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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 1 W 39/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
BGB § 249 Abs. 2
BGB § 251
BGB § 253
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 281 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
1. Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Arzthaftungsprozess trotz Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Ein Arzt in der Notaufnahme eines Krankenhauses ist verpflichtet, die notwendigen Befunde zur Aufdeckung der durch einen Sturz möglicherweise entstandenen Verletzungen zu erheben bzw. erheben zu lassen. Er kann sich nicht auf bloße schmerzlindernde Behandlungsmaßnahmen beschränken.

Welche Befunde bei einer bildgebenden Untersuchung zu erheben sind, hängt vom Ergebnis der Anamnese und der körperlichen Untersuchung z.Zt. der Notaufnahme ab.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 W 39/08 OLG Naumburg

In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und Wiedemann

am 5. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 8. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die "Beschwerde" der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt. Eine solche Erfolgsaussicht ist jedoch nach § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Prozesspartei, die das Kostenrisiko einer solchen Klage selbst zu tragen hätte, einen wenig aussichtsreichen Rechtsstreit nicht führen würde. Im Vergleich hierzu soll die bedürftige Partei nicht besser gestellt sein.

1. Für die von der Antragstellerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche kommen rechtliche Anspruchsgrundlagen sowohl im Deliktsrecht - insbesondere § 823 Abs. 1 BGB - als auch im Vertragsrecht - dort §§ 281 Abs. 1 und 2 i.V.m. 249 Abs. 2, 251, 253 BGB n.F. - in Betracht. Auch in Notfällen wird ein Behandlungsvertrag begründet, wenn der Patient, wie hier die Antragstellerin, ansprechbar ist.

Das Bestehen eines Schadenersatzanspruches der Antragstellerin gegen die Antragsgegner setzt jedoch unter allen vorgenannten rechtlichen Aspekten voraus, dass die Antragstellerin die von ihr behaupteten Behandlungsfehler darlegen und nötigenfalls, wie hier, auch beweisen kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht jedes Nichterkennen einer Verletzung schon als Diagnosefehler zu bewerten. Eine Haftung der Antragsgegner ist hier nur begründet, wenn der behandelnde Arzt, also der Antragsgegner zu 2), (mindestens) fahrlässig gegen den ihm obliegenden und der Antragstellerin "geschuldeten" Behandlungsstandard verstoßen hat.

Die Antragstellerin trägt die sogenannte Beweislast für die behaupteten Diagnosefehler, d.h. im Ergebnis einer Beweisaufnahme muss das erkennende Gericht davon überzeugt sein, dass der Antragsgegner zu 2) schuldhaft vom medizinischen Behandlungsstandard abgewichen ist und hierauf die von der Antragstellerin geklagten materiellen Schäden und immateriellen Beeinträchtigungen zurückzuführen sind. Schon ernsthafte Zweifel wirken sich zuungunsten der Antragstellerin aus, d.h. sie würde im Prozess unterliegen.

Der Senat geht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes davon aus, dass der Antragstellerin in einem Rechtsstreit der Nachweis eines Diagnosefehlers des Antragsgegners zu 2) nicht gelingen wird. Damit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe nicht gegeben.

Allerdings genügt in der Regel für die Bejahung einer ausreichenden Erfolgsaussicht, dass ein Diagnosefehler schlüssig vorgetragen wird und dessen Vorliegen beweisbedürftig ist. Dies gilt regelmäßig selbst dann, wenn ein Nachweis relativ unwahrscheinlich erscheint. Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch eine Antizipation, d.h. ein Vorwegdenken des Beweisergebnisses eingeschränkt zulässig (vgl. nur Philippi in: Zöller, Komm. z. ZPO, 27. / 2009, § 114 Rn. 26 m.w.N.). Die Berücksichtigung des erwarteten Beweisergebnisses erscheint auch geboten, weil mit einer Prozesskostenhilfegewährung für eine Partei zugleich stets Belastungen des Prozessgegners verbunden sind (vgl. nur Tombrink DRiZ 2007, 183). Für den erkennenden Senat ist derzeit nicht vorstellbar, dass die Antragstellerin den notwendigen Nachweis des behaupteten Behandlungsfehlers wird führen können, d.h. der Senat erachtet eine Rechtsverfolgung der Antragstellerin derzeit für derart risikobehaftet, dass bei wertender Betrachtung eine Partei, die für die Kostenrisiken dieses Prozesses selbst aufzukommen hätte, von einem solchen Prozess mit Sicherheit Abstand nehmen würde.

2. Ein Diagnosefehler im Sinne einer fundamentalen Fehlinterpretation eines am 5. Mai 2007 tatsächlich erhobenen Befundes liegt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht vor.

Auf den vier zur Gerichtsakte gelangten (Kopien der) Röntgenaufnahmen ist eine Fraktur des fünften Mittelfußknochens (Os metatarsale V) objektiv nicht zu erkennen. Dies hat auch der Privatsachverständige der Antragstellerin, Facharzt für Chirurgie Dr. W. D. , bestätigt. Die Verdachtsdiagnose des Antragsgegners zu 2) - Prellung des rechten Sprunggelenks - war nach vorläufiger eigener Bewertung des erkennenden Senats durchaus geeignet, jedenfalls die nach dem Inhalt der Dokumentation vorhandenen Krankheitssymptome hinreichend zu erklären. Im Falle einer Klageerhebung durch die Antragstellerin wäre dies mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, die Aussichten auf eine vom Vorausgeführten abweichende tatsächliche Feststellung erscheinen als äußerst gering.

Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. Juni 2008 angibt, dass nicht nur vier, sondern insgesamt sechs Röntgenaufnahmen gefertigt worden seien, davon zwei vom rechten Fuß, die nunmehr "verschwunden" seien, gibt es hierfür außer der jetzigen Erinnerung der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Der Notaufnahmebeleg des Antragsgegners zu 2) vom 5. Mai 2007 enthält zwar Anordnungen für die Anfertigung von Röntgenaufnahmen, jedoch keine solchen, die sich auf den Fuß beziehen. Gegenstand der Untersuchung sollte das Sprunggelenk sein. Das Schreiben der Klinik für Diagnostische Radiologie vom 8. Mai 2007, mit dem die ausgedruckten Röntgenaufnahmen übersandt wurden (Anlage A 3), bezeichnet ebenfalls lediglich Untersuchungen des Sprunggelenks. Es ist nicht ersichtlich, weshalb auch die Klinik für Diagnostische Radiologie angefertigte Aufnahmen hätte zurückhalten sollen, zumal ein solcher Vorgang auch abrechnungsrelevant ist.

3. Die Antragstellerin hat in sich nachvollziehbar die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung, nämlich der Röntgenuntersuchung des rechten Fußes, behauptet.

Anders, als die Kammer, geht der Senat davon aus, dass auch die notfallmedizinische Behandlung nicht allein palliative, d.h. schmerzlindernde, sondern auch kurative, d.h. heilende Ziele verfolgt (vgl. grundsätzlich zur Annahme eines Diagnoseirrtums eines Notarztes nur Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 2001, 1 U 76/00 - u.a. OLGR Naumburg 2002, 39). Einschränkungen können sich zwar daraus ergeben, dass der Notarzt regelmäßig nur medizinisch unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen hat, die Diagnose der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ist jedoch regelmäßig unaufschiebbar, weil von ihr alles Weitere abhängt. Sonstige Besonderheiten des Notarzteinsatzes, z. Bsp. fehlende Erkenntnisquellen gegenüber Ärzten, die den Patienten länger kennen und betreuen (Hausarzt, ständig aufgesuchter Facharzt), oder auch geringere apparative Möglichkeiten, sind im vorliegenden Falle offensichtlich ohne Bedeutung.

Gleichwohl erscheint die Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aussichtslos.

a) Für die rechtliche Bewertung der Behandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 2) als standardgerecht oder fehlerhaft ist maßgeblich, inwieweit sich die damalige Behandlungssituation am 5. Mai 2007 rekonstruieren lässt.

Der Antragsgegner zu 2) war für seine Beurteilung der möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin am 5. Mai 2007 zunächst allein auf sog. klinischen Befunde der körperlichen Untersuchung der Antragstellerin und auf die mündlichen Angaben der Antragstellerin während seiner Untersuchung am Unfalltag angewiesen, ggf. ergänzend noch auf die Angaben des Rettungssanitäters.

Hinsichtlich dieser Informationen ergibt sich nach derzeitiger Aktenlage eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Rettungssanitäter und vom Antragsgegner zu 2) am 5. Mai 2007 niedergelegten, vollständig übereinstimmenden Angaben und den Angaben der Antragstellerin im Prozesskostenhilfeverfahren und im Klageentwurf. Während die Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. Juni 2008 einen Anstoß ihres rechten Fußes an einer herausragenden Gehwegplatte, einen nachfolgenden Sturz und heftige Schmerzen sowie einen Krankentransport von der Unfallstelle aus schildert, lag nach dem Inhalt der o.g. Dokumentation dem Antragsgegner zum Behandlungszeitpunkt die Information eines Umknickens des rechten Fußes infolge von alkoholbedingten Gleichgewichtsstörungen sowie eines Krankentransportes aus der Wohnung der Antragstellerin vor; letzteres ließ darauf schließen, dass die Antragstellerin nach dem Unfall noch gehfähig war. Nach dem Inhalt der Dokumentation, dem die Antragstellerin insoweit nicht entgegen getreten ist, war weiterhin ein Hämatom über dem rechten Sprunggelenk und eine leichte Schwellung des Außenknöchels mit leichter Druckschmerzhaftigkeit feststellbar.

Die in sich schlüssige Dokumentation der Notfallbehandlung spricht ganz erheblich gegen die jetzige Darstellung der Antragstellerin. Es ist auch durchaus vorstellbar, dass die Antragstellerin durch ihre heutigen Erinnerungen getrogen wird. Jedenfalls hat die Antragstellerin für die Richtigkeit ihrer heutigen Darstellung kein Beweismittel benannt, das Aussicht auf eine Widerlegung des Inhalts der ärztlichen und rettungsdienstlichen Dokumentation verspricht. Sie hat sich vielmehr z.T. selbst auf diese, gegen ihre Darstellung sprechende Dokumentation berufen. Danach wird derzeit vom Inhalt der Dokumentation auszugehen sein.

b) In Abhängigkeit davon, welche der beiden widersprechenden Darstellungen nach den o.a. zivilrechtlichen und zivilprozessualen Grundsätzen der weiteren Prüfung und Bewertung des Gerichts zugrunde zu legen ist, könnten unterschiedliche, vor allem in Art und Umfang differerierende Befunderhebungen medizinisch geboten gewesen sein.

Geht der Senat nach dem Vorausgeführten von der Richtigkeit der Dokumentation aus, dann bezogen sich die klinischen Beschwerden und Symptome einer Verletzung allein auf den Bereich um das rechte Sprunggelenk und nicht auf den rechten Fuß. Die Unfallschilderung vom "Umknicken" sowie die dokumentierten Schmerzangaben legten eine Traumatisierung des Gelenks jedenfalls sehr viel näher als die Verletzung eines Fußknochens. Die medizinisch gebotenen und wegen ihrer Eingriffsqualität medizinisch auch nur zu rechtfertigenden Befunderhebungen hatten sich dann auf die bildgebende Untersuchung des betroffenen Sprunggelenks zu beschränken, wie geschehen. Zwar ist selbstverständlich auch diese Annahme des Senats im Falle eines Rechtsstreits mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, der Senat misst dem angesichts seiner langen Spezialisierung auf Arzthaftungssachen jedoch derzeit keine Chance auf eine abweichende Feststellung zu.

c) Schließlich ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zu 2) zum Zeitpunkt seiner Diagnosestellung selbst subjektiv Zweifel an der Richtigkeit seiner Verdachtsdiagnose gehabt hätte, ohne diesen Zweifeln nachzugehen, oder dass etwa objektiv Anlass zu Zweifeln bestanden hätte.

Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass der Antragsgegner zu 2) nach Auswertung der Röntgenaufnahmen weitere Befunderhebungen zur differentialdiagnostischen Klärung hätte veranlassen müssen, liegt hierin wohl kein objektiver Anlass im vorgenannten Sinne. Denn der Ausschluss einer knöchernen und einer Bänderverletzung im Sprunggelenk war gerade geeignet, die Verdachtsdiagnose zu bestätigen, nicht, sie in Zweifel zu ziehen. Durch das Ergebnis der Röntgenuntersuchung wurde die Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahme im Bereich des Sprunggelenks - im Übrigen objektiv zutreffend - ausgeschlossen. Zweifel an einer Prellung im Bereich des Knöchels hätten sich u.U. aus dem Folgegeschehen, d.h. aus der weiteren Entwicklung der vorhandenen Beschwerdesymptomatik bzw. aus zusätzlichen Beschwerden der Antragstellerin (Hämatom am Fuß, Schwellung, Schmerzsymptomatik) ergeben können. Insoweit sind der Antragsgegner zu 2) bzw. insgesamt das Krankenhaus der Antragsgegnerin zu 1) mangels erneuter Wiedervorstellung der Antragstellerin nicht mehr tätig geworden.

4. Ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner setzt im Falle des behaupteten Verstoßes gegen eine medizinische Befunderhebungspflicht voraus, dass ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis zum Zeitpunkt der Untersuchung hinreichend wahrscheinlich war. Das bedeutet, dass die Antragstellerin den Nachweis führen muss, dass die Fraktur des fünften Mittelfußknochens z.Zt. der Untersuchung durch den Antragsgegner zu 2) bereits vorlag. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch zumindest zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin im Falle eines Prozesses diesen Nachweis wird führen können.

Anhaltspunkte dafür, dass bereits am 5. Mai 2007 die Fraktur des fünften Mittelfußknochens vorgelegen hat, gibt es in der medizinischen Dokumentation der Behandlung an diesem Tage nicht. Das räumt auch die Antragstellerin ein.

Solche Anhaltspunkte ergeben sich allein aus Hilfstatsachen, nämlich aus der grundsätzlichen Eignung beider Varianten des Unfallgeschehens (Umknicken bzw. Anstoß) zur Herbeiführung dieser Fraktur sowie aus den ärztlichen Feststellungen ab dem 4. Juni 2007, d.h. vier Wochen nach dem Unfall, dass zu diesem Zeitpunkt eine sich bereits konsolidierende Fraktur vorlag. Der - angebotene - Sachverständigenbeweis ist ungeeignet, einen zeitnah zum 5. Mai 2007 geschehenen weiteren Unfall auszuschließen.

Dem stehen u.U. andere Hilfstatsachen entgegen. Die Antragsgegner berufen sich darauf, dass die Durchführung der gehaltenen Röntgenaufnahmen mit zusätzlicher Belastung des rechten Fußes im Falle einer vorhandenen Fraktur nicht bzw. nur unter erheblicher Schmerzwirkung möglich sei. Dem wäre mit sachverständiger Hilfe nachzugehen. Im Übrigen spricht gegen die Darstellung der Antragstellerin, dass sie trotz der von ihr behaupteten erheblichen Schmerzen vier Wochen bis zu einer weiteren Konsultation eines Chirurgen gewartet hat. Die Antragstellerin hat bislang ihre - von den Antragsgegnern bestrittene - Erklärung dieses Vorgehens nicht untersetzt; insbesondere ist sie bislang beweisfällig geblieben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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