Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 1 W 27/07 (EnWG)
Rechtsgebiete: EnWG, StromNEV


Vorschriften:

EnWG § 75
EnWG § 67
EnWG § 73
EnWG § 29
EnWG § 23a Abs. 3
EnWG § 23a
StromNEV § 28
1. Der Begriff der Entscheidung in §§ 75 sowie 67 und 73 EnWG erfasst auch Festlegungen i.S:v. § 29 EnWG, d.h. vor Erlass einer Festlegung hat eine Anhörung der Betroffenen stattzufinden; die Festlegung ist den Adressaten zuzustellen.

2. Die vorliegende Festlegung zur Struktur und zum Inhalt des Berichts nach § 28 StromNEV ist eine Allgemeinverfügung, zu deren Erlass die Landesregulierungsbehörde befugt ist.

3. Die vorliegende Festlegung regelt allein das Anforderungsprofil für den einem Antrag nach § 23a Abs. 3 EnWG beizufügenden Bericht nach § 28 StromNEV. Gründe und Motive dieser Festlegung, insbesondere die Rechtsansichten zur Entscheidungserheblichkeit dieser Informationen bzw. die Interpretationen der Vorgaben des EnWG und der StromNEV zur Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Kosten und Kostengruppen erwachsen dagegen nicht in Bestandskraft.

4. Die Landesregulierungsbehörde ist berechtigt, diejenigen Daten und Auskünfte von den Netzbetreibern im Genehmigungsverfahren nach § 23a EnWG zu verlangen, die sie aus ihrer ex-ante-Sicht bei Erlass der Festlegung für erforderlich erachten durfte, soweit damit für die betroffenen Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

Beschluss

1 W 27/07 (EnWG) OLG Naumburg

verkündet am 13. Dezember 2007

In dem Energiewirtschaftsverfahren (Beschwerdeverfahren)

betreffend die Festlegung von Vorgaben für Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Landesregulierungsbehörde führte ab Ende Oktober 2005 auf jeweilige Anträge die ersten Genehmigungsverfahren nach § 23a EnWG für Stromnetznutzungsentgelte durch. Beginnend ab März 2006 fanden auf der Grundlage der sukzessive für vollständig erachteten Antragsunterlagen jeweils Gespräche zwischen der Landesregulierungsbehörde und den Antragstellern statt, die z.T. zu weiteren Antragsergänzungen, -erweiterungen und -änderungen sowie zur Nachreichung einer Vielzahl von Unterlagen führten. Die von der Landesregulierungsbehörde erteilten Genehmigungen waren jeweils bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, deren Stromnetznutzungsentgelte in ihrer Wirksamkeit von einer Genehmigung durch die Landesregulierungsbehörde nach § 23a EnWG abhängig sind. In der ersten "Genehmigungsrunde" nach den Grundsätzen der kostenorientierten Netznutzungsentgeltbestimmung hat die Beschwerdeführerin den sie betreffenden Bescheid der Landesregulierungsbehörde nicht angefochten.

Um Schwierigkeiten wegen der Unvollständigkeit von Antragsunterlagen im Rahmen der erwarteten jeweils zweiten Genehmigungsverfahren für Stromnetznutzungsentgelte mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2008 zu vermeiden, traf die Landesregulierungsbehörde am 10. April 2007 Festlegungen über zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichtes nach § 28 StromNEV sowie über die Form und den Zeitpunkt seiner Übermittlung. In Ziffer 11. seiner Gründe enthält der Beschluss die Regelung, dass die Festlegung mit dem auf die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt folgenden Tag als bekannt gegeben gelten soll. Die Landesregulierungsbehörde übersandte ihre Festlegungen unmittelbar danach vollständig an die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine beabsichtigte Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Ende April 2007. Sie wies in dem Anschreiben ferner darauf hin, dass in den nachfolgenden Entgeltverfahren ergänzend insbesondere die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg Berücksichtigung finden werde. Am 7. Mai 2007 wurden die Festlegungen, und zwar der Beschluss und dessen Gründe, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA Nr. 18, S. 393 ff.) veröffentlicht. Der veröffentlichte Text enthält Verweise auf die Auffindemöglichkeiten der darin angesprochenen Anlagen und Formulare im Internet.

Gegen diese, ihr nicht persönlich zugestellten Festlegungen hat die Beschwerdeführerin mit einem am 8. Juni 2007 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und diese mit einem 9. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beschwerdeführerin erhebt formelle und materielle Einwendungen. Sie rügt, dass sie vor Erlass der Entscheidung entgegen § 67 Abs. 1 EnWG nicht angehört worden sei, und vertritt hierzu die Auffassung, dass im Hinblick auf das Fehlen einer behördlichen Überprüfung - z. Bsp. in einem Widerspruchsverfahren - und auf den fehlenden Suspensiveffekt eines Rechtsmittels ohne gesonderte Anordnung eine unterlassene Anhörung auch nicht im Beschwerdeverfahren heilbar sei. Zudem sei die Festlegung nicht wirksam, weil sie entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht zugestellt worden sei.

In der Sache ist sie der Auffassung, dass es für die getroffenen Festlegungen insgesamt an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ermangele. Die Anordnungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Genehmigung von Netznutzungsentgelten (Ziffer 2 Satz 1 des Beschlusstenors) gingen unzulässiger Weise über die gesetzlich vorgesehene Sanktion des § 23a Abs. 5 Satz 2 EnWG - die vorläufige Genehmigung eines niedrigeren Netznutzungsentgelts als Höchstpreis - hinaus, indem sie der Landesregulierungsbehörde die Möglichkeit der Erzwingung der Mitwirkung des Netzbetreibers am Genehmigungsverfahren durch Anordnung eines Zwangsgeldes schafften. Die Festlegungen in Ziffer 2 Satz 3 des Tenors führten unzulässiger Weise zu einem Ausschluss von Änderungen des Genehmigungsantrages. Ein Teil der geforderten Auskünfte lt. Ziffer 3 lit. a) des Beschlusstenors i.V.m. Anlage 1 seien nicht erforderlich zur Bearbeitung eines Netzentgeltgenehmigungsantrages oder die Anforderungen seien zu unbestimmt. Die Festlegungen enthielten in Anlage 1 und insbesondere in den Tabellenblättern A2, B1 und B2 unzulässige Eingriffe in die Entgeltkalkulation. Die Datenabfrage zur Netzhistorie laut Ziffer 3 lit. d) des Beschlusstenors sei weder erforderlich noch den Netzbetreibern zumutbar; diese Anforderung sei darüber hinaus rechtswidrig, weil die Konsequenzen der Auskunftserteilung nicht erkennbar seien. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Aufforderung zur periodenübergreifenden Saldierung in Ziffer 3 lit. e) des Beschlusstenors, vor allem, weil sie unzureichend berücksichtige, dass im Geschäftsjahr 2006 noch keine Pflicht zur Aufstellung einer Stromnetzbereichsbilanz bestehe.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. April 2007 aufzuheben.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt,

die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat am 22. November 2007 mündlich zur Sache verhandelt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Festlegungen der Landesregulierungsbehörde sind rechtmäßig.

1. Die formellen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Aufhebung der angegriffenen Festlegungen zu rechtfertigen.

2. 1.1. Allerdings geht die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass § 67 Abs. 1 EnWG auch im Verfahren auf Erlass von Festlegungen anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Norm, die sich auf alle Verfahren der Landesregulierungsbehörde einschließlich der von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit dem Ziel des Erlasses einer Entscheidung bezieht. Der Begriff der Entscheidung wird im Energiewirtschaftsgesetz einheitlich und in Übereinstimmung mit dem Begriff in § 75 EnWG gebraucht. Er erfasst auch Festlegungen (vgl. BGH, Beschluss v. 19. Juni 2007, KVR 17/06 "Auskunftsverlangen" - WuW/E <2007> DE-R 2055 m.w.N. <in juris unter Rn. 22>; so ausdrücklich auch BT-Drs. 15/3917, S. 62). Darüber hinaus ist die Gewährung rechtlichen Gehörs für Beteiligte eines Verfahrens ein rechtsstaatlicher Grundsatz und ein Gebot der Organisation eines fairen Verfahrens, der auch ohne ausdrückliche Regelung Geltung beansprucht.

Der Beschwerdeführerin ist hier jedoch entgegen ihrer Behauptung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ihr ist am 12. April 2007 der Beschluss vom 10. April 2007 mit einem Anschreiben der Landesregulierungsbehörde zugegangen, welches eindeutig erkennen lässt, dass der Beschluss erst nach einer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Geltung entfalten sollte. Der beabsichtigte Veröffentlichungstermin ist mitgeteilt. Damit bestand für die Beschwerdeführerin für etwa zweieinhalb Wochen die Chance, etwaige Anfragen, Bedenken oder Einwendungen vorzubringen, um eine inhaltliche Änderung des Beschlusses zu bewirken. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Anhörung erst zu einem späten Stadium des Festlegungsverfahrens und zu dem "fertigen" Beschluss erfolgte, denn der Landesregulierungsbehörde wäre - soweit die Anhörung entsprechende Anregungen erbracht hätte - eine Änderung dieses Beschlusses, der noch keine Außenwirkungen entfalten konnte, vor Veröffentlichung im Ministerialblatt möglich gewesen, so dass die Anhörung auch nicht etwa als bloße Förmelei erscheint. Die Form der Anhörung ist hier nicht zu beanstanden, insbesondere bestand ohne entsprechendes Ansinnen, welches die Beschwerdeführerin auch nicht an die Landesregulierungsbehörde gestellt hat, keine Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung.

1.2. Die Beschwerdeführerin geht aus gleichem Grunde zu Recht davon aus, dass die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG, wonach Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde mit einer Rechtsmittelbelehrung über das zulässige Rechtsmittel zu versehen und den Beteiligten nach den Vorschriften des jeweils anwendbaren Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen sind, auf Festlegungen anwendbar ist. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung hat lediglich Einfluss auf die Dauer der Beschwerdefrist zugunsten der Beschwerdeführerin. Die unterlassene persönliche Zustellung der Festlegungen an die Beschwerdeführerin ist hier geheilt. Nach § 1 Abs. 1 VwZG LSA i.V.m. § 8 BVwZG ist der Zustellungsmangel dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführerin inzwischen von der Veröffentlichung der Festlegungen im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Kenntnis erlangt hat (vgl. auch BGH, a.a.O. <in juris Rn. 21 ff.>).

2. Die vorliegenden Festlegungen stellen eine Allgemeinverfügung dar; die Landesregulierungsbehörde ist zu deren Erlass ermächtigt.

In der Literatur und in der Rechtsprechung ist der Rechtscharakter der Festlegungen i.S. von § 29 Abs. 1 EnWG umstritten. Die Festlegungen sind ein Instrument zur Methodenregulierung, die sich an einen größeren, aber bestimmbaren Adressatenkreis richten. Zum Teil wird ihnen wegen ihres abstrakten Regelungsgehalts der Charakter einer Rechtsverordnung beigemessen (so Britz RdE 2006, 1, 4 f.); zum Teil sowie in den bisher entschiedenen Einzelfällen wurde eine ausreichende Regelungsindividualität angenommen (vgl. Salje, EnWG, 2006, § 29 Rn. 15; so auch OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 28. Juni 2006, VI-3 Kart 151/06 bis 153/06; BGH, a.a.O. <in juris Rn. 18 bis 22>). Der Streit bedarf hier keiner generellen Entscheidung. Die vorliegenden Festlegungen erfassen trotz ihrer relativ hohen Abstraktheit letztlich einen Einzelfall, nämlich das zweite Stromnetznutzungsentgeltverfahren. Die Antragstellung in der sog. ersten Genehmigungsrunde war zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegungen bereits geschehen. Angesichts der Gültigkeitsdauer der ersten Genehmigungen war grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Stromnetzbetreiber bis zum Ende des Jahres 2008 allenfalls noch ein weiteres Genehmigungsverfahren durch Antragstellung einleitet. Für das Jahr 2009 soll die Anreizregulierung und damit eine neue Phase der Entgeltregulierung in Kraft treten. Zudem bestand schon damals die nunmehr verwirklichte Absicht der Landesregulierungsbehörde, für Folge-Genehmigungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Antragsverfahren zuzulassen, für welche die Anforderungen der vorliegenden Festlegungen ebenfalls nicht anwendbar sind.

Die Ermächtigung zum Erlass von Allgemeinverfügungen ergibt sich bereits aus den auf die Landesregulierungsbehörden übertragenen Befugnissen im Verfahren nach § 23a EnWG.

In § 24 Satz 1 Nr. 2 EnWG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Befugnisse auf die Regulierungsbehörden zu übertragen; diese Ermächtigung erfasst die Übertragung von Kompetenzen auf alle Regulierungsbehörden, auch auf die Landesregulierungsbehörden. In der beispielhaften, keineswegs abschließenden Aufzählung in § 24 Nr. 2 EnWG ("insbesondere") werden unter Nr. 4 die "Gestaltung der Methoden zur Entgeltbestimmung" und unter Nr. 6 "die Erhebung von Daten" als mögliche Themenbereiche für Kompetenzübertragungen benannt. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung u.a. in § 30 Abs. 1 StromNEV Gebrauch gemacht und den Landesregulierungsbehörden Befugnisse zur Entscheidung durch Festlegungen i.S.v. § 29 Abs. 1 EnWG für enumerativ aufgeführte Materien übertragen, darunter in Nr. 1 über die Aufschlüsselung der Gemeinkosten, in Nr. 2 über die Aufschlüsselung der aufwandsgleichen Kostenpositionen und in Nr. 6, auf die sich die Landesregulierungsbehörde in ihren Festlegungen vom 10. April 2007 ausdrücklich berufen hat, über zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 StromNEV und dessen Anhang. Dieser Kompetenzübertragung steht die weitere Ermächtigungsgrundlage in § 23a Abs. 3 Satz 7 EnWG nicht entgegen. Insbesondere verdrängt sie nicht etwa als speziellere Regelung die vorgenannten Regelungen, weil sie nur denselben Aufgabenbereich der Regulierungsbehörden betrifft (also gleiche Spezialität) und lediglich hinsichtlich des Umfangs der von der Bundesregierung auf das Einzelministerium übertragenen Befugnisse verschieden ist. Die Regelungen lassen in ihrem Gesamtzusammenhang erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Methodenregulierung grundsätzlich durch die sachnäheren Regulierungsbehörden erfolgen sollte (vgl. insbesondere BR-Drs. 245/05, S. 44) und lediglich begleitend die der Bundesregierung insgesamt zukommende Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für die noch nicht geregelten Bereiche dem für das Energiewirtschaftsrecht zuständigen Ressortministerium übertragen wird. Diese Regelung lässt u.U. darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Festlegungen i.S.v. § 29 Abs. 1 EnWG insgesamt als Allgemeinverfügungen bewertet hat, was hier jedoch aus o.g. Gründen keiner Entscheidung bedarf.

Soweit die Beschwerdeführerin die Befugnis der Landesregulierungsbehörde zum Erlass der vorliegenden Festlegungen unter Hinweis darauf in Frage zu stellen versucht, dass die Festlegungen auch materielle Vorgaben für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte enthielten, verkennt sie den Regelungsgehalt der Festlegungen. Die Festlegungen dienen allein der Klarstellung des formellen Anforderungsprofils für den dem Genehmigungsantrag zwingend beizufügenden Bericht nach § 28 StromNEV nebst Anlagen. Die Landesregulierungsbehörde benennt die ihr zwingend vorzulegenden Informationen und Unterlagen, um die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen zu befördern. Dies ergibt sich nicht nur aus dem aus der Gesamtsituation erkennbaren Zweck der Festlegungen, sondern auch aus deren Wortlaut, beginnend mit der Präambel der Festlegungen ("Entscheidungen über zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichtes nach § 28 StromNEV und dessen Anhang sowie die Form und den Zeitpunkt seiner Übermittlung im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens Strom", "Festlegung des Umfangs und der Form der Informationsübermittlung"). Formulierungen insbesondere im Anhang 1 der Festlegungen, wonach bestimmte inhaltliche Auskunftsverlangen zwingend zu erfüllen sind, sind auch nach objektivem Empfängerhorizont nur so zu verstehen, dass die entsprechenden Auskünfte zwingend abzugeben sind, weil die Landesregulierungsbehörde diese Auskünfte derzeit für entscheidungserheblich erachtet. Mit der Bestandskraft der Festlegungen erwachsen jedoch die Gründe und Motive dieser Festlegungen, insbesondere die Rechtsansichten zur Entscheidungserheblichkeit dieser Informationen bzw. die Interpretationen der Vorgaben des EnWG und der StromNEV zur Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Kosten und Kostengruppen nicht in Bestandskraft. Deren Prüfung ist weiter dem konkreten Genehmigungsverfahren und ggfs. den hierzu in Anspruch genommenen Rechtsschutzverfahren vorbehalten, was die Landesregulierungsbehörde im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch bestätigt hat.

3. Die gegen die Festlegung in Ziffer 2 des Beschlusstenors vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Durch diese Festlegungen wird der Inhalt der Regelung des § 23a Abs. 3 EnWG lediglich konkretisiert.

Die Landesregulierungsbehörde wiederholt hinsichtlich der Frist der Einreichung eines Genehmigungsantrages lediglich die gesetzliche Regelung in § 23a Abs. 3 Satz 1 EnWG, und zwar überwiegend wortwörtlich. Die Dispositionsbefugnis des Netzbetreibers, das Verfahren durch Antragseinreichung einzuleiten oder hiervon abzusehen, wird nicht beeinträchtigt, denn die Fristberechnung ist nicht abhängig von einem von der Landesregulierungsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, sondern von dem Zeitpunkt, zu dem die begehrte Genehmigung Wirkung entfalten soll - dies bleibt weiterhin der Disposition des Netzbetreibers überlassen. Der Regelungsgehalt von Ziffer 2. Satz 1 der Festlegungen beschränkt sich darauf, dass die Landesregulierungsbehörde von dem ihr in § 23a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EnWG eingeräumten Ermessen Gebrauch macht und die gleichzeitige Vorlage der Antragsunterlagen in schriftlicher und elektronischer Form verlangt, wie es auch aus Abschnitt 2 der Gründe, dort letzter Satz, ersichtlich ist. Soweit in den Gründen auch auf die Möglichkeit der Anwendung von Verwaltungszwang hingewiesen wird, steht dies einer formellen Androhung von Zwangsmitteln, wie sie der Vollzug von Verwaltungszwangsmitteln voraussetzt, nicht gleich.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Festlegung in Ziffer 2 Sätze 2 und 3 des Beschlusstenors, wonach nachträgliche inhaltliche Änderungen des Antrags nicht mehr berücksichtigt werden. Hierdurch wird das Recht der Netzbetreiber, jederzeit einen Antrag auf Genehmigung geänderter Netznutzungsentgelte einzureichen, nicht beeinträchtigt; dieses besteht fort. Die Festlegung stellt nur klar, dass ein solches Begehren nicht, wie häufig in der ersten Genehmigungsrunde geschehen, in ein laufendes Genehmigungsverfahren eingebracht werden kann, sondern ein neues Antragsverfahren in Gang setzt. Die Festlegung erfolgt vor dem Hintergrund der Entscheidungsfrist, die der Landesregulierungsbehörde im Genehmigungsverfahren durch die Regelung der Genehmigungsfiktion in § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG vorgegeben ist und deren Einhaltung grundsätzlich nur möglich ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungszeit auch tatsächlich zur Verfügung steht. Damit hat die Feststellung ihrem Charakter nach vor allem eine klarstellende Funktion und beinhaltet einen Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung der Verwaltungspraxis in der Zukunft aus den Erfahrungen der ersten Genehmigungsrunde, in der zumindest die Mehrzahl der Genehmigungsverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der ersten Antragsunterlagen abgeschlossen werden konnten und ein Teil der Netzbetreiber sich auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen hatte. Das vorgenannte Ergebnis folgt auch aus dem Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Verwaltungspraxis zur Bescheinigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erst nach deren inhaltlicher Prüfung, was in gleicher Weise dem Eintritt der Genehmigungsfiktion und dem irreführenden Eindruck einer unverhältnismäßig langen Bearbeitungszeit des Antrages entgegenwirken soll. Die Festlegung schließt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus, dass das zur Genehmigung vorgelegte Preisblatt, welches den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bestimmt, nachträglich weiter erläutert und die zu seiner Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen nachträglich ergänzt werden, insbesondere bleibt der Landesregulierungsbehörde auch die Befugnis nach § 23a Abs. 3 Satz 6 EnWG erhalten, im Rahmen des Verfahrens ergänzende Auskünfte, Erläuterungen und Unterlagen zu verlangen.

4. Die Festlegungen der Landesregulierungsbehörde vom 10. April 2007 genügen den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten, die auch für Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde gelten (vgl. BGH, a.a.O. <in juris Rn. 37 m.w.N.>).

Die verlangten Informationen sind hinreichend eindeutig bezeichnet. Die Bezugnahme auf die im Internet veröffentlichten Anlagen ist ausreichend, weil diese Informationen und Formblätter jedermann, jedenfalls jedem angesprochenen Adressaten der Allgemeinverfügung, auch der Beschwerdeführerin leicht zugänglich sind (vgl. BGH, a.a.O. <in juris Rn. 37 m.w.N.>).

Die verwendeten Begriffe zur Kennzeichnung einzelner Kostenpositionen, deren Erläuterung verlangt wird, sind hinreichend bestimmt. So ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Festlegungen in Anlage 1 sowie aus der Funktion der abgefragten Daten eindeutig, dass der Begriff der "Messdaten der Verlustenergie" (S. 4 der Anlage) die Mengen lt. der testierten BAFA-Mitteilungen meint, dass unter den zu erläuternden Kostenpositionen für Instandhaltung (S. 5 der Anlage) die jeweilige Instandhaltungsmaßnahme so zu bezeichnen ist, dass ihre Betriebsnotwendigkeit und erforderlichenfalls eine Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Investition möglich wird, und dass die Darstellung von Sondernetzentgelten i.S.v. § 19 StromNEV (S. 7 f. der Anlage) der Durchführung der Verprobung dienen soll. Vom letztgenannten Auskunftsverlangen ist die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht betroffen, weil sie nach eigenen Angaben keine Sondernetznutzungsentgelte einnimmt. Im Zweifelsfalle besteht für die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit der Nachfrage im Rahmen der Vorbereitung der Antragstellung.

Soweit in den Tabellenblättern "Bilanz"-Positionen des Jahres 2006 gefordert werden, obwohl für das Gesamtjahr 2006 eine Bereichsbilanz des Stromnetzbetriebes (noch) nicht aufzustellen ist, ist offensichtlich, dass die Zahlenwerte der buchhalterisch entflochtenen Bereiche gefordert sind.

Der zu berücksichtigende Zeitraum für die geforderten Angaben zur periodenübergreifenden Saldierung (Ziffer 3 lit. e) des Beschlusstenors) ergibt sich aus den Umständen der Antragstellung, d.h. für einen im Jahre 2007 gestellten Antrag auf Genehmigung der Entgelte für das Jahr 2008 kann sich die Abfrage nur auf das Basisjahr 2006 beziehen. Aus der Funktion dieser Auskunft ist erkennbar, dass alle im Jahre 2006 entstandenen Kosten mitgeteilt und ggfs. erläutert werden sollen, deren Anrechnung auf mehrere Jahre in Betracht kommt. Hierfür ist es unerheblich, ob bereits eine isolierte Stromnetzbilanz vorliegt oder lediglich eine buchhalterische Kostenaufteilung vorgenommen worden ist.

5. Die Festlegungen zum Umfang der im Genehmigungsverfahren zu erteilenden Auskünfte sind nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufgeführten Teilanforderungen. Grundsätzlich ist die Landesregulierungsbehörde berechtigt, diejenigen Daten und Auskünfte von den Antragstellerin im Genehmigungsverfahren zu verlangen, die sie aus ihrer ex-ante-Sicht bei Erlass der Festlegungen für erforderlich erachten durfte, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist (im Anschluss an BGH, a.a.O.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Festlegungen zu Struktur und notwendigem Inhalt des Berichts nach § 28 EnWG rechtmäßig. Insbesondere waren die geforderten Auskünfte und Informationen aus Sicht der Landesregulierungsbehörde im April 2007, mithin vor Verkündung einer Hauptsacheentscheidung des erkennenden Senats in Beschwerdeverfahren, betreffend die Genehmigung von Netzentgelten nach § 23a EnWG, geeignet, für die Genehmigungsentscheidung Bedeutung zu erlangen. Dies betrifft auch die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen gerügten Auskunftsverlangen.

Die Landesregulierungsbehörde ist befugt, eine Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen zu verlangen, wie in Anlage 1 zu Ziffer 1.1. des Berichts (S. 3) gefordert, und zwar unabhängig von der Vorlage eines Testats der Jahresbilanz des Basisjahres. Die Regelungen der kostenorientierten Netzentgeltbestimmung verlangen u.U. andere Prüfungsschritte, als das Testat eines Wirtschaftsprüfers. Insbesondere ist im Genehmigungsverfahren zusätzlich die Betriebsnotwendigkeit einzelner real angefallener Kosten im Hinblick auf § 4 Abs. 1 StromNEV zu prüfen. Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Überprüfung der sachgerechten Schlüsselung der Gemeinkosten innerhalb der Stromsparte bzw. verschiedener Sparten eines vertikal integrierten Unternehmens nach § 4 Abs. 4 StromNEV. Dies ist ohne zusätzliche Erläuterungen der Kostenpositionen nicht zu leisten. Mit ihrer allgemeinen Festlegung der Vorlage dieser Erläuterungen zusammen mit den Antragsunterlagen hat die Landesregulierungsbehörde ihr Ermessen beim Umfang des Auskunftsverlangens auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Sie hat bei ihrer Festlegung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit der mit der Auskunftserteilung verbundenen Belastungen für den Antragsteller dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie eine sog. Bagatellgrenze definiert hat, so dass nur gewichtige Kostenpositionen der Erläuterungspflicht unterworfen sind.

Gleiches gilt für die in den Tabellenblättern A1. bis A3. vorzunehmenden Eintragungen. Die Landesregulierungsbehörde durfte die verlangten Daten für erforderlich halten, insbesondere um die sachgerechte Schlüsselung von Gemeinkosten zu prüfen. Ein Teil der in den Mehrspartenunternehmen verwendeten Kostenschlüssel beziehen sich auf das Gesamtunternehmen bzw. zumindest auf die Stromsparte insgesamt.

Die Abfrage von Daten zur Netzhistorie ist sachlich gerechtfertigt vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Genehmigungsverfahren der Landesregulierungsbehörde in Sachsen-Anhalt. Die Landesregulierungsbehörde hat zur Prüfung der kalkulatorischen Abschreibungen der Netzbetreiber keine unternehmensindividuelle kalkulatorische Bestimmung vorgenommen, sondern letztlich einen Vergleich mit bei ihr vorhandenen Daten zu den Sachanlagen eines jeden Netzbetreibers angestellt. In der ersten "Runde" der Genehmigungsverfahren ist die Belastbarkeit dieser Vergleichsdaten von vielen Unternehmen in Frage gestellt worden, z.T. auch mit Erfolg im Beschwerdeverfahren. Mit dem Auskunftsverlangen ist die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar belastet. Nach ihren eigenen Angaben hat sie diese Informationen bereits im Rahmen ihres ersten Genehmigungsverfahrens erteilt, so dass ein künftiges Antragsverfahren für sie insoweit vor allem einen Kontrollaufwand hervorruft.

6. Die Festlegungen enthalten, wie vorausgeführt, keine Regelungen zu den materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung bestimmter Kostenpositionen. Die Festlegungen betreffen die Struktur und den Mindestinhalt des Berichts, d.h. soweit ein Antragsteller von anderen materiellen Voraussetzungen ausgeht, muss er alternativ sowohl die Kostenerläuterung unter Zugrundelegung des Anforderungsprofils der Landesregulierungsbehörde als auch unter Berücksichtigung seiner abweichenden Auffassung einreichen. Diese Festlegungen sollen verhindern, dass der Streit um die Auslegung einzelner inhaltlicher Vorgaben des EnWG und der StromNEV zu einem Defizit an Informationen führt, welches eine parallele Ermittlung der jeweiligen Kostenteilbeträge behindert. Im Falle einer Klärung der rechtlichen Streitfrage erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges verbliebe der Beschwerdeinstanz regelmäßig nur die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Nachermittlung; die Genehmigungsentscheidung wird u.U. erheblich verzögert. Das vermeiden zu wollen, ist sachlich gerechtfertigt. Dies betrifft sowohl die Anforderungen an die Darstellung des Umlaufvermögens (Tabellenblatt A2, Spalte XI), die Verbote der Berücksichtigung von Grundstücken zu Tagesneuwerten beim betriebsnotwendigen Eigenkapital BEK II (Tabellenblatt B1. Zeile 18), von unterjährigen Abschreibungen (Tabellenblatt B2. S. 16) und des Kaufpreises bei Netzübernahmen (Anlage 1, S. 6) als auch die Vorgaben von Planwerten bei den Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie und bei den Vergütungen von Strom aus sog. KWK-Anlagen (Anlage 1, S. 4). Die Klärung der hiermit verbundenen Rechtsfragen ist dem jeweiligen individuellen Genehmigungsverfahren vorzubehalten.

III.

Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 90 EnWG. Dabei kann dahin stehen, ob die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin obligatorisch i.S.v. § 90 Satz 2 EnWG ist oder ob die Entscheidung nach § 90 Satz 1 und Satz 3 EnWG unter Beachtung der Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO zu treffen ist. Selbst wenn dem Senat, wie in der letztgenannte Variante, ein Ermessensspielraum eröffnet wäre, entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten allein der formal unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihre Entscheidung zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beruhte jedenfalls nicht auf solchen durch die Art der Formulierung etwa hervorgerufenen Missverständnissen oder auf einer als fehlend empfundenen Anhörung, wie die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Beseitigung dieser Missverständnisse im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat.

Die Rechtsbeschwerde war hier nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (vgl. § 86 Abs. 2 und 3 EnWG).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO und erfolgte nach Anhörung der Beteiligten mit deren Einverständnis.

IV.

Den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben die Möglichkeit, gegen die vorliegende Entscheidung des Senats die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu erheben, wenn eine der Voraussetzungen des § 86 Abs. 4 EnWG vorliegt. Darüber hinaus kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig angefochten werden (§ 87 EnWG). Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde sind jeweils innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg, einzulegen. Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt nach §§ 88 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 80 Satz 1 EnWG der Anwaltszwang; die Landesregulierungsbehörde kann sich auch durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.



Ende der Entscheidung

Zurück