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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 10 U 23/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 749
Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zusteht (§§ 741 ff BGB). Vereinnahmt ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, hat der andere Ehegatte aus § 749 BGB folgend einen Anspruch auf hälftige Auszahlung der vereinnahmten Gelder.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 23/06 OLG Naumburg

verkündet am: 26. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2006 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Mertens, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und der Richterin am Amtsgericht Westerhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie leben nach dem Auszug der Beklagten und den zwei gemeinsamen Kindern aus dem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht Gardelegen anhängig.

Die Parteien verfügten über ein gemeinsames Girokonto bei der V. bank , auf dem die Gehaltszahlungen der Eheleute eingingen und von dem die Lebenshaltungskosten bestritten wurden.

Die Beklagte ist Inhaberin eines bei der E. bank AG geführten Sparkontos, auf das die Parteien bis zu ihrer Trennung am 24. September 2004 gemeinsam Zahlungen vornahmen. Beispielsweise überwiesen sie auf das Sparkonto von ihrem oben genannten Girokonto am 28. Mai 2003 einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro und am 2. Mai 2004 einen solchen von 1.680,00 Euro.

Am 14. Juli 2004 überwies die Beklagte von dem genannten Sparkonto einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das oben genannte Girokonto und hob diesen Betrag in der Folge in bar ab. Unter anderem verwendete sie hiervon einen Betrag in Höhe von rund 7.000,00 Euro für den Erwerb von Haushaltsgegenständen für die Ausstattung ihrer neuen Wohnung, die sie am 24. September 2004 mit den gemeinsamen Kindern bezog. Das Sparkonto wies zum 30. September 2004 noch ein Guthaben von 223,07 Euro auf.

Von dem Arbeitseinkommen des Klägers zahlt sein Arbeitgeber monatlich rund 35,00 Euro auf ein auf den Namen des Klägers laufendes Depotkonto bei der Fondgesellschaft U. ein, welches der Kläger für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen seines Arbeitgebers eingerichtet hatte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, von dem Sparguthaben der Beklagten die Hälfte beanspruchen zu können, da dieses gemeinsames Vermögen der Eheleute dargestellt habe und ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen sei.

Der Kläger hat ursprünglich im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft von der Beklagten über die Entwicklung des genannten Sparguthabens begehrt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.111,53 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und den Kläger widerklagend zu verurteilen,

1. Auskunft über den Bestand seiner Aktien bei der U. für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2005 durch Vorlage von Abrechnungsbescheinigungen zu erteilen,

2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft erforderlichenfalls zu Ziffer 1 an Eides statt zu versichern und

3. einen nach der Auskunftserteilung zu bestimmenden Betrag an sie zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die von ihr erworbenen Gegenstände der Hausratsteilung unterlägen. Sie rechne mit den Unterhaltsansprüchen der beiden gemeinsamen Töchter auf. Auch könne sie eine Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Hausgrundstück beanspruchen. Überdies stünden ihr Ansprüche aus dem Sparguthaben zu, das der Kläger für die Anlage seiner vermögenswirksamen Leistungen eingerichtet habe.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.111,53 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der am 3. März 2006 eingegangenen Berufung gewandt. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf den titulierten Betrag in Höhe von 5.111,53 Euro, da er diese Ansprüche im Rahmen des Zugewinnverfahrens verfolgen könne. Sie selbst habe mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 den Ehescheidungsantrag nebst Prozesskostenhilfegesuch bei dem Amtsgericht Gardelegen eingereicht. Auch der Kläger habe die Scheidung der Ehe mit Schriftsatz vom 25. November 2005 beantragt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hätten es die Parteien versäumt, auf diesen Umstand hinzuweisen. Zum Vermögen der Parteien gehöre das Einfamilienhaus, das nur noch mit einer Restschuld von 58.005,03 Euro belastet sei und dessen Verkehrswert rund 140.000,00 Euro betrage. Der Kläger habe zu verantworten, dass das Haus nicht wie möglich im März 2005 für rund 130.000,00 Euro verkauft worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie auch nicht unberechtigt das Sparguthaben von 10.000,00 Euro abgehoben, denn jede der Parteien hätte Geld vom gemeinsamen Konto abheben dürfen. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Abhebung am 30. Juni 2004, die Trennung aber erst am 24. September 2004 erfolgt sei.

Auch die Widerklage sei zu Unrecht abgewiesen worden, da sie hinsichtlich des Depotguthabens ebenfalls einen Auskunftsanspruch habe.

Die Beklagte beantragt,

das am 30. Januar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und die Klage abzuweisen sowie den Kläger widerklagend zu verurteilen,

1. Auskunft über den Bestand seiner Aktien bei der U. für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2005 durch Vorlage von Abrechnungsbescheinigungen zu erteilen,

2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft erforderlichenfalls zu Ziffer 1 an Eides statt zu versichern und

3. einen nach der Auskunftserteilung zu bestimmenden Betrag an sie zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte entsprechend den Ausführungen des Landgerichts einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.111,53 Euro gemäß §§ 741, 742, 752 BGB.

Die Ausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, den zuerkannten Anspruch des Klägers entfallen zu lassen und die Abweisung der Widerklage in Zweifel ziehen zu können; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine der Beklagten günstigere Entscheidung.

Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts war diese zwar Inhaberin des streitgegenständlichen Sparkontos, jedoch nahmen die Parteien auf dieses Konto von ihrem gemeinsamen Girokonto Zahlungen vor. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte bestand zwischen ihr und dem Kläger - jedenfalls bis zu ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus - Einigkeit darüber, dass das Sparguthaben nur beide Eheleute gemeinsam beanspruchen können sollten. Dies ergibt sich beispielsweise auch daraus, dass Abhebungen von dem Sparkonto unstreitig stets in der Weise erfolgten, dass die jeweiligen Beträge auf das gemeinsame Girokonto der Parteien transferiert und die angesparten Beträge für gemeinsame Zwecke, beispielsweise einen Familienurlaub in der Türkei - so der unstreitige Beklagtenvortrag - verwendet wurden.

Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis zu seinem Ehegatten allein berechtigt, den Ehegatten steht es aber frei, eine abweichende Regelung zu treffen. Es entspricht allgemein höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in den Fällen, in denen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto einzahlen, jedenfalls durch konkludentes Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung begründet wird, wenn Einvernehmen darüber besteht, dass die gesparten Beträge beiden gemeinsam zu Gute kommen sollen (vgl. schon BGH, FamRZ 1966, 442, 443). In einem solchen Fall steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Gemäß § 749 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.

Entgegen der Berufung vermag der erkennende Senat nicht festzustellen, welche Auswirkungen das nunmehr anhängige Scheidungsverfahren auf die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits haben sollte. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger wegen seines Zahlungsanspruchs gerade nicht auf das Zugewinnausgleichsverfahren zu verweisen sei. Dem ist auch in Ansehung des nunmehr unstreitigen Sachverhalts beizupflichten. Die Beklagte hat sich nämlich, was mittlerweile unstreitig ist, Zugriff auf Vermögenswerte verschafft, die hälftig dem Kläger zugestanden haben.

Die Beklagte versäumt es auch mit der Berufung darzulegen, dass die Abhebung im vermuteten oder ausdrücklichen Einverständnis des Klägers erfolgt ist. Es sind keine Gründe dargelegt und ersichtlich, dass der Kläger mit ihrem Verhalten, ohne Rücksprache einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro vom gemeinsamen Sparguthaben abzuheben und diesen zum Erwerb von Hausrat zur Begründung eines eigenen Hausstands zu erwerben, einverstanden war.

Der als Folge des abredewidrigen, unberechtigten und eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten bestehende Ausgleichsanspruch des Klägers wird durch das Zugewinnausgleichsverfahren, das in Ansehung der nunmehr anhängigen Scheidung möglich ist, nicht verdrängt. Streitgegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens ist nämlich der Ausgleich eines während der Ehezeit durch einen der Ehegatten erzielten Zugewinns. Vorliegend ist Streitgegenstand jedoch ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 749 BGB, der seine Grundlage noch in der Ehezeit hat. Soweit ersichtlich vertritt kein Oberlandesgericht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Ehegatte abredewidrig Zugriff auf gemeinschaftliche Vermögenswerte genommen hat, die Auffassung, dass der Gläubiger des Ausgleichsanspruchs auf das Zugewinnausgleichsverfahren verwiesen werden sollte. Der Anspruch des Klägers ist vielmehr auf Teilhabe an dem Sparguthaben zur Zeit der Trennung gerichtet. Zu dieser Zeit hatte die Beklagte entsprechend ihrer im Rechtsstreit erteilten Auskunft mehr erhalten, als ihr im Innenverhältnis entsprechend der dargelegten konkludenten Abrede mit dem Kläger zugestanden hat (vgl. auch BGH, FamRZ 2000, 948, 947). Da Geldschulden keine Stückschulden sind, ist es auch unerheblich, ob die Beklagte den abgehobenen Betrag zwischenzeitlich verbraucht hat. Sie hat dem Beklagten 5.111,53 Euro auszukehren; die Hälfte von dem abgehobenen Betrag (= 5.000,00 Euro) sowie die Hälfte von dem noch vorhandenen Sparguthaben zur Zeit des Aufhebungsbegehrens (= 111,53 Euro).

Ferner ist der Umstand, dass der Kläger das im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus nunmehr allein bewohnt, unter Billigkeitsaspekten ebenfalls kein Umstand, der seinen hier streitgegenständlichen Zahlungsanspruch entfallen lassen könnte. Der Beklagten hätte es frei gestanden, solange mit dem Kläger in dem Einfamilienhaus, das die Familienwohnung der vierköpfigen Familie dargestellt hatte, wohnen zu bleiben, bis dieses veräußert worden wäre. Ihre Besitzaufgabe kann in Ermangelung anderer Umstände - Getrenntleben ist bekanntlich auch in der Ehewohnung möglich - nur als freiwillige Besitzaufgabe und als eine höchst persönliche Entscheidung nach Abwägung aller Umstände durch sie angesehen werden, die sie jedenfalls nicht dazu berechtigt hat, einseitig und ohne Absprache mit dem Kläger zu entscheiden, Anspruch auf nahezu das vollständige gemeinsame Sparguthaben zu haben, dieses abzuheben und für ihre persönlichen Belange zu verbrauchen.

Soweit die Beklagte nunmehr in dem ergänzenden Schriftsatz vom 24. Mai 2005 erstmals vorträgt, ihr wäre ein Verbleib in dem gemeinsamen Einfamilienhaus insbesondere zum Schutz ihrer Kinder nicht möglich gewesen, ist dieser Vortrag ebenfalls unbeachtlich. Zum einen ist dieser Vortrag neu und es ist kein Grund ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt worden, die eine Zulassung im Berufungsrechtszug gemäß § 531 ZPO rechtfertigen könnten. Sollte es tatsächlich zu körperlichen Übergriffen des Klägers gekommen sein, hätte es der Beklagten frei gestanden, nach den Regelungen des Gewaltschutzgesetzes den Beklagten aus der Ehewohnung auszuweisen. Gegen den Vortrag der Beklagten spricht allerdings, dass sie nach eigenem Vorbringen ihren Auszug sorgfältig vorbereitet hat und immerhin mit ihren Kindern nach der Abhebung in der Ehewohnung mit den gemeinsamen Kindern von Ende Juni bis Ende September 2004 noch rund drei Monate verblieben ist. Dies ist aber für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits unerheblich. Der Anspruch des Klägers ist nicht von einem Verschulden der Beklagten abhängig. Umgekehrt entfällt er auch nicht wegen eines eigenen Mitverschuldens. Wenn die Beklagte seinerzeit der Auffassung war, der Kläger habe die Kosten ihres Auszugs mitzutragen, hätte es ihr frei gestanden, diesbezüglich eine Abrede mit ihm zu treffen oder aber im Rahmen eines eventuell bestehenden Unterhaltsanspruchs gegen ihn vorzugehen. Nochmals: Eine Vereinnahmung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Vermögenswerte ohne Absprache führt nicht dazu, dass die Beklagte die hälftig dem Kläger zustehenden Werte beanspruchen kann.

Soweit die Beklagte noch ergänzend vorträgt, dass die Abhebungen immerhin während der Ehezeit erfolgt seien, ist dies entsprechend den Ausführungen ebenfalls unbeachtlich. Die Beklagte hat die entnommenen Gelder eben gerade nicht zur Verwirklichung der mit der Ehe zusammenhängenden Ziele verfolgt, sondern diese bereits nach dem eigenen Vorbringen zur Vorbereitung und zur Ermöglichung ihres Auszugs verwendet. Es liegt auf der Hand, dass dieser der Realisierung des Ehelebens nicht gedient hat.

Im Hinblick auf die Widerklage nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug. Die Parteien lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass sie zwar nicht gehindert waren, gemeinschaftliche Vermögenswerte anzuschaffen, andererseits aber nicht gehindert waren, Werte für jeweils sich selbst anzuschaffen. Für deren Ausgleich sorgt das Zugewinnausgleichsverfahren, in dem die Beklagte ihre etwaigen Ansprüche aus dem Depotguthaben des Klägers verfolgen kann.

Sonstige Gründe, welche der Berufung der Beklagten zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Ausführungen der Beklagten zu einem unredlichen Verhalten des Klägers beim Versuch, das im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus zu veräußern, für die hiesige Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Belang.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2006 bietet zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Bislang hatte die Beklagte nicht vorgetragen, dass die Parteien im Hinblick auf sämtliche Vermögenswerte eine Gesellschaft begründet hatten. Dagegen spricht im Übrigen das gesonderte Sparkonto des Klägers für seine vermögenswirksamen Leistungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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