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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 24.11.2003
Aktenzeichen: 1 U 49/03
Rechtsgebiete: EnVO-DDR 1988, ZPO, BGB, ZGB-DDR, VG-DDR


Vorschriften:

EnVO-DDR 1988 § 1 Abs. 2, 1. Halbsatz der Fünften DB
EnVO-DDR 1988 § 17 der Zweiten DB
EnVO-DDR 1988 § 17 Abs. 2 der Zweiten DB
EnVO-DDR 1988 § 29
EnVO-DDR 1988 § 29 Abs. 2
EnVO-DDR 1988 § 31 Abs. 3
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
BGB § 126
BGB § 662
BGB § 670 a. F.
ZGB-DDR § 321 Abs. 1 S. 3
ZGB-DDR § 66
VG-DDR § 31
1. Wird eine im Eigentum des Versorgungsunternehmens stehende Energieversorgungsleitung im Rahmen der Erneuerung einer Schleusenbrücke durch die Schifffahrtsverwaltung verlegt, so hat grundsätzlich das Versorgungsunternehmen die Kosten der Leitungsverlegung zu tragen.

2. Eine hiervon abweichende Kostentragung durch den Veranlasser der Verlegung nach § 31 Abs. 3 EnVO-DDR 1988 setzt eine schriftliche (Mit-)Nutzungsvereinbarung zwischen der Bundesschifffahrtsverwaltung bzw. deren Rechtsvorgängern und dem Energieversorger bzw. dessen Rechtsvorgängern oder eine staatliche Entscheidung über die Begründung eines (DDR-bodenrechtlichen) (Mit-) Benutzungsrechts voraus.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 49/03

Oberlandesgericht Naumburg

verkündet am: 24.11.2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom

24. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, 21 O 111/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist als hoheitliche Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zuständig für die Erhaltung der Wasserwege, darunter auch für die Schiffbarkeit der H. im Bereich der Stadt H. berg. Im Jahre 2001 erneuerte sie die Schleusenbrücke über die H. am Flusskilometer 146.940. Die Beklagte ist ein privatrechtlich verfasstes regionales Energieversorgungsunternehmen. Sie war Eigentümerin einer Gasversorgungsleitung, welche zur Kreuzung der H. über die alte Schleusenbrücke verlegt war. Im Zuge der Brückenerneuerung wurde die alte Gasversorgungsleitung beseitigt und eine neue Leitung unter dem Flussbett verlegt. Die Parteien streiten darum, wer von ihnen die Kosten der Verlegung der Gasversorgungsleitung endgültig zu tragen hat.

Die Klägerin, die zur Förderung des Baufortschritts die Verlegungsmaßnahme (Planung und Durchführung) zunächst finanziert hat, begehrt von der Beklagten auf der Grundlage des so genannten "Vorfinanzierungsvertrages" vom 4. und 12. September 2001 die Rückerstattung ihrer Aufwendungen.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der tatsächlichen Umstände der Mitbenutzung der Schleusenbrücke durch den jeweiligen Träger der Energieversorgung, wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F.

Das Landgericht Stendal hat der Klage im vollem Umfange stattgegeben und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass für diese Angelegenheit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei und dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer streitgegenständlichen Aufwendungen aus dem (privatrechtlichen) "Vorfinanzierungsvertrag" habe, weil die Beklagte einen (Gegen-) Anspruch auf Übernahme der Verlegungskosten gegenüber der Klägerin nicht schlüssig habe darlegen können.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. April 2003 zugestellte Urteil mit einem am 16. Mai 2003 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 31. Juli 2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

Die Beklagte meint, dass sie gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Leitungsverlegung aus § 31 Abs. 3 EnVO-DDR 1988 inne habe und im Übrigen eine Kostenübernahme auch aus dem Veranlassungsprinzip folge. Im Hinblick auf eine nach §§ 29, 31 Abs. 3 EnVO-DDR 1988 vorausgesetzte Gestattungsvereinbarung vertritt sie die Auffassung, dass ein konkludenter Vertragsschluss ausreichend sei und sich dieser hinlänglich aus den vorgelegten Genehmigungsunterlagen ergebe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 24. November 2003 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats von diesem Tage Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegung der Gasversorgungsleitung im Bereich der o. g. Schleusenbrücke nach § 5 Abs. 1 S. 1 des "Vorfinanzierungsvertrages" der Prozessparteien vom 4. und 12. September 2001 hat; diese Regelung entspricht dem Regelungsgehalt der §§ 662, 670 BGB a. F. Der Beklagten ist es nicht gelungen, einen (Gegen-)Anspruch gegen die Klägerin auf Übernahme der Kosten der Leitungsverlegung schlüssig darzulegen bzw. zu beweisen. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu Eigen. Überwiegend zur Klarstellung und zur Bescheidung der Angriffe der Berufung ist auszuführen:

1. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits keine vertragliche Regelung, wonach die Klägerin etwaige Verlegungskosten der Beklagten übernehmen soll. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung - etwa im Rahmen eines Nutzungsvertrages - behauptet die Beklagte schon nicht.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Kostentragungspflicht der Klägerin nicht allein aus dem (behaupteten) Umstand, dass die Klägerin die Leitungsverlegung durch die Erneuerung der Schleusenbrücke "veranlasst" habe.

Dabei kann dahin stehen, ob hier ggfs. ein Fall der so genannten "Drittveranlassung" vorliegt. Selbst wenn man von einer Veranlassung der Leitungsverlegung durch die Klägerin ausginge, steht einem entsprechenden Kostenübernahmeanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entgegen, dass das Veranlassungsprinzip, auf das sich die Beklagte insoweit beruft, gerade nicht als eine allgemeine, quasi übergesetzliche Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung anerkannt ist, sondern nur gilt, soweit es hierfür eine konkrete gesetzliche Regelung gibt (so BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. BGHZ 123, 166, 168; BGHZ 125, 293, 296; BGHZ 138, 266, 270; ebenso OLG Naumburg, Urteil v. 29. Juni 2000 - 4 U 37/00 -, nachfolgend bestätigt durch BGHZ 148, 129 = NJW 2001, 3057; sowie Urteil vom 19. April 2001 - 2 U 242/00 - <Ls. NJ 2001, 489>, nachfolgend bestätigt durch Urt. des BGH vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 -).

3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine gesetzliche Regelung des Veranlassungsprinzips berufen, insbesondere auch nicht auf § 31 Abs. 3 EnVO-DDR 1988.

Die vorgenannte Vorschrift setzt voraus, dass zwischen der Klägerin (bzw. ihren Rechtsvorgängern in der Schifffahrtsverwaltung) und der Beklagten (bzw. ihren Rechtsvorgängern als Energieversorger) eine schriftliche vertragliche (Mit-)Nutzungsvereinbarung besteht (dazu unter 3.1.) oder aber eine staatliche Entscheidung über die Begründung eines bodenrechtlichen Mitbenutzungsrechts getroffen wurde. Eine Begründung des Mitbenutzungsrechts durch staatliche Entscheidung wegen des Scheiterns einer vertraglichen Regelung behauptet die Beklagte schon nicht; es stünde auch im Widerspruch zu ihrem Sachvortrag im Übrigen. Ein schriftlicher Mitbenutzungsvertrag liegt jedoch selbst dann, wenn der Senat - wie das Landgericht - die Rechtsnachfolge der Beklagten nach dem VEB Getreidewirtschaft M. , Getreidewirtschaftsbetrieb St. (künftig: VEB Getreidewirtschaft), als wahr unterstellt, nicht vor (dazu unter 3.2.).

3.1. Die Begründung eines dauerhaften Mitbenutzungsrechts an einem Grundstück, auf das sich die Beklagte unter Verweis auf die tatsächliche Übung beruft, bedurfte nach dem Recht der DDR grundsätzlich der Schriftform, wie bereits der allgemeinen Regelung des § 321 Abs. 1 S. 3 ZGB-DDR zu entnehmen ist. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die abzuschließenden Verträge in den persönlichen Anwendungsbereich des ZGB-DDR fielen, wie das Landgericht meint, oder in denjenigen des VG-DDR, was zu unterscheiden ist (vgl. Rohde in: Lehrbuch Bodenrecht, 1976, S. 556). Denn den Formvorschriften beider Gesetze, also § 66 ZGB-DDR und § 31 VG-DDR, liegt das (identische) Verständnis der Schriftform, ebenso wie in § 126 BGB, zugrunde (vgl. nur Komm. ZGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 66 Ziff. 1; Komm. VG-DDR, hrsg. vom Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR, 1989, § 31 Ziff. 1., 2.1. und 2.4.; auch Heuer in: Das ZGB der DDR vom 19. Juni 1975, hrsg. von Eckert/Hattenhauer, S. 18 f.).

Für die Mitbenutzung von Grundstücken für Zwecke der Energiewirtschaft ergab sich das Schriftformerfordernis aus speziellen Rechtsvorschriften (vgl. auch Komm. ZGB-DDR, a. a. O., § 321 Ziff. 4); und zwar zunächst - im Zeitpunkt der Erstverlegung der Gasleitung im Jahre 1985 - aus § 29 Abs. 2 EnVO-DDR 1980 (GBl. DDR S. 321) i. V. m. § 1 Abs. 2, 1. Halbsatz der Fünften DB z. EnVO-DDR 1980 (GBl. DDR 1980 S. 336) sowie später aus § 29 EnVO-DDR 1988 (z. T. i. V. m. § 48 EnVO-DDR 1988; jeweils GBl. DDR S. 89) i. V. m. § 17 der Zweiten DB z. EnVO-DDR 1988 (GBl. DDR 1988 S. 110; vgl. hierzu auch BGHZ 144, 129, 134 ff = NJW 2000, 1490, 1492), die nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 lit. b) des Einigungsvertrages auch nach dem 3. Oktober 1990 bis heute fortgelten.

Eine der in § 17 Abs. 2 der Zweiten DB z. EnVO-DDR 1988 geregelten Ausnahmen vom Grundsatz des Schriftform-Erfordernisses liegt hier offensichtlich nicht vor, denn die Mitbenutzung des Grundstücks war nicht nur geringfügig wie etwa eine stützungsfreie Überspannung mit Freileitungen oder ein bloßes Hineinragen der Anlage in das Nachbargrundstück (vgl. auch Bodenrecht, hrsg. v. Autorenkollektiv unter Rohde, 1989, S. 180 f <Abschnitt 7.5.6.2.>).

3.2. Einen schriftlichen Vertrag über die Begründung eines Mitbenutzungsrechts am Grundstück für Zwecke der Energiewirtschaft hat die Beklagte nicht vorlegen können. Soweit die Beklagte sich auf einzelne Urkunden zum Nachweis des Zustandekommens einer Vereinbarung über eine zweckbestimmte Mitbenutzung der Schleusenbrücke zu stützen versucht, bleibt sie damit erfolglos.

Die dem VEB Getreidewirtschaft unter dem 3. Januar 1985 erteilte straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung (Anlage B 2, GA Bd. I Bl. 52 - 54) bezieht sich in ihrem Regelungsgehalt auf die Mitbenutzung von Flächen, die als öffentliche Straße gewidmet sind, nicht auf die Mitbenutzung der Schleusenbrücke in Trägerschaft der Schifffahrtsverwaltung. Der Senat legt die Ziff. 7 der Anlage zu dieser Genehmigung lediglich als einen Hinweis auf die Möglichkeit der Brückennutzung zur Fortführung der Gasversorgungsleitung aus.

Selbst wenn jedoch hierdurch ein straßenrechtliches Sondernutzungsrecht begründet worden wäre und selbst wenn dieses Sondernutzungsrecht - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 138, 266, 274 f.; 144, 29, 45; BGH WM 1999, 740, 742 und BGHZ 148, 129, 135 u. a.; krit. Hirse NJ 2001, 459 ff m. w. N.) - einen Kostenübernahmeanspruch der Beklagten zur Folge hätte, wäre Anspruchsgegner dieses Anspruchs allenfalls der Träger der Straßenbaulast, keinesfalls jedoch die Klägerin.

Die an den vormaligen Energieversorger VEB Getreidewirtschaft adressierte Zustimmung des Rates der Stadt H. vom 7. Februar 1985 (Anlage K 8, GA Bd. I Bl. 28) stellt nicht einmal eine einseitige auf die Vereinbarung eines Grundstücksmitbenutzungsrechts gerichtete Willenserklärung dar; sie ist vielmehr eine baurechtliche Genehmigung bzw. ein baurechtlicher Vorbescheid. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zustimmung ihrem Inhalt nach als eine Genehmigung der beabsichtigten Trassenführung aufzufassen ist. Zudem enthält die Zustimmung den ausdrücklichen Verweis auf etwaige daneben bestehende wasserrechtliche Auflagen. Schließlich ist die ausstellende Behörde auch keine Behörde der Schifffahrtsverwaltung, sondern das Organ der kommunalen Selbstverwaltung.

Ebenso ist die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung durch die Staatliche Plankommission des Ministerrates der DDR vom 19. März 1985 (Anlage B 6, GA Bd. I Bl. 115) nicht auf eine Vereinbarung eines bodenrechtlichen Mitbenutzungsrechtes gerichtet, sondern stellt eine Genehmigung im Rahmen der Raumordnung dar (vgl. BGHZ 144, 29, 38 f.).

3.3. Die tatsächliche, mehr als zwanzig Jahre anhaltende Duldung der Mitbenutzung der Schleusenbrücke für Zwecke der Energiewirtschaft ist nicht als eine vereinbarte Mitbenutzung i. S. d. EnVO-DDR 1988 zu qualifizieren (so auch BGH WM 1999, 740, 742 f.; im Ergebnis auch BGHZ 125, 293, 298 für eine Fernwasserleitung). Dies gilt auch unter weiterer Berücksichtigung der vorgenannten Urkunden, die in ihrer Gesamtheit für eine rechtmäßige Errichtung der Gasversorgungsleitung zwischen H. und W. sprechen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nrn. 7 und 8 EGZPO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. Da die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren nach dem 01.01.2002 erfolgte, richtet sich die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung nach der nunmehr geltenden Fassung der ZPO, was bereits bei Abfassung des Berufungsurteils zu berücksichtigen war.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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