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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 1 W 25/06
Rechtsgebiete: ZPO, EnWG


Vorschriften:

ZPO § 321
EnWG § 90 Satz 1
Zu den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen für eine Kostenlastentscheidung zugunsten der Bundesnetzagentur in einem energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren zwischen einem Stromnetzbetreiber und der Landesregulierungsbehörde.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 W 25/06 (EnWG) OLG Naumburg

verkündet am 4. September 2008

In der Energiewirtschaftssache

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm und den Richter am Landgericht Pikarski im schriftlichen Verfahren mit dem Schlusstermin

am 1. September 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Bundesnetzagentur auf Ergänzung des Beschlusses im Kostenausspruch wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Gründe:

Der Antrag der Beteiligten auf Ergänzung des Kostenausspruches des am 15. Juli 2008 verkündeten Beschlusses des Senats ist zulässig. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO auch im energiewirtschaftlichen Verfahren statthaft; er ist fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. Er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Eine Anordnung der Kostenerstattung zu Gunsten der Beteiligten hinsichtlich ihrer Auslagen im Beschwerdeverfahren ist unbillig i.S.v. § 90 Satz 1 EnWG. Maßstab hierfür kann in Anlehnung an die Vorschriften zur Kostenerstattung bei Streithelfern (§ 101 ZPO) oder bei Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO analog) nur sein, ob und inwieweit sich die Beteiligte durch einen Sachantrag klar positioniert hat oder ob sie das Verfahren inhaltlich gefördert hat. Die Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren, dort jedenfalls bis zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache weder einen Antrag in der Hauptsache gestellt noch das Verfahren inhaltlich gefördert. Dies wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, denn der Senat hatte frühzeitig umfangreiche Hinweise auf seine Rechtsansichten gegeben. Dieser Hinweisbeschluss vom 2. März 2007 ist der Beteiligten bekannt gewesen, die Beteiligte hat gleichwohl in der Sache keine Stellungnahme abgegeben. Der von ihr in Bezug genommene Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren war allein auf ihre Beteiligtenstellung bezogen; weder aus dem Antrag noch aus seiner Begründung war zu ersehen, welche inhaltlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Senats eventuell bestehen. Der Schriftsatz der Beteiligten vom 27. Mai 2008, mit dem sich die Beteiligte erstmals in der Sache selbst geäußert hat, ging erst beim Gericht ein, nachdem sich die Hauptsache bereits erledigt hatte und war daher objektiv ungeeignet, das Beschwerdeverfahren noch zu fördern.

Inwieweit eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren billig i.S. der o.a. Vorschrift gewesen wäre, kann hier offen bleiben. Denn wie bereits im Hinweis vom 25. August 2008 ausgeführt, hat es der Senat bei seiner am 15. Juli 2008 verkündeten Entscheidung einschließlich einer Kostengrundentscheidung für das Beschwerde- und für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewusst unterlassen, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten anzuordnen. Durch ein Versehen des Senates ist lediglich unterblieben, diese Entschließung auch vollständig im Kostenausspruch klarzustellen. Welche Erwägungen hierzu geführt haben und ob diese auf zutreffenden rechtlichen Wertungen und / oder tatsächlichen Feststellungen beruhten, ist unerheblich. Eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO analog ist jedenfalls nur bei einer versehentlichen Nichtentscheidung eröffnet.

Ende der Entscheidung

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