich, der ein Wettbewerbsverbot in diesem Umfang rechtfertige. Ein Wettbewerbsverbot, das den von der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Inhalt habe, verstoße auch gegen europäisches Recht. Im Übrigen ist die Beklagte davon ausgegangen, dass ihr jedenfalls die Zwischenlagerung nicht untersagt sei.

Sie hat daher widerklagend die Duldung der Zwischenlagerung von Düngemitteln geltend gemacht, hilfsweise solcher Düngemittel, die an Kunden außerhalb des Bundeslandes Sachsen-Anhalt verbracht werden.

Das Landgericht hat das Wettbewerbsverbot als wirksam erachtet und einen Verstoß der Beklagten bejaht. Die Kammer hat die Beklagte daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 € oder Ordnungshaft antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, Düngemittel in der Lagerhalle im Stadthafen "A. " in H. und an anderen Orten im Bundesland Sachsen-Anhalt zu lagern. Die Beklagte wurde ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze sie in der Zeit vom 15.03.1993 bis 13. 06. 2003 mit der Lagerung von Düngemitteln in der Lagerhalle im Stadthafen "A. " in H. und an anderen Standorten der Beklagten im Bundesland Sachsen-Anhalt erzielt hat, sowie die entsprechenden Unterlagen hierüber vorzulegen (Lagerscheine, Wiegenoten, Abrechnungsunterlagen etc.). Die Widerklage wurde abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung vom 18.03.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang an und beantragt die Abweisung der Klage. Das Landgericht habe verkannt, dass das Wettbewerbsverbot nach § 8 des Pachtvertrages wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam sei, da kein anerkennenswertes Interesse für das titulierte Verbot vorliege. Das Wettbewerbsverbot in § 8 des Pachtvertrags gehe, so wie das Landgericht es ausgelegt habe, sowohl sachlich als auch örtlich über das zur Erreichung des kartellrechtsneutralen Hauptzweckes des Vertrags Erforderliche weit hinaus und beschränke die Beklagte unbillig in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit.

Die Beklagte trägt vor, bei Vertragsschluss habe die Klägerin die Auswahl zwischen drei unterschiedlichen, geographisch für sie ähnlich günstig gelegenen Häfen gehabt. Die Wahl der Klägerin sei auf die Beklagte gefallen, weil die Betreiber der beiden anderen Häfen bereits als Wettbewerber der Klägerin im Bereich des Agrarhandels (An- und Verkauf) aufgetreten seien. Die Beklagte hingegen, die damals als reines Speditionsunternehmen ohne Handelsaktivitäten im Bereich der Agrarbedarfsartikel keinerlei Konkurrenz für die Klägerin bedeutet habe, sei aus Sicht der Klägerin eine ideale Vertragspartnerin gewesen. Die Beklagte vertreibe keine Agrarhandelsprodukte.

Die Interessenlage der Klägerin habe sich jedoch geändert, als die Klägerin im Jahr 1999 eine Beteiligung an der B. GmbH & Co. KG (kurz: B. ), einer früheren Wettbewerberin, erworben habe. Die B. sei nun, so trägt die Beklagte vor, zu einem bevorzugten Partner der Klägerin und die Beklagte zur unliebsamen Wettbewerberin geworden, an die die Klägerin noch dazu eine Pacht habe zahlen müssen. Den Pachtvertrag mit der Beklagten habe die Klägerin jetzt als überflüssig und viel zu teuer empfunden. Die Klage ziele deshalb auf eine massive wirtschaftliche Schädigung der Beklagten und verfolge letztlich eine wettbewerbsfeindliche Zielrichtung. Unter Berufung auf eine angebliche Verletzung der Wettbewerbsklausel wolle die Klägerin verhindern, dass die Beklagte in eine geschäftliche Beziehung mit dem weltweit tätigen Düngemittelhersteller K. Aktiengesellschaft trete, an der die B. selbst interessiert sei. Gelänge es der Klägerin, dieses Geschäft zu verhindern, käme dies der B. unmittelbar zu Gute, die Überkapazitäten an Lagerflächen besitze. Die Beklagte betont, dass die eingelagerten Düngemittel nicht für Sachsen-Anhalt bestimmt seien, sondern gegebenenfalls nach einer Lagerung in der Halle "A. " , auf Binnenschiffe verladen werden sollten. Auf dem Wasserweg würden sie zu großen Häfen verbracht, um von dort in die ganze Welt exportiert zu werden.

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nur die Klägerin in geringem Umfang, nicht aber die Beklagte Handel mit Düngemittel betreibe. Demgegenüber erbringe die Beklagte reine Speditionsdienstleistungen durch Lagern und Umschlagen von Ware für Dritte, insbesondere Hersteller und Händler. Dabei handele es sich üblicherweise um größere Mengen der entsprechenden Waren. Konkret auf Düngemittel bezogen bedeute dies, dass die Beklagte für die Klägerin und andere Pächter ankommendes Düngemittel umschlägt, das in Boxen, die die Klägerin und andere Pächter von der Beklagten pachten, auf dem Gelände des Kanalhafens H. zwischengelagert werde. Gegen diese Tätigkeit der Beklagten habe die Klägerin nie Einwände erhoben.

Das außerdem geplante Outbound-Geschäft mit der K. AG zeichne sich durch einen großen Umfang der Einzellieferungen (Bulk) an internationale Großabnehmer aus.

Das von der Beklagten betriebene Speditionsgeschäft und der von der Klägerin betriebene Handel mit Agrargütern seien daher zwei vollkommen unterschiedliche Tätigkeitsbereiche. Ein "Abwerben" komme naturgemäß nur in Betracht, wenn dem betreffenden Kunden die im Wesentlichen gleichen Produkte oder Dienstleistungen angeboten würden. Anders als die Klägerin verkaufe die Beklagte aber keine Waren (mit Ausnahme der Baustoffe). Die kaufvertraglichen Beziehungen bestünden im Hinblick auf den Verkauf der Düngemittel zwischen der K. AG und deren Kunden. Das Eigentum an der Ware gehe nicht auf die Beklagte über, und diese arbeite ausschließlich auf fremde Rechnung. Sie betreibe weder Groß- noch Einzelhandel mit Düngemittel.

Das Wettbewerbsverbot, so meint die Beklagte ferner, sei auch räumlich unangemessen. Seine Begrenzung auf das Bundesland Sachsen-Anhalt sei im Rahmen eines Pacht- und Umschlagvertrags unzureichend, weil sie keine räumliche Anknüpfung an den Kundenkontakt am Pachtobjekt oder an die am Pachtobjekt erbrachten Umschlagleistungen enthalte.

Selbst wenn das Wettbewerbsverbot wirksam wäre, so meint die Beklagte, könne bei zutreffender Auslegung hieraus kein Unterlassungsanspruch zu Lasten der Beklagten abgeleitet werden. Aus § 8 Abs. 2 des Vertrages ergebe sich, dass die Beklagte den Kernbereich ihrer Tätigkeit, den Umschlag und die Lagerung von jeglichen Waren für andere Pächter im Kanalhafen H. weiter ausüben dürfe. Das Landgericht habe die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insofern verkannt, als die Beklagte bereits seit vielen Jahren Umschlagsleistungen für andere Unternehmen insbesondere auch im Hinblick auf Düngemittel erbracht habe. Diese Tätigkeit sei das Kerngeschäft der Beklagten. Obwohl die umgeschlagenen Produkte letztlich von den anderen Pächtern an Landwirte in der Magdeburger Börde und damit an den Kundenkreis der Klägerin verkauft würden und somit unmittelbare Konkurrenz für die Klägerin darstellten, sei ihr dies gestattet worden. Einlagerungen als Teil des Umschlagsgeschäfts sollten der Beklagten möglich sein. Dies habe das Landgericht rechtsirrig übersehen und der Beklagten Einlagerungen rundweg verboten.

Mit der (Hilfs-) Widerklage verfolgt die Beklagte das Ziel, den nach ihrer Ansicht - auch bei unterstellter Wirksamkeit der Wettbewerbsverbotsklausel - zu weit gefassten Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend einzuschränken. Begehrt wird eine gerichtliche Aussage darüber, dass § 8 der Speditionstätigkeit der Beklagten nicht entgegensteht, selbst wenn diese mit Einlagerungen verbunden sein sollte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Klägerin auf die Widerklage hin zu verpflichtet, die Zwischenlagerung von Düngemitteln durch die Beklagte und Widerklägerin zu dulden,

weiter hilfsweise,

die Klägerin auf die Widerklage hin zu verpflichten, die Zwischenlagerung von Düngemitteln, die an Kunden außerhalb des Bundeslandes Sachsen-Anhalt verbracht werden, zu dulden,

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagten die Lagerung und der Umschlag von Düngemitteln, die zu Orten außerhalb des Bundeslandes Sachsen-Anhalt verbracht werden, gestattet sind.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie teilt die Rechtsansicht des Landgerichts. Insbesondere betont sie die Bedeutung des vereinbarten Wettbewerbsverbotes für die Vertragsbeziehung der Parteien und deren Ausgewogenheit. Sie widerspricht der Ansicht der Beklagten, die Parteien hätten "klar voneinander unterscheidbare Tätigkeitsfelder", und betont, dass sie ebenfalls als Dienstleister für Dritte im Bereich des Umschlags und der Lagerung von Waren tätig sei. Nicht ihre, sondern die Interessen der Beklagten hätten sich im Laufe des Pachtvertrages verändert vom Bereich des Baustoffvertriebs hin zum Umschlag landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Bedarfsartikel. Die Beklagte sei dadurch zu einer Konkurrentin der Klägerin geworden. Dabei habe sie die Lager- und Umschlagstätigkeit der Beklagten nie in Frage gestellt, soweit es um Leistungen der Beklagten für ihre Pächter ging.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als eine Konkretisierung des Unterlassungsanspruchs im tenorierten Umfang erforderlich ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Die Beklagte hat mit der Lagerung von Düngemitteln im Stadthafen "A. " in H. gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 8 des Vertrages vom 15.03.1993 verstoßen und wird daher zu Recht von der Klägerin auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen.

I.

Die Lagerung von Düngemitteln fällt unter das genannte Wettbewerbsverbot, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Diese Feststellung wird von der Beklagten in Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen.

II.

Das streitige Konkurrenzverbot ist nicht wettbewerbswidrig.

1. Es unterliegt als Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nicht dem Verbot des § 1 GWB in der damaligen und heutigen Fassung.

a) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht im Wesentlichen in einem Pachtvertrag über Lagerhallen und einem damit verbundenen Vertrag über Dienstleistungen, die die Klägerin für die Beklagte gegen Entgelt erbringt. Es handelt sich in der Hauptsache um einen Austauschvertrag mit einer inhaltlich und örtlich begrenzten Konkurrenzschutzklausel, die als Nebenabrede Teil der Erfüllungshandlung des Verkäufers ist (vgl. hierzu: Müller-Gries-Gießler, GWB 3. Aufl § 1 Rdnr 59; Frankfurter Kommentar, GWB § 1 Tz 10; vgl. auch WuWE/OLG 355).

b) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass auch bei Austauschverträgen wettbewerbsbeschränkende, der Sicherung der Hauptleistung dienende Nebenabreden gemeinsamen Interessen dienen und damit im Sinne des § 1 GWB als Kartellabsprachen nichtig sein können (BGH NJW 1977, 804), und dass die Einordnung eines Vertrages als Austauschvertrag an sich noch nicht hindert, § 1 GWB unter Umständen in Konkurrenz mit § 18 a. F. GWB anzuwenden.

c) In Austauschverträgen sind aber wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des GWB § 1 unter dem Gesichtspunkt der vertragsimmanenten Wettbewerbsbeschränkung (vgl. hierzu: Immenga-Mestmäcker-Zimmer, GWB, 3. Auflage 2001, § 1 Rdnr. 164) zulässig, wenn für die vereinbarte Beschränkung bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs ein anzuerkennendes Interesse besteht (vgl. BGH NJW 1997, 2324-2327; BGH, NJW 2000, 809-811; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 251-254). Ob ein solches anerkennenswertes Interesse vorliegt, hängt - wie die Beklagte insoweit zu Recht ausgeführt hat - davon ab, ob das Wettbewerbsverbot zur Erzielung eines gerechten Interessenausgleichs im Rahmen des jeweiligen Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist durch eine Gesamtwürdigung des Vertrages und seines tatsächlichen Hintergrundes zu beurteilen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Dabei steht bei der Ermittlung des sachlichen Gebotenseins der Gedanke der Vertragsgerechtigkeit im Vordergrund. Durch ein zeitlich, sachlich und örtlich angemessenes Wettbewerbsverbot soll u. a. auch die illoyale Ausnutzung der Akquisitionsbemühungen des einen Teils durch den anderen verhindert werden (Zimmer, a.a.O., Rdn. 294).

d) Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht der Senat - wie schon die Kammer für Handelssachen - ein solches berechtigtes Interesse im vorliegenden Fall als gegeben an.

aa) Ein anerkennenswertes Interesse kann insbesondere darin liegen, dass ein Vertragspartner sich davor schützen will, dass der andere Vertragspartner, der in Ausführung des Vertrages zwangsläufig mit den Kunden des ersteren in Berührung kommt, in Konkurrenz zu ihm tritt. Entscheidend ist, ob das Wettbewerbsverbot zur Verhinderung eines solchen Abwerbens von Kunden angemessen ist (vgl. Zimmer, a.a.O., Rdn.274, m.w.N.). Es ist nicht nur legitim, sondern liegt auf der Hand, dass ein Agrarhandelsunternehmen, das Lagerhallen pachtet, verhindern möchte, dass sein Verpächter im selben Bezirk oder gar im selben Gebäude Konkurrenzgeschäfte selbst betreibt oder die Geschäfte anderer Mitbewerber fördert. Andererseits erscheint es ebenso angemessen, wenn ein Verpächter, der selbst keinen Handel betreibt, sondern nur Lagerflächen und Umschlagsleistungen anbietet, sich zugunsten seiner Pächter auf einen solchen Konkurrenzverzicht einlässt.

bb) Zur Durchführung ihres Handelsgeschäfts mit Getreide und Düngemitteln hat die Klägerin Lagerräume von der Beklagten gepachtet, für die sie ein Entgelt zahlen muss. Ob der Pachtzins über dem marktüblichen liegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Außerdem nimmt die Beklagte gegen Entgelt für die Klägerin den Umschlag der Güter vor, mit denen die Klägerin Handel treibt. Wie die Klägerin richtig feststellt, ist Zweck des Pacht- und Umschlagsvertrages die Durchführung der von der Klägerin betriebenen Handelsgeschäfte. Dieser kartellrechtlich neutrale Hauptzweck des Vertrages würde erheblich gestört, wenn die Beklagte selbst unmittelbar oder mittelbar Handel mit Gegenständen des vertragsgemäßen Geschäftsbetriebes der Klägerin tätigen würde, wozu als ein Glied in der Kette auch die Einlagerung von Gütern gehören würde. Für die Klägerin würde nicht nur die Wirtschaftlichkeit des Pacht-, sondern auch die des Umschlagsvertrages erheblich beeinträchtigt, wenn die Beklagte in diesen Bereichen als Konkurrentin der Klägerin aufträte. Das Vertragsverhältnis würde aus dem Gleichgewicht geraten und der Klägerin würden erhebliche Nachteile und der Beklagten erhebliche Vorteile erwachsen. Denn der Beklagten blieben nicht nur die Einnahmen aus dem Pacht- und Umschlagsverhältnis, sondern sie könnte freie Lagerkapazitäten (potentiellen) Kunden der Klägerin preisgünstiger anbieten als die Klägerin selbst.

cc) Für die tatsächliche Bedeutung des Konkurrenzverbotes im Rahmen des Pachtvertrages spricht auch, dass die Klägerin auf diese Regelung großen Wert gelegt hat, wie die Beklagte selbst einräumt. Ohne diese für die Klägerin günstige Regelung wäre der Vertrag wohl nicht zustande gekommen. Dies zeigt auch die eigene Darstellung der Beklagten, die in der Berufungsschrift ausdrücklich betont hat, dass die Klägerin sie nur deshalb anderen möglichen, ebenso geeigneten Vertragspartnern vorgezogen hat, weil sie von ihr keine Konkurrenz befürchten musste. Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich bewusst auf die Konkurrenz durch andere Pächter eingelassen hat. Denn sie sind von der Klägerin als Konkurrenz weniger zu fürchten, weil sie ebenfalls Pachtzinsen und Umschlagsdienstleistungsentgelte an die Beklagte zahlen müssen. Die Kosten der Pächter sind daher vergleichbar hoch. Könnte aber die Beklagte selbst in Konkurrenz zur Klägerin treten, fielen bei ihr solche Kosten nicht an. Dieser mögliche Kostenvorteil machte die Beklagte aus Sicht der Klägerin zu einem besonders starken Mitbewerber.

e) Die Klausel ist auch inhaltlich angemessen. Das Wettbewerbsverbot ist sachlich beschränkt auf die Sparten des traditionellen Agrarhandelsgeschäftes, also auf das Geschäft mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln. Waren, mit denen die Beklagte bei Vertragsschluss selbst Handel trieb, (Baustoffe und Baumaterialien wie z. B. Kies, Sand, Splitt usw.) sind ausdrücklich ausgenommen worden. Auch räumlich wurde das Wettbewerbsverbot beschränkt auf das Bundesland Sachsen-Anhalt.

f) Schon die hier getroffene Feststellung eines berechtigten Interesses an dem vertragsimmanenten Wettbewerbsverbot schließt die Anwendung des § 1 GWB aus.

2. Es fehlt darüber hinaus an der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung für den Markt.

a) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt § 1 GWB (ebenso wie Art. 81 Abs. 1 EGV, s. EuGH, Slg. 1966, 281, 303 f; Slg. 1985, 3801, 3824) voraus, dass die Wettbewerbsbeeinträchtigung spürbare Auswirkungen auf die Marktverhältnisse hat (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, WRP 2004, 1053-1057). Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der Norm, die nicht die isolierte Benachteiligung eines Einzelnen sanktionieren will, sondern Beeinflussungen des Waren- und Wirtschaftsverkehrs. Eine Eignung zur spürbaren Außenwirkung kommt einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung zu, wenn die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und die zur Verfügung stehenden Alternativen für die Marktbeteiligten nicht nur unmerklich beeinträchtigt werden (vgl. Zimmer, a.a.O., Rdn. 257; BGH, WuW/E DE-R 115).

b) Das vertragliche Verbot, dem die Beklagte unterliegt, mag für sie schmerzliche wirtschaftliche Folgen haben, es wirkt sich aber auf den Markt für Düngemittel nicht spürbar aus. Die Mitbewerber werden durch die Absprache der Parteien nicht nennenswert beeinträchtigt. Kunden werden nicht dazu veranlasst, ihre Düngemittel bei der Klägerin zu erwerben. Eine Benachteiligung anderer Unternehmer ergibt sich hieraus ebenfalls nicht. Soweit die Beklagte ein Hemmnis darin zu erkennen meint, dass es ihr verboten wird, für die K. AG Düngemittel zu lagern, besteht diese Einschränkung nur für sie. Der K. AG steht es frei, ihre Waren an jedem Ort in Sachsen-Anhalt einzulagern, auch bei einem Pächter der Beklagten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die B. , an der die Klägerin beteiligt ist, durch das zwischen den Parteien bestehende Wettbewerbsverbot einen marktverzerrenden Vorteil oder gar eine marktbeherrschende Stellung erhielte. Wie die Beklagte selbst vorträgt, sind bereits heute mehrere Konkurrenzunternehmen in ähnlich günstiger Lage tätig.

3. Die Berufung der Klägerin auf den Konkurrenzschutz widerspricht auch nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin bisher jemals Dünger in der angepachteten Halle eingelagert hat. Denn die Wettbewerbsklausel des § 8 verbietet der Beklagten nicht nur die Einlagerung von Dünger in der angepachteten Halle, sondern die Einlagerung von Dünger in Sachsen-Anhalt überhaupt. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Handelstätigkeit in Sachsen-Anhalt erhebliche Mengen von Düngemitteln eingelagert hat, ist unstreitig.

4. Die Ansicht der Beklagten, dass die Wettbewerbsklausel den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beeinträchtige (Art. 81 Abs. 1EGV), teilt der Senat nicht. Die Norm schützt den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Ihr Anwendungsbereich ist daher nur eröffnet, wenn eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vorliegt (vgl. Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2004, § 1 Rdn. 9). Das streitgegenständliche Wettbewerbsverbot ist aber ausdrücklich auf Sachsen-Anhalt beschränkt. Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist nicht ersichtlich.

III.

Das Wettbewerbsverbot ist entsprechend der Interessenlage der Parteien räumlich auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkt. Dem hat die Kammer in der angefochtenen Entscheidung Rechnung getragen, indem sie nur die Lagerung von Düngemitteln in Sachsen-Anhalt verboten hat. Das Verbot erfasst aber alle Handelsgeschäfte, die Gegenstand des vertragsgemäßen Geschäftsbetriebs der Klägerin sind. Dazu gehört auch die Lagerung von Düngemittel. Dies wird auch durch die Regelungen des Pachtvertrages und des Nachtrags vom 29.03.1996 bestätigt, in denen der Klägerin sogar ausdrücklich die Errichtung eigener Silos zu Lagerzwecken erlaubt wurde.

Die Wettbewerbsklausel stellt bei der räumlichen Begrenzung auf den Ort ab, an dem das Handelsgeschäft betrieben wird. Auf den Zielort der in Sachsen-Anhalt gelagerten, und von hier aus verkauften Waren kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Wer aus einem Standort in Sachsen-Anhalt Waren "in die ganze Welt exportiert", betreibt sein Handelsgewerbe gleichwohl hier und nicht in Übersee. IV.

Der klarstellenden Ergänzung bedarf der landgerichtliche Tenor allerdings insoweit, als er nach seinem Wortlaut jede Lagerung von Düngemitteln durch die Beklagte in Sachsen-Anhalt verbietet. Die zu dem Hauptgeschäft der Beklagten gehörende Verpachtung von Lagerräumen und die Durchführung entsprechender Umschlagsleistungen für ihre Pächter ist hiervon nicht erfasst. Erfolgt eine Einlagerung von Waren durch einen anderen Pächter der Beklagten, muss die Klägerin dies hinnehmen. Denn die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass die Parteien durch § 8 Abs. 2 des Pachtvertrags sichergestellt haben, dass das Wettbewerbsverbot die Beklagte nicht an der für sie wirtschaftlich wichtigen Verpachtung von Lagerflächen und der hierzu erforderlichen Umschlagstätigkeit für andere Pächter hindert.

Dies ist auch für die Klägerin akzeptabel gewesen, ging es ihr doch nur darum, dass die Beklagte nicht darüber hinaus noch mittelbar oder unmittelbar in den Vertrieb von Agrarprodukten einstieg. Die Umschlagstätigkeit für ihre Pächter sollte der Beklagten hingegen in vollem Umfang möglich bleiben. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit, dass das Konkurrenzverbot sich nicht auf die weiteren Pächter am Kanalhafen bezieht. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem letzten Absatz von § 8 des Pachtvertrages.

Die Ausnahme ist trotz des Wortlauts der vertraglichen Regelung aber nicht auf den Kanalhafen beschränkt. Bei Vertragsschluss gab es den zweiten Standort der Beklagten, "A. ", als solchen noch nicht, so dass er bei der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes nicht berücksichtigt werden konnte. Es stellt sich daher die Frage, wie die Parteien die Ausnahmen vom Konkurrenzverbot gestaltet hätten, wenn es zum damaligen Zeitpunkt noch einen oder mehrere weitere Lagerkomplexe der Beklagten gegeben hätte, an denen eine Konkurrenzsituation durch andere Pächter möglich gewesen wäre. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte in diesem Fall darauf bestanden hätte, dass auch alle weiteren Pächter von § 8 Abs. 1 des Vertrages ausgenommen worden wären, da sie, die Beklagte, diesen Pächtern ebenso verpflichtet gewesen wäre, wie der Klägerin. Außerdem hätte für die Beklagte kein Grund bestanden, ihr Kerngeschäft an anderen Standorten zu Gunsten der Klägerin aufzugeben, wenn sie schon am Kanalhafen hierzu nicht bereit war. Auch das Interesse der Klägerin an einem Wettbewerbsschutz gegenüber weiteren Pächtern wäre an einem zweiten Standort nicht höher gewesen, als am Kanalhafen. Da sie sich auf diese Konkurrenz durch weitere Pächter am Kanalhafen - also in ihrer unmittelbaren Nähe - bewusst eingelassen hat, hat der Senat keine Zweifel daran, dass sie sich erst Recht mit einer Konkurrenz durch weitere Pächter an einem anderen Standort abgefunden hätte, wenn eine solche bei Vertragsschluss bereits absehbar gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn man bedenkt, dass der Klägerin eine Kontrolle anderer Standorte kaum möglich ist. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat die Klägerin darauf vertraut, dass sich die Beklagte an das Wettbewerbsverbot halten würde, ohne dass die Klägerin dies überwachen müsste. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erstreckt der Senat daher die vereinbarte Ausnahme vom Wettbewerbsverbot auf alle Pächter der Beklagten, soweit es um Lagerungen in den jeweiligen Pachträumen geht.

Um denkbaren Unklarheiten vorzubeugen, weist der Senat darauf hin, dass die Ausnahme von dem Wettbewerbsverbot nur für Lagerungen durch Pächter der Beklagten in den jeweils von ihnen gepachteten Räumen sowie die hierzu notwendigen entgeltlichen Umschlagsleistungen der Beklagten für ihre Pächter gilt.

V.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine "Zwischenlagerung" von Düngemittel durch die Beklagte für Dritte, also insbesondere im Rahmen einer bloßen Speditionstätigkeit der Beklagten ohne pachtvertragliche Grundlage, durch den Vertrag mit der Klägerin ausdrücklich verboten. Gleiches gilt auf Grund des Schutzzweckes der Konkurrenzschutzklausel für Lagerungen der Pächter, die über das jeweilige Pachtverhältnis hinausgehen oder außerhalb der von ihnen gepachteten Nutzfläche erfolgen. Ein von der Beklagten als "Zwischenlagerung" bezeichneter Umschlag von Waren Dritter oder für Dritte, die damit ein Handelsgeschäft betreiben und nicht Pächter der Beklagten sind, kann indes von dem Wettbewerbsverbot nicht ausgenommen werden. Unter den Begriff "Geschäfte" fallen alle Rechtsgeschäfte, nicht nur Kaufverträge (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl. 2003, § 343, Anm. 1). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte selbst mit Düngemitteln handelt oder nur anderen Händlern ihre Dienstleistungen vor Ort zur Verfügung stellt, ohne ihnen die Pachtflächen zur ausschließlichen Nutzung (Pacht) zu überlassen. In beiden Fällen wäre das Wettbewerbsverbot verletzt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung:

"Die Verpächterin darf weder selbst noch durch Dritte unmittelbar oder mittelbar Handelsgeschäfte tätigen, die Gegenstand des vertragsgemäßen Geschäftsbetriebs der Pächterin sind (...)."

Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist nur diese Auslegung (§§ 133, 157 BGB) möglich. Für das Schutzinteresse der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die von ihr eingelagerten Waren selbst verkauft und dadurch selbst offen als Konkurrent auftritt, oder ob sie nur den Handel eines Konkurrenten durch ihre Dienstleistung unterstützt.

VI.

Die Hilfswiderklage ist unbegründet.

Nach den obigen Ausführungen kann keiner der Hilfswiderklageanträge der Beklagten Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte den Begriff der Zwischenlagerung genauer hätte konkretisieren müssen, wie das Landgericht meint. Denn ihr Begehren, die Lagerung solcher Waren zuzulassen, mit denen sie nicht selbst Handel treibt, bzw. die an Kunden außerhalb des Bundeslandes Sachsen-Anhalt verbracht werden, ist aus den oben genannten Gründen (B. V.) nicht gerechtfertigt.

C.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war zu korrigieren. Da die Kammer für Handelssachen ein Teilurteil im Rahmen der Stufenklage erlassen hat, muss die einheitliche Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleiben. Eine Kostenentscheidung in der ersten Stufe wäre nur im Falle einer vollständigen Klageabweisung zulässig gewesen.

Hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 analog ZPO. Soweit der Senat eine korrigierende Klarstellung des erstinstanzlichen Tenors vorgenommen hat, fällt dieser geringfügige Erfolg der Berufung kostenrechtlich nicht ins Gewicht. Die im Übrigen unterliegende Beklagte hat daher alle Kosten der Berufung zu tragen.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 26 Nr. 7 und 8 EGZPO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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