Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 1 U 54/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 288 Abs. 1
ZPO § 290
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 412
ZPO § 513
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 530
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
1. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines abgetrennten Knochenfragments mit u.U. eigener Knorpelausbildung (sog. osteochondrosis dissecans bzw. Chip) z.Zt. der Ankaufsuntersuchung (hier: verneint).

2. Allein aus dem Umstand, dass auf einem Röntgenbild des Vorderfußes des Pferdes, welches im Hinblick auf einen beabsichtigten Ankauf untersucht wird, eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, ergibt sich für den Tierarzt keine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde. Er ist auch nicht verpflichtet, dem Auftraggeber der Untersuchung über die Mitteilung der Befunde und seiner Bewertungen derselben hinaus die Empfehlung weiterer tierärztlicher Untersuchungen zu geben.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 54/08 OLG Naumburg

Verkündet am 22. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, 4 O 786/02, wird hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.

und beschlossen:

Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 86.868,33 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten, welche zumindest seit April 2002 gemeinsam eine Tierärztliche Klinik für Kleintiere und Pferde in W. betreiben, Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung des Fuchswallachs "G. " am 19. Oktober 2001.

Im Oktober 2001 beabsichtigte die Klägerin den Erwerb eines Dressurpferdes der gehobenen Klasse für ihre Tochter K. . Durch Vermittlung erhielt sie Kontakt zu O. H. , der den damals achtjährigen Dunkelfuchswallach "G. " zum Verkauf anbot. Dieses Pferd hatte in den vorangegangenen fünf Jahren überaus erfolgreich an verschiedenen Wettbewerben und Turnieren teilgenommen. Der Verkäufer und die Klägerin einigten sich auf einen Kaufpreis von 120.000 DM. Vor Abschluss des Kaufvertrages sollte eine sog. tierärztliche Ankaufsuntersuchung (AKU) erfolgen, die entsprechend eines vorgegebenen Prüfmusters verschiedene klinische und Laboruntersuchungen umfasst sowie die Anfertigung und Bewertung von zwölf Röntgenaufnahmen von den Gliedmaßen des Pferdes. Die Untersuchungsergebnisse sollten insgesamt unter dem Aspekt der Eignung des Pferdes als Sportpferd bewertet werden. Mit der Durchführung der AKU und der Erstellung des Attestes beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 1). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist streitig, ob die Beklagte zu 2) im Jahre 2001 bereits mit dem Beklagten zu 1) gemeinsam die tierärztliche Klinik betrieb.

Der Beklagte zu 1) führte die beauftragten Untersuchungen durch, insbesondere fertigte er auch die zwölf Röntgenaufnahmen. Den Befund der seitlichen Röntgenaufnahme der Zehe vorn rechts beschrieb er im Untersuchungsprotokoll mit "leichte Knochenstrukturaufhellung, Fesselbein dorsal bds.", d.h. als eine rückseitig unmittelbar an dem Skelettknochen zwischen Hufbein mit Kronbein und Vordermittelfußbein mit Fesselgelenk befindliche Strukturaufhellung. Nach Angaben der Klägerin soll der Beklagte zu 1) auf ihre ausdrückliche Nachfrage verneint haben, dass bei dem Pferd ein isoliertes Knorpel- bzw. Knochenfragment, ein umgangssprachlich sog. Chip, vorliege. Als Ergebnis seiner Untersuchungen bescheinigte er, dass z.Zt. der Befunderhebung keine Anzeichen für eine Beschränkung der Tauglichkeit des Pferdes "G. " als Reitpferd / Sportpferd vorlägen (vgl. Attest, Anlagenband = Anl.Bd. Bl. 4).

Die Klägerin hat behauptet, dass sie sich aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses endgültig zum Kauf des Pferdes entschlossen und diesen sowie den Eigentumswechsel wenige Tage nach der Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten zu 1) vollzogen habe. In der Folgezeit trainierte die Tochter der Klägerin das Pferd und nahm mit ihm am 1. März 2002 auch sehr erfolgreich, nämlich mit einem 1. Platz, an einem Dressur-Wettbewerb teil.

Am 4. März 2002 wandte sich die Klägerin an den Tierarzt Dr. C. zur Behandlung einer an diesem Tage auch klinisch feststellbaren mittelgradigen Lahmheit des rechten Stützbeins des Pferdes. Dr. C. stellte auf der Grundlage von Röntgenaufnahmen vom 6. März 2002 zunächst eine isolierte Verschattung im rechten vorderen Fesselgelenk als Ursache fest (vgl. Attest vom 17. März 2002, Anl.Bd. Bl. 5) und interpretierte sie als Osteochondrosis dissecans (künftig: OCd), d.h. als ein abgetrenntes Knochenfragment unterhalb des Fesselgelenkknorpels mit u.U. eigener Knorpelausbildung, ein sog. Chip. Er attestierte weiter, dass diese Verschattung bereits auf einer Kopie der Röntgenaufnahme des Beklagten zu 1) vom 19. Oktober 2001 sichtbar sei. Unter dem 4. April 2002 bescheinigte er nach Einsicht in weitere Kopien der Röntgenaufnahmen des Beklagten zu 1) vom 19. Oktober 2001 "in Ergänzung" des vorgenannten Attestes, dass es sich bei seinem "zitierten" pathologischen Befund um eine sog. Birkeland-Fraktur am distalen Gleichbeinabschnitt der rechten vorderen Extremität, d.h. an der Rückseite des Vordermittelfußes, handele (vgl. Anl.Bd. Bl. 86). Die Klägerin hat in erster Instanz nur das Attest vom 17. März 2002 zum Beweis des Vorhandenseins eines Chip bereits am 19. Oktober 2001 vorgelegt. Nach Vorlage der Attest-Ergänzung vom 4. April 2002 durch die Beklagten mit dem Hinweis, dass eine Birkeland-Fraktur nicht identisch mit einem sog. Chip sei und dass die Lokalisierung der Fraktur durch Dr. C. am Gleichbein nicht übereinstimme mit der Lokalisierung der vom Beklagten zu 1) aufgeführten Strukturaufhellung am Fesselbein, hat die Klägerin behauptet, dass die später bescheinigte Birkeland-Fraktur "offensichtlich niemals vorgelegen" habe und dass allein auf das Attest vom 17. März 2002 abzustellen sei (vgl. Schriftsatz vom 23. Juni 2006, Seite 2, GA Bd. III Bl. 76, 77).

Dr. C. führte nach Angaben der Klägerin "zur Entfernung des Knochenfragments" am 19. März 2002 eine arthroskopische Punktion durch. Unterlagen über diese Operation, insbesondere einen Operationsbericht bzw. eine ärztliche Bescheinigung über die Art und den Verlauf der Operation sowie über Operationsziel und -ergebnis, hat die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagten, so z. Bsp. im Termin der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2003 (vgl. Sitzungsniederschrift GA Bd. I Bl. 134) bzw. in den Schriftsätzen vom 18. November 2004 (GA Bd. II Bl. 21) und vom 12. Juni 2006 (GA Bd. III Bl. 64), durch den gerichtlichen Sachverständigen mit Schreiben vom 6. Mai 2005 (GA Bd. II Bl. 44) und durch die Kammer mit Verfügung vom 11. Mai 2005 (GA Bd. II Bl. 45) nicht vorgelegt.

Im Juni 2002 wandte sich die Klägerin an den Tierarzt Dr. T. , ausweislich seiner Patientenkartei zunächst zur Erstellung eines Gutachtens in einer Versicherungsangelegenheit, später auch zur Übernahme der tierärztlichen Behandlung des Pferdes "G. ". Ende Juni 2002 hat die Klägerin auch die vorliegende Klage erhoben.

Dr. T. hat im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach schriftlich angegeben, dass er selbst auf den ihm vorliegenden Kopien der Röntgenbilder des Beklagten zu 1) vom 19. Oktober 2001 bereits eine isolierte Verschattung gesehen habe, die nur die Deutung als ein bereits vorhandener Chip zuließe. So hat er zuerst im Attest vom 18. September 2004 nach Vorliegen eines abweichenden gerichtlichen Gutachtens eine solche eigene Erkenntnis bescheinigt (vgl. Anl.Bd. Bl. 73 f.), sodann mit Attest vom 7. Juni 2005 im zeitlichen Zusammenhang mit den Bemühungen der Klägerin um den Nachweis einer fehlenden Notwendigkeit der Vorlage der Behandlungsunterlagen der Dres. C. und T. über die nachfolgenden tierärztlichen Behandlungen des Pferdes (GA Bd. II Bl. 83 f.) sowie mit Befundbericht vom 13. Juni 2006 nach der ersten Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen (GA Bd. III Bl. 85 ff.). Bei seiner danach von der Kammer durchgeführten Zeugenvernehmung im Beisein des gerichtlichen Sachverständigen hat er seine Angaben deutlich relativiert und angegeben, dass auf den Kopien der Röntgenaufnahmen des Beklagten zu 1) ein Chip "schwer zu erkennen" sei. Nach Vorhalt der Original-Röntgenbilder gab er an: "... Auch auf dem Original kann man nur eine Vermutung äußern. Man müsste sich das Ganze näher mit einer Irisleuchte ansehen. ..." (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17. März 2008, GA Bd. IV Bl. 22 ff <25>).

Mit Befundbericht vom 25. November 2002 bescheinigte Dr. med. vet. P. , B. Tierklinik, dass bei einer am 29. Oktober 2002 durchgeführten computertomographischen Untersuchung des Pferdes an der rechten Vorderzehe eine deutliche dorsale, dorsomediale und dorsolaterale Weichteilzubildung auf Höhe des Fesselgelenks sowie eine glatte, runde OCd dorsomedial am Fesselbein festgestellt worden sei (vgl. GA Bd. III Bl. 84). Dr. T. führte darauf hin am 18. Dezember 2002 eine Arthroskopie durch und entfernte das Knochenfragment, das sog. Dissekat, aus dem rechten Vorderfuß des Pferdes. Das Dissekat übergab er an die Klägerin.

Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreits in erster Instanz ein Privatgutachten des Prof. Dr. med. vet. H. G. , L. Universität , vom 31. Januar 2006 eingeholt. Auf die ihm gestellte Frage, ob auf den Röntgenbildern des Beklagten zu 1) vom 19. Oktober 2001 ein Chip sichtbar sei, antwortete der Sachverständige:

"Die erwähnten Qualitätsmängel der Aufnahme im Fesselgelenkbereich gestatten keine exakte Auswertung. Es ergibt sich lediglich ein vager Verdacht auf eine ungleichmäßige Vorderkontur der Röhrbeingelenkwalze ca. 1-2 mm oberhalb der Fesselgelenkspalte, die etwa stecknadelkopfgroß erscheint.

Die Deutung als isolierte Verschattung, die sich an die erwähnte Stelle projiziert, wäre möglich, aber nicht zwingend nach dieser Aufnahme. Der Vorderrand des Fesselgelenks scheint eine winzige Rauigkeit aufzuweisen. Im Krongelenk und im Fesselgelenk sind keine Anzeichen eines Chips feststellbar." (vgl. GA Bd. IV Bl. 174 ff.)

Inzwischen leidet das Pferd an einer andauernden mittelgradigen Lahmheit und ist als Sportpferd nicht mehr einsetzbar.

Das Landgericht hat Beweis erhoben insbesondere durch die Hinzuziehung des auf die medizinische Behandlung von Pferden spezialisierten Sachverständigen Dr. med. vet. H. Hr. aus U. . Der gerichtliche Sachverständige hat im Verlaufe des Rechtsstreits ein schriftliches Gutachten vom 24. August 2004 (Rücktasche GA Bd. I) sowie zwei ergänzende schriftliche Gutachten vom 12. Dezember 2005 (Rücktasche GA Bd. II) und vom 28. Juli 2007 (Rücktasche GA Bd. III) erstellt; er hat seine gutachterlichen Feststellungen in den Terminen der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 (vgl. Sitzungsprotokoll GA Bd. III Bl. 23 bis 26) und vom 17. März 2008 nach der Vernehmung des sachkundigen Zeugen Dr. med. vet. P. T. (vgl. Sitzungsprotokoll GA Bd. IV Bl. 22 bis 28) jeweils erläutert und sich den Fragen und Vorhalten der Prozessparteien und des Gerichts gestellt. Im Rahmen seiner Gutachtenerstattung hat er sich mit den vorerwähnten Bescheinigungen anderer Tierärzte sowie insbesondere auch mit dem Inhalt des Privatgutachtens auseinandergesetzt.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Sie hat die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) mangels substantiierter Darlegung einer bereits zum Untersuchungszeitpunkt am 19. Oktober 2001 bestehenden Praxisgemeinschaft verneint. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) sei dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin schon nicht bewiesen habe, dass das Pferd z.Zt. der Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten zu 1) am 19. Oktober 2001 bereits einen Chip am rechten Vorderbein gehabt habe. Die Anregung der Klägerin im nicht nachgelassenen Schritsatz vom 16. April 2008, nachträglich eine histologische Untersuchung des im Dezember 2002 von Dr. T. entfernten Knochenfragments vornehmen zu lassen (GA Bd. IV Bl. 40), hat die Kammer nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der Anträge und wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. April 2008 zugestellte Urteil mit einem am Montag, dem 26. Mai 2008 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 24. Juli 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

Die Berufung richtet sich gegen die Klageabweisung insgesamt; die erstinstanzlichen Anträge werden weiter verfolgt.

Zu der - laut angefochtenem Urteil fehlenden - Passivlegitimation der Beklagten zu 2) nimmt die Klägerin mit ihrer Berufung nicht Stellung, und zwar auch nicht, nachdem die Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung, dort S. 19 oben, hierauf nochmals hingewiesen hatten.

Die Klägerin greift vor allem die Beweiswürdigung der Kammer dazu an, ob der Beklagte zu 1) die von ihm beschriebenen "Aufhellungen" als OCd hätte erkennen müssen und mindestens einen entsprechenden Verdacht hätte mitteilen müssen und ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin zu weiteren Untersuchungen zu raten. In diesem Zusammenhang wiederholt sie bereits erstinstanzlich geäußerte Bedenken gegen die Fachkunde und gegen die Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen. Sie meint, dass die Einholung eines Obergutachtens geboten sei. Hinsichtlich der Zurückweisung ihres Vorbringens vom 16. April 2008 als verspätet bringt sie vor, dass ihr erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2008 aus den Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen bewusst geworden sei, dass u.U. auch eine nachträgliche Untersuchung des Dissekats in Betracht komme. Sie habe danach erst Erkundigungen einziehen und entsprechende Beweisanträge stellen können. Schließlich legt die Klägerin weitere schriftliche Bescheinigungen des Dr. med. vet. C. vom 22. Mai und 23. Juli 2008 vor (vgl. GA Bd. IV Bl. 166 f., 165), wonach dieser auf den Kopien der Röntgenaufnahmen der AKU vom 19. Oktober 2001 unter Einsatz einer fokussierten Irisleuchte im Fesselgelenk vorn rechts eindeutig eine knöcherne isolierte Verschattung erkannt habe. Er bescheinigte zugleich eine professionelle Trainingsführung für das Pferd und gab an, dass im Jahre 2002 während seiner Behandlung weitere aufwendige Untersuchungen, wie Szintigraphie oder Computertomographie nutzlos gewesen wären.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 84.868,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des am 20. Februar 1993 geborenen Fuchswallachs "G. ", Abstammung D. / S. , Lebensnummer ... ,

2. festzustellen, dass

a) sich die Beklagten mit der Annahme des im Klageantrag zu Ziffer 1) näher bezeichneten Pferdes "G. " seit dem 27. Juni 2002 im Annahmeverzug befinden und

b) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen, welcher dieser durch die fehlerhafte Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten zu 1) am 19. Oktober 2001 des im Klageantrag zu Ziffer 1) näher bezeichneten Pferdes "G. " entstanden ist bzw. noch entsteht, soweit die Summe noch nicht im Klageantrag zu Ziffer 1) beziffert wurde;

hilfsweise,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertreten die Auffassung, dass die Kammer bereits eine äußerst umfangreiche und sich teilweise wiederholende Beweiserhebung durchgeführt habe. Der Umfang der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen sei durch die gerichtlichen Aufträge vorgegeben und z.T. durch die zögerliche oder unterlassene Mitwirkung der Klägerin beeinträchtigt worden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht geboten. Bei der Bewertung der von der Klägerin vorgelegten tierärztlichen Atteste sei zu berücksichtigen, dass alle Aussteller in Kenntnis der späteren Diagnose einer OCd am rechten vorderen Fesselbein in den Röntgenbildern der AKU nach Anhaltspunkten für eine frühere Erkennbarkeit suchten. Maßstab der Beurteilung der Röntgenbilder vom 19. Oktober 2001 sei aber die ex ante-Sicht des Beklagten zu 1) in Unkenntnis der späteren Entwicklung. Danach seien die Aufnahmen unauffällig gewesen.

Der Senat hat am 18. Dezember 2008 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats von diesem Tage Bezug genommen (vgl. GA Bd. IV Bl. 236).

Die gleichlautenden persönlichen Schreiben der Klägerin jeweils vom 6. Januar 2009 an die Mitglieder des Senats hat der Senat zur Kenntnis genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Kammer hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht nachgewiesen hat. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Die Berufung im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist unzulässig, weil es ihr an einer Berufungsbegründung fehlt (§§ 522 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 520 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO).

Die Klägerin hat in erster Instanz einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) geltend gemacht, nämlich wegen Schlechterfüllung des Vertrages zur Durchführung einer AKU beim Pferd "G. " im Oktober 2001. Die Kammer hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin schon ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2) nicht schlüssig dargelegt hat. Hierzu wäre zumindest darzulegen und ggfs. zu beweisen gewesen, dass die Beklagte zu 2) nach außen im Geschäftsverkehr als Mitgesellschafterin oder Mitinhaberin der Tierärztlichen Klinik des Beklagten zu 1) in W. aufgetreten sei. Die Kammer hat die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) auf die fehlende Darlegung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) gestützt. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung weder vorgebracht, dass diese Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.v. §§ 513, 546 ZPO beruhe noch dass sie in tatsächlicher Hinsicht fehlerbehaftet sei. Eine Angabe eines Berufungsgrundes ist auch nicht erfolgt, nachdem zunächst die Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung und sodann der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand jeweils hingewiesen haben.

2. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) bleibt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens unbegründet. Die Klägerin hat den Nachweis einer vertraglichen Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) nicht geführt. Verbleibende Zweifel hieran gehen zu ihren Lasten.

2.1. Die Klägerin hat in diesem Prozess schon nicht bewiesen, dass zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten zu 1) beim Pferd "G. " bereits eine erkennbare Erkrankung des rechten vorderen Fußes, insbesondere eine OCd. am Fesselgelenk, vorlag.

Die Klägerin trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung, weil sie den von ihr gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Anspruch hierauf stützt. Eine Pflichtverletzung in Form des Nichterkennens eines Krankheitsbefundes setzt logisch voraus, dass ein entsprechender Befund überhaupt vorhanden und erkennbar ist. Steht dies, wie hier, nicht fest, so muss der Senat auf Grund der oben erwähnten Beweislastverteilung davon ausgehen, dass am 19. Oktober 2001 gar kein Chip bei "G. " vorhanden war, den der Beklagte zu 1) hätte erkennen sollen. Das Nichterkennen eines noch nicht vorhandenen krankhaften Befundes ist kein Begutachtungsfehler; angebliche unterlassene weitere Befunderhebungen können sich dann nicht nachteilig auf das AKU-Attest ausgewirkt haben, weil sie jedenfalls ergebnislos geblieben wären.

Die vorausgeführte Feststellung des Senats gründet sich auf folgende Erwägungen:

a) Allerdings steht nach den Angaben der von der Klägerin ab März 2002 mit der Behandlung des Pferdes betrauten Tierärzte, insbesondere nach dem Befundbericht der B. Tierklinik vom 25. November 2002 und den klinischen Befunden des Dr. C. vom 4. März 2002, fest, dass "G. " jedenfalls ab März 2002 an einer osteochondrotischen, also einer in die Knochen- und Knorpelstruktur eingreifenden Erkrankung des rechten Vorderfußes litt. Allein dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, einen sicheren Rückschluss auf das Vorliegen dieser Erkrankung bereits etwa viereinhalb Monate zuvor, am 19. Oktober 2001, zu ziehen. Denn der gerichtliche Sachverständige, der bei seiner Gutachtenerstattung ebenfalls von dieser Erkenntnis ausgegangen ist, hat nachvollziehbar ausgeführt, dass solche Erkrankungen, insbesondere auch die Entstehung einer OCd., nicht ausschließlich durch genetische Prädisposition ausgelöst werden, sondern zum Beispiel auch traumatische Ursachen haben können, also Stürze, Anstöße oder auch Operationen (vgl. nur EGA vom 12. Dezember 2005, S. 14). Dieser medizinische Ausgangspunkt seiner weiteren Betrachtungen wird durch den Privatsachverständigen der Klägerin, Prof. Dr. G. , bestätigt (vgl. PGA vom 31. Januar 2006, S. 2) und findet sich ebenso bereits in den Feststellungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2006, 2 U 19/05 - zitiert nach juris - Rn. 30, 39, 41).

b) Maßgeblich ist, ob die Röntgenbilder des Beklagten zu 1) vom 19. Oktober 2001 mit hinreichender Sicherheit eine isolierte radiologische Verschattung erkennen lassen. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Fall.

Auf den Röntgenbildnern ist, wie vom Beklagten zu 1) beschrieben, eine Aufhellung der Knochenstruktur des Fesselbeins des rechten Vorderfußes zu erkennen. Diese Aufhellung betrifft also den Knochen selbst und seine Randkonturen; sie liegt nicht außerhalb des Skelettbereiches als eine Ablösung von Knochen- oder Knorpelstücken. So hat es auch der gerichtliche Sachverständige gleichbleibend bewertet (vgl. GA vom 24. August 2004, S. 18; EGA vom 12. Dezember 2005, S. 13; Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 2006, S. 2 und 3). Unter Berücksichtigung der späteren Erkenntnisse mag das Röntgenbild vom 19. Oktober 2001 dahin interpretierbar sein, dass die Aufhellung der Knochenstruktur sich aus anderem Aufnahmewinkel u.U. als eine isolierte Verschattung gezeigt hätte. Zwingend und zweifelsfrei ist dieser Schluss jedoch nicht, wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat (ebenda). Der gerichtliche Sachverständige hat sich mit anders lautenden tierärztlichen Bescheinigungen auseinander gesetzt (vgl. nur EGA vom 12. Dezember 2005, S. 13, Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 2006, S. 2 und 3, EGA vom 28. Juli 2007, S. 7 bis 9); sie beruhten ganz überwiegend auf einer Überinterpretation schlechter Kopien der Original-Röntgenbilder. Zudem hat die Kammer in ihrem angefochtenen Urteil zutreffend darauf verwiesen, dass mehrere Tierärzte die Größe der von ihnen jeweils erkannten isolierten Verschattung unterschiedlich angeben (vgl. hierzu UA S. 15). Derjenige Tierarzt, der die Original-Röntgenbilder des Beklagten zu 1) gesehen hatte, Dr. med. vet. T. , hielt seine Bewertung in der Sitzung vom 17. März 2008 (vgl. S. 3 = GA Bd. IV Bl. 22 ff <24>) nicht aufrecht.

Das Vorbringen der Klägerin in ihren Schreiben vom 6. Januar 2009 kann vom Senat aufgrund des Anwaltszwangs im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden. Nur hilfsweise hat der Senat fiktiv den Inhalt als anwaltlich vorgetragen unterstellt und dann geprüft. Auch im Falle prozessordnungsgemäßen Vortrags hätte es jedoch der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen können. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, dass das Sitzungsprotokoll der Kammer hinsichtlich dieser Textpassage nicht den tatsächlichen Aussagegehalt der Angaben des Zeugen Dr. T. wiedergebe, wäre dieses neue Vorbringen nach § 530, 520 Abs. 2 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen. Die Kammer hatte sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf diese Passage des Sitzungsprotokolls bezogen (vgl. UA S. 14). Mithin hätte für die Klägerin erhebliche Veranlassung bestanden, eine Protokollberichtigung zu betreiben, zumindest aber das Problem im Rahmen ihrer Berufungsbegründung anzusprechen.

c) Die Klägerin vermag nicht nur nicht nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung durch den Beklagten zu 1) beim Pferd "G. " eine erkennbare Erkrankung des rechten vorderen Fußes in Form einer OCd. am Fesselgelenk vorlag. Umgekehrt liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die gegen einen Geburtsschaden und für eine traumatisch bedingte Absprengfraktur nach der AKU sprechen könnten.

Gegen eine OCd. als Ergebnis einer durch genetische Prädisposition ausgelösten orthopädischen Entwicklungsstörung spricht bereits erheblich, ohne schon ein Vollbeweis des Gegenteils zu sein, dass das Pferd bis zum 1. März 2002 mehr als fünf Jahre sehr hohe Trainings- und Turnierbelastungen getragen hatte, ohne dass sich klinische Symptome einer Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, z. Bsp. Taktungenauigkeiten, bemerkbar gemacht hätten. Vielmehr gewann das Pferd 267 Preise in Reit- und Dressurwettbewerben, darunter 108 erste Plätze in Dressurprüfungen der Klasse M/A, 21 erste Plätze in Dressurpferdeprüfungen und 2 Siege in Reitpferdeprüfungen (vgl. GA vom 24. August 2004, S. 8 bis 11), was mit einer sich klinisch auswirkenden OCd. unvereinbar ist (vgl. auch EGA vom 12. Dezember 2005, S. 15, 20).

Soweit die Klägerin persönlich in dem nicht nachgelassenen Schreiben vom 6. Januar 2009 nunmehr behauptet, dass das Pferd nach dem Eigentümerwechsel von Anfang an Taktunreinheiten gezeigt habe, ist dieses Vorbringen, wie bereits ausgeführt, im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht berücksichtigungsfähig. Unabhängig davon wäre es aus prozessualen Gründen nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen des § 290 ZPO für den Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses liegen nicht vor. Der Senat bewertet das prozessuale Verhalten der Klägerin in erster Instanz als ein Geständnis i.S.v. § 288 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat sogar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz stets eingeräumt, dass das Pferd bis zum 4. März 2002 und mithin auch im Zeitraum von Ende Oktober 2001 bis Anfang März 2002 keinerlei klinischen Symptome einer osteochondrotischen Beeinträchtigung aufgewiesen hatte. Sie hatte lediglich argumentiert, dass hieraus kein sicherer Schluss auf das Nichtvorliegen einer genetisch bedingten OCd. gezogen werden könne. Der Klägerin war dabei von Anfang und im Hinblick auf den Verlauf der Beweisaufnahme auch fortlaufend bewusst, dass das Fehlen klinischer Symptome einer Erkrankung ein entscheidender gegen ihren Anspruch sprechender Umstand war. Selbst wenn man jedoch - entgegen der Auffassung des Senats - den bislang fehlenden Sachvortrag der Klägerin zu Taktunreinheiten und Taktfehlern des Pferdes lediglich als ein bloßes Nichtbestreiten i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO bewertete, so unterläge das Sachvorbringen vom 6. Januar 2009 ungeachtet der Nichtbeachtung des Anwaltszwangs im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zwingend der Zurückweisung als verspätet nach §§ 530, 520 Abs. 2 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO.

Ein Indiz für eine traumatische Ursache sieht der Senat in dem Umstand, dass das Pferd am 1. März 2002 bei einer Dressurprüfung der Klasse L noch einen ersten Platz belegte, was ohne Weiteres auf taktreine Bewegungsabläufe an diesem Tage schließen lässt, und bereits am 4. März 2002 die Symptome einer mittelgradigen Lahmheit aufwies. Eine derart rasche gravierende Verschlechterung des klinischen Erscheinungsbildes ist mit einer eher allmählich verlaufenden orthopädischen Fehlentwicklung schwer erklärbar, wohl aber mit einer Gewalteinwirkung auf den Knochen- und Knorpelapparat (vgl. GA vom 24. August 2004, S. 19, 25; auch EGA vom 12. Dezember 2005, S. 20).

Schließlich kann der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht vollständig ausschließen, dass auch die Operation durch Dr. C. als traumatische Ursache einer später diagnostizierten OCd. in Betracht kommt (vgl. EGA vom 28. Juli 2007, S. 10; Sitzungsprotokoll vom 17. März 2008, S. 5 = GA Bd. IV Bl. 26). Der gerichtliche Sachverständige hat auch die Röntgenbilder des Dr. C. vom 6. März 2002 nicht dahin interpretiert, dass auf ihnen eine isolierte (!) Verschattung erkennbar sei. Grundsätzlich ist auch eine arthroskopische Operation geeignet, zu einer Gewalteinwirkung auf den Knochen- und Knorpelapparat zu führen. Der Senat hat insoweit zu Ungunsten der Klägerin auch den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin sich in beiden Instanzen geweigert hat, die Patientenunterlagen des Pferdes bei den nachbehandelnden Tierärzten Dr. C. und Dr. T. zur Gerichtsakte zu reichen, insbesondere solche Unterlagen, die näheren Aufschluss über die jeweils durchgeführten Operationen hätten bewirken können.

d) Die Kammer hat zu Recht die Beweisanregungen der Klägerin vom 16. und 18. April 2008, das von Dr. T. im Dezember 2002 operativ entfernte Dissekat jetzt noch histologisch und ggfs. auch rechtsmedizinisch untersuchen zu lassen, nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wirkt in der Berufungsinstanz fort.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Form und die gewebliche Zusammensetzung des Dissekats Rückschlüsse auf seine Entstehungsart und -zeit zulassen könnten. Die Klägerin hat jedoch insoweit ihrer Prozessförderungspflicht in erster Instanz in mehrfacher Hinsicht nicht genügt. Sie wäre bereits gehalten gewesen, das Dissekat dem gerichtlichen Sachverständigen rechtzeitig zur Erstattung seines Erstgutachtens zur Verfügung zu stellen. Es ist offensichtlich, dass ein gerichtlicher Sachverständiger umso genauere Erkenntnisse gewinnen kann, je vollständiger ihm die mit den Beweisfragen im Zusammenhang stehenden tatsächlichen Umstände bekannt gemacht werden. Dass es in einem Tierarzthaftungsprozess, in dem es um die Erkennbarkeit eines vom Knochen abgelösten Fragmentes geht, von Bedeutung sein kann, wie groß das Fragment ist, wie es geformt ist und woraus es im Einzelnen besteht, liegt auch für einen medizinischen Laien sehr nahe. Die Klägerin hat weiter die mehrfach geforderte vollständige Vorlage der Behandlungsunterlagen des Dr. T. ignoriert und bewusst nicht bzw. später nur unvollständig vorgenommen. Damit hat sie auch der Kammer die Möglichkeit genommen, auch nur zu ahnen, dass das Dissekat von Dezember 2002 noch vorhanden ist. Spätestens jedoch seit Kenntnis des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 24. August 2004 und der Stellungnahme der Beklagten hierzu vom 18. November 2004 war offensichtlich, dass allein schon die Form des Dissekats, über die gestritten wurde, von Interesse gewesen wäre und dass eine histologische Untersuchung des Dissekats weitere Erkenntnismöglichkeiten versprach. Es ist schlichtweg nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin in dieser Prozesslage nicht offenbart hat, im Besitz des Dissekats zu sein, und dass sie dessen Herausgabe nicht zumindest angeboten hat. Die Klägerin hat einen Hinweis auf den Besitz des Dissekats selbst dann noch unterlassen, als die Beklagten und der gerichtliche Sachverständige sie kritisierten, weil sie trotz eines laufenden Rechtsstreits anlässlich der Operation des Pferdes im Dezember 2002 keine Beweissicherung vorgenommen habe. Der gerichtliche Sachverständige hat in allen nachfolgenden gutachterlichen Stellungnahmen wiederholt, dass die unterlassene histologische Untersuchung des Dissekats im Hinblick auf die weitere Sachverhaltsaufklärung ein Dilemma darstelle. Hierauf hat die Klägerin mit Vorwürfen gegen den gerichtlichen Sachverständigen, nicht aber mit einer konstruktiven Maßnahme in Form der Vorlage des Dissekats reagiert. Ende Januar 2006 hat der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine OCd. zwar auch, wie vom gerichtlichen Sachverständigen angeführt, durch Gewalteinwirkung entstehen könne, dass aber solche Dissekate gewöhnlich eine andere Form aufwiesen, als diejenigen, die infolge einer genetischen Prädisposition entstehen. Schließlich hat die Klägerin das Dissekat selbst mit Schriftsatz vom 16. April 2008 (und im Übrigen bis zum heutigen Tage) nicht als Beweismittel zur Gerichtsakte gereicht, so dass nicht einmal eine Augenscheinseinnahme möglich war und ist.

2.2. Selbst wenn man - entgegen der vorausgeführten Auffassung des Senats - davon ausginge, dass am 19. Oktober 2001 bei "G. " bereits eine OCd. vorgelegen habe, hätte die Klägerin den Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nicht erbracht.

2.2.1. Der diagnostische Bewertung der von ihm selbst angefertigten Röntgenbilder vom 19. Oktober 2001 durch den Beklagten ist nach dem tierärztlichen Facharztstandard zumindest vertretbar.

Der gerichtliche Sachverständige hat gleichbleibend bekundet, dass auf diesen Bildern eine OCd. nicht zweifelsfrei festzustellen ist, und zwar selbst nicht in Kenntnis der späteren Entwicklung des Fesselgelenks. Diese Angaben sind nachvollziehbar, weil gerade eine von der Knochenstruktur des Skeletts isolierte Verschattung nicht abgebildet ist. Die vom Beklagten zu 1) beschriebene Aufhellung weist nicht einmal eine Umfangsvermehrung des Fesselgelenks auf. Unter weiterer Berücksichtigung des Leistungsstandes des Pferdes und des Ergebnisses der zuvor vorgenommenen klinischen Untersuchungen enthielt das Attest des Beklagten zu 1) eine mindestens sehr naheliegende Bewertung der Eignung von "G. " als Sportpferd.

Für die Beurteilung einer Pflichtwidrigkeit ist zudem, wie die Beklagten zu Recht geltend machen, von der ex ante-Sicht des Attestierenden auszugehen. Spätere Entwicklungen konnte und musste er auch nicht vorausahnen.

Mit diesen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen korrespondieren die Ausführungen des Privatsachverständigen der Klägerin: Danach ergibt sich aus den vorliegenden Röntgenbildern des Beklagten zu 1) aus der AKU nur ein vager Verdacht im Hinblick auf eine ungleichmäßige Knochenstruktur des Vordermittelfußbeines, der sog. Röhre. Dies ist weder identisch mit einem Verdacht auf eine bereits vollzogene Absonderung von Knochenfragmenten und lokalisiert als kritischen Bereich auch nicht das Fesselbein, sondern das über dem Fesselgelenk und der Fesselgelenkspalte liegende Vordermittelfußbein. Im Vorderbereich des Fesselgelenks macht der Privatsachverständige lediglich eine "winzige Rauigkeit" aus, jedoch ausdrücklich keine Anzeichen eines Chips.

2.2.2. Der Beklagte zu 1) war auch nicht verpflichtet, selbst eine weitere Röntgenaufnahme vom rechten Vorderfuß des Pferdes anzufertigen.

Der gerichtliche Sachverständige hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, dass der Beklagte zu 1) wegen der Qualität der von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen bzw. wegen der auf einer Aufnahme erkannten Strukturaufhellung des Knochengerüstes des rechten Vorderfußes verpflichtet gewesen wäre, die Röntgenaufnahmen ganz oder teilweise zu wiederholen bzw. Aufnahmen aus einer anderen Perspektive zu fertigen. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Aufnahme der Zehe vorn rechts, seitlich, 90 Grad, nicht etwa qualitativ minderwertig sei, sondern lediglich geringgradig unscharf sei; zudem sei der Fesselgelenkspalt nicht orthograd, d.h. in der Strahlenrichtung liegend getroffen worden. Dies beeinträchtige die Auswertbarkeit der Aufnahme jedoch nicht in einer beanstandenswerten Weise, weil die knöchernen Strukturen gleichwohl erkennbar seien. Ein weiteres Indiz für die ausreichende Qualität der Aufnahmen sei zudem, dass eine Versicherungsgesellschaft diese Aufnahmen geprüft und als Grundlage für die Ausstellung einer Police für das Pferd "G. " als hinreichend bewertet habe. Es sei bekannt, dass Versicherungsgesellschaften solche Aufnahmen sehr kritisch bewerteten (vgl. EGA vom 12. Dezember 2005, S. 12 und 19; ebenso Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 2006, S. 2). Diese Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen überzeugt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Privatsachverständige der Klägerin in seinem Gutachten vom 31. Januar 2006 gerade im Hinblick auf die Qualität der Aufnahmen Kritik geäußert hat. Auch der Privatsachverständige räumt in seiner schriftlichen Stellungnahme für die Klägerin jedoch ein, dass eine gleichzeitige orthograde Darstellung des Hufgelenks, des Strahlbeins, des Fesselgelenks und der Gleichbeine in einer Übersichtsaufnahme, wie hier in Auftrag gegeben, nicht möglich ist. Er leitet hieraus die Notwendigkeit einer orthograden Abbildung durch insgesamt zwei Aufnahmen des Fesselgelenks ab (vgl. PGA S. 2 - GA Bd. II Bl. 175). Diese höhere Untersuchungsgenauigkeit mag den an sich selbst gestellten Qualitätsanforderungen des Privatsachverständigen entsprechen und wäre u.U. auch im vorliegenden Falle wünschenswert gewesen. Für die Richtigkeit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen spricht neben den von ihm selbst angeführten Argumenten aber auch, dass die Beschränkung auf eine Übersichtsaufnahme der rechten Zehe vorn, seitlich 90 Grad, den Empfehlungen der Reitsportvereine für Ankaufsuntersuchungen entspricht und hier jedenfalls den nach dem Umfang des Befundungsauftrages geschuldeten Leistungsprogramm.

2.2.3. Schließlich bestand auch keine Verpflichtung für den Beklagten zu 1), die Klägerin über die Mitteilung seiner Befunde und seiner Bewertung dieser Befunde hinaus Empfehlungen für weitere tierärztliche Untersuchungen zu erteilen.

Der Beklagte zu 1) hat die ihm übertragenen Befunderhebungen durchgeführt und eine Bewertung über die Eignung des Pferdes "G. " als Sport- und Reitpferd abgegeben; dies war Gegenstand seines Auftrages zur Durchführung einer Ankaufuntersuchung. Er hat - über das Gesamtergebnis hinaus - der Klägerin die Befundergebnisse im Einzelnen dargestellt und ihr mithin die Möglichkeit für Nachfragen und weitere Befunderhebungen, soweit gewünscht, eingeräumt. Zu weiteren Beratungen oder Empfehlungen war er rechtlich nicht verpflichtet. Er durfte, wie vorausgeführt, die von ihm festgestellte Strukturaufhellung im Knochenbereich aus ex ante-Sicht als eine unbedenkliche Strukturrauigkeit interpretieren, weil diese Diagnose aus seiner Sicht mindestens vertretbar, wenn nicht sogar die naheliegende war. Eine solche Rauigkeit stellte nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die zu prüfende Eignung als Sport- und Reitpferd nicht in Frage, so dass diesem Befund ohne gesonderten Auftrag hier nicht weiter nachzugehen war. Dem gegenüber waren aus seiner damaligen Sicht keine Anhaltspunkte für eine OCd., also ein bereits isoliertes Knochen- oder Knorpelfragment, gegeben, so dass er die behauptete Frage der Klägerin nach dem Vorliegen eines Chip auch verneinen durfte.

3. Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif, insbesondere sieht sich der Senat nicht veranlasst, ein weiteres bzw. ein sog. Obergutachten einzuholen.

Die Entscheidung über die Beauftragung eines anderen gerichtlichen Sachverständigen, welche die Klägerin in der Berufung begehrt hat, steht nach § 412 ZPO im Ermessen des Senats. Der Senat hat nach eigenständiger Prüfung der Beweismittel aus erster Instanz unter Berücksichtigung des gesamten Prozess-Stoffes mit Ausnahme des wirksam präkludierten Vorbringens der Klägerin keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch die Kammer. Insbesondere hat er keine Zweifel an der Fachkunde des gerichtlichen Sachverständigen und am Inhalt der bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen. Unter diesen Umständen kommt eine Fortsetzung der Beweisaufnahme nicht in Betracht.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Festsetzung des Kostenwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat den Antrag zu Ziffer 1) entsprechend dem Zahlungsbetrag bewertet, dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2a) keinen eigenen Kostenwert zugeordnet und den Feststellungsantrag zu Ziffer 2b) mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung pauschal mit 2.000,00 € bewertet. Aus der Summe der einzelnen Gebührenstreitwerte ergibt sich der festgesetzte Betrag.

Ende der Entscheidung

Zurück