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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 1 U 74/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, InsO
Vorschriften:
ZPO § 296a | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
InsO § 304 Abs. 1 | |
InsO § 304 Abs. 2 Satz 2 |
2. Bestehen für den Mandanten bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit verschiedene Handlungsmöglichkeiten (hier: Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens durch Eigenantrag oder Schaffung der Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren), so ist es pflichtwidrig, dem Mandanten einseitig nur eine dieser Varianten, und zwar als alternativlose Handlungsoption, darzustellen.
3. Ein Rechtsberater, der die Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit übernommen hat, muss die Handlungsmöglichkeiten bei persönlicher Zahlungsunfähigkeit und die damit jeweils verbundenen Chancen und Risiken kennen und mit seinem Mandanten besprechen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 U 74/07 OLG Naumburg
Verkündet am 17. Januar 2008
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, 6 O 459/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
und beschlossen:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens beträgt 33.460,65 EUR.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (künftig: Mandant) wegen fehlerhafter Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Regelinsolvenzverfahren im Dezember 2001.
Der Mandant betrieb seit 1990 ein Autohaus in Form eines Einzelunternehmens. Im Jahre 1996 schloss er einen Vertrag als H. -Vertragshändler und errichtete gemäß vertraglich übernommener Investitionsverpflichtungen ein neues Autohaus, überwiegend finanziert mit Fremdmitteln. Im Jahre 1999 wurde der Vertragshändlervertrag mit ihm zum 31. Mai 2001 gekündigt. Danach erwirtschaftete er in den Jahren 2000 und 2001 Verluste im Unternehmen. Am 20. Dezember 2001 meldete er sein Gewerbe ab und schloss den Geschäftsbetrieb des Autohauses.
Der Mandant hatte zur Altersvorsorge einen Vertrag zur privaten Rentenversicherung sowie einen Kapitallebensversicherungsvertrag geschlossen. Die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von damals ca. 25.600 EUR hatte er mit Pfandvertrag vom 20. Dezember 2000 an die Klägerin verpfändet. Die Pfändung war rechtlich unwirksam, weil sie der Versicherungsgesellschaft zunächst nicht angezeigt worden war; die Anzeige erfolgte erst am 7. Februar 2002. Das Bezugsrecht für die Rentenversicherungsleistung mit einem Rückkaufswert von ca. 1.500 EUR hatte der Mandant unter dem 18. Dezember 2001 ebenfalls seiner Ehefrau eingeräumt.
Der Beklagte war seit mehreren Jahren mit der gesamten Buchhaltung sowie mit der Beratung und Vertretung der Eheleute B. in allen privaten und gewerblichen Steuerangelegenheiten betraut. Im Dezember 2001 wurde er weiter mit der Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit beauftragt; der Mandant unterzeichnete am 19. Dezember 2001 eine gesonderte Vollmacht für den Beklagten hierfür. Der Beklagte reichte am 21. Dezember 2001 namens und in Vollmacht des Mandanten einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Dessau ein; daraufhin wurde das Verfahren ... geführt. Der Insolvenzverwalter kündigte beide o.g. Versicherungsverträge und zog die Rückkaufswerte zur Masse ein. Diese Einnahmen wurden vollständig für die Begleichung der Verfahrenskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters verwendet. Die Herausgabe der Versicherungspolicen hatte er gerichtlich gegen den Mandanten durchgesetzt. Der Mandant hatte sich in diesem Rechtsstreit vor allem damit verteidigt, dass eine Rentenversicherung nicht pfändbar sei und dass die rechtzeitige Mitteilung der Verpfändung der Lebensversicherungsleistungen gegenüber einem Versicherungsvertreter ausreichend sei, obwohl die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des konkreten Vertrages eine Empfangsvollmacht des Versicherungsvertreters ausdrücklich ausschlossen. Der Senat hat die Akten dieses Rechtsstreits (6 O 131/04 Landgericht Dessau = 5 U 77/04 Oberlandesgericht Naumburg) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die Klägerin hat u.a. behauptet, dass der Beklagte den Mandanten zur Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gedrängt habe. Er habe den Antrag als einzige Handlungsalternative dargestellt und den Mandanten dabei nicht über die Risiken und Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgeklärt, insbesondere nicht über das Risiko des Verlustes seiner bisherigen Altersvorsorge. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Insolvenzfestigkeit der Versicherungen bzw. der Übertragung der Bezugsrechte zu prüfen. Wären ihnen beiden, dem Mandanten und ihr, die Risiken des Verlustes der Altersvorsorge bewusst gewesen, hätten der Mandant von einer Antragstellung abgesehen. Dies wäre ihm rechtlich auch möglich gewesen. Bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Prozessrisiken hätten es die Eheleute B. zudem nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter über die Herausgabe der Versicherungspolicen ankommen lassen, sondern diese bereits auf außergerichtliche Aufforderung herausgegeben.
Der Beklagte hat in beiden Instanzen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass er pflichtwidrig gehandelt hätte, wenn er den Mandanten nicht zur Antragstellung auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens geraten hätte. Der Mandant sei zur Antragstellung verpflichtet gewesen, weil er als Unternehmer zahlungsunfähig gewesen sei. Eine Alternative habe nicht bestanden.
Eine Pflicht zur Prüfung der Versicherungsverträge habe ihm nicht oblegen; dies sei allein Sache des Versicherungsnehmers. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang bestritten, den Eheleuten B. erklärt zu haben, dass der Insolvenzverwalter auf keinen Fall "an die Versicherungen herankäme".
Die Kammer hat den Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2007 auf die mangelnde Erheblichkeit des Verteidigungsvorbringens hingewiesen (vgl. GA Bd. I Bl. 237 f.). Daraufhin hat der Beklagte nochmals umfangreich vorgetragen, u.a. substantiiert und unter Beweisantritt zur angeblichen Zahlungsunfähigkeit des Mandanten Mitte Dezember 2001. Er hat bestritten, dass er aus den ihm überreichten Unterlagen hätte erkennen können, dass die Anmeldung der Verpfändung bislang unterblieben sei.
Die Kammer hat der Klage stattgegeben. Es hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten im Rat zur unverzüglichen Einreichung eines Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen. Alternativ habe die Möglichkeit einer endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes des Autohauses und einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestanden. Die einvernehmliche Schuldenbereinigung wäre hier überwiegend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen. Dies hätte dem Mandanten Verfahrenskosten und Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 27. 992,12 EUR erspart.
Der Beklagte habe seinen Mandanten weiter pflichtwidrig nicht über die hohe Prozessrisiken im Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters beraten. Er wäre verpflichtet gewesen, vor allem die Wirksamkeit der Verpfändung der Versicherungspolicen selbständig zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Beratung über die geringen bzw. fehlenden Verteidigungsaussichten bzw. bei weisungsgemäßer Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches hätten die Klägerin und der Mandant die Forderung der Anfechtungsklage anerkannt. Dies hätte zur Vermeidung von Verfahrenskosten in Höhe von 6.247,83 EUR geführt.
Den neuen Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Kammer nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. Juli 2007 zugestellte Urteil mit einem am 20. August 2007 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 23. Oktober 2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.
Der Beklagte rügt, dass die Kammer sein Bestreiten einer Beratung des Mandanten über die Übertragung von Ansprüchen gegen die Versicherungsunternehmen auf die Klägerin übergangen habe.
Er beanstandet weiter, dass die Kammer einen Teil seines Vorbringens nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen habe. Aus diesem Vorbringen ergäbe sich, dass der Mandant zur Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens verpflichtet gewesen wäre und eine Alternative hierzu nicht bestanden habe. Die fehlende Erforderlichkeit eines Insolvenzantrages könne nicht auf eine rückschauende Betrachtung gestützt werden; deshalb sei es nicht von Bedeutung, dass später eine einvernehmliche Regelung mit der Hauptgläubigerin des Mandanten über die Schuldenbereinigung getroffen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 bestreitet der Beklagte nunmehr, dass die Hauptgläubigerin des Mandanten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen bereit gewesen sei, ihre Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten zu verwerten.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat am 20. Dezember 2007 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats von diesem Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 83) Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen vertragsrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit dem Rechtsberatungsvertrag vom Dezember 2001. Das Berufungsvorbringen, welches sich gegen den Anspruch dem Grunde nach wendet, ist unbegründet. Ihrer Höhe nach ist die Verurteilung nicht gesondert angegriffen.
Der Beklagte hat seine Prüfungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Insolvenz des Mandanten fahrlässig verletzt. Dabei geht der Senat von der Richtigkeit des Sachvorbringens des Beklagten zur Mitte Dezember 2001 bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Mandanten aus.
Bei der Beauftragung mit der Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit ist der Rechtsberater verpflichtet, diejenige Lösung zu suchen, die Vermögensschäden vom Mandanten abwendet. Der Auftrag des Ehemanns der Klägerin an den Beklagten verfolgte nach dem unstreitigen Prozess-Stoff auch das Ziel, das private Vermögen, insbesondere die Altersvorsorge des Mandanten, zu schützen.
Der Beklagte hat den Mandanten objektiv inhaltlich falsch beraten, indem er ihm die Stellung des Insolvenzantrages als einzige Handlungsalternative beschrieb. Die Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens war hier nicht unausweichlich. Vielmehr wäre für den Mandanten auch in Betracht gekommen, als natürliche Person ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Für natürliche Personen besteht nach § 13 Abs. 1 InsO zwar ein Antragsrecht für das Regelinsolvenzverfahren, aber keine Antragspflicht. Die Insolvenzordnung regelt auch keine Sanktionen für natürliche Personen bei verzögerter Insolvenzantragsstellung, wie dies z. Bsp. für Kapitalgesellschaften in den Spezialgesetzen angeordnet ist (z. Bsp. § 64 GmbHG). Nach § 304 Abs. 1 InsO besteht für natürliche Personen die Möglichkeit eines sog. Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dies ist ein zunächst außergerichtlicher und - nur im Falle seines Scheiterns - ein mit gerichtlicher Unterstützung organisierter Einigungsversuch mit den Gläubigern über die Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplanes. Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem erstinstanzlichen Prozess-Stoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift gegeben bzw. herstellbar waren. Der Mandant war als natürliche Person verschuldet. Er hatte vor der Entscheidung zur Schuldenbereinigung seine Geschäftstätigkeit bereits endgültig aufgegeben, so dass er nach § 304 Abs. 2 Satz 2 InsO als ehemaliger Selbständiger in den persönlichen Anwendungsbereich gelangen konnte, wenn er weniger als zwanzig Gläubiger hat, was unstreitig erfüllt war, und wenn keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen mehr bestehen. Die Schulden aus den Arbeitsverhältnissen - Entgelt für die letzten beiden Monate des Jahres 2001 - waren hier ablösbar durch jeweiligen Antrag der vier Arbeitnehmer des Mandanten auf Insolvenzgeld. Die fehlerhafte Rechtsberatung ist mindestens fahrlässig erfolgt, denn der Beklagte hätte entweder die Handlungsmöglichkeiten im Insolvenzrecht kennen müssen oder aber die Übernahme des Mandats unter Hinweis auf seine mangelnde Qualifikation zumindest zunächst zurückweisen müssen.
Für die Feststellung dieser Pflichtverletzung kommt es nicht darauf an, ob die Berücksichtigung der Altersvorsorge des Mandanten ausdrücklich zum Gegenstand des Auftrags gemacht worden ist oder nicht. Für die Feststellung des Verschuldens genügt, dass dem Beklagten die Schadensträchtigkeit der Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens für das Vermögen des Mandanten erkennbar war. Dies ist auch dann der Fall, wenn er nicht mit der Prüfung der Versicherungsverträge im Einzelnen beauftragt worden wäre. Die Unvollständigkeit der Beratung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht aus einer rückschauenden Betrachtung, sondern sie bestand von Anfang an.
Die Kammer hat zutreffend festgestellt, dass diese Pflichtverletzung, also der unterlassene Hinweis auf die Handlungsalternative zum Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens, hier zu einem Vermögensschaden des Mandanten geführt hat.
Auf den Rat des Beklagten und durch dessen Handlung ist ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet worden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ohne den Eigenantrag des Mandanten ein solches Verfahren gleichwohl von einem Dritten eingeleitet worden wäre. Insbesondere waren die Rückstände bei den Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht so hoch, dass mit einer Antragstellug der gesetzlichen Krankenkassen der Arbeitnehmer des Mandanten zu rechnen war. Nach Leistung von Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer des Mandanten sowie an deren Sozialversicherungsträger für die letzten zwei Monate, mit der sicher zu rechnen war, wäre die Möglichkeit der Antragstellung für die gesetzlichen Krankenkassen entfallen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Hauptgläubigerin des Mandanten bzw. andere Gläubiger einen solchen Antrag gestellt hätten. Es kommt - entgegen der Auffassung des Beklagten - schon nicht darauf an, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgreich gewesen wäre. Der Senat ist aber - ebenso, wie die Kammer - insbesondere aufgrund des unstreitigen späteren Fortgangs der Angelegenheit davon überzeugt, dass die Hauptgläubigerin im Falle der Alternative zwischen einem für sie aussichtslosen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einer Verwertung dinglicher Sicherheiten der Kreditgewährung letztere gewählt hätte. Hieran ändert es nichts, wenn als wahr unterstellt wird, dass die Hauptgläubigerin des Mandanten im Dezember 2001 noch keine Bereitschaft zur einvernehmlichen Schuldenbereinigung gezeigt hätte, so dass es auf den - im Übrigen nach § 296a ZPO sowie nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO verspäteten - Beweisantritt des Beklagten nicht ankommt.
Hätte sich aber der Mandant bei zutreffender Rechtsberatung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, so wären die Kosten des Regelinsolvenzverfahrens und die Insolvenzverwaltervergütung nicht angefallen und es hätte auch keinen Rechtsstreit mit dem - dann nicht bestellten - Insolvenzverwalter um die Herausgabe von Versicherungspolicen gegeben. Der Vermögensschaden des Mandanten besteht in voller Höhe; anrechenbare Vorteile sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einnahme des Insolvenzverwalters aus der Kündigung beider Versicherungsverträge ist vollständig für Verfahrenskosten und Vergütung verwendet worden, eine Tilgung von Schulden des Mandanten, die auch ohne Einleitung des Regelinsolvenzverfahrens bestanden, ist damit nicht erfolgt. Das bedeutet, dass objektiv Vermögenswerte des Mandanten, die vor Einleitung des Insolvenzverfahrens vorhanden waren in Form von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, allein durch das Verfahren "vernichtet" bzw. "verbraucht" wurden.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahrens erfolgt nach § 47 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Klageabweisung steht im Hinblick auf die erstinstanzlichen Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Betrages einem bezifferten Antrag gleich.
Ende der Entscheidung
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