Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 381/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 111 a |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
1 Ws 381/02 OLG Naumburg 829 Js 20327/02 StA Halle
In der Strafsache
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 05. September 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hennig, den Richter am Oberlandesgericht Sternberg und die Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 9. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Halle vom 13. August 2002 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 27. Mai 2002 hatte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Halle-Saalkreis dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen. Mit Urteil vom 05. Juli 2002 verhängte der Strafrichter des Amtsgerichts Halle-Saalkreis gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe, entzog die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und bestimmte eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, von der Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C ausgenommen wurden. Mit Beschluss vom selben Tage hob das Amtsgericht den Beschluss des Ermittlungsrichters auf, soweit er die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse C betrifft.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung eingelegt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse C aufgehoben wurde, mit der Beschwerde angegriffen, welcher das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2002 nicht abgeholfen hat.
Mit Verfügung vom 02. August 2002 hat die Staatsanwaltschaft die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vorgelegt.
Mit Beschluss vom 13. August 2002 hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer den Beschluss des Amtsgerichts vom 05. Juli 2002 aufgehoben mit der Folge, dass der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 27. Mai 2002 fortgilt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO). Über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat zu Recht nicht eine Strafkammer des Landgerichts als Beschwerdekammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§§ 73 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GVG), sondern der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer (§§ 73 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 GVG) entschieden. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten an das Berufungsgericht übergeben hatte (§ 321 Satz 2 StPO), ist die kleine Strafkammer das mit der Hauptsache befasste Gericht geworden. Die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigte Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den amtsgerichtlichen Beschluss war demgemäß in einen Aufhebungsantrag umzudeuten (herrschende Meinung, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 a Rdn. 19 m. w. N.). Demgemäß ist die Entscheidung des Landgerichts nicht auf eine Beschwerde ergangen und bei der Beschwerde des Angeklagten handelt es sich nicht um eine - unzulässige - weitere Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO). Soweit nach der Gegenmeinung (OLG Stuttgart NStZ 1990, 141, 142) über die Beschwerde trotz Anhängigkeit bei der Berufungskammer die Beschwerdekammer des Landgerichts entscheiden soll, verkennt sie, dass dadurch das mit der Sache befasste Berufungsgericht in seiner Entscheidungskompetenz beeinträchtigt wäre. Es bestünde auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, denn die Berufungskammer wäre - nach etwaiger Entscheidung der Beschwerdekammer - nicht gehindert, auf einen (erneuten) Antrag der Staatsanwaltschaft über denselben Verfahrensgegenstand anders zu entscheiden als zuvor die Beschwerdekammer. Auch der Hinweis, in der Praxis werde die Unterscheidung zwischen Beschwerde- und Berufungskammer keine große Rolle spielen, weil der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts entsprechend gestaltet werden könne - wonach die Berufungsstrafkammer zweckmäßigerweise in bei ihr anhängigen Fällen gleichzeitig Beschwerdekammer ist - geht fehl. Während die Beschwerdekammer mit drei Berufsrichtern besetzt ist (s. o., §§ 73 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GVG), entscheidet die kleine Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung - wie hier - durch den Vorsitzenden allein (s. o., §§ 73 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 GVG).
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Senat hat den Sachverhalt erneut geprüft und kommt zum gleichen Ergebnis wie das Landgericht. Weil das Beschwerdevorbringen die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht entkräftet oder wesentlich abschwächt, nimmt der Senat auf diese Gründe Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.