Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 1 U 51/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 2
Ein Arzt ist ohne äußeren Anlass nicht verpflichtet, die in seinem Behandlungszimmer wartenden Patienten zu überwachen und Vorkehrungen zur Vermeidung eigenmächtiger gefahrgeneigter Handlungen der Patienten zu treffen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 51/08 OLG Naumburg

Verkündet am 4. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann, Grimm und Prof. Dr. Gruber auf die mündliche Verhandlung

vom 20. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, 6 O 179/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der ambulanten Schmerzbehandlung am 22. August 2006 hat, und zwar weder auf der Grundlage des medizinischen Behandlungsvertrages noch aus einer deliktischen Beschädigung der Gesundheit der Klägerin.

1. Die Klägerin hat letztlich nicht nachgewiesen, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten bei der Behandlung der Klägerin am o.g. Tage verletzt hat. Sie hat zwar behauptet, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten sie angewiesen habe, sich bereits auf die Behandlungsliege zu begeben und eine knieende Haltung auf dem Würfel einzunehmen, und sich sodann die Patientin allein gelassen habe. Diese Darstellung hat die Klägerin auch in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft wiederholt. Dem stehen jedoch die Angaben der Beklagten selbst und der Krankenschwester der Beklagten H. M. gegenüber, die bei isolierter Betrachtung ebenfalls glaubhaft waren und z.T. von der Zeugin I. Z. bestätigt worden sind. Angesichts dieser Beweissituation vermag der Senat nicht mit einer ausreichenden Überzeugung festzustellen, dass die Klägerin am 22. August 2006 tatsächlich angewiesen worden sei, sich bereits vor dem Eintreffen der Beklagten und der Krankenschwester zur Durchführung der Injektion in die Behandlungshaltung zu begeben und in dieser unbequemen und, wie der Vorfall vom 22. August 2008 gezeigt hat, schadenträchtigen Haltung für unbestimmte Zeit zu verharren. Möglich bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats, dass die Klägerin insoweit auch eigenmächtig handelte.

2. Die Klägerin hat auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Organisationsverschuldens der Beklagten bzw. für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Behandlungsliege und Würfel bewiesen.

Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte nicht generell und ohne äußeren Anlass verpflichtet ist, die in ihrem Behandlungszimmer wartenden Patienten zu überwachen und vor eigenmächtigen gefahrgeneigten Handlungen zu bewahren.

Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie sich in der Vergangenheit immer an die Anweisungen des Personals der Beklagten gehalten und sich nicht eigenmächtig vorzeitig auf die Behandlungsliege begeben habe. Unterstellt der Senat diese Angaben der Klägerin als zutreffend, so bestand für die Beklagte keine Veranlassung, am 22. August 2008 Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Klägerin erstmals eigenmächtig handelte. Eine solche Veranlassung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Verhalten anderer Patienten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr.8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

Zurück