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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 10 U 3/04
Rechtsgebiete: SortG, ZPO


Vorschriften:

SortG § 10 Abs. 1
SortG § 37 Abs. 1
ZPO § 940
Ein Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) für eine Regelungsverfügung kann nicht angenommen werden, wenn ein Sorteninhaber nach einer Verletzungshandlung, die dem Verfügungskläger durch eine Nachbauerklärung zur Kenntnis gegeben worden ist, nochmals rund 3 Jahre zuwartet, bis ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig gemacht wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 3/04 OLG Naumburg

verkündet am 4. März 2005

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wegen Unterlassung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und der Richterin am Landgericht Göbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 16. März 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2004 wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin vom 6. Juli 2004 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Gründe:

Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagten aus abgeleitetem Recht für verschiedene Sortenschutzinhaber Ansprüche aus Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten in Form der Aufbereitung von Erntegut geltend. Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Gesellschafter die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) war jedenfalls zeitweise im Bereich der Aufbereitung von Erntegut tätig.

I.

Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 bereitete die Verfügungsbeklagte zu 1) im Auftrag der M. GmbH die Winterweizensorte Batis, die Wintergerstensorte Hanna und die Wintergerstensorte Duet auf. Wegen der Nachbauerklärung der M. GmbH vom 5. Juni 2000 wird auf Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen. Wegen der Nachbauerklärung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 1. Oktober 2000 wird auf Bl. 70 d.A. Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schreiben vom 24. Februar 2004 und sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2004 auf, Auskunft über die Aufbereitung von Nachbausaatgut in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 zu erteilen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2004 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu 1) auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Wegen des Schreibens wird auf Bl. 40 f. d.A. Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet,

die Verfügungsbeklagte zu 1) sei auch gegenwärtig noch als Aufbereiterin von Erntegut tätig.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Dringlichkeit für die Durchführung des Verfahrens sei gegeben, da Ende Juni / Anfang Juli die Hauptsaison für die Aufbereitung von Erntegut beginne. Zwar hätten die Oberlandesgerichte Zweibrücken und Naumburg mit Urteilen vom 4. und 23. Dezember 2003 den Auskunftsanspruch bejaht, gleichwohl sei es zu dieser Zeit noch nicht gerechtfertigt gewesen, bundesweit zahlreiche Aufbereiter zur Auskunftserteilung aufzufordern. Insofern sei bis zu dem Schlussantrag des Generalanwalts am 17. Februar 2004 in der Rechtssache C-336/02 zugewartet worden. Dieser habe die Rechtsauffassung der deutschen Gerichte bestätigt, so dass sie sich erst danach entschieden habe, ihre Auskunftsansprüche geltend zu machen.

Die Verfügungskläger haben mit der am 6. Juli 2004 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangenen Antragsschrift beantragt, den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahren, zu untersagen, Erntegut, das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial einer in der Anlage aufgeführten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt, aufzubereiten, ohne ihr Auskunft über den Umfang ihrer Aufbereitung zu erteilen.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 9. Juli 2004 antragsgemäß erlassen.

Hiergegen haben sich die Verfügungsbeklagten mit dem Widerspruch gewandt.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2004 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagten haben behauptet, nach der Nachbauerklärung vom 1. Oktober 2000, also seit Herbst 2000, keine Aufbereitung von Erntegut mehr vorgenommen zu haben. Dies hätten sie der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 2. April 2004 mitgeteilt.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 16. September 2004 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe ihre Ermächtigung zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers hinreichend glaubhaft gemacht, so dass der Antrag zulässig sei. Der Verfügungsklägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Aufbereitung von Vermehrungsgut national und gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten zu, sofern nicht die Verfügungsbeklagten Auskunft über den Umfang der Aufbereitung erteilen würden (Art. 94 Abs.1 litt. a GemSortVO bzw. § 37 Abs.1 SortG). Die Verfügungsklägerin habe mit der Vorlage der Nachbauerklärung der M. GmbH für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten Nachbausaatgut geschützter Sorten aufbereitet hätten. Diese hätten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, zu dieser Aufbereitungshandlung Auskunft erteilt zu haben. Demnach liege eine Sortenschutzverletzung vor, deren Unterlassung die Verfügungsklägerin gemäß Art. 94 Abs.1 litt. a GemSortVO verlangen könne. Hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Aufbereitungen sei die Wiederholungsgefahr nach allgemeinen Grundsätzen zu vermuten. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Verfügungsbeklagten trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2003 nicht bereit gewesen seien, der Verfügungsklägerin die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Verfügungsbeklagten mit der Berufung und berufen sich darauf, seit dem 1. Januar 2001 keine Aufbereitungshandlungen mehr vorgenommen zu haben. Dies habe die Verfügungsklägerin erstinstanzlich nicht bestritten. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unrichtig, denn sie habe auf das Schreiben der Verfügungsklägerin reagiert und mit Schreiben vom 2. April 2004 mitgeteilt, nicht mehr aufzubereiten. Aus dem Umstand, dass sie vor 4 Jahren in einem Einzelfall als Aufbereiter tätig gewesen seien, könne nicht ernsthaft der Schluss gezogen werden, dass dies gegenwärtig noch erfolge. Auch bestehe kein Verfügungsgrund, denn eine Anspruchsgefährdung sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall von den am Verhandlungstag vor dem Landgericht parallel verhandelten Fällen, denn dort sei die Verfügungsklägerin in der Lage gewesen, der erteilten Auskunft entgegenstehende Aufbereitungshandlungen nachweisen zu können.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, das am 16. September 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Magdeburg vom 27. Dezember 2001 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Dass die Verfügungsbeklagten vorgäben, zur Zeit keine Aufbereitungshandlungen durchzuführen, sei für die Beurteilung des Vorliegens einer Sortenrechtsschutzverletzung unerheblich. Entscheidend sei, dass ihr die in der Vergangenheit durchgeführten Aufbereitungen nicht mitgeteilt worden seien. Indem die Verfügungsbeklagten über die in der Antragsschrift der M. GmbH nachgewiesene Aufbereitung keine Auskunft erteilt hätten, hätten sie eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen. Vor diesem Hintergrund reiche die Mitteilung, seit Ende des Jahres 2000 keine Aufbereitungen mehr durchzuführen, nicht aus. Dieser eine Verletzungsfall reiche für den Unterlassungsanspruch aus. Das Schreiben der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 2. April 2004 sei bei ihr ferner nicht eingegangen. Auf ihr anwaltliches Schreiben vom 30. Juni 2004 sei unstreitig eine Reaktion der Verfügungsbeklagten nicht erfolgt. Es wäre aber naheliegend gewesen, als Reaktion auf das Schreiben vom 2. April 2004 zu verweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und in der Sache begründet.

Der von der Verfügungsklägerin behauptete Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs ergibt sich für nach nationalem Recht geschützte Sorten aus § 37 Abs.1 SortG, wonach derjenige, der ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs.1 SortG bezeichneten Handlungen vornimmt, vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Für nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorten ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus Art. 13, 17 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) i.V.m. Art. 9 der EG-Verordnung Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 (NachbauVO).

Die Verfügungsklägerin darf den Unterlassungsanspruch entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in eigenem Namen geltend machen. Gemäß Art. 3 Abs.1 NachbauVO sind zwar die aus Art 14 GemSortVO abgeleiteten Rechte des Sortenschutzinhabers nicht übertragbar. Sie können aber gemäß Art. 3 Abs.2 SortG von mehreren Sortenrechtsinhabern gemeinsam oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden. Die Verfügungsklägerin erfüllt nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag diese Voraussetzungen und handelt demnach in gesetzlich geregelter Prozessstandschaft.

Es kann aber vorliegend dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten vorliegend auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann und ob diese insbesondere die Aufbereitung von Erntegut ernstlich noch beabsichtigt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nämlich für die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung bereits kein Verfügungsgrund gegeben. Da vorliegend eine Regelungsverfügung angestrebt ist, mit der ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilen geregelt werden soll, richten sich die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes nach § 940 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern sie insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Eine einstweilige Regelung muss also dringend erforderlich sein. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin rechtfertigt indes nicht die Annahme, eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren sei zur Abwendung einer Gefährdung ihrer berechtigter Interessen notwendig.

Ein Verfügungsgrund fehlt nämlich, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange gewartet hat, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (KG, NJW-RR 2001, 1202). Insbesondere besteht in diesem Fall keine für den Erlass einer Eilmaßnahme notwendige Dringlichkeit (OLG Frankfurt, NJW 1985, 1295; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Selbst wenn eine Pflicht zur Einleitung von Eilmaßnahmen erst - so der Vortrag der Verfügungsklägerin - für die Zeit nach dem Plädoyer des Generalanwalts in der bei dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache Brangewitz hätte angenommen werden können, so wäre auch unter Berücksichtigung einer zunächst vorprozessualen Aufforderung die Einreichung der Antragsschrift am 6. Juli 2004 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als verspätet anzusehen. Es ist kein Grund ersichtlich und von der Verfügungsklägerin dargelegt worden, dass nach Übersendung des anwaltlichen Schreibens vom 24. März 2004 an die Verfügungsbeklagte nach vorangegangener jahrelanger Untätigkeit nochmals über drei Monate zugewartet werden musste, bevor dann am 6. Juli 2004 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Magdeburg anhängig gemacht werden konnte. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin das Schreiben der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 2. April 2004 erhalten hat. Wenn dies - so der Vortrag der Verfügungsklägerin - nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte noch weniger nachvollzogen werden, wieso die Verfügungsklägerin nach Ablauf der mit Schreiben vom 24. März 2004 gesetzten zweiten Frist vom 5. April 2004 nochmals rund drei Monate verstreichen ließ, bis sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Magdeburg anhängig machte. Dieser Zeitablauf spricht dagegen, dass die Verfügungsklägerin im Jahr 2004 noch ernsthaft eine Rechtsverletzung durch die Verfügungsbeklagten befürchtete.

Aufgrund der Untätigkeit kann sich die Verfügungsklägerin nicht mehr auf eine für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit berufen (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236; KG, NJW-RR 2001, 1201, 1202).

Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung einer jederzeit möglichen Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten geboten ist.

Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 140, 1, 10). Vorliegend kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Verfügungsklägerin im Jahr 2000 eine Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten vorlag. Die Verfügungsbeklagten haben allerdings erstinstanzlich für das Wirtschaftsjahr 2000 eine an die Verfügungsklägerin adressierte Nachbauerklärung vom 1. Oktober 2000 zu den Akten gereicht. Dafür, dass diese den von der M. GmbH übermittelten Daten nicht entspricht, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Verfügungsklägerin dargelegt worden. Dass die Verfügungsbeklagten für die vorgenommenen Erntegutaufbereitungen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Verfügungsklägerin nicht nachgekommen sind, ist jedenfalls von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt worden. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob eine einmalige Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten anzunehmen ist.

Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, also über einen Zeitraum von über vier Jahren, hat die Verfügungsklägerin nämlich keinerlei Verletzungshandlungen der Verfügungsbeklagten dargelegt und glaubhaft gemacht.

Sonstige Gründe, welche den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als begründet erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird (vgl. § 542 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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