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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 1 W 26/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707
ZPO § 719
ZPO § 769
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2
Gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig, wie sich aus der gebotenen analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 W 26/01 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink, den Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Landgericht Wiedemann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 7. Mai 2001 (Geschäftsnummer: 6 O 1218/01) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.080,85 DM.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beklagten erging am 25.04.2000 ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg, in welchem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.080,85 DM zugunsten der Beklagten festgesetzt wurden. Dies betraf die anwaltliche Vertretung in dem Verfahren 10 O 459/97 vor dem Landgericht Magdeburg (= 9 U 1819/97 OLG Naumburg).

Mit Klageschrift vom 27. April 2001 hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er macht geltend, der Beschluss sei verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß und im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Beklagten den Kläger in vorgenanntem Verfahren nicht vertreten hätten und daher eine Kostenfestsetzung nicht hätte erfolgen dürfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Magdeburg den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der mit der Klageschrift verbunden war, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (GA Bl. 12). Mit am 14.05.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 11.05.2001 legt der Kläger hiergegen ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ein. Die Kammer hat den Kläger darauf hingewiesen, dass dieses Rechtsmittel unzulässig sei (Verfügung vom 15.05.2001) und mit Beschluss vom 12. Juni 2001 ausgeführt, dass sie der Beschwerde nicht abhelfe.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Beschluss um eine Entscheidung nach § 769 ZPO handelt, gegen die grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig ist, wie sich aus der gebotenen analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt. Danach ist eine Anfechtung der Einstellungsbeschlüsse nach §§ 707, 719 ZPO nicht statthaft (OLG Köln FamRZ 1995, 1003; OLG Hamm FamRZ 1986, 1234, 1235; OLG München NJW-RR 1988, 1532 und 1991, 63f; OLG Düsseldorf JURBüro 1986, 622, 623 und OLGR 2000, 202; OLG Rostock OLG NL 1995, 286). Allerdings wird in der älteren Judikatur eine Entscheidung nach § 769 ZPO teilweise für unbeschränkt beschwerdefähig und auch in vollem Umfange für sachlich überprüfbar gehalten (OLG Düsseldorf NJW 1969, 2150; OLG Bamberg JURBüro 1974, 507; OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 478; OLG Zweibrücken OLGZ 1972, 307). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an. Es spricht kein Grund dafür, die im Rahmen des § 769 ZPO geregelten Fälle anders zu behandeln, als die Fälle der §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 ZPO. Es ist im Gegenteil so, dass gerade bei einer Entscheidung nach § 719 Abs. 1 i. V.m. § 707 Abs. 2 ZPO - anders als im Falle des § 769 ZPO - nur ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, weshalb an die Einstellung der Zwangsvollstreckung eher strengere Anforderungen zu stellen sind. Dies korrespondiert mit einer weitergehenden Überprüfungsmöglichkeit durch das übergeordnete Gericht nicht, so dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, welche durch analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO zu schließen ist.

Die vermittelnde Auffassung, wonach eine einfache Beschwerde (nur) in dem Fall gegeben sein soll, dass der Antrag zurückgewiesen wird (so Künzel, MDR 1989, 309ff; OLG Hamburg FamRZ 1989, 298, 300 und 1990, 1379) findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Soweit eine sofortige Beschwerde für statthaft erachtet wird, jedoch nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz angenommen wird [OLG Köln VersR 1991, 833 (aufgegeben durch OLGR 1999, 378); OLG München NJW-RR 1988, 1342; 1987, 767 sowie OLG Naumburg, 6. Zivilsenat, NJW-RR 1998 366], vermag sich der Senat dem ebenfalls nicht anzuschließen. Eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Soweit für die Auffassung ins Felde geführt wird, dass auch bei einer Unzulässigkeit des Rechtsmittels eine eingeschränkte Überprüfung stattfindet, - nämlich darauf, ob eine "greifbare Gesetzwidrigkeit vorliegt", - überzeugt nicht (so aber OLG Naumburg, 6. Zivilsenat a. a. O.). Da die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit bei jeder ansonsten unanfechtbaren Entscheidung in Betracht kommt, würde dies - konsequent weiterverfolgt - bedeuten, dass immer eine Beschwerdemöglichkeit statthaft ist.

2. Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine sachfremde Ermessensausübung oder eine sonstige greifbar gesetzwidrige Entscheidung ausnahmsweise die Zulassung der Beschwerde gebieten würde. Das Landgericht geht davon aus, dass die Klage keinen Erfolg haben wird. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist die vom Landgericht vorgenommene Abwägung konsequent.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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