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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 42/08
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 2 Nr. 5
VOB/B § 6 Nr. 1
1. Verzögert sich der Baubeginn durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, so ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 1 VOB/B und die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Wenn der öffentliche Auftraggeber eine Vertragsanpassung in der einen oder anderen Hinsicht schon dem Grunde nach ablehnt, steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

2. Äußert ein Auftragnehmer technisch begründete Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Bauausführungsplanung des Auftraggebers, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen eines Vertrauensverlustes, nicht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 42/08 OLG Naumburg

verkündet am 02.10.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm sowie den Richter am Landgericht Pikarski auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2008 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 EUR.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt entgangenen Gewinn nach Kündigung zweier Werkverträge über den Bau von Brücken.

Die Beklagten hatten im Rahmen des Neubaus eines Teilabschnitts der Bundesstraße ... u. a. die Aufträge zur Errichtung zweier Brückenbauwerke im offenen Verfahren nach VOB/A europaweit ausgeschrieben (Bw 64A - Brücke über die S. - Los 1 sowie Bw 64 1A - Flutbrücke 3 - Los 2). Als Zuschlags- und Bindefrist war in den Ausschreibungsunterlagen der 09.11.2005 angegeben worden. Baubeginn sollte der 31.01.2006 sein, während als Bauende der 15.12.2006 ausgeschrieben worden war. Aufgrund eines Vergabenachprüfungsverfahrens, das ein Mitbewerber der Klägerin bei der zuständigen Vergabekammer angestrebt hatte, konnte der Zuschlag für beide Lose an die Klägerin erst mit Schreiben vom 20.03.2006 erteilt werden.

Noch am 22.03.2006 wies die Klägerin auf die Änderung der Ausführungsfristen hin und bat die Beklagten darum, ihre verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Dieser Bitte kamen die Beklagten jedoch nicht nach, auch nicht, nachdem die Klägerin unter dem 30.03.2006 einen angepassten, vorläufigen Bauablaufplan vorlegte, in dem die eingetretene Bauzeitverschiebung berücksichtigt wurde.

Mit Schreiben vom 09.08.2006 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin:

"Wir setzen Sie hiermit gemäß § 5 VOB/B in Verzug zum Bauablauf der Bauwerke 64A und 64.1A."

Eine Fristsetzung wurde ausdrücklich vorbehalten. Eine Ablehnungsandrohung enthielt das Schreiben nicht.

In einer Baubesprechung vom 16.08.2006 wiesen die Vertreter der Klägerin darauf hin, dass sie den Entwurf zum Bauwerk 64A (S. brücke) für nicht ausführbar hielten. Der in der Ausschreibung vorgesehene 500 t-Kran sei zur Verlegung der Stahlverbundhalbfertigteile nicht ausreichend.

In einem Gespräch vom 01.09.2006 forderte ein Niederlassungsleiter der Beklagten die Klägerseite auf, bis zum 08.09.2006 ein Aufholkonzept vorzulegen und gegebenenfalls nochmals abschließend zu begründen, weshalb aus ihrer Sicht der Amtsentwurf nicht umsetzbar sei. Hierzu wurde auf Seiten der Beklagten folgender interner Vermerk gefertigt:

"Der AG bekräftigte bereits die im ersten Gespräch getroffenen Feststellungen auch gegenüber dem Geschäftsführer des AN. Zum Abwenden des Entzugs des Auftrags hat der AN bis Freitag, den 08.09.2006 beim AG schriftlich einzureichen:

1. Aufholkonzeption für eingetretenen Bauverzug von ca. 5 Wochen mit Frist zum 31.12.2006 unter Umsetzung des Amtsentwurfs,

2. gegebenenfalls nochmals abschließende Begründung des AN, warum Amtsentwurf aus seiner Sicht nicht umsetzbar ist."

Unter dem 07.09.2006 übersandte die Klägerin ein Schreiben, in dem sie ihre Bedenken gegen die Ausführbarkeit des Entwurfs der Beklagten ausdrücklich aufgab und als Anlage zwei neue Bauablaufpläne beifügte (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 11 und K 12 verwiesen).

Mit Schreiben vom 18.09.2006 kündigten die Beklagten den Bauvertrag zum 19.09.2006 nach § 8 Nr. 3 VOB/B mit der Begründung, die Erfüllung der gesetzten Aufholfrist zum 31.12.2006 sei nicht mehr realisierbar. Außerdem wurde die Kündigung mit einer mangelnden Qualität der Ausführungsplanung und der Bauausführung begründet. Mit Schreiben vom 20.09.2006 wies die Klägerin die Kündigung als unberechtigt zurück. Nachdem die Beklagten an der ausgesprochenen Kündigung der Verträge festhielten, erfolgte ein gemeinsames Aufmaß der erbrachten Leistungen, die auch abgenommen wurden. Unter dem 21.12.2006 legte die Klägerin Schlussrechnung, aufgeteilt nach der Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Gegenstand der vorliegenden Klage ist ausschließlich eine Vergütung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B für nicht erbrachte Leistungen, abzüglich ersparter Aufwendungen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung der Beklagten könne nur als ordentliche Kündigung gewertet werden, weil die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Nr. 3 VOB/B nicht vorgelegen hätten. Zum einen seien nach Zuschlagserteilung keine neuen, an die veränderten Bauzeiten angepasste Vertragsfristen vereinbart worden. Der von ihr unter dem 30.03.2006 vorgelegte Bauablaufplan habe lediglich als Arbeitsgrundlage gedient, sei aber nie Vertragsbestandteil geworden. Die eingetretenen Verzögerungen habe sie, die Klägerin, nicht zu vertreten. Schließlich sei auch das unter Fristsetzung angeforderte Aufholkonzept, das sie am 07.09.2006 vorgelegt habe, tauglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 27.03.2008 hat das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kammer hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die Bauwerke Bw 64A und Bw 64 1.A abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B). Denn die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, die Verträge über die Errichtung der Brückenbauwerke aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen.

Soweit die Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben eine fehlerhafte Ausführung der Arbeit gerügt hätten, sei dies unerheblich, weil es zum einen an konkreten Mängelanzeigen gefehlt habe und auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ausgesprochen worden sei. Ob der Bauablaufplan vom 30.03.2006 Vertragsbestandteil geworden sei, könne offen bleiben. Jedenfalls setze § 5 Nr. 4 VOB/B voraus, dass die vertraglichen Ausführungsfristen nicht eingehalten werden könnten. Wenn nur Zwischenfristen eines Bauzeitenplanes überschritten würden, reiche dies zur Kündigung nicht aus. Eine Prognosekündigung sei nur zulässig, wenn feststehe, dass der Auftragnehmer aus den von ihm zu vertretenen Gründen eine Vertragsfrist nicht einhalten könne. Dies ergebe sich jedoch aus der Darstellung der Beklagten nicht. Ferner, so hat die Kammer ausgeführt, hätten die Beklagten auch die Voraussetzung für eine Kündigung nach § 5 Nr. 3 VOB/B nicht ausreichend dargelegt. Allein die abstrakte Einschätzung, dass die Klägerin die Baustelle nicht hinreichend fördere, reiche hierzu nicht aus. Die Beklagten hätten vielmehr vortragen müssen, welches zusätzliche Personal und welche zusätzlichen Geräte sie für erforderlich gehalten hätten. Im Übrigen fehle auch insoweit die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Gleiches gelte letztlich für den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe nach der Entziehung der Zustimmung für den Einsatz eines Nachunternehmers an diesen weiter festgehalten. Auch die Voraussetzungen einer schwerwiegenden nachhaltigen Vertragsverletzung durch die Klägerin hat die Kammer verneint. Sie könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sie Bedenken gegen den vorgesehenen Einsatz eines 500 t-Krans geäußert habe, zumal den Bedenken der Klägerin später auch Rechnung getragen, und ein anderer Kran eingesetzt worden sei.

Die Beklagten haben gegen das Grundurteil Berufung eingelegt, mit der sie die von ihnen ausgesprochene Kündigung verteidigen. Allerdings stützen sie ihren Klageabweisungsantrag nur noch auf zwei der in erster Instanz geltend gemachten Kündigungsgründe und vertiefen insoweit ihre erstinstanzliche Darstellung. Dies betrifft den Inhalt der Besprechung vom 01.09.2006, der ein Streit über die Verantwortung für die eingetretene Bauzeitverzögerung und eine Auseinandersetzung über die Frage der Umsetzbarkeit des Amtsentwurfs vorausgegangen sei. Beiden Anliegen habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 07.09.2006 nicht ausreichend Rechnung getragen. Die beiden Bauablaufpläne erfüllten insbesondere nicht die Voraussetzungen der von den Beklagten geforderten Aufholkonzeption. Aus den geänderten Bauablaufplänen, die die Klägerin vorgelegt habe, ergebe sich in keiner Weise, wie der Rückstand aufgearbeitet werden solle. Innerhalb der Fristsetzung zum 08.09.2006 habe deshalb eine aussagekräftige Aufholkonzeption unter Einbeziehung des Amtsentwurfs de facto nicht existiert, so dass der Vertrag wirksam habe gekündigt werden können.

Der zweite Kündigungsgrund, den die Beklagten im Berufungsverfahren weiter verfolgen, knüpft letztlich auch an den Inhalt und die Anlagen des Schreibens der Klägerseite vom 07.09.2006 an. Die Beklagten meinen, eine Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B wegen einer groben Störung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses sei berechtigt, weil es sich bei dem Schreiben vom 07.09.2006 um ein bloßes Lippenbekenntnis der Klägerin gehandelt habe, soweit diese die Umsetzbarkeit des Amtsentwurfs zugestanden habe. Sie habe sich zwar grundsätzlich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, jedoch nicht nachprüfbar dargelegt, welche Maßnahmen die Klägerin ergreifen wollte, um den Amtsentwurf wirklich in die Tat umzusetzen und den Rückstand aufzuholen. In einer solchen Situation, so meinen die Beklagten, könne der Auftraggeberseite die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden.

Die Beklagten beantragen,

das am 27.03.2008 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe auch im Hinblick auf die beiden noch streitigen, von den Beklagten im Berufungsverfahren weiter verfolgten Kündigungsgründe richtig entschieden. Die Argumentation der Beklagten sei schon deshalb unzutreffend, weil zwischen den Parteien keine neuen verbindlichen Vertragsfristen festgelegt worden seien, nachdem es zu einer Verzögerung des Zuschlags um 4 1/2 Monate gekommen sei. Im Übrigen habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe ihre allgemeine Pflicht zur Förderung des Baufortschritts verletzt, ohne Substanz sei. Demgegenüber habe sie, die Klägerin, ausführlich vorgetragen, dass die Verzögerung von 5 Wochen gegenüber dem Bauablaufplan vom 30.03.2006 nicht von ihr zu vertreten, sondern dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen sei. Vorsorglich beruft sich die Klägerin darauf, die von den Beklagten geforderte Frist, die Bauverzögerung bis zum 31.12.2006 aufzuholen, sei völlig willkürlich festgesetzt worden und schon bautechnologisch nicht durchführbar gewesen. Weiter hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, die von ihr geforderte Erklärung und das von ihr geforderte Aufholkonzept rechtzeitig vorgelegt zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Grundurteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat die Kammer festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die streitgegenständlichen Brückenbauwerke, abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B) zusteht.

Die Kündigung der Beklagten vom 18. September 2006 ist als ordentliche Kündigung anzusehen, denn die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B lagen nicht vor.

Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten das landgerichtliche Urteil in zwei Bereichen an, aus denen sie jeweils ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ableiten. Beide Gründe tragen die ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund nicht.

I. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. 5 Nr. 1, 3 und 4 VOB/B auf Grundlage der Fristsetzung vom 01.09.2006 liegen nicht vor.

a) Bis zu dem Gespräch vom 01.09.2006 hatte sich ein Arbeitsrückstand von 5 Wochen angestaut und die Parteien stritten darüber, wer hierfür verantwortlich war. Uneinig waren sie außerdem über die Durchführbarkeit des Amtsentwurfs insoweit, als die Klägerin einen anderen als den vorgesehenen Kran für notwendig hielt. Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat im Hinblick auf den streitigen Inhalt des Gesprächs vom 01.09.2006 von dem Wortlaut des internen Vermerks der Beklagten und deren Vortrag aus. Danach sollte die Klägerin eine Aufholkonzeption für die eingetretenen Bauverzögerung von ca. 5 Wochen mit Frist zum 31.12.2006 unter Umsetzung des Amtsentwurfs vorlegen. Gegebenenfalls sollte sie nochmals abschließend begründen, warum der Amtsentwurf aus ihrer Sicht nicht umsetzbar sei.

b) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beklagten der Klägerin wirksam eine Frist zur Aufholung des Rückstandes bis zum 31.12.2006 setzen durften, denn das Festhalten an den ausgeschriebenen Ausführungszeiten erscheint unzulässig und neue Vertragsfristen wurden nicht vereinbart.

aa) Dass das ursprüngliche Bauende für das zweite Bauwerk am 15.12.2006 nicht mehr ohne Weiteres zu halten war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Zuschlag wegen eines Vergabenachprüfungsverfahrens, das die Klägerin nicht zu verantworten hatte, mit 41/2 Monaten Verspätung und sogar erst 7 Wochen nach dem vorgesehenen Baubeginn erteilt wurde. Dies gilt erst Recht für die Fertigstellung der ersten Brücke, die schon zum 28.07.2006 hätte fertig gestellt werden sollen. Hier wurde die Ausführungszeit durch den verspäteten Zuschlag um ca. 30 % verkürzt. Zu Recht hat deshalb die Klägerin sofort nach der Auftragserteilung auf die Änderung der Ausführungsfristen hingewiesen. Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Celle, Urt. v. 25.06.2008, 14 U 14/08) hat der Auftraggeber das sich aus der verzögerten Vergabe ergebende Risiko zu tragen. Aus dem Umstand, dass ein Bieter dem Wunsch des Ausschreibenden auf Verlängerung der Zuschlagsfrist wegen der Fortdauer eines Nachprüfungsverfahrens nach § 97 GWB vorbehaltlos zustimmt, kann nicht hergeleitet werden, er verzichte damit auf die Geltendmachung etwaiger Rechte - gleich welcher Art -, die sich aus der verzögerten Auftragserteilung und einem verspäteten Baubeginn ergeben (vgl. OLG Hamm, BauR 2007, 878 ff.).

bb) Der Bauzeitenplan vom 30.03.2006, den die Klägerin vorgelegt hat, ist ebenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden.

(1) Eine ausdrückliche Annahme durch die Beklagten liegt nicht vor. Zwar haben die Beklagten dem nicht ausdrücklich widersprochen, aber die Klägerin hat die Vereinbarung der neuen Zeiten im Schreiben vom 22.03.2006 von der Anerkennung der verzögerungsbedingten Mehrkosten abhängig gemacht, die die Beklagten verweigert haben. Da der neu Zeitplan - jedenfalls nach dem Angebot der Klägerin - nur mit Mehrkosten zu erbringen gewesen wäre, hätte eine konkludente Annahme des vertragsändernden Angebots durch die Beklagten vorausgesetzt, dass sie sich bereit erklären, auch die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

(2) Da dies nicht geschehen ist, war auch die Klägerin an den angebotenen Bauzeitenplan mangels Einigung nicht vertraglich gebunden.

Verzögert sich der Baubeginn durch ein Nachprüfungsverfahren, so ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 1 VOB/B und die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Wenn der öffentliche Auftraggeber eine Vertragsanpassung in der einen oder anderen Hinsicht schon dem Grunde nach ablehnt, steht dem Auftragnehmer sogar ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wenn der Auftraggeber in dieser Situation den Zuschlag erteilt und er den Auftragnehmer zur Aufnahme der Arbeiten auffordert, ist der Auftragnehmer wegen des bestehenden Leistungsverweigerungsrechts zum Arbeitsbeginn nicht verpflichtet (vgl. OLG Jena, NZBau 2005, 341-349). Sofern der Auftraggeber wegen der Leistungsverweigerung dann kündigt, ist eine erklärte außerordentliche Kündigung gem. § 8 Nr. 3 VOB/B unwirksam und als freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B zu behandeln. Der Auftragnehmer kann dann mit einer auf § 649 BGB, § 8 Nr. 1 VOB/B gestützten Klage Vergütungsansprüche geltend machen (OLG Jena, a.a.O.).

c) Selbst wenn man einen Anspruch der Beklagten auf das geforderte "Aufholkonzept" bejahen wollte, wäre die Kündigung nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Auflage vom 01.09.2006, so wie sie sich aus dem eigenen Vermerk der Beklagten ergibt, erfüllt hat:

aa) Die Beklagten haben ohne nähere Konkretisierung ein "Aufholkonzept für eingetretenen Bauverzug von ca. 5 Wochen mit Frist zum 31.12.2006 unter Umsetzung des Amtsentwurfs" verlangt. Unter dem 07.09.2006, also innerhalb der gesetzten Frist, übersandt die Klägerin ein Schreiben, in dem sie ihre Bedenken gegen die Ausführbarkeit des Entwurfs der Beklagten ausdrücklich aufgab und als Anlage neue Bauablaufpläne (K 11 und K 12) beifügte.

Aus den geänderten Plänen ergeben sich die Änderungen (rot) im Bauablauf, die sie vornehmen möchte, um den Bauablauf zu beschleunigen. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin in diesem detaillierten Bauzeitenplan nicht darlegt, welche Maßnahmen sie im Einzelnen trifft, um dieses Konzept einzuhalten. Sie hat weder eine konkrete Aufstockung von Personal oder Material beschrieben, noch eine Umgruppierung von Arbeiten erläutert. Solche konkreten Maßnahmen haben die Beklagten aber nach ihrem eigenen Protokoll nicht gefordert. So pauschal wie das "Aufholkonzept" laut Vermerk der Beklagten angefordert wurde, wurde es auch geliefert. Die Beklagten können deshalb ihre Kündigung nicht darauf stützen, dass die Klägerin weitere Einzelheiten nicht ungefragt erläutert hat. Hierzu hätte es einer konkreteren Anfrage der Beklagten bedurft.

bb) Des Weiteren sollte die Klägerin "gegebenenfalls" nochmals abschließend begründen, warum der Amtsentwurf aus ihrer Sicht nicht umsetzbar sei. Diese Aufforderung hat sich erledigt, indem die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2006 ihre Bedenken gegen die Ausführbarkeit des Entwurfs der Beklagten ausdrücklich aufgab und sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen hat. Eine weitere Begründung ihrer früheren abweichenden Ansicht war damit obsolet.

II. Ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 3 VOB/B wegen einer groben Störung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses liegt ebenfalls nicht vor.

Dieser zweite Berufungsangriff der Beklagten bezieht sich auf die Tatsache, dass die Klägerin über Monate hinweg Bedenken gegen die Umsetzbarkeit des Amtsentwurfs wegen der Größe des ausgeschriebenen Krans geäußert habe. Diese Bedenken rechtfertigen jedoch keinesfalls eine Kündigung der Werkverträge.

a) Es mag den Verantwortlichen der Beklagten zwar unangenehm sein, wenn ihre technischen Planungen in Frage gestellt werden. Einen Vertrauensentzug rechtfertigt das aber nicht. Zum einen ist jeder Auftragnehmer zur Vermeidung einer eigenen Schadensersatzpflicht gehalten, den Auftraggeber auf etwaige Planungsfehler hinzuweisen, wenn er sie erkennt. Wenn ein solcher fachlicher Hinweis schon die fristlose Kündigung rechtfertigen würde, wäre der Auftragnehmer in einem unerträglichen Konflikt zwischen Pflichterfüllung und Auftragsverlust.

b) Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin ihren Widerstand gegen die Sichtweise der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist bereits ausdrücklich aufgegeben und ihre Bedenken zurückgestellt hatte. Im Zeitpunkt der Kündigung war dieser Konflikt also schon im Sinne der Beklagten gelöst. Dass es sich bei dem rechtzeitigen Nachgeben der Klägerin um ein bloßes "Lippenbekenntnis" handelte, wie die Beklagten zuletzt vortragen, lässt sich nicht feststellen. Das Schreiben vom 07.09.2006 selbst bietet keine Veranlassung, an der Ernsthaftigkeit der Erklärung zu zweifeln. Letztlich haben die Beklagten der Klägerin durch die Kündigung keine Chance mehr gegeben, den Amtsentwurf ernsthaft und vollständig umzusetzen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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