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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 92/09
Rechtsgebiete: SGB X, KostO


Vorschriften:

SGB X § 116
KostO § 137 Abs. 1
1. Bei der Aktenversendung an eine am Strafverfahren nicht beteiligte gesetzliche Krankenkasse zur Prüfung von eventuell aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X bestehenden Schadenersatzansprüchen handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit, auf die die Vorschriften des GKG keine Anwendung finden.

2. Die Landeskasse kann für die aufgrund eines Amtshilfeersuchens erfolgte Aktenversendung keine Auslagenpauschale nach § 137 Abs. 1 KostO in Ansatz bringen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 Ws 92/09 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

in der Strafsache

wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 28. April 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, den Richter am Oberlandesgericht Sternberg und den Richter am Landgericht Ringel beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Krankenversicherung, die regelmäßig Akteneinsicht in Strafverfahren beantragt, um das Bestehen von Schadenersatzansprüchen und deren Durchsetzbarkeit aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X zu prüfen.

Zur Prüfung, ob im hiesigen Verfahren erfolgversprechende Schadenersatzansprüche der Geschädigten S. T. nach § 116 SGB X auf die Beschwerdegegnerin (bei welcher die Geschädigte krankenversichert war) übergegangen sind, bat diese als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit Schreiben vom 10. Juli 2008 das Landgericht Magdeburg um Übersendung der Ermittlungsakten in dem o.g. Strafverfahren zur Einsichtnahme.

Nach Weiterleitung des Gesuchs an die Staatsanwaltschaft Magdeburg verschickte diese die Ermittlungsakten an die Beschwerdegegnerin und brachte hierfür gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Kostenrechnung vom 26. August 2008 eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 9003 KostVerzGKG in Höhe von 12,00 EUR in Ansatz.

Mit Erinnerung vom 2. September 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Kostenrechnung vom 26. August 2008. Die zuständige Kostenbeamtin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg half der Erinnerung nicht ab. Die zur Entscheidung über die Erinnerung berufene 1. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg hob mit Beschluss vom 7. Januar 2009 den vom Landgericht Magdeburg geltend gemachten Kostenansatz vom 11. September 2008 in Höhe von 12,00 EUR auf, ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde in dieser Sache zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg als Vertreterin der Landeskasse vom 19. Januar 2009.

Die Kammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 JVKostO i.V.m. § 1 Abs. 1 JKostG LSA zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Bei der - wie vorliegend - durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg gewährten Akteneinsicht an eine Behörde, die nicht Verfahrensbeteiligte ist, handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit, so dass für die Geltendmachung einer Aktenversendungspauschale grundsätzlich nicht das Gerichtskostengesetz, sondern nach § 1 Abs. 1 JKostG LSA die Justizverwaltungskostenordnung unter Verweis auf die Kostenordnung heranzuziehen ist. Dies ist in Bezug auf den Rechtsmittelweg allerdings unerheblich, da dieser nach dem Gerichtskostengesetz und der Justizverwaltungskostenordnung gleichermaßen gegeben ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 1 Ws 209/06 - m.w.N.)

Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Landeskasse kann keine Auslagen für die gemäß § 474 Abs. 2, 3 und 5 StPO erfolgte Aktenversendung geltend machen, da diese auf Grund eines Amtshilfeersuchens der Beschwerdegegnerin erfolgte, für die ein Kostenansatz nicht in Betracht kommt.

1.

Ausgangspunkt für die kostenrechtliche Bewertung ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts Magdeburg in seinem Beschluss vom 7. Januar 2009 allerdings nicht § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KostVerzGKG Nr. 9003. Denn da die Aktenversendung nicht gemäß § 1 GKG im Rahmen eines gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahrens erfolgte, sondern an eine am Strafverfahren nicht Beteiligte (nämlich die Beschwerdegegnerin), findet das Gerichtskostengesetz vorliegend keine Anwendung (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 1 Ws 209/06). Vielmehr handelt es sich bei der in Rede stehenden Aktenversendung um eine Justizverwaltungsangelegenheit, weshalb über § 1 Abs. 1 JKostG LSA der Anwendungsbereich der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) eröffnet ist, deren § 5 Abs. 1 S. 1 unter anderem auf § 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO verweist, wonach für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12,00 EUR erhoben wird.

2.

Ein Anspruch der Landeskasse auf die hier geltend gemachte Auslagenpauschale lässt sich aus § 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO nicht herleiten, da die Aktenversendung vorliegend nicht "auf Antrag" im Sinne dieser Norm erfolgte, sondern im Wege der Amtshilfe auf Grund eines vorherigen Amtshilfeersuchens der Beschwerdegegnerin.

a)

Dass für die Aktenversendung im Wege der Amtshilfe keine Auslagen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO in Ansatz gebracht werden können, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn mit Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1994, 1325) wurden sowohl diese - bis zum 31. Dezember 2007 noch in § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO niedergelegte - Auslagenregelung als auch die für gerichtliche Verfahren geltende Nr. 9003 KostVerzGKG dergestalt neu gefasst, dass als Auslage für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ein Betrag in Höhe von damals noch 15,00 DM zu erheben war. Sinn und Zweck der inhaltlich identischen Fassung beider Kostennormen war es ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 4. März 1994 zum Kostenrechtsänderungsgesetz (BT-Drucksache 12/6962, S. 87), die "oft schwierige Abgrenzung, ob eine Aktenversendung als Angelegenheit der Justizverwaltung (dann Anwendbarkeit der JVKostO) oder als eine solche der Rechtspflege zu betrachten ist (bisher kostenfrei)", entfallen zu lassen.

Dass durch das in beide Kostennormen aufgenommene Merkmal "auf Antrag" ein Kostenansatz für Aktenversendungen im Wege der Amtshilfe nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich ebenfalls aus dem oben genannten Gesetzentwurf, in dem es bezüglich Nr. 9003 KostVerzGKG unter anderem wörtlich heißt: "Erhoben werden soll der vorgeschlagene Pauschbetrag, wenn die Versendung beantragt wird; damit ist zugleich die in dem geltenden § 5 Abs. 3 JVKostO geregelte Ausnahme erfaßt, daß Auslagen nicht angesetzt werden, wenn die Versendung im Wege der Amtshilfe erfolgt." Der im Gesetzentwurf erwähnte § 5 Abs. 3 JVKostO schloss in seiner damaligen Fassung die Erhebung eines Auslagenpauschbetrages für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe ausdrücklich aus.

Somit soll nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl im Fall der Nr. 9003 des KostVerzGKG i.V.m. § 28 Abs. 2 GKG als auch im Fall des § 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO i.V.m. § 5 Abs. 1 JVKostO eine Aktenversendungspauschale dann nicht erhoben werden können, wenn diese auf Grund eines Ersuchens um Amtshilfe erfolgt.

b)

Dass die Beschwerdegegnerin selbst seinerzeit von einem Amtshilfeersuchen ausgegangen ist, ergibt sich aus ihrem Hinweis auf die - die Amtshilfe betreffenden - §§ 3 ff. SGB X in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2008. Aber auch objektiv stellt das Schreiben ein Amtshilfeersuchen im oben genannten Sinne dar.

aa)

Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Rechts- und Amtshilfe in diesem Sinne ist der ergänzende Beistand einer Behörde auf das Ersuchen einer anderen Behörde, um letzterer die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern (Gubelt in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2001, Art. 35 Rz. 6 m.w.N.).

Dabei unterfallen dem Behördenbegriff im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern u.a. auch solche der rechtsprechenden Gewalt - hier: das Landgericht Magdeburg - wie auch alle juristische Personen des öffentlichen Rechts - hier: die Beschwerdegegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts - (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 35 Rz. 3; Gubelt a.a.O., Art. 35 Rz. 3; Bull in Alternativkommentar zum GG, 2. Aufl. 1989, Art. 35 Rz. 27; bejahend für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BVerwGE 38, 336, 340). In § 1 Abs. 2 SGB X hat der Gesetzgeber den Behördenbegriff überdies dahingehend konkretisiert, dass Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, was für die Beschwerdegegnerin als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich unzweifelhaft zutrifft.

bb)

Als Aufgabe der von der Beschwerdegegnerin ausgeübten öffentlichen Verwaltung stellen sich auch die vorbereitenden Maßnahmen (Akteneinsicht) zur Durchsetzung der nach § 116 SGB X von der Geschädigten T. übergegangenen Schadenersatzansprüche dar.

Die Durchsetzung der nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadenersatzforderungen gegenüber dem jeweiligen Schädiger stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Tätigkeit eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber dem geschädigten Mitglied. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger (nur) übergeht, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, weshalb etwa Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten nicht dem gesetzlichen Forderungsübergang unterliegen. Zudem dient die Durchsetzung übergegangener Schadenersatzforderungen dem Versicherungsträger auch der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, da die durch den Schädiger an den Versicherungsträger geleisteten Schadenersatzzahlungen dessen Budget entlasten und ihm so die Erfüllung seiner gesetzesgemäßen Aufgabe der Erbringung von Versicherungsleistungen erleichtern.

Dass sich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für die gerichtliche Durchsetzung der nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadenersatzansprüche regelmäßig des Zivilrechtsweges im Sinne der §§ 23, 71 GVG bedienen muss, findet seinen Grund ausschließlich darin, dass es sich bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse stets um natürliche Personen handelt, deren körperliche oder gesundheitliche Schädigung regelmäßig einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch im Sinne der §§ 823 ff. BGB auslöst, an dessen Rechtscharakter selbstverständlich auch der Forderungsübergang auf einen Träger öffentlicher Aufgaben nichts zu ändern vermag. An der Qualifizierung der Geltendmachung solcher, nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Ansprüche durch den jeweiligen Versicherungsträger als öffentlicher Aufgabe ändert dieser Umstand hingegen nichts; denn die Art und Weise der Durchsetzung solcher Forderungen betrifft nur das "Wie" der Aufgabenerfüllung, erlaubt jedoch keine zwingenden Rückschlüsse auf die rechtliche Einordnung der Aufgabe selbst.

cc)

Gegen die Annahme einer Befreiung der Beschwerdegegnerin von der Auslagenerstattung für die erfolgte Aktenversendung spricht auch nicht, dass nach § 8 Abs. 1 JVKostO i.V.m. § 1 Abs. 1 JKostG LSA Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von Gebühren befreit sind. Denn der Anwendungsbereich dieser Regelung ist nicht nur seinem eindeutigen Wortlaut nach auf Gebühren im Sinne von § 2 JVKostO beschränkt. Vielmehr unterscheidet die Justizverwaltungskostenordnung auch im übrigen Gesetzestext sehr differenziert zwischen Gebühren und Auslagen, vgl. etwa §§ 6, 7, 9 und 11 JVKostO. Entsprechendes gilt für die ergänzende Regelung des § 7 i.V.m. § 1 Abs. 2 JKostG LSA zur Gebührenbefreiung, da auch dieses Gesetz eine genaue Unterscheidung zwischen Gebühren und Auslagen trifft, vgl. § 2 Abs. 1 JKostG LSA.

Schließlich ergibt sich auch aus § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X, wonach im Verfahren nach der Zivilprozessordnung (lediglich) die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitslose, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit sind, kein Argument für eine Belastung der Beschwerdegegnerin mit den Auslagen der Aktenversendung. Dies folgt für den hier zu entscheidenden Fall bereits daraus, dass der Anwendungsbereich des § 64 Abs. 3 SGB X seinem Wortlaut nach auf gerichtliche Verfahren beschränkt ist (vgl. auch Wannabat, Loseblatt-Kommentar, SGB X/1, Stand April 2001, § 64 Rz. 8), während es sich vorliegend - wie oben ausgeführt - um eine Justizverwaltungsangelegenheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handelt.

Es lässt sich dieser Vorschrift aber auch kein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass sämtliche im Zusammenhang mit einem Zivilprozess - also auch zu dessen Vorbereitung - anfallenden Kosten ausnahmslos von den nicht in § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X aufgezählten Sozialleistungsträgern zu tragen sind. Denn die in § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X enthaltene persönliche Gerichtskostenfreiheit für bestimmte Sozialleistungsträger hat lediglich zur Folge, dass im Übrigen die allgemeinen Kostenvorschriften (insbesondere das Gerichtskostengesetz) anzuwenden sind (Wannabat a.a.O.). Darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach diesen allgemeinen Kostenvorschriften eine Befreiung gewährt wird, trifft § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X hingegen keine abschließende Aussage. So findet § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X beispielsweise auch auf Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung, ohne dass hierdurch die darüber hinaus gehende Kostenbefreiung gemäß § 183 SGG ausgeschlossen wird. Dementsprechend kann auch bezüglich anderer Kostengesetze nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X eine abschließende Regelung über den von Gebühren und/oder Auslagen befreiten Personenkreis treffen wollte.

Die Beschwerde der Landeskasse war daher als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 JVKostO i.V.m. § 1 Abs. 1 JKostG LSA.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

Ende der Entscheidung

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