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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: 1 W 26/06 (EnWG)
Rechtsgebiete: EnWG, StromNEV, StromNZV, BTOEltV


Vorschriften:

EnWG § 9
EnWG § 21 Abs. 2 Satz 2
EnWG § 21 Abs. 3
EnWG § 22 Abs. 1
EnWG § 23a
EnWG § 23a Abs. 4 Satz 2
EnWG § 54 Abs. 2
EnWG § 78 Abs. 1
EnWG § 78 Abs. 3
EnWG § 83 Abs. 2 Satz 1
EnWG § 90 Satz 1
EnWG § 118 Abs. 1b
StromNEV § 3 Abs. 1 Satz 5
StromNEV § 4 Abs. 1
StromNEV § 4 Abs. 4 Satz 1
StromNEV § 5
StromNEV § 5 Abs. 1
StromNEV § 6 Abs. 1
StromNEV § 6 Abs. 2 Satz 3
StromNEV § 6 Abs. 2 Satz 4
StromNEV § 6 Abs. 3
StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 3
StromNEV § 7 Abs. 4 Satz 2
StromNEV § 10
StromNEV § 10 Abs. 1
StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 2
StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 3
StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 4
StromNEV §§ 22 ff.
StromNZV § 12
BTOEltV § 12
1. Es ist Sache des Netzbetreibers, nach welcher Buchungsmethode er verfährt. Eine sehr differenzierte Kostenzuordnung nach dem System einer internen auftragsbasierten Leistungsverrechnung ist methodisch nicht zu beanstanden.

2. Zur Schlüsselung von Gemeinkosten einer Organisationseinheit für "Vertrieb, Einkauf, Lager, Fuhrpark und Verbrauchsabrechnung" bei sonstigen Aufwendungen für bezogene Leistungen und bei Personalkosten sowie der Gemeinkosten für das Verwaltungsgebäude des Mehrspartenunternehmens.

3. Bleibt eine von der Antragstellerin vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Landesregulierungsbehörde berechtigt und im Sinne der Verhältnismäßigkeit sogar verpflichtet, zu prüfen, ob die Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden. Für die Ermessensausübung kann die übliche Regulierungspraxis in parallelen Genehmigungsverfahren derselben Behörde von Bedeutung sein.

4. Hinsichtlich der Aufwendungen zur Entflechtung von Netz und Vertrieb, die regelmäßig Plankosten sind, kommt es zunächst auf die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse über deren Entstehung und auch über deren Höhe an. Eine anschließende ausschließliche Zuordnung der sog. Entflechtungskosten zum Netzbetrieb ist nicht gerechtfertigt.

5. Es bleibt (wegen der Unsicherheiten der Datenbasis des angestellten Vergleichs im vorliegenden Verfahren) offen, ob ein Rückschluss von einem stark überhöhten Ansatz spezifischer Tagesneuwerte einzelner Anlagegüter auf generell überhöhte Tagesneuwerte auch beim restlichen Anlagevermögen ausnahmsweise zulässig sein mag. Der Senat neigt dazu, in Ausnahmefällen eine pauschale Kürzung der gesamten kalkulatorischen Abschreibungen mit einem erheblichen Sicherheitsabschlag zu den Abweichungen der Stichproben zuzulassen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 W 26/06 (EnWG) OLG Naumburg

verkündet am 31. Juli 2007

In dem Energiewirtschaftsverfahren (Beschwerdeverfahren)

betreffend die Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang Strom gemäß § 23a EnWG,

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2006 aufgehoben.

Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 28. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden. Die zu genehmigenden Netznutzungsentgelte gelten für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Landesregulierungsbehörde zu einem Drittel zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, dessen Gesellschafterinnen zu 50 % die Stadt Z. und zu 50 % andere kommunale und private Energieversorgungsunternehmen sind. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Verteilung und der Handel mit Elektrizität. Das Netzgebiet umfasst eine geographische Fläche von ca. ... km2 und ca. ... Einwohner. Die Antragstellerin ist sowohl Grundversorgerin im Bereich der Elektrizität als auch Verteilernetzbetreiberin auf der Niederspannungs- und der Mittelspannungsebene. Daneben befasst sie sich auch mit der Erzeugung und Verteilung von Fernwärme, mit der Versorgung von Endkunden mit Gas und Trinkwasser sowie als Betriebsführer eines städtischen Eigenbetriebes und zweier gemeindlicher Anlagen mit der Abwasserentsorgung. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin ein sog. vertikal integriertes Unternehmen ist, bei der die Stromsparte und darin der Netzbetrieb jedenfalls bis Ende 2006 noch nicht real vom Stromhandel entflochten waren. In der Sparte Elektrizität erwirtschaftete die Antragstellerin in den letzten Geschäftsjahren jeweils Gewinne.

Die Antragstellerin hat am 28. Oktober 2005 bei der Landesregulierungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Diesen Antrag hat sie mit Schreiben vom 4. Januar 2006 ergänzt. Am 21. Februar 2006 haben die Verfahrensbeteiligten ein Gespräch über offene Fragen des Antragsverfahrens geführt, zu dessen Inhalt die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. März 2006 nochmals Stellung genommen hat. Am 10. April 2006 hat ein weiteres Gespräch stattgefunden, auf welches die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. April 2006 reagiert hat. Die Antragstellerin hat auf Nachfragen mit Schreiben vom 11. Mai und 12. Juni 2006 weitere Erläuterungen zu ihrem Antrag vorgenommen. Unter dem 6. Juni 2006 hat die Regulierungsbehörde einen Prüfbericht verfasst, in dem sie die beabsichtigte Entscheidung bekannt gegeben hat. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2006 Stellung genommen; am 20. Juni 2006 hat sie eine Korrektur ihrer Antragsunterlagen vorgenommen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 hat die Landesregulierungsbehörde kostenorientierte Entgelte für den Netzzugang Strom als Höchstpreise netto, d.h. ohne KWK-G-Zuschlag, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer, für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 unter dem Vorbehalt des generellen Widerrufs und mit vier Auflagen genehmigt. Unter Nr. 4 der Auflagen hat sie die Antragstellerin verpflichtet, ihr bis zum 30. September 2006 eine Erlösrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sowie bis zum 30. September 2007 eine Erlösrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.

Gegen diesen ihr am 29. Juni 2006 bekannt gegebenen und am 3. Juli 2006 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit einem am 31. Juli 2006 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel innerhalb der letztlich bis zum 16. Oktober 2006 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist auch begründet.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtanerkennung eines Teils der von ihr veranschlagten aufwandsgleichen bzw. Plankosten sowie der kalkulatorischen Kosten und begehrt insgesamt eine Anerkennung von weiteren ... EUR als kostenwirksam für das Jahr 2006.

Die Antragstellerin beantragt,

die Landesregulierungsbehörde unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28. Juni 2006 zu verpflichten,

1. die Entgelte der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in der mit Antrag vom 28. Oktober 2006 beantragten sowie im als Anlage Bf 3 vorgelegten Preisblatt ersichtlichen Höhe zu genehmigen;

2. hilfsweise die Entgelte der Antragstellerin für den Netzzugang in der in Ziffer 1) beantragten Höhe zu genehmigen, und festzustellen, dass sie berechtigt war, seit dem 1. Juli 2006 Entgelte für den Netzzugang in der in Antrag zu Ziffer 1) genannten Höhe zu erheben,

3. äußerst hilfsweise über den Antrag vom 30. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig.

Der Senat hat am 13. März 2007 mündlich in der Sache verhandelt. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (vgl. GA Bd. II Bl. 110). Den Beteiligten wurde nachgelassen, sich zu den Hinweisen des Senats sowie zu den erörterten Fragen nochmals abschließend zu äußern. Davon haben die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. April 2007 und die Landesregulierungsbehörde mit Schriftsatz vom 12. April 2007 jeweils Gebrauch gemacht.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht i.S. von § 78 Abs. 1 und 3 EnWG eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der angefochtene Bescheid war insgesamt aufzuheben und die Landesregulierungsbehörde anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsansichten des Senats erneut über den Antrag auf Entgeltgenehmigung zu entscheiden. Die Frist des § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG beginnt erneut zu laufen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landesregulierungsbehörde.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde sind teilweise, nämlich in den Kostenpositionen sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel, sonstige bezogene Leistungen, sonstige betriebliche Kosten und kalkulatorische Abschreibungen ganz oder z.T. begründet. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anspruch auf Genehmigung höherer Netznutzungsentgelte als im Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom 28. Juni 2006 genehmigt.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die Kürzung der von ihr im Antrag vom 28. Oktober 2005 angesetzten Kosten für die Beschaffung von sog. Verlustenergie um ... EUR wendet. Soweit im angefochtenen Bescheid eine höher bezifferte Kürzung ausgewiesen ist, beruht dies auf einer Zusammenfassung mit der unter Ziffer 2 dieser Gründe erörterten Position.

1.1. Im Verteilernetz der Antragstellerin treten sowohl auf Nieder- als auch auf Mittelspannungsebene sowie bei der Umspannung physikalisch bedingte Elektrizitätsverluste auf (sog. Verlustenergie, § 10 Abs. 1 Satz 1 StromNEV sowie § 2 Nr. 12 StromNZV). Diese Energieverluste muss der Netzbetreiber ausgleichen, d.h. dass die Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie Kosten des laufenden Betriebes des Stromnetzes sind.

Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass die Kostenermittlung zur Bestimmung der Netznutzungsentgelte 2006 nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV grundsätzlich auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, hier des Jahres 2004 als Basisjahr, erfolgen muss, dass aber gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr 2006 berücksichtigt werden können. Dieser rechtliche Ansatz ist entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur (vgl. Beschluss v. 6. Juni 2006, BK 8 - 05/019, BA S. 5) zutreffend. Insbesondere schließt die spezielle Regelung des § 10 StromNEV die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Entgeltbestimmung nicht aus. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StromNEV dient (lediglich) der Klarstellung, dass es sich insoweit um gesondert ansetzbare Kosten des laufenden Betriebes handelt; Abs. 2 konstituiert zur Verbesserung der Transparenz entsprechende Publikationspflichten (vgl. BR-Drs. 245/05, S. 36 f.). Systematisch steht die Vorschrift im Kontext von § 5 StromNEV.

Die Verfahrensbeteiligten sind sich auch darüber einig, dass die in diesem Verfahren einer Kostenberechnung zugrunde zu legende Menge sog. Verlustenergie insgesamt ... kWh beträgt.

1.2. Die Verfahrensbeteiligten streiten allein über die Höhe des für das Planjahr 2006 anzusetzenden Bezugspreises für die Beschaffung der Verlustenergie.

(1) Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung eines Betrages in Höhe von .... Ct/kWh. Sie beruft sich darauf, dass im Rahmen der gesicherten Erkenntnisse i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV auch zu berücksichtigen sei, dass im Planjahr eine fortschreitende operative Entflechtung der Bereiche der Stromsparte erfolge, die es rechtfertigte, als Verrechnungspreis zwischen Vertrieb und Netz einen Marktpreis zu verlangen, d. h. auf die eigenen Beschaffungskosten eine Marge aufzuschlagen. Der Netzbetrieb müsse die von ihm benötigte Energie nicht zwingend beim eigenen Vertrieb einkaufen; der eigene Vertrieb könne nicht gezwungen sein, seine verhandelten Einkaufspreise für seine Abnahmestruktur an den Netzbetrieb mit einer ungünstigeren Abnahmestruktur "weiterzureichen".

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat nur einen um 0,2 Ct/kWh niedrigeren Beschaffungspreis anerkannt. Sie hat die durchschnittlichen Strombeschaffungskosten der Antragstellerin als integriertes Unternehmen zugrunde gelegt. Die aufgeschlagene Marge könne keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht auf tatsächlichen Kosten beruhe.

1.3. Die Landesregulierungsbehörde hat die Anerkennung eines Preisaufschlags auf die spezifischen Strombeschaffungskosten der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Die interne In-Rechnung-Stellung eines Börsenpreises ist hier nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin geht von einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage aus, indem sie die Bereiche ihrer Stromsparte bereits wie rechtlich selbständige Einheiten behandelt. Die Antragstellerin hat die vertragliche Grundlage für die Beschaffung von Verlustenergie für ihren Netzbetrieb für das Planjahr 2006 bereits vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts geschaffen. Sie hat als Gesamtunternehmen einen entsprechenden Stromlieferungsvertrag für 2006 mit verbindlichen Preisregelungen geschlossen. Ihr obliegt als Gesamtunternehmen die Verpflichtung zur Bezahlung der Stromlieferung, die Beschaffung der Elektrizität für den Netzbetrieb und den Vertrieb erfolgte mithin gemeinschaftlich, d.h. durch eine gemeinsame Beschaffungsstelle. Es hat tatsächlich keine separate Beschaffung durch den Vertrieb stattgefunden. Der Vertrieb ist z.Zt. des Vertragsschlusses auch gar nicht rechtlich selbständig handlungsfähig gewesen. Die Strombeschaffungskosten sind mithin Gemeinkosten der Stromsparte der Antragstellerin. Sie sind wegen des im Planjahr bestehenden Erfordernisses der getrennten Buchführung zwischen den Bereichen der Stromsparte aufzuteilen.

Der Hinweis der Antragstellerin auf die in § 22 Abs. 1 EnWG und § 10 Abs. 1 StromNZV normierte Verpflichtung des Netzbetreibers zur Beschaffung von Verlustenergie in einem "marktorientierten Verfahren" geht ins Leere. Ihr Anwendungsbereich ist bereits in zeitlicher Hinsicht nicht betroffen. Die vorgenannte Verpflichtung bestand zur Zeit des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages noch nicht; sie wirkt auch nicht auf diesen Zeitpunkt zurück. Soweit sie nunmehr Geltung erlangt haben, könnten sie sich allenfalls auf zusätzliche Strombeschaffungen beziehen, die hier nicht in Betracht kommen. Die o. a. Vorschriften bezwecken zudem, ähnlich wie § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bzw. § 4 Abs. 1 StromNEV, eine Begrenzung der tatsächlichen Kosten durch die Unterstellung der Strombeschaffung unter die Regeln des Wettbewerbs. Das zeigen insbesondere der Verweis in § 22 Abs. 1 EnWG auf das Ziel einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung und die Privilegierungen in § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 StromNZV. Ihre Heranziehung zur Rechtfertigung einer Kostensteigerung widerspricht der Systematik und der Funktion der Regelung.

Der Senat vermag in der margenfreien Zuordnung von Strombeschaffungskosten einer gemeinschaftlichen Beschaffungsstelle zu den Kosten des Netzbetriebes keine Diskriminierung des Vertriebs der Antragstellerin oder eine unzulässige Quersubventionierung zu sehen. Durch die Einschaltung einer gemeinschaftlichen Beschaffungsstelle für Elektrizität werden in dem noch vertikal integrierten Unternehmen Effizienzvorteile erzielt, wie sie beispielsweise auch bei einer gemeinschaftlichen Beschaffungsstelle mehrerer unterschiedlicher Netzbetreiber zu erreichen wären. Diese Effizienzvorteile sind nach der Intention der energiewirtschaftlichen Regelungen, ebenso wie andere Effizienzzuwächse, diskriminierungsfrei an alle Netznutzer weiterzugeben.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet, soweit damit die vollständige Absetzung der Kostenpauschale für die Beschaffung von Ausgleichsenergie im Hinblick auf die Anwendung synthetischer Lastprofile angegriffen wird. Die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommene Kostenreduzierung um insgesamt ... EUR ist gerechtfertigt.

2.1. Die Antragstellerin wendet zur Planung des Umfangs der jeweils bereitzustellenden Elektrizitätsmengen im Netz je Abrechnungsperiode sowie zur Abrechnung des Strombezugs von sog. Kleinkunden synthetische Lastprofile an.

(1) Als Kleinkunden wurden bislang Haushalts-, Gewerbe- und kleinere Sondervertragskunden mit einer Leistung bis 30 kW oder einem Jahresstromverbrauch bis zu 30.000 kWh bezeichnet. Deren Stromabnahmeverhalten wird nicht individuell gemessen. Die Abrechnung erfolgt lediglich nach den bezogenen Elektrizitätsmengen, für die vorab festgelegte Durchschnittspreise in Form von Grund- und Arbeitspreisen zu entrichten sind. Der Lastgang, d.h. die Zuordnung einzelner konkreter Leistungswerte zu jeder Abrechnungsperiode, wird nach statistischen Werten unterstellt. Eine individuelle Ermittlung des Lastgangs durch registrierende Messung des Leistungswerts des abgenommenen Stroms im Abstand von jeweils einer Viertelstunde (als branchenüblicher Abrechnungsperiode) wäre bei diesen Kunden zu aufwendig. Um dennoch eine diskriminierungsfreie und annähernd verursachungsgerechte Handhabung dieses Massengeschäfts zu gewährleisten, hat die Energiewirtschaft zwei Modelle der Lastgangermittlung entwickelt, die bislang von jedem Netzbetreiber frei wählbar waren.

(2) Beim sog. analytischen Lastprofil prognostizieren der oder die Stromhändler die erwarteten Lastprofile ihrer Kleinkunden und speisen danach Strom ins Netz ein, die Berechnungen des Verteilungsnetzbetreibers erfolgen jedoch erst nach der Lieferung. Dabei wird zunächst die Gesamtlast des Netzbereiches ermittelt durch die Addition aller Einspeisungen in das Netz, von diesem Ergebnis werden die Netzverluste und die gemessenen Lastgänge aller Sonderkunden abgezogen. Aus dem verbleibenden Lastprofil aller Kleinkunden wird auf die Einzellastprofile zurückgeschlossen. Es kann entweder allen Kleinkunden das gleiche Lastprofil zugeordnet werden oder es können Kundengruppen nach dem typischen Abnahmeverhalten gebildet werden. Das analytische Lastprofil hat für den Netzbetreiber den Vorteil, dass die gesamte Kleinkundenlast auf die Stromhändler aufgeteilt wird.

(3) Das sog. synthetische Lastprofil ordnet statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Kleinkundengruppen nach spezifischen Verbrauchsmustern zu. Die Stromhändler speisen Elektrizität auf der Grundlage der Summen dieser synthetischen Lastprofile ein und genießen dabei den Vorteil, dass vor Beginn der Lieferung jeweils deren Umfang endgültig feststeht. Soweit das Abnahmeverhalten der Kleinkunden vom statistischen Verbrauchsmuster abweicht und sich Abweichungen im Lastgang ergeben, hat der Netzbetreiber diese Abweichungen auszugleichen. Das Risiko dieser Abweichungen wird vom Netzbetreiber bewertet und pauschal in Rechnung gestellt.

(4) Die hiesige Antragstellerin verfährt nach dem synthetischen Lastprofil.

2.2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit darüber, ob pauschalierte Kosten der möglichen Abweichungen des tatsächlichen Lastgangs aller Kleinkunden vom synthetischen Lastprofil im Rahmen der kostenorientierten Entgeltbestimmung anerkennungsfähig sind oder nicht.

(1) Die Antragstellerin hat die Kosten des Strombezugs für den "Differenz-Bilanzkreis Lastprofil" pauschal und bezogen auf die erwartete, gegenüber 2004 höhere Abgabemenge an Kunden ohne Leistungsmessung ermittelt. Sie beruft sich auf § 12 StromNZV, wonach Netzbetreiber für die Abwicklung von Stromlieferungen an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme bis zu 100.000 kWh standardisierte, nicht gemessene Lastprofile anzuwenden haben. Sie bezieht sich weiterhin auf die Berechnungsgrundlage Pauschalierungszuschlag bei synthetischen Lastprofilen vom Verband der Netzbetreiber e.V. (VDN) vom 11. September 2002 sowie vom 27. März 2003 und berechnet ... Ct/kWh bei insgesamt ... MWh Abgabemenge (vgl. BeiA Bl. 0164). Diese Kosten hatte sie zunächst im Erhebungsbogen mit der Kostenposition "Verlustenergie" zusammengefasst.

(2) Die Landesregulierungsbehörde lehnt die Anerkennung dieser Kosten ab, weil es sich um eine Pauschalierung künftiger Kosten ohne tatsächliche Messungen und Abrechnungen handelt.

2.3. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung von pauschalierten Kosten des Ausgleichs etwaiger Abweichungen des tatsächlichen Abnahmeverhaltens von Kleinkunden von den synthetischen Lastprofilen.

(1) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten, die sie aus der Anwendung synthetischer Lastprofile herleitet, sind ihrem Wesen nach Plankosten. Ihre Entstehung und ggfs. ihre Höhe im Planjahr ist ungewiss.

Ob der Antragstellerin Mehrkosten im Planjahr entstehen, ist zum einen davon abhängig, wie repräsentativ die von ihr verwendeten synthetischen Lastprofile für ihre Kleinkunden sind. Je nach Genauigkeit der statistischen Verbrauchsdatenermittlung sowie nach der Häufigkeit der Prognoseaktualisierung, für die der Netzbetreiber beim synthetischen Lastprofil Eigenverantwortung besitzt, kann das tatsächliche Abnahmeverhalten aller Kleinkunden genau abgebildet werden und entweder, erheblich zu Gunsten des Netzbetreibers von dessen Prognosen abweichen, d.h. dass der Gesamtlastgang der Kleinkunden z. Bsp. in den Spitzenlastzeiten deutlich geringer ausfällt als angenommen, oder aber auch zu dessen Lasten. Orientiert sich der Netzbetreiber, wie hier die Antragstellerin nach eigenem Bekunden, an bundesweiten synthetischen Lastprofilen, so besteht statistisch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass u.U. auch keine Mehrkosten anfallen. Denn statistischen Verbrauchswerten ist immanent, dass sie von einem hohen Anteil der Verbraucher eingehalten oder auch unterschritten werden.

Die Verwendung bundeseinheitlicher synthetischer Lastprofile birgt allerdings bereits Fehlerquellen in sich, weil länderspezifische Feiertags- und Ferienregelungen und regionale klimatische Bedingungen (Temperaturverlauf, Bewölkung) sowie u.U. traditionell bedingte Besonderheiten des Verbrauchsverhaltens unberücksichtigt bleiben.

Das Verbrauchsverhalten im Planjahr kann jedoch auch ohnedies Veränderungen unterliegen durch Veränderungen im Lebensrhythmus, Herausbildung veränderter Haushaltsstrukturen, durch einen zunehmenden technischen Ausstattungsgrad der Haushalte oder auch zunehmendes ökologisches Bewusstsein.

Aus alldem ergibt sich, dass selbst dann, wenn im Basisjahr, für das hier auch keine gesicherten Erkenntnisse über den Anfall von Mehrkosten vorliegen, Mehrkosten in der geltend gemachten Höhe unterstellt werden würden, hieraus kein Rückschluss auf aufwandsgleiche Kosten im Planjahr zulässig wäre. Es wäre u.U. eine deutliche Aufforderung zur Überarbeitung der angewandten synthetischen Lastprofile.

(2) Unter Berücksichtigung der einheitlichen Maßstäbe der Landesregulierungsbehörde zur Anerkennung von Plankosten liegen hier gesicherte Erkenntnisse weder über die Entstehung von Mehrkosten durch die Verwendung synthetischer Lastprofile vor noch sind diese Kosten vorab bestimmbar. Eine Übertragung der Empfehlungen des VDN über die Berechnung von Pauschalzuschlägen zur Zeit des verhandelten Netzzugangs auf die kostenorientierte Netzentgeltermittlung ist nicht möglich. Entsprach im verhandelten Netzzugang ein pauschalierter Zuschlag, der das Risiko von Lastgangabweichungen nahezu vollständig auf die Netznutzer verlagerte, ohne auszuschließen, dass ggfs. auch erhebliche ungerechtfertigte Netzentgeltbestandteile an den Netzbetreiber flossen, u.U. noch der Dispositionsbefugnis der Verbände, kommt eine solche Regelung im Rahmen der kostenorientierten Netzentgeltbestimmung nicht mehr in Betracht. Die bundesweite Zulassung pauschalierter Kostenzuschläge führte bei statistischer Betrachtung dazu, dass bei einer Vielzahl von Netzbetreibern auch überhöhte Kosten entgeltwirksam werden. Dies soll mit der Regulierung jedoch gerade vermieden werden.

Der Senat muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheiden, ob damit die Wahlfreiheit der Netzbetreiber zwischen beiden standardisierten Lastprofilen endet: Rechtlich ist dies nicht der Fall; wirtschaftlich allerdings mag eine gewisse Präferenz für die künftige Wahl des analytischen Lastprofilverfahrens entstehen. Das analytische Lastprofil bietet die Chance, dass die Differenzen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Abnahmeverhalten der Kleinkunden in dem Bereich der Stromwirtschaft ausgeglichen werden, in dem sie verursacht werden, nämlich im Stromhandel.

3. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet hinsichtlich der von der Landesregulierungsbehörde vorgenommenen Kürzungen in der Kostenposition 1.1.1.3. EHB, also der sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Diese Kürzungen in Höhe von insgesamt ... EUR dürften - vorbehaltlich einer inhaltlichen Prüfung der hierzu im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Erläuterungen - keinen Bestand haben.

3.1. Der inhaltlichen Auseinandersetzung der Verfahrensbeteiligten um die Höhe der Aufwendungen für sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe liegt zugrunde, dass es der Antragstellerin im behördlichen Genehmigungsverfahren nicht gelungen ist, ihre Buchungsmethode der sog. auftragsbasierten Leistungsverrechnung der Landesregulierungsbehörde nachvollziehbar zu erörtern.

(1) Die Antragstellerin hat in dieser Position die Anerkennung von insgesamt ... EUR begehrt. Bei den direkt dem Stromnetz zugeordneten Aufwendungen wurden neben den Materialkosten auch Materialgemeinkosten und Regiegemeinkosten aufgeführt. Weitere Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wurden geschlüsselt auf den Netzbetrieb umgelegt. Schließlich enthielt die Erläuterung dieser Position eine Entlastung der gewerblichen Mitarbeiter und eine Belastung der gewerblichen Mitarbeiter der gemeinsamen Kostenstelle Stromsparte.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat beanstandet, dass Materialgemeinkosten und Regiegemeinkosten jeweils nicht anerkannt werden könnten, weil üblicherweise diese Kosten in die Materialkosten einkalkuliert werden. Die Kürzung dieser Positionen beträgt insgesamt ... EUR, lt. Berechnung der Landesregulierungsbehörde wurden jedoch nur ... EUR nicht anerkannt. Die Landesregulierungsbehörde hat die Schlüsselung der gemeinsamen Aufwendungen für sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nicht nachvollziehen können und statt dessen eine eigene Schlüsselung zu ... % auf die Stromsparte und innerhalb dieser je zu ... % auf Netz und Vertrieb vorgenommen. Hieraus resultiert lt. Berechnung der Landesregulierungsbehörde eine Kürzung um ... EUR. Sie hat schließlich eine Ent- und Belastung gewerblicher Mitarbeiter unter Hinweis auf die Buchung dieser Kosten bei den Personalkosten unberücksichtigt gelassen. Hieraus resultiert eine Kürzung um ... EUR. Insgesamt ergab sich hieraus nach Rundungsdifferenzen ein Gesamtkürzungsbetrag in Höhe von ... EUR (vgl. BeiA 00032).

(3) Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin auf konkrete Nachfrage des Senats die Buchungen nochmals detailliert mit Schriftsatz vom 10. April 2007 nebst Anlagen Bf 26 bis 30 erläutert. Sie hat das System der internen Auftragsvergabe und Abrechnung nach dem Prinzip der Kosten-Leistungs-Rechnung im Einzelnen dargestellt.

3.2. Unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind die Kostenansätze in der vorgenannten Kostenposition nachvollziehbar.

Die Antragstellerin hat nunmehr klargestellt, dass sie - anders als derzeit noch die Mehrzahl der in den Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde fallenden Energieversorgungsunternehmen - eine weitaus differenziertere Kostenschlüsselung vornimmt, die im Ergebnis zu einer genaueren Zuordnung der Kostenbestandteile zu den diese Kosten verursachenden Unternehmensbereichen erlaubt.

(1) Im Rahmen dieses Systems erfolgt eine getrennte Erfassung der konkreten Materialeinsatzkosten und der Materialgemeinkosten sowie der Regiekosten. Letztere sind nicht doppelt erfasst, sondern nur gesondert ausgewiesen, d. h. dass z. Bsp. Materialeinsatzkosten und Materialgemeinkosten im Sinne einer größeren Kostentransparenz nicht vermischt sind. Es ist Sache der Antragstellerin, nach welcher Buchungsmethode sie verfährt. Vorbehaltlich einer etwaigen Effizienzprüfung der Einzelpositionen durch die Landesregulierungsbehörde, für die der Senat allerdings bislang keinen Anhaltspunkt sieht, ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden.

(2) Die Erläuterungen der Antragstellerin zur internen auftragsbasierten Leistungsverrechnung sind auch geeignet, die Bedenken der Landesregulierungsbehörde hinsichtlich einer doppelten Berücksichtigung von Personalkosten auszuräumen. Der internen Kostenbuchung von Aufwendungen für Lohnarbeit von gewerblichen Mitarbeitern als sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe steht eine Reduzierung der allgemeinen Personalkosten gegenüber, d. h. durch die Buchungsmethode erfolgt eine teilweise Verschiebung von Kostenpositionen aus den Personalkosten in die vorgenannte Kostenposition. Die "gewerblichen Mitarbeiter" werden in den Personalkosten nicht mehr gesondert erfasst.

(3) Schließlich hat die Antragstellerin nunmehr auch die angewandten Aufteilungsschlüssel in diesem Bereich im Detail erörtert, so dass deren inhaltliche Prüfung sachgerecht erfolgen kann. Die differenzierte Schlüsselung mit dem Ziel der größtmöglichen direkten Zuordnung ist methodisch nicht zu beanstanden. Es erscheint bei derzeitiger Bewertung durch den Senat auch sachgerecht, bei der Kostenaufteilung der verbleibenden Gemeinkosten der Stromsparte auf das Verhältnis der direkten Netz- und Vertriebskosten bzw. z. T. auch auf die Investitionssummen des Basisjahres abzustellen. Das aus Anlage Bf 30 ersichtliche Verhältnis der Kostenanteile von Netz (... %) und Vertrieb (... %) erscheint nach den bisherigen Erkenntnissen des Senats nicht als auffällig.

(4) Die Antragstellerin ist mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen; dieses ist berücksichtigungsfähig. Die Aufklärung der beiderseitigen Missverständnisse wäre im behördlichen Genehmigungsverfahren möglich gewesen, wenn die Antragstellerin die Verständnisprobleme der Landesregulierungsbehörde erkannt und darauf so, wie nunmehr im Beschwerdeverfahren, reagiert hätte. Hierzu hätte es einer deutlicheren, detaillierteren Nachfrage durch die Landesregulierungsbehörde bedurft.

4. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist teilweise begründet hinsichtlich der geltend gemachten sonstigen Aufwendungen für bezogene Leistungen, die die Landesregulierungsbehörde insgesamt um ... EUR gekürzt hat. Die Landesregulierungsbehörde hat zu Unrecht einige der Aufwendungen vollständig unberücksichtigt gelassen. Soweit die Landesregulierungsbehörde dagegen die Schlüsselung einzelner Kostenpositionen nicht anerkannt hat, vermag auch das Beschwerdevorbringen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der von der Landesregulierungsbehörde statt dessen angewandte Schlüssel erscheint jedoch zu ungünstig für den Netzbetrieb.

4.1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht hinsichtlich einiger der hier angesetzten Aufwendungen Streit darüber, ob die Kosten als laufende betriebliche Aufwendungen oder als Investitionskosten zur Anschaffung von Anlagegütern zu bewerten sind; letztere wären im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Verteilung der Gemeinkosten der Stromsparte zwischen Netz und Vertrieb streitig.

(1) Die Antragstellerin hat sonstige Aufwendungen für bezogene Leistungen (Ziffer 1.1.2.5. EHB) in Höhe von ... EUR für den Stromnetzbetrieb geltend gemacht. Sie hat erläutert, dass es sich hierbei um Umlagen aus den einzelnen Unternehmensbereichen handele, die jeweils Kfz.-Kosten einschließlich Leasing, Fotoarbeiten, Wartungs-, Entsorgungs- und andere Dienstleistungen (TÜV-Prüfungen, Revision) betreffen; die Belege hierfür waren beigefügt. Sie hat diese Kosten zu unterschiedlichen Schlüsseln jeweils der Stromsparte zugeteilt und innerhalb der Stromsparte rechnerisch jeweils zu ... % dem Netzbetrieb zugeordnet (vgl. Anlage 4 zum Schreiben der Antragstellerin vom 21. Februar 2006, BeiA Bl. 0172, sowie Schreiben vom 10. April 2006, S. 10, BeiA Bl. 0146).

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat die Kosten als solche überwiegend anerkannt. Lediglich hinsichtlich der Bereiche Technik, Investitionen und Hausanschlüsse sowie weitere Ingenieur-Dienstleistungen hat sie auf einen investiven Charakter der Kosten abgestellt und die Auffassung vertreten, dass diese Kosten in späteren Verfahren im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen zu berücksichtigen seien.

Die Landesregulierungsbehörde hat im Übrigen die Zuordnung der gesamten Fremdleistungskosten zu ... % zum Netzbetrieb beanstandet und statt dessen lt. Bescheid in den Bereichen Vertrieb, Lagerung, Fuhrpark und Verbrauchsabrechnung sowie kaufmännische Verwaltung jeweils nur eine Zuordnung zu 50 % anerkannt. Hiervon weicht die handschriftliche Berechnung (BeiA Bl. 0033) allerdings ab.

(3) Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Berechnungen nochmals erläutert (vgl. auch Zusammenstellung in den Anlagen Bf. 16 und 17). Sie hat die Auffassung vertreten, dass auch in den beiden beanstandeten Bereichen die Zuteilung der Kosten zu ... % zum Netzbetrieb gerechtfertigt sei, was sich schon daraus ergäbe, dass die großen Kostenblöcke des Fuhrparks und der Verbrauchsabrechnung allein dem Netzbetrieb zuzurechnen seien und hinsichtlich der kaufmännischen Verwaltung auf die weit überwiegende Nutzung des Verwaltungsgebäudes durch den Netzbetrieb zu verweisen sei.

4.2. Die Landesregulierungsbehörde hat zu Unrecht die Gesamtaufwendungen für sonstige bezogene Leistungen in den Bereichen Technik, Investitionen und Hausanschlüsse sowie weitere Ingenieur-Dienstleistungen in Höhe von ... EUR als investive Kosten bewertet. Es geht nach den vorgelegten Rechnungen auch hier um reine Wartungsleistungen und sonstige Dienstleistungen, nicht um die Beschaffung von Anlagegütern. Dies betrifft insbesondere auch die hier verbuchten Kosten der Softwarepflege. Von diesen Kosten sind der Stromsparte ... %, d.h. ... EUR zuzuordnen. Die Landesregulierungsbehörde wird im Rahmen der Neubescheidung der Antragstellerin zu prüfen haben, ob eine Zuordnung dieser Kosten zu ... %, wie beantragt, zu den Netzbetriebskosten gerechtfertigt ist.

4.3. Soweit die Landesregulierungsbehörde den Verteilungsschlüssel von ... % zu ... % zwischen Netz und Vertrieb innerhalb der Stromsparte nicht anerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgenommene Schlüsselung ist in den angesprochenen Bereichen auch nach wiederholter Erläuterung nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus der Erläuterung nicht, dass die gewählte Schlüsselung verursachungsgerecht ist.

(1) Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es für die Frage der sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten darauf ankommt, welchem Unternehmensbereich die Leistungen zugute kommen und in wessen Bereich die Notwendigkeit zur Beschaffung dieser Leistungen wurzelt.

(2) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt, dass der Mehrspartenbereich Vertrieb u.a. die der Stromsparte zurechenbaren sonstigen Fremdleistungen nahezu ausschließlich zur Deckung von Bedarfen des Netzbetriebes bezogen haben soll. Zwar sind der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen grundsätzlich und so wohl auch hier allein Sache des Netzbetreibers (vgl. § 21b Abs. 1 EnWG). Dies schließt jedoch eine andere Nutzung des Fuhrparks durch die Stromsparte, als zu Zwecken der Aufrechterhaltung des Netzbetriebes und der Verbrauchsablesung nicht aus. Beispielsweise ist eine Nutzung des Fuhrparks durch die Geschäftsführung oder durch einzelne Mitarbeiter zu repräsentativen Anlässen, die der Werbung für den eigenen Stromvertrieb dienen, zu Außenterminen des Vertriebs, ggfs. auch bei Sonderkunden, oder zu Weiterbildungs- und Informationszwecken denkbar. Der bloße Verweis auf eine Schlüsselung dieser Kosten nach dem Verhältnis der bilanziellen Abschreibungen für Netz und Vertrieb hilft nicht weiter. Auch die Schlüsselung der bilanziellen Abschreibungen ist letztlich vom Umfang der Inanspruchnahme oder Veranlassung zur Vorhaltung der Sachanlagegüter abhängig, d. h. der Verteilungsschüssel beruht auf den gleichen Grundlagen.

(3) Hinsichtlich der sachgerechten Schlüsselung der mit dem Verwaltungsgebäude zusammenhängenden Kosten innerhalb der Stromsparte kommt es nach den vorstehenden Maßstäben vor allem darauf an, welcher Raumbedarf für die einzelnen Unternehmensbereiche besteht. Dies hängt nicht allein von der Zahl der in diesen Bereichen tätigen Mitarbeiter ab. Publikumsoffene Bereiche, wie auch der Bereich des Stromvertriebs, können einen höheren als den durchschnittlichen Raumbedarf eines Mitarbeiters erfordern. Andererseits ist hinsichtlich des Netzbetriebs nahezu mitarbeiterunabhängig ein Raumbedarf für ein Archiv zu berücksichtigen. Die vorgenannten Beispiele zeigen darüber hinaus, dass es hinsichtlich des Raumbedarfs einen Anteil an direkt zuordenbaren Flächen gibt. Nur die restlichen Flächen, also die für verschiedene Sparten oder Unternehmensbereiche gemeinschaftlich genutzte Flächen, Verkehrsflächen, Flure u.ä., sind durch Schlüsselung zuzuordnen. Der Senat vermag - hiervon ausgehend - eine sachgerechte Verteilung der anteiligen Kosten des Verwaltungsgebäudes derzeit nicht vorzunehmen.

4.4. Die auf die Stromsparte umgelegten Kosten der sonstigen bezogenen Leistungen in den Bereichen Vertrieb, Lagerung, Fuhrpark und Verbrauchsabrechnung sowie kaufmännische Verwaltung in Höhe von insgesamt ... EUR sind mindestens zu 65 % dem Netzbetrieb zuzuordnen.

(1) Bleibt eine von der Antragstellerin vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, wie hier, so ist die Landesregulierungsbehörde berechtigt und im Sinne der Verhältnismäßigkeit sogar verpflichtet, zu prüfen, ob die Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfeherfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.

(2) Die auf ... % begrenzte Zuordnung der Aufwendungen für Fremdleistungen zum Netzbetrieb ist jedenfalls zu gering. Angesichts der Aufgabenzuweisung, z. Bsp. des Messwesens allein zum Netzbetrieb, ist davon auszugehen, dass auch im Bereich Vertrieb, den die Antragstellerin mit dem Fuhrpark, dem Lager und der Verbrauchsabrechnung kombiniert hat, weit mehr als die Hälfte der zu erfüllenden Aufgaben und damit auch der hierfür benötigten Betriebsmittel und Fremdleistungen dem Netzbetrieb zuzuordnen sind. Die Landesregulierungsbehörde hat zudem in anderen Genehmigungsverfahren regelmäßig 65 % als Mindestkosten anerkannt. Gründe für eine abweichende Behandlung im vorliegenden Fall sind nicht ersichtlich.

(3) Die erhöhte Zuordnung von Kosten zum Netzbetrieb bezieht sich auf Aufwendungen in Höhe von ... EUR. Das ist die Summe aus der Umlage aus dem Bereich Vertrieb u. a. in Höhe von ... EUR (... % von ... EUR) und aus der Umlage aus dem Bereich kaufmännische Verwaltung in Höhe von ... EUR (... % von ... EUR); in der Anlage Bf 17 sind die Zuordnung zur Stromsparte und die Zuordnung innerhalb dieser Sparte zum Netzbetrieb in der Spalte "beantragt" bereits zusammengefasst.

4.5. Im Rahmen der erforderlichen Neubescheidung wird die Landesregulierungsbehörde zudem erneut zu prüfen haben, in welchem Maße die sonstigen Aufwendungen für bezogene Leistungen in den Bereichen Leitzentrale und Netzinformationskosten in Höhe von insgesamt ... EUR, die zu ... % der Stromsparte zufallen, also in Höhe von ... EUR, als Kosten des Netzbetriebes anzuerkennen sind. Die Antragstellerin macht auch hier eine Zuordnung zu ... % geltend. Hierüber ist ausweislich des angefochtenen Bescheids keine Entscheidung ergangen. Die o. a. Berechnung läßt u. U. auf eine Anerkennung weit unter 50 % schließen, was wohl nicht zu rechtfertigen sein dürfte.

5. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos, soweit sie sich gegen die Reduzierung ihrer Personalkosten (EHB Ziffer 1.2.) um ... EUR wendet.

5.1. Hinsichtlich der Personalkosten streiten die Verfahrensbeteiligten lediglich um die Höhe der Zuordnung der zehn Mitarbeiter der Organisationseinheit "Vertrieb, Einkauf, Lager und Fuhrpark" zum Stromnetz.

(1) Die Antragstellerin hat zuletzt die Zuordnung der Personalkosten dieser Organisationseinheit zu ... % zum Netz begehrt und beruft sich insoweit auf den sog. Aktivitätenschlüssel, d. h. die Zuordnung nach den Anteilen an den Erlösen der Stromsparte.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat nach Erläuterung der Aufgabenstruktur dieser Organisationseinheit von ihrer ursprünglichen Auffassung Abstand genommen, dass die Kosten vollständig dem Vertrieb zuzuordnen seien, hält aber die gewählte Zuordnung nicht für nachvollziehbar. Sie hat statt dessen Kosten in Höhe von ... % als Mindestanteil des Netzbetriebs an den Gesamtpersonalkosten dieser Einheit bei der Entgeltbestimmung berücksichtigt.

5.2. Das Vorgehen der Landesregulierungsbehörde begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

(1) Die Landesregulierungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der von der Antragstellerin vorgenommenen besonderen Strukturierung der Organisationseinheit eine erlösabhängige Personalkostenzuordnung nicht sachgerecht erscheint.

Die Argumentation der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zeigt, dass u. U. für einige der Mitarbeiter dieser Organisationseinheit (Marketing, Sonderkundenberater) eine direkte Zuordnung zum Stromvertrieb möglich ist. Für diesen Mitarbeiteranteil kommt eine "Schlüsselung" gar nicht in Betracht, arg. ex § 4 Abs. 4 Satz 1 StromNEV. Vielmehr wäre eine direkte Zuordnung plausibel darzulegen gewesen. Die Schlüsselung wäre allein für die danach verbleibenden Mitarbeiter vorzunehmen gewesen.

Im Rahmen der Schlüsselung ist auf eine verursachungsgerechte Kostenverteilung zu achten. Während bei isolierter Betrachtung für die Tätigkeitsfelder Einkauf und Lagerhaltung u.U. ein erlösabhängiger Schlüssel sachgerecht sein mag, trifft dies für den Leiter der Organisationseinheit und sein Sekretariat jedenfalls nicht zu. Denn hier wirkt sich die vorgenannte direkte Zuordnung eines Teils der Mitarbeiter zugunsten eines höheren Verursachungsanteils des Vertriebs gegenüber dem Netz, als nach dem Aktivitätenschlüssel, erneut aus. Hinsichtlich des Fuhrparks kann auf die Ausführungen in Abschnitt 4.4. verwiesen werden. Dass die Antragstellerin dies berücksichtigt hat, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Bei Gesamtschau wäre hier eine tätigkeitsbezogene Schlüsselung wohl sehr viel sachgerechter.

(2) Der von der Landesregulierungsbehörde im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitserwägungen in Ansatz gebrachte Schlüssel von ... % als Mindestanteil der auf den Netzbetrieb entfallenden Personalkosten dieser Organisationseinheit ist ermessensfehlerfrei gewählt. Der Senat käme zwar nach seinen o. a. Erwägungen auf einen Anteil von ca. ... bis ... %. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Landesregulierungsbehörde von dem überschlägig zu schätzenden Kostenanteil noch einen Sicherheitsabschlag vornimmt, um dem Zweck der Entgeltregulierung, überhöhte Netzentgelte zu verhindern, zu entsprechen.

6. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet, soweit sich die Antragstellerin gegen die Nichtanerkennung von sonstigen betrieblichen Kosten wendet.

6.1. Die Antragstellerin wendet sich allerdings erfolglos gegen die Nichtanerkennung von weiteren ... EUR in der Kostenposition 1.5.12 des Erhebungsbogens.

6.1.1. Die Verfahrensbeteiligten streiten im Bereich der Kostengruppe "sonstige betriebliche Kosten" (EHB Ziffer 1.5.) über einen vermeintlichen unerklärten "Aufwuchs" der Ist-Kosten der Position "Sonstiges" (EHB Ziffer 1.5.12) gegenüber dem Jahresabschluss 2004 um ... EUR, dem die Landesregulierungsbehörde die Anerkennung versagt hat.

(1) Die Antragstellerin hat im Erhebungsbogen gegenüber dem Jahresabschluss 2004 innerhalb der vorgenannten Kostengruppe Verschiebungen von Kostenblöcken vorgenommen. Während im Jahresabschluss noch ein Betrag von ... EUR aufgeführt ist, hat sie im Erhebungsbogen die Anerkennung von ... EUR begehrt. Sie hat einen Teil der zuvor dem Sponsoring, den Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen oder der Wartung und Instandhaltung zugeordneten Kosten in die Auffangposition "Sonstiges" verschoben (vgl. Zusammenstellung in Anlage Bf 19). Die Ist-Kosten der gesamten Kostengruppe sind lt. Erhebungsbogen um ca. ... EUR niedriger als nach dem Jahresabschluss 2004.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat eine Erläuterung dieser Kostenverschiebungen verlangt. Sie hat, nachdem eine Aufschlüsselung dieser Position nicht erfolgt ist, den höheren Ansatz in der Auffangposition nicht anerkannt.

6.1.2. Die Einwendungen der Antragstellerin sind unbegründet. Die Landesregulierungsbehörde hat zu Recht eine Erläuterung der Erhöhung in Position 1.5.12 verlangt; dieser berechtigten Forderung durfte die Antragstellerin nicht unter Hinweis auf den Gesamtsaldo dieser Kostengruppe ausweichen.

Nach § 5 Abs. 1 StromNEV werden als aufwandsgleiche Kosten des Planjahres ausdrücklich die bilanziellen Kosten des Basisjahres in einzelnen Kostenpositionen anerkannt. Die Orientierung an konkreten Kostenpositionen dient der Transparenz der Netzentgeltkalkulation und soll später, in einer zweiten Stufe der Entgeltregulierung, die Vergleichbarkeit der einzelnen Kostenpositionen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen untereinander ermöglichen. Ließe man Kostenverschiebungen in der von der Antragstellerin hier vertretenen Art und Weise zu, litten hierunter die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Daten erheblich. Unabhängig davon, welchen Hintergrund die Kostenverschiebungen der Antragstellerin in diesem Kostenblock tatsächlich haben mögen, ist es aus Sicht der Landesregulierungsbehörde zudem nicht ausschließbar, dass der geringere Kostenansatz in Einzelpositionen auf einen geringeren Aufwand im Planjahr gegenüber dem Basisjahr zurückzuführen ist. Die Vorlage von Unterlagen sollte auch dazu dienen, zu überprüfen, ob die Zuordnung der einzelnen Aufwendungen zum Netzbetrieb sachgerecht erfolgt ist. Wird diesem Anliegen nicht entsprochen, ist die Versagung der Anerkennung dieser Kosten eine nahezu zwangsläufige Folge.

6.2. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Nichtanerkennung von Plankosten haben teilweise Erfolg.

6.2.1. Die Verfahrensbeteiligten streiten weiter um die Anerkennung von Plankosten im Bereich der "sonstigen betrieblichen Kosten".

(1) Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung von ... EUR zusätzlicher Personalkosten für die Schaffung einer Organisationseinheit "Energiedatenmanagement und Zählerfernauslesung". Insoweit werde ein Mitarbeiter, dessen Personalkosten derzeit nur zu ... % dem Netzbetrieb Strom zugeordnet seien, im Planjahr ausschließlich mit den o. a. Aufgaben befasst sein, die zu 100 % dem Netzbetrieb zuzuordnen seien. Die Kostenberechnung ist im Detail erläutert.

Darüber hinaus begehrt die Antragstellerin die Anerkennung von zusätzlichen bezogenen Leistungen von der G. AG in Höhe von ... EUR. Hierfür hat die Antragstellerin ein Vertragsangebot der G. AG und eine eigene Vertragsbestätigung vorgelegt. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass auch für die Schlüsselung dieser Aufwendungen maßgeblich ist, in welchem Unternehmensbereich in welchem Maße die Veranlassung zur Beschaffung dieser Fremdleistungen wurzelt. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben auch alle Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der Gesamtfunktionalität des Software-Systems nur anteilig dem Netzbetrieb zugeordnet. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Entflechtung von Netz und Vertrieb vertritt sie jedoch die Auffassung, dass diese Leistungen der Erfüllung der Verpflichtung aus § 9 EnWG zur informatorischen Entflechtung von Stromnetz und Stromvertrieb erforderlich seien, welche allein den Netzbetrieb betreffe.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat hinsichtlich der zusätzlichen Personalkosten eine Anerkennung versagt, weil nicht nachgewiesen sei, dass tatsächlich zusätzliche Kosten entstehen. Sie hat darauf abgestellt, dass der Wechsel eines bereits vorhandenen Mitarbeiters von einer vorhandenen Organisationseinheit zu einer neu geschaffenen Organisationseinheit kostenneutral sei.

Hinsichtlich der sog. Entflechtungskosten ist die Landesregulierungsbehörde schon davon ausgegangen, dass gesicherte Erkenntnisse über den Kostenanfall nicht bestehen. Sie hat darüber hinaus vorsorglich auch die 100 %-ige Zuordnung dieser Kosten zum Netzbetrieb beanstandet.

6.2.2. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der zusätzlichen Personalkosten im Planjahr kann die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde keinen Bestand haben.

Die Antragstellerin hat die Entstehung zusätzlicher Personalkosten im Planjahr für den Netzbetrieb nachgewiesen. Spätestens aus den Erläuterungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. April 2007 ergibt sich eindeutig, dass die Personalkosten zwar innerhalb des Gesamtunternehmens unverändert bleiben (mit Ausnahme der Kostensteigerungen, die sich aus der Tariferhöhung ergeben), dass sich aber die Zuordnung eines Mitarbeiters zuungunsten des Netzbetriebes verändert, indem dieser bisher nur anteilig dem Netzbetrieb kostenmäßig zur Last fallende Mitarbeiter nunmehr ausschließlich für den Netzbetrieb tätig sein wird. Die Berechnung der Kostenmehrbelastung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Diese Erkenntnisse wären u.U. schon dem Schreiben der Antragstellerin vom 14. Juni 2006 zu entnehmen gewesen. Soweit der angefochtene Bescheid in diesem Punkt auf einem fehlenden Verständnis des Vorbringens der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren beruhte, wäre dieses durch eine gezielte Nachfrage vermeidbar gewesen.

6.2.3. Das Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt erfolglos hinsichtlich der Nichtanerkennung der sog. Entflechtungskosten.

(1) Entscheidend ist, dass die Landesregulierungsbehörde die Anerkennung dieser Kosten versagt hat, weil es bis zum Abschluss des behördlichen Genehmigungsverfahrens an gesicherten Erkenntnissen über den Anfall dieser Kosten gefehlt hat. Solche gesicherten Erkenntnisse im Sinne der Anforderungen der Landesregulierungsbehörde hat die Antragstellerin im Übrigen bis heute nicht vermittelt, obwohl ihr das mühelos möglich gewesen sein müsste.

Die Landesregulierungsbehörde geht regelmäßig erst dann von gesicherten Erkenntnissen aus, wenn bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen belegt werden. Die Antragstellerin hat zwar ein entsprechendes Vertragsangebot und eine Annahmeerklärung vorgelegt, letztere steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Zustimmung des Aufsichtsrats, die nicht belegt wurde, obwohl die Ausführungszeit des Vertrages bereits vor dem Abschluss des Genehmigungsverfahrens begann. Angesichts der Gesellschafterstruktur der Antragstellerin ist auch nicht ohne Weiteres von einer Erteilung der Zustimmung auszugehen. Damit ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, etwaige Kosten im Rahmen eines späteren Entgeltgenehmigungsvertrages als tatsächliche und bilanzierte Kosten geltend zu machen.

(2) Selbst wenn gesicherte Erkenntnisse vorgelegen hätten, wäre die Landesregulierungsbehörde weiter zu Recht davon ausgegangen, dass eine ausschließliche Zuordnung zum Netzbetrieb nicht sachgerecht erscheint. Hieran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.

Die Nutzung der IT-Ausstattung und der elektronischen Abrechnungssysteme erfolgt innerhalb der Stromsparte sowohl durch den Netzbetrieb als auch durch den Vertrieb. Für beide, bisher gemeinschaftlich arbeitende und Informationen austauschende Bereiche besteht nach § 9 EnWG das Erfordernis, die Datensysteme zu entkoppeln, auf einen steuerbaren Informationsaustausch untereinander umzustellen und im Übrigen einen jeweils isolierten Betrieb zu ermöglichen. Zugleich steigen für beide Bereiche im Rahmen der aufgabenbasierten Leistungsverrechnung die Anforderungen an interne Buchungsvorgänge und die sachgerechte Abbildung der internen Leistungsaustauschbeziehungen. Die Umstellung auf die Anforderungen des neuen Energiewirtschaftsrechts erfordert ein Tätigwerden beider Bereiche. Deren Kosten im Planjahr 2006 sind bei der Antragstellerin als nach wie vor integriertes Energieunternehmen eindeutig Gemeinkosten der gesamten Stromsparte. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin wenden sich die Vorschriften über die Entflechtung integrierter Mehrspartenunternehmen jeweils an das gesamte Unternehmen und innerhalb des Unternehmens an die gesamte Sparte. Durch die Entflechtung entsteht nicht nur im Bereich des Netzbetriebs, sondern auch im Bereich des Vertriebs eine höhere Kostentransparenz. Letztlich ist der Stromhändler und die von ihm erstellte Rechnung aus Sicht des Letztverbrauchers sogar die zunächst bedeutendste Informationsstelle für die Kostenstrukturen in Netz und Vertrieb. Für diesen Fall hätte es der Landesregulierungsbehörde oblegen, die dem Netzbereich mindestens zuzuordnenden Kosten der Fremdleistungen zu schätzen und eine Anerkennung zumindest in dieser Höhe vorzunehmen. So ist die Landesregulierungsbehörde in parallelen Fällen auch verfahren.

7. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, soweit sie sich gegen das bisher von der Landesregulierungsbehörde angewandte Verfahren zur Überprüfung der kalkulatorischen Abschreibungen richtet. Inwieweit sich dies im Rahmen einer Neubescheidung des Antrags auf Genehmigung von Netzentgelten auch im Ergebnis zugunsten der Antragstellerin auswirken wird, ist derzeit nicht abzuschätzen. Dem Senat ist eine abschließende Feststellung der Summe der anerkennungsfähigen Einzelabschreibungen aller Sachanlagen derzeit nicht möglich.

7.1. Die Reduzierung der kalkulatorischen Abschreibungen für den eigenfinanzierten Anteil der Altanlagen hinsichtlich der Anlagegüter Kabel für die Niederspannungsebene, Kabel und Freileitungen für die Mittelspannungsebene und Zähler kann nicht auf den bisher angestellten Vergleich mit Mittelwerten der Tagesneuwerte dieser Anlagegüter bei allen Verteilungsnetzbetreibern des Landes Sachsen-Anhalt, die nach § 54 Abs. 2 EnWG in den Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde fallen, gestützt werden.

7.1.1. Die Landesregulierungsbehörde hat ein landesspezifisches Prüfungsprogramm entwickelt, das auf einem Vergleich der Angaben eines jeden Netzbetreibers im Antragsverfahren nach § 23a EnWG zu Tagesneuwerten für bestimmte Anlagegüter mit früheren Angaben aller Verteilnetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde im Rahmen von Verfahren nach § 12 BTOEltV beruht.

(1) Die Landesregulierungsbehörde hat zunächst von allen Anlagegütern eines Stromnetzbetreibers fünf Wirtschaftsgüter bewusst ausgewählt, die nur in eingeschränktem Umfang über ihre Nutzungsdauer dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt unterliegen und die dem Netzbetrieb eindeutig und vollständig zugeordnet werden können. Das sind Kabel und Freileitungen für die Niederspannungsebene, Kabel und Freileitungen für die Mittelspannungsebene sowie Zähler. Diese Wirtschaftsgüter stellen wertmäßig einen bedeutenden Teil des Gesamtanlagevermögens eines Verteilnetzbetreibers dar.

(2) Hinsichtlich dieser fünf Wirtschaftsgüter hat die Landesregulierungsbehörde die in den Genehmigungsverfahren nach § 12 BTOEltV von den Unternehmen gemachten Angaben zu den Tagesneuwerten der in ihrer handelsrechtlichen Anlagenbuchhaltung erfassten Anlagegüter herangezogen und tabellarisch zusammengestellt. Diese Aufstellung weist für alle fünf Wirtschaftsgüter jeweils erhebliche Spannbreiten der spezifischen Preise auf:

 Anlagegut; KategorieKabel MSKabel NSFreileitung MSFreileitung NSZähler
Höchster Preis73,43 EUR91,20 EUR80,42 EUR143,40 EUR88,98 EUR
Durchschnitt der drei nächst höheren Preise63,08 EUR67,63 EUR56,50 EUR61,70 EUR81,90 EUR
Durchschnitt aller Preise52,38 EUR45,58 EUR32,83 EUR34,60 EUR53,22 EUR
Durchschnitt der untersten drei Preise ohne den niedrigsten Preis38,69 EUR25,60 EUR3,75 EUR10,05 EUR28,42 EUR
Niedrigster Preis29,00 EUR22,94 EUR0,00 EUR5,24 EUR10,00 EUR

(3) Sie hat hinsichtlich jedes Anlagegutes den höchsten und den niedrigsten Wert sowie z.T. weitere ihr nicht plausible Werte gestrichen und sodann aus den verbleibenden Werten einen arithmetischen Mittelwert errechnet. Diese "bereinigten Mittelwerte" sind ihr Vergleichsmaßstab.

 AnlagegutKabel MSKabel NSFreileitung MSFreileitung NSZähler
Bereinigter Mittelwert52,51 EUR41,55 EUR33,80 EUR29,92 EUR53,77 EUR

(4) Für besondere geografische oder städtebauliche Rahmenbedingungen für die Verlegung der o. a. Kabel oder Freileitungen hat die Landesregulierungsbehörde individuell prozentuale Zuschläge vorgenommen.

7.1.2. Zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens besteht Streit darüber, ob die Vorgehensweise der Landesregulierungsbehörde im Allgemeinen durch die Rechtsvorschriften gedeckt ist und ob der reduzierte Ansatz einzelner Tagesneuwerte durch die Landesregulierungsbehörde rechtens ist.

(1) Die Prüfung der Antragsunterlagen der Antragstellerin durch die Landesregulierungsbehörde ergab Differenzen bei den Abschreibungsdauern für diverse Anlagegüter und bei der Anwendung der Indexreihen. Der Ansatz der unternehmensindividuellen Prüfung der kalkulatorischen Abschreibungen wurde nicht weiter verfolgt.

Die Landesregulierungsbehörde wendete das oben beschriebene Vergleichsverfahren an. Danach ermittelte sie folgende Abweichungen der angesetzten Tagesneuwerte von ihren Vergleichswerten:

 AnlagegutKabel MSKabel NSFreileitung MSZähler
bereinigter Mittelwert52,51 EUR41,55 EUR33,80 EUR53,77 EUR
Tagesneuwerte lt. Antrag... EUR... EUR... EUR... EUR
Überschreitungen des bereinigten Mittelwerts + ... EUR = ... %+ ... EUR = ... %+ ... EUR = ... %+ ... EUR = ... %

Die Landesregulierungsbehörde erkannte den Ansatz der Tagesneuwerte für die vier vorgenannten Wirtschaftsgüter im Genehmigungsantrag nicht an und ersetzte sie durch ihren bereinigten Mittelwert.

(2) Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, dass der von der Landesregulierungsbehörde angestellte Vergleich unter Missachtung des in §§ 22 ff. StromNEV geregelten Verfahrens erfolgt sei. Das Vergleichsverfahren der Landesregulierungsbehörde sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Der Vergleich verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 StromNEV, weil nicht erkennbar sei, dass lediglich strukturell vergleichbare Netzbetreiber in die Betrachtung einbezogen worden seien. Die verwendete Datenbasis sei unsicher, insbesondere sei nicht gewährleistet, dass die angegebenen Mengen und Längen sich lediglich auf kaufmännisches Anlagevermögen beziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die "Bereinigung" des Mittelwertes stattgefunden habe. Im Übrigen hält die Antragstellerin das Medianverfahren für sachgerechter. Dem gegenüber beruhten ihre Angaben im Genehmigungsverfahren auf einer aktuellen Bestandsaufnahme und einer § 6 Abs. 3 StromNEV entsprechenden Preisermittlung.

7.1.3. Die bisherige Vorgehensweise der Landesregulierungsbehörde vermag die vorgenommenen Reduzierungen bei den Tagesneuwerten der vier Wirtschaftsgüter Kabel in Mittel- und Niederspannungsebene, Freileitungen in Mittelspannungsebene und Zähler nicht ausreichend zu rechtfertigen.

(1) Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob, inwiefern und mit welchem Ergebnis die Landesregulierungsbehörde den Rechenweg der Antragstellerin zur Ermittlung der beanstandeten Tagesneuwerte nachvollzogen hat. Die individuelle, allein auf die Antragstellerin und deren Anlagevermögen bezogene Betrachtung hat im Rahmen der kostenorientierten Prüfung grundsätzlich Vorrang.

Einer Prüfung der Angaben der Antragstellerin durch die Landesregulierungsbehörde steht das Testat einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nicht entgegen. Die Antragstellerin unterliegt in ihrer Preisbildung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz - i.d.F. vom 7. Juli 2005 in erheblichem Umfang normativen und im Übrigen administrativen Vorgaben, d.h. dass nur solche Preise rechtmäßig sind, die diese Vorgaben beachten. Hierüber befindet die Landesregulierungsbehörde nach §§ 23 a, 54 Abs. 2 und 118 Abs. 1b EnWG. Soweit Berechnungen von Tagesneuwerten durch die Antragstellerin nach dem in § 6 Abs. 3 StromNEV beschriebenen Verfahren bei isolierter Betrachtung nicht nachvollziehbar sind, insbesondere die durch Rückrechnung über Preisindizés ermittelten ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht plausibel erscheinen, hat die Landesregulierungsbehörde dem nachzugehen. Diesen zunächst auch verfolgten Ansatz hat die Landesregulierungsbehörde im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens offensichtlich aufgegeben.

(2) Der grundsätzliche Vorrang der unternehmensindividuellen Prüfung im Rahmen der ersten Stufe der Entgeltregulierung schließt die Einbeziehung unternehmensexterner Vergleichsdaten in die Überprüfung jedoch nicht aus. Denn zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Entgeltregulierung ist es notwendig, nicht lediglich die unter Monopolbedingungen entstandenen tatsächlichen und kalkulatorischen Kosten zu legitimieren, sondern sie normativ zu begrenzen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG sowie § 4 Abs. 1 StromNEV). In § 6 Abs. 1 StromNEV wird klargestellt, dass kalkulatorische Abschreibungen nur die Wertminderungen der betriebsnotwendigen Anlagegüter in Ansatz bringen sollen. Im Übrigen kommt es auch für kalkulatorische Abschreibungen darauf an, ob sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und auf einem (fiktiv) funktionierenden Markt durchsetzbar wären.

Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Landesregulierungsbehörde bereits ein sog. anlassfreies Vergleichsverfahren i.S.v. § 21 Abs. 3 EnWG i.V.m. §§ 22 ff. StromNEV durchgeführt hat. Durch diese Vorschriften wird lediglich ein vereinfachtes Verfahren der Entgeltregulierung eröffnet, das sich auf den Vergleich bestimmter Kennziffern verschiedener Netzbetreiber beschränkt. Dieses Verfahren setzt eine Datenbasis von kostenorientierten Netzentgelten, solchen nach den Vorgaben der StromNEV berechneten Erlösen, Kosten bzw. Kostenstrukturen voraus. Es kann der ersten Phase der Entgeltregulierung durch Genehmigung kostenorientierter Netznutzungsentgelte nur zeitlich nachfolgen, nicht vorangehen. Insoweit kommt es für die Zulässigkeit der von der Landesregulierungsbehörde angestellten Vergleichsbetrachtungen auf die formellen Voraussetzungen eines anlassfreien Vergleichsverfahrens, wie die Publikation der Vergleichsdaten im Amtsblatt, nicht an. Aus den Vorschriften für das Vergleichsverfahren lassen sich jedoch inhaltliche Anhaltspunkte für die Durchführung eines Vergleichs entnehmen.

(3) Im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung der kalkulatorischen Abschreibungen für die vier Anlagegüter Kabel für die Mittelspannungs- und Niederspannungsebene sowie Freileitungen für die Mittelspannungsebene und Zähler i.S.v. § 4 Abs. 1 StromNEV sind alle Strukturmerkmale von Netzbetreibern zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen haben können. Dies ist hier noch nicht in genügendem Maße geschehen.

Allerdings hat die Landesregulierungsbehörde zunächst zutreffend die Belegenheit der Netzbetreiber in Sachsen-Anhalt sowie die Höchstzahl der zu versorgenden Endkunden (weniger als 100.000 Einwohner) berücksichtigt. Dies trägt nicht nur dem Umstand Rechnung, dass hier in den vergangenen 15 Jahren überdurchschnittlich hohe Investitionen vorgenommen worden sind, deren Auslastung z.T. nicht gesichert ist, sondern auch der Tatsache, dass alle diese Netzbetreiber einer relativ einheitlichen Abschreibungspraxis ihres Sachanlagevermögens im Hinblick auf die Vorgaben der Länderbehörde zur Stromtarifgenehmigung nach § 12 BTOEltV unterworfen waren. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe hat die Landesregulierungsbehörde ebenfalls sachgerecht und in ausreichendem Umfange etwaigen spezifischen erschwerten Verlegebedingungen Rechnung getragen. Ein pauschaler Zuschlag bei der Antragstellerin war nicht geboten. Soweit sich die Antragstellerin auf die besonderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entflechtung des eigenen Verteilernetzes vom Netz der Übertragungsnetzbetreiberin beruft, liegen diese typischerweise bei nahezu allen Stromnetzbetreibern in Sachsen-Anhalt vor. Das Bestehen von Sonderbedingungen bei der Erschließung des Geländes der ... fabrik rechtfertigt allgemeine Zuschläge nicht, sondern ist ggfs. bei einem Teil der Anlagegüter angemessen zu berücksichtigen.

Die von der Regulierungsbehörde herangezogene Vergleichsgruppe ist gleichwohl noch zu heterogen. Bei den Anlagegütern Kabel für die Mittelspannungs- und Niederspannungsebene sowie Freileitungen für die erst genannte Spannungsebene setzen sich die zeitnahen üblichen Wiederbeschaffungskosten aus dem Materialaufwand und dem Verlegeaufwand je laufendem Meter zusammen. Bei der Suche nach strukturell vergleichbaren Netzbetreibern zur Antragstellerin im Hinblick auf den Material- und Verlegeaufwand von Kabeln und Freileitungen sind weitere Einflussfaktoren als die vorgenannten zu berücksichtigen. Der Senat hält an seiner in parallelen Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung fest, dass hier eine weitere Differenzierung zwischen kleinen Stadtwerken (Versorgung von weniger als 25.000 Einwohnern) und mittleren Stadtwerken (Versorgung von 25.000 bis unter 100.000 Einwohner) unter weiterer Berücksichtigung des jeweiligen Verkabelungsgrades und ggf. der Ausdehnung der geografischen Fläche des Netzgebietes erforderlich ist. Diese Parameter haben Einfluss auf die Größenordnung des jährlichen Material- und Verlegeaufwandes. Insbesondere Stadtwerke mit relativ geringem jährlichen Bedarf an Kabelmaterial und weniger umfangreichen Verlegeleistungen unterliegen einem erhöhten Risiko einer ineffizienten Beschaffung, so z. Bsp. durch höhere Einkaufspreise und einen ggf. höheren Anteil an Fixkosten wegen der Vorhaltung technischen Personals. Hieran ändert grundsätzlich auch nichts, dass die in den Vergleich einbezogenen Netzbetreiber u. U. ihren Materialbedarf überwiegend bei einigen wenigen Anbietern decken, zu denen eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung besteht. Auch in anderen Bereichen, z. Bsp. in der Strombeschaffung, erfolgt die Bedarfsdeckung vieler Netzbetreiber bei denselben Unternehmen, ohne dass dies zur flächendeckenden Herausbildung eines Einheitspreises geführt hätte. Die von der Landesregulierungsbehörde im Schriftsatz vom 12. April 2007 dargelegte Veränderung der bereinigten Mittelwerte bei Ausschluss aller kleinen Stadtwerke (Versorgung von weniger als 25.000 Einwohner) bestätigt diese Auffassung. Sie zeigt, dass allein durch die Herausnahme der Stadtwerke mit wenigen Endkunden überproportional viele auffällige Tagesneuwerte aus den Vergleichsdaten ausscheiden. Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Vorschriften des Vergleichsverfahrens nach §§ 22 ff. StromNEV eine solche weitgehende Differenzierung der strukturell vergleichbaren Unternehmen nicht fordern. Während das anlassfreie Vergleichsverfahren als ein Benchmarking-System selbst Anreize für eine zunehmende Vergleichbarkeit der Unternehmen schaffen will, kommt es nach § 4 Abs. 1 StromNEV darauf an, ein bereits jetzt hinsichtlich der interessierenden Strukturen möglichst gut vergleichbares Unternehmen heranzuziehen. Je vergleichbarer die Unternehmen hinsichtlich der für den Vergleichswert maßgeblichen Einflussfaktoren sind, desto belastbarer ist die Aussage der vergleichenden Betrachtung.

Die verwendete Datenbasis der zum Vergleich herangezogenen Netzbetreiber erscheint nicht ausreichend gesichert. Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass nach den bisherigen Darstellungen der Landesregulierungsbehörde gerade keine Gewissheit darüber besteht, ob die Längenangaben der Netzbetreiber in den Erhebungsbögen B2 sowie zuvor in den Genehmigungsverfahren nach § 12 BTOEltV tatsächlich nur die in der kaufmännischen Anlagenbuchhaltung (noch) erfassten Anlagegüter darstellen oder darüber hinaus auch bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter. Soweit die Landesregulierungsbehörde dagegen auf die rechtlichen und administrativen Anforderungen an diese Angaben verweist, ergibt sich aus der Existenz von Regeln noch nicht automatisch, dass alle diesen Anforderungen Unterworfenen die Regeln einhalten. Hinzu kommt, dass die Daten offensichtlich durch eine unterschiedliche Aktivierungspraxis der einzelnen Unternehmen zustande gekommen sind, also im Variieren der Aktivierungszeiten und der Abschreibungsmethode.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Anwendung eines modifizierten Mittelwert-Verfahrens, wie hier geschehen, bei dem unplausible Extremwerte ausgeschieden werden und sodann der arithmetische Mittelwert der verbleibenden Werte errechnet wird, keinen Bedenken. Diese Methode erscheint sachgerecht, insbesondere ist aber nicht ersichtlich, dass das Medianverfahren, welches die Antragstellerin präferiert, zu sachgerechteren Lösungen führt. Dies dürfte erheblich davon abhängen, ob die Auswahl der für die Medianbestimmung herangezogenen Werte der Realität ausreichend gerecht wird. Es ergeben sich letztlich ähnliche Probleme, wie bei der Plausibilitätsbestimmung nach dem hier angewandten bereinigten Mittelwert-Verfahren.

Nicht ausreichend transparent für die Antragstellerin und auch für den Senat ist allerdings, welche Werte die Regulierungsbehörde als unplausibel angesehen hat und aus welchen Gründen diese Werte als unplausibel bewertet und andere, teilweise nicht minder auffällige Werte in die Mittelwertermittlung einbezogen worden sind. Dies betrifft insbesondere die stark differierenden Tagesneuwerte für Freileitungen für die Mittelspannungs- und Niederspannungsebene. Eventuell handelt es sich hierbei um Extremwerte, die unter Berücksichtigung des Verkabelungsgrades und der geografischen Ausdehnung des Netzgebietes des jeweiligen Netzbetreibers erklärbar werden.

Ginge man von der hilfsweisen Darstellung der Landesregulierungsbehörde zur Verkleinerung der Vergleichsgruppe durch Ausscheiden der kleinen Stadtwerke aus, so ergäbe sich hieraus eine veränderte, im Gesamtergebnis für die Antragstellerin leicht vorteilhaftere Bewertung ihrer Angaben:

 AnlagegutKabel MSKabel NSFreileitung MSZähler
bereinigter Mittelwert 56,27 EUR48,79 EUR30,80 EUR55,88 EUR
Tagesneuwerte lt. Antrag... EUR... EUR... EUR... EUR
Überschreitungen des bereinigten Mittelwerts einschl. Zuschlag + ... EUR = ... %+ ... EUR = ... %+ ... EUR = ... %+ ... EUR = ... %

Dies allein wäre allerdings noch nicht geeignet, die erheblichen Abweichungen der Tagesneuwerte der Antragstellerin von den Vergleichswerten zu erklären. Es verblieben auch dann deutliche Defizite bei der Nachvollziehbarkeit der Angaben der Antragstellerin.

7.2. Es muss wegen der Unsicherheiten der Datenbasis des angestellten Vergleichs im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der von der Landesregulierungsbehörde angewandte Rückschluss von einem derart stark überhöhten Ansatz spezifischer Preise einzelner Anlagegüter auf der Basis der Tagesneuwerte auf generell überhöhte Tagesneuwerte auch beim restlichen Anlagevermögen ausnahmsweise zulässig sein mag. Der Senat neigte dazu, in einem solchen Falle, wie hier, eine pauschale Kürzung der kalkulatorischen Abschreibungen um 20 %, d. h. mit einem erheblichen Sicherheitsabschlag zu den Abweichungen der Stichproben, zu bestätigen.

7.2.1. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten weiter über eine pauschale Übertragung der Ergebnisse der Prüfung einzelner Tagesneuwerte auf den gesamten Ansatz der kalkulatorischen Abschreibungen.

(1) Die Landesregulierungsbehörde hat aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bei vier von fünf bedeutsamen Wirtschaftsgütern z. T. erheblich überhöhte Tagesneuwerte in Ansatz gebracht hat, darauf geschlossen, dass auch das übrige Anlagevermögen überbewertet worden ist und insoweit eine pauschale Kürzung der kalkulatorischen Abschreibungen aller restlichen Anlagegüter in Höhe von 20 % vorgenommen.

(2) Die Antragstellerin erachtet die vorgenommene Übertragung der Reduzierungen bei einigen Wirtschaftsgütern auf weitere Anlagegüter als willkürlich. Ein Vergleich weiterer Anlagegruppen sei möglich und zumutbar. Insbesondere bei kurzlebigeren Wirtschaftsgütern sei zudem die Gefahr zu hoher Rückindizierungen nicht gegeben.

7.2.2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Regulierungsbehörde berechtigt sein könnte, aus Erkenntnissen über erhöhte Kostenansätze für einzelne Anlagegüter im Wege einer administrativen Vermutung die Anerkennung der kalkulatorischen Abschreibungen für andere, nicht geprüfte Anlagegüter zu verweigern bzw. das "Senkungspotenzial", wie es die Landesregulierungsbehörde hier bezeichnet hat, auf weitere Anlagegüter zu übertragen.

Zwar hat die Prüfung der Kostenansätze grundsätzlich für jedes Anlagegut gesondert zu erfolgen. Einer solchen Einzelprüfung dienen die von der Landesregulierungsbehörde vorgegebenen Erhebungsbögen. Im Einzelfall kann sich jedoch aus erheblichen Ungereimtheiten der Darstellungen eines Netzbetreibers zu seinen kalkulatorischen Abschreibungen oder gar aus erkennbaren unzutreffenden methodischen Ansätzen auch der Hinweis auf eine generelle Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten des Sachanlagevermögens ergeben. Grundsätzlich obliegt es im Genehmigungsverfahren nach § 23a EnWG dann dem Antragsteller, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der beantragten Preise darzulegen und Zweifel der Regulierungsbehörde an seiner Darstellung zu entkräften.

Der Senat hat in parallelen Beschwerdeverfahren darauf verwiesen, dass bei der Frage, ob ernsthafte Zweifel an der Darlegung eines Netzbetreibers zu seinen kalkulatorischen Abschreibungen bestehen oder nicht, auch zu berücksichtigen sei, dass das hier angewandte logische Verfahren der Deduktion, d. h. eines Rückschließens vom "Besonderen", nämlich von einzelnen vermeintlich überhöhten Tagesneuwerten, auf das "Allgemeine", hier auf eine generelle erhebliche Überbewertung des Altanlagevermögens, schon bei abstrakter Betrachtung ein stark fehlerträchtiges logisches Verfahren ist, bei dessen Anwendung Zurückhaltung und selbstkritische Distanz geboten seien. Die hierzu gemachten Ausführungen gelten fort.

7.2.3. Im vorliegenden Verfahren liegt der von der Regulierungsbehörde gezogene Rückschluss allerdings sehr nahe.

Der Landesregulierungsbehörde ist darin zu folgen, dass die von ihr getroffene Auswahl von Wirtschaftsgütern eine hohe wirtschaftliche Bedeutung und vermittels dadurch auch eine gewisse repräsentative Aussagekraft hat. Von der bislang bloßen Vermutung überhöhter Abschreibungen sind hier weit mehr als drei Viertel des Sachanlagevermögens betroffen.

In einer solchen Situation könnte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise eine Anerkennung eines vorsichtig pauschal verminderten Wertes der kalkulatorischen Abschreibungen der geringere Eingriff gegenüber der Versagung einer Entgeltgenehmigung bzw. einer Genehmigung jedenfalls unauskömmlicher, weil kalkulatorische Abschreibungen und damit kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und Gewerbesteuer gar nicht berücksichtigende Preise sein.

7.3. Im Rahmen der Fortführung des behördlichen Genehmigungsverfahrens wird die Landesregulierungsbehörde vorrangig eine weitere Sachaufklärung, insbesondere zu den konkret beanstandeten Tagesneuwerten der vier vorgenannten Anlagegüter, vorzunehmen haben. Insoweit ist die Antragstellerin zur Mitwirkung verpflichtet, z. Bsp. durch vereinzelte Darlegung der Ermittlung dieser Tagesneuwerte.

8. Es kann offen bleiben, ob die sofortige Beschwerde der Antragstellerin begründet wäre, soweit sie sich gegen die Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch die Landesregulierungsbehörde richtet.

8.1. Eine betragsmäßige Veränderung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gegenüber dem Antrag und zu Lasten der Antragstellerin wird sich aus den veränderten Restbuchwerten ergeben, die wiederum Folge der vorstehenden Erwägungen zur Bewertung des Sachanlagevermögens sind.

8.2. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten um die Methode zur Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals i.S. der Vorschriften zur Eigenkapitalverzinsung eine - nochmalige - Obergrenze nicht gerechtfertigt ist. Auch in Kenntnis der hiervon abweichenden Rechtsprechung anderer Kartellsenate verbleibt es bei dieser Rechtsauffassung. Das vorliegende Verfahren bietet jedoch keine Veranlassung, auf diese Rechtsfrage näher einzugehen. Die Streitfrage ist hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand gar nicht entscheidungserheblich.

Die Landesregulierungsbehörde hat die kalkulatorische Eigenkapitalquote i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 StromNEV nach den von ihr anerkannten, gegenüber der Antragstellung reduzierten kalkulatorischen Restwerten des Sachanlagevermögens berechnet. Bei der von ihr vorgenommenen pauschalen Kürzung der kalkulatorischen Abschreibungen des Sachanlagevermögens unterschreitet die Eigenkapitalquote den Höchstbetrag von 40 %. Lediglich in dem hier nach den Vorausführungen weniger wahrscheinlichen Fall höherer kalkulatorischer Abschreibungen würde die Eigenkapitalquote über 40 % liegen, so dass deren Reduzierung entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV überhaupt erforderlich wäre und damit die Frage der Behandlung des diese Grenze "überschießenden" Eigenkapitals maßgeblich wäre.

8.3. Ebenso ist derzeit nicht entscheidungserheblich, mit welchem Zinssatz ein möglicherweise vorhandenes "überschießendes" betriebsnotwendiges Eigenkapital I nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV zu verzinsen ist. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Landesregulierungsbehörde den Zinssatz für dieses Eigenkapital zu Recht auf 4,8 % begrenzt.

9. Es kann offen bleiben, ob die sofortige Beschwerde begründet ist, soweit sie sich gegen die Reduzierung der angesetzten Gewerbesteuer wendet. Auch insoweit ist die Klärung der Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen maßgeblich für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer. Der Senat weist darauf hin, dass er in ständiger Rechtsprechung parallel zur kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuer, dann unter Hinzurechnung der sog. Scheingewinne, auch den Ansatz der im Basisjahr tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer, ggfs. unter Berücksichtigung gesicherter abweichender Erkenntnisse für das Planjahr, zulässt. Auch insoweit sieht sich der Senat durch die anders lautende Rechtsauffassung anderer Gerichte zur Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der Hinzurechnung der Scheingewinne nicht zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst.

10. Nach dem Vorstehenden ist die angefochtene Entscheidung der Landesregulierungsbehörde aufzuheben, weil sich das Rechtsmittel der Antragstellerin teilweise als begründet erwiesen hat. Die Landesregulierungsbehörde ist anzuweisen, über den Antrag auf Entgeltgenehmigung erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats zu entscheiden.

10.1. Der Senat ist nach § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG grundsätzlich nur befugt, die teilweise für unbegründet erachtete Entscheidung der Landesregulierungsbehörde aufzuheben. In der Sache selbst obliegt es der Landesregulierungsbehörde, die offen gebliebenen Sachfragen, insbesondere hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen, nochmals zu prüfen. Umstände, die ausnahmsweise eine eigene Entscheidung des Senats an Stelle der Landesregulierungsbehörde rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

10.2. Die Geltungsdauer des angefochtenen Bescheids war hier zu erhalten.

Die Rechtmäßigkeit des Netznutzungsentgelts der Antragstellerin steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Landesregulierungsbehörde. Ist die Genehmigung einmal erteilt, ist sie sofort vollziehbar, d.h. sie hindert die Antragstellerin auch daran, früher genehmigte höhere Entgelte zu verlangen. Die Antragstellerin hat sich ab Erteilung der Genehmigung und selbst im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels darauf einzustellen, dass ab dem Wirkungszeitpunkt der Genehmigung entweder das genehmigte Entgelt oder aber das Entgelt gelten wird, auf dessen Genehmigung sie zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch gehabt hätte. Diese Rechtsstellung ist der Antragstellerin auch für den Fall eines teilweisen Erfolgs ihres Rechtsmittels grundsätzlich zu bewahren. Etwas Anderes könnte u. U. dann anzuordnen sein, wenn der Netzbetreiber im behördlichen Genehmigungsverfahren seine Mitwirkungspflichten derart vernachlässigt oder verletzt hätte, dass es der Regulierungsbehörde bei objektiver Betrachtung gar nicht möglich gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu treffen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

10.3. Für die Neubescheidung war die Entscheidungsfrist des § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG erneut in Gang zu setzen. Die bloße Aufhebung des ergangenen Bescheids ließe u. U. die Genehmigungsfiktion eintreten. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift ist es sachgerecht, in analoger Anwendung der Norm nunmehr die Zustellung der vorliegenden Entscheidung dem Eingang des vollständigen Antrags gleichzustellen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, die Gerichtskosten und die beiderseitigen außergerichtlichen Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Danach erscheint eine Kostenteilung etwa zu einem Drittel zu Lasten der Landesregulierungsbehörde und zu zwei Dritteln zu Lasten der Antragstellerin als angemessen.

2. Die Festsetzung des Kostenwerts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat das Interesse der Antragstellerin an einer antragsgemäßen Entscheidung auf den Betrag der innerhalb eines Jahres zu erwartenden Mehreinnahmen geschätzt; das entspricht dem Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Kostenreduzierung.

3. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist nach § 86 Abs. 1 und 2 EnWG zuzulassen. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Auslegung von einzelnen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Rechtsfragen sind derzeit in einer Vielzahl von energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich; auch beim erkennenden Senat sind weitere Beschwerdesachen hierzu anhängig.

IV.

Aufgrund der Zulassung haben die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, gegen die vorliegende Entscheidung des Senats die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu erheben. Die Rechtsbeschwerde steht der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde zu. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg, einzulegen. Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt nach §§ 88 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 80 Satz 1 der Anwaltszwang; die Landesregulierungsbehörde kann sich auch durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Ende der Entscheidung

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