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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 275/03
Rechtsgebiete: StVollzG, ZPO, GKG


Vorschriften:

StVollzG §§ 109 ff.
StVollzG § 116 Abs. 1
StVollzG § 119 Abs. 3
StVollzG § 120 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
GKG § 13 Abs. 1
GKG § 48 a
Nach § 120 Abs. 2 StVollzG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Daraus folgt keine unmittelbare Anwendung der §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach in Zivilsachen die Versagung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist, wenn diese Entscheidung im ersten Rechtszug des Amts- oder Landgerichts ergangen und dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 Ws 275/03 OLG Naumburg

In der Strafvollzugssache

wegen Antrag auf Gewährung von Besuch einer Gefangenen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 09. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hennig, den Richter am Oberlandesgericht Sternberg und die Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 6. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Halle vom 08. Mai 2003 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.

Der Wert der Beschwerde beträgt 1000,00 Euro, §§ 48 a, 13 Abs. 1 GKG.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den vorgenannten Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die mit vorgenanntem Beschluss der Strafvollstreckungskammer erfolgte Zurückweisung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Nach § 120 Abs. 2 StVollzG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Daraus folgt keine unmittelbare Anwendung der §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach in Zivilsachen die Versagung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist, wenn diese Entscheidung im ersten Rechtszug des Amts- oder Landgerichts ergangen und dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Während im Zivilprozess im Rahmen dieser Vorschriften auch die zweite Instanz eine Tatsacheninstanz ist, kann die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der §§ 109 ff. StVollzG allein mit der Rechtsbeschwerde dann angefochten werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (so bereits vor Einführung des ZPO-RG vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887: Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Aufl., § 120 Rn. 5 m. w. Nachw.).

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