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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 1 W 7/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2

Entscheidung wurde am 17.03.2004 korrigiert: das Verkündungsdatum wurde korrigiert
1. Zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten bei Anwendung eines anerkannten, aber nicht ungefährlichen Medikamentes (hier: Antiepilepticum).

2. Das Verschulden eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Medikation bzw. einer unterlassenen Risikoaufklärung setzt die Kenntnis des Arztes bzw. dessen fahrlässige Unkenntnis von den schädlichen Nebenwirkungen des Medikaments voraus.

3. Über die Frage, welche Kenntnisse ein Facharzt für Neurologie in einem bestimmten Zeitraum über schädliche Nebenwirkungen eines von ihm therapeutisch eingesetzten Medikaments hätte haben müssen, ist regelmäßig ein neurologisch-fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen; die bloße Internetrecherche kann allenfalls im Ausnahmefall eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten (hier: abgelehnt).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

1 W 7/03 OLG Naumburg

In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm am

18. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 2002, 9 O 2037/02, wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld und einen Vorbehalt der Geltendmachung des Ersatzes künftigen Schadens im Hinblick auf angebliche ärztliche Fehler während der ambulanten Behandlung in der neurologischen Praxis des Antragsgegners.

Der 1978 geborene Antragsteller leidet nach Neugeborenen-Krämpfen an Epilepsie und wird deswegen seit 1980 medikamentös therapiert. Nachdem verschiedene Medikationen das Auftreten von epileptischen Anfällen nicht hatten verhindern können, wurde der Antragsteller im Mai 1994 während seiner stationären Behandlung im Zentrum für Kinderheilkunde der Universität M. auf Sabril (r) eingestellt; hierdurch wurden erstmals für einen längeren Zeitraum, nämlich bis März 1999, Krampfanfälle verhindert. Der Antragsteller leidet zudem an einem Wasserkopf (Hydrocephalus), weswegen in den 80er Jahren zwei Entlastungsoperationen durchgeführt worden waren. Im Frühjahr 2001 wurde beim Antragsteller ein Schwund der Sehnervenfasern (Opticusatrophie) am rechten Auge festgestellt; der Antragsteller gab darüber hinaus zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkungen an, für die ein morphologisches Korrelat nicht festzustellen war.

In der Zeit von März 1995 bis Anfang April 2000 befand sich der Antragsteller in ambulanter neurologischer Behandlung beim Antragsgegner; die letzte Vorstellung beim Antragsgegner fand am 19. Oktober 1999 statt. Die beabsichtigte Klage stützt der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner während des gesamten Behandlungszeitraums die Therapie unter Einsatz von Sabril (r) unverändert fortgeführt habe, obwohl eine bekannte Nebenwirkung des Medikaments Gesichtsfelddefekte seien. Zudem meint der Antragsteller, dass der Antragsgegner zumindest verpflichtet gewesen wäre, ihn über diese Risiken der fortgeführten medikamentösen Behandlung aufzuklären; diesen Falls hätten der Antragsteller bzw. sein Betreuer den Einsatz von Sabril (r) abgelehnt.

Das Landgericht Magdeburg hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Antragsgegner hinsichtlich des behaupteten Behandlungsfehlers bzw. des Aufklärungsversäumnisses jedenfalls kein Verschulden nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller behaupte schon selbst nicht, dass der Antragsgegner die genannten schädlichen Nebenwirkungen des Medikaments während der Behandlungszeit gekannt habe. Nach den objektiven Sorgfaltsanforderungen an einen Neurologen hätte der Antragsgegner diese Nebenwirkungen zur damaligen Zeit auch nicht kennen müssen. Das Landgericht hat sich bei der Ermittlung des Sorgfaltsmaßstabes auf seine eigene, aus allgemein zugänglichen Literaturquellen erworbene Sachkunde gestützt und die von ihm angeführte Literatur jeweils im Ausdruck seinem Beschluss angefügt.

Gegen diesen, ihm am 6. November 2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. Dezember 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 22. Januar 2003 dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt. Auf den Inhalt der Gründe der beiden vorgenannten Beschlüsse des Landgerichts wird jeweils Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig; sie ist aber im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die beabsichtigte Prozessführung des Antragstellers nach einer summarischen Prüfung, wie sie im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführen ist, keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Fortführung der Sabril (r) - Behandlung durch den Antragsgegner objektiv pflichtwidrig gewesen ist. Zwar hat grundsätzlich auch ein nachfolgender Arzt die Diagnose und Therapiewahl eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. OLG Naumburg VersR 1998, 983 m.w.N.), so dass sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Sabril (r) - Behandlung nicht durch ihn eingeleitet worden war. Es spricht nach dem derzeitigen Sachstand jedoch vieles dafür, dass der Einsatz von Sabril (r) selbst in Kenntnis möglicher schädlicher Nebenwirkungen medizinisch vertretbar war. Das Medikament ist heute trotz seiner inzwischen bekannten möglichen Nebenwirkungen nach wie vor zugelassen und wird therapeutisch eingesetzt, jedoch mit der Verpflichtung, die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Patienten zu beobachten und insbesondere auf mögliche Gesichtsfelddefekte zu achten (zu den Sorgfaltspflichten bei anerkannten, aber nicht ungefährlichen Medikamenten vgl. auch KG VersR 1982, 74; OLG Koblenz VersR 1992, 752). Zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Gesichtsfelddefekte hat der Antragsteller den behandelnden Arzt gewechselt.

2. Jedoch selbst dann, wenn die Fortführung der Sabril (r) - Behandlung durch den Antragsgegner objektiv pflichtwidrig gewesen bzw. zu einem Zeitpunkt während der Behandlung objektiv pflichtwidrig geworden wäre, wird ihm nach derzeitigem Sach- und Streitstand kein subjektives Verschulden nachzuweisen sein. Denn der Antragsgegner hatte bis zum letzten Vorstellungstermin des Antragstellers in seiner ambulanten Behandlung am 19. Oktober 1999 - dem letzten Zeitpunkt, zu dem für den Antragsgegner ggfs. Veranlassung für eine Überprüfung der Fortführung der Sabril (r) - Behandlung hätte bestehen können - keine Kenntnisse über die Möglichkeit des Hervorrufens von Gesichtsfelddefekten durch diese Medikation und musste solche Kenntnisse nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts über die neurologisch-fachärztlichen Sorgfaltsmaßstäbe auch nicht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Magdeburg in dieser Sache Bezug genommen.

3. Aus gleichem Grunde liegt nach derzeitigem Erkenntnisstand auch kein Aufklärungsversäumnis vor. Ein Arzt kann und muss auch nur über Risiken aufklären, die ihm selbst bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.

Zugleich ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle eines Aufklärungsversäumnisses über spezielle Risiken der Behandlung mit Sabril (r) derzeit trotz entsprechenden pauschalen Sachvortrags des Antragstellers nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller nach ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt über die Fortsetzung der Behandlung geraten wäre. Diesen Falls hätte sich die unterlassene Risikoaufklärung nicht ausgewirkt.

4. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist hier ausnahmsweise auch nicht deshalb gegeben, weil über die vorgenannten medizinischen Fragestellungen noch ein Sachverständigengutachten einzuholen und - soweit danach noch entscheidungserheblich - der Antragsteller selbst zur Frage eines hypothetischen Entscheidungskonflikts anzuhören sein wird.

4.1. Zwar führt der Umstand, dass über die Behauptungen des Antragstellers Beweis zu erheben sein wird, regelmäßig zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 114 Rn. 19, 26 m.w.N.).

4.1.1. Die Behauptungen des hiesigen Antragstellers, dass die Fortsetzung der Sabril (r) - Behandlung durch den Antragsgegner objektiv fehlerhaft gewesen und der Fehler verschuldet worden sei bzw. dass zumindest eine Pflicht zur Aufklärung über die speziellen Risiken von Gesichtsfelddefekten bestanden habe, die der Antragsgegner fahrlässig verletzt habe, sind beweiserheblich. Denn nach den besonderen Maßstäben für die Darlegungslast von Patienten im Arzthaftungsprozess sind sie ausreichend substantiiert und schlüssig. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Antragsteller seinerseits - wie das Landgericht - Literaturrecherchen in medizinischen Fachfragen betreibt, um die Erkenntnisse des Gerichts zu widerlegen. Der Antragsgegner hat die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers wirksam bestritten.

4.1.2. Eine Beweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist hier grundsätzlich möglich. Die Beweisaufnahme in der Hauptsache ist hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich im Hinblick auf die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Verschuldensfrage, wie sie das Landgericht für sich in Anspruch nimmt.

Eine intensive Literaturrecherche, wie sie das Landgericht hier insbesondere unter Nutzung der erweiterten Informationsmöglichkeiten des Internets betrieben hat, ist zwar ein geeignetes Instrument zur Vorbereitung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur kritischen Überprüfung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, sie vermag jedoch im Regelfall dem Gericht keine hinreichende eigene Sachkunde zu vermitteln (vgl. OLG Naumburg NJW 2001, 3420 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.

Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es im Hinblick auf die Verschuldensfrage entscheidend darauf an, ab welchem Zeitpunkt ein Facharzt für Neurologie Kenntnisse über die mögliche Nebenwirkung "Gesichtsfelddefekte" bei der Sabril (r) - Medikation haben und zur Grundlage seiner Behandlung machen musste.

Insoweit gilt zunächst, dass ein Facharzt sich grundsätzlich auf die Angaben und Instruktionen des Herstellers des Arzneimittels verlassen darf (vgl. Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 1992, § 100 Rn. 26 m.w.N.; BGH NJW 1982, 697; OLGR Saarbrücken 1999, 5), diese aber auch zu beachten hat (vgl. OLG Zweibrücken VersR 1983, 935; Hans. OLG Hamburg VersR 1996, 1537). Die Angaben und Instruktionen des Herstellers während des Zeitraumes der Behandlung des Antragstellers durch den Antragsgegner hat das Landgericht aufgeklärt; ohne dass im vorliegenden Fall die Gefahr einer nur bruchstückhaften gerichtlichen Erkenntnis in dieser Frage gegeben wäre. Insoweit ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch entbehrlich geworden, weil es um Tatsachen ohne individuellen Bezug zum Patienten bzw. zum Arzt geht.

Erheblich ist jedoch weiterhin, ob nicht ausnahmsweise bereits früher, d.h. vor der Reaktion des Herstellers des Arzneimittels auf erkannte Risiken, Bedenken gegen die Angaben des Herstellers in der von einem Facharzt für Neurologie auszuwertenden Fachliteratur erhoben worden sind (vgl. Laufs, a.a.O., Rn. 26; ebenso BGH und OLG Saarbrücken a.a.O.). Für die Beantwortung dieser Frage ist die in den o.g. Beschlüssen dargelegte eigene Sachkunde des Gerichts nicht hinreichend. Eine lediglich auf eigene Literaturrecherchen gestützte Feststellung in dieser Frage birgt die Gefahren der Unvollständigkeit sowie der Fehlbewertung von fachärztlichen Standards in sich. Anzumerken ist insoweit auch, dass sich aus dem Umstand, dass die Ärzteschaft sich gegenseitig über veränderte Herstellerangaben informiert, nicht zwingend schließen lässt, dass gleichgerichtete Bedenken in der medizinischen Wissenschaft nicht schon länger bestanden haben und ggfs. auch bereits vorher hätten berücksichtigt werden müssen. Das Landgericht wird über die Frage etwaiger vorheriger fachärztlicher Bedenken gegen die Sabril (r) - Behandlung im Hinblick auf die Gefahr von Gesichtsfelddefekten Beweis erheben müssen durch Einholung eines (schriftlichen) Sachverständigengutachtens.

4.2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch trotz der Notwendigkeit einer Beweiserhebung als zutreffend, weil die notwendige Beweisaufnahme nach den bisherigen Erkenntnissen des erstinstanzlichen Gerichts aller Voraussicht nach nicht zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers führen wird.

Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt das Verbot der s.g. Beweisantizipation, d.h. der Vorwegnahme der Beweiswürdigung, nur eingeschränkt. Liegen dem Tatgericht bereits umfangreiche Erkenntnisse vor, die ein Beweisergebnis zugunsten des Antragstellers als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen, so darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick hierauf mangels Erfolgsaussicht verwehrt werden (vgl. Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 26 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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