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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: 1 W 57/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
1 W 57/07 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann als Einzelrichter am 7. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2007, 4 O 1689/04, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg mit der Maßgabe, dass das Landgericht über sein Prozesskostenhilfegesuch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats zu befinden hat. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Kammer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die hohen weiteren Prozesskosten selbst zu tragen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob und inwieweit der Kläger gehalten ist, sein Grundstück zu veräußern. In Anwendung von § 115 ZPO ist zu unterscheiden zwischen dem Einkommen, welches grundsätzlich unter Anerkennung bestimmter Abzüge für die Prozessfinanzierung einzusetzen ist, und dem Vermögen. Letzteres ist "nur" einzusetzen, soweit dies der Prozesspartei zumutbar ist, § 115 Abs. 3 ZPO. Diese Zumutbarkeit muss festgestellt werden können.
Der Kläger hat dargelegt, dass er einen weiteren Kredit, gesichert durch ein Grundpfandrecht am Grundstück, nicht erlangen kann. Hiergegen hat das Landgericht keine Bedenken erhoben. Das Landgericht hat auch sonst keine andere Art der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks für zumutbar erachtet, als eben den Verkauf der Immobilie. Dieser erscheint in der konkreten Situation als unzumutbar. Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Vorschuss für die Beseitigung von Altlasten auf dem Grundstück. Eine Aufforderung zum Verkauf desselben Grundstücks nähme ihm das Interesse an der Rechtsverfolgung und käme einer Rechtsverweigerung gleich.
Nachdem die Bedürftigkeit des Klägers geprüft und im Ergebnis dieser Prüfung festgestellt wurde, ist nunmehr über die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zu befinden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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