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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 10 U 46/06
Rechtsgebiete: VOB/B, AGBG, BGB, VVG


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 7
VOB/B § 10 Nr. 6 S. 2
AGBG § 2 a. F.
BGB § 31
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 249 S. 1 a. F.
BGB § 250
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 282 a. F.
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 407
BGB § 412
BGB § 635 a. F.
BGB § 638 a. F.
BGB § 823 Abs. 1
VVG § 67
Dem Unternehmer obliegt als Nebenpflicht zum Werkvertrag die Pflicht, den Besteller vor drohenden Schäden zu bewahren. Schafft er durch seine Arbeit eine Gefahrenquelle, hat er diese zu bewachen und ggfls. abzusichern.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 46/06 OLG Naumburg

verkündet am: 20. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, die Richterin am Oberlandesgericht Mertens und die Richterin am Oberlandesgericht Göbel auf die mündliche Verhandlung vom 09. Oktober 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 12. Mai 2006 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.803,16 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 06. April 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,- Euro nicht.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.803,16 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergeleiteten Recht wegen eines im Zusammenhang mit Rohrnetzerneuerungsarbeiten in der O. Straße in C. eingetretenen Schadensvorfalles auf Schadensersatzleistung in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, bei der die Firma B. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin der Klägerin) eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhielt.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war von der Stadtwerke C. AG mit der Ausführung von Tiefbau- und Montageleistungen für die Rohrnetzerneuerung Trinkwasser und Gas in der O. Straße in C. beauftragt worden. Sie schloss am 15. Juli 1999 mit der Beklagten einen Nachunternehmervertrag, in dem sie der Beklagten die Montageleistungen für Gas und Trinkwasser bezogen auf das Bauvorhaben Rohrnetzerneuerung TW/Gas O. Straße als Subunternehmerin übertrug. Unter Ziffer 6.1 des Subunternehmervertrages verpflichtete sich die Beklagte, für Planung und Organisation der Nachunternehmer-Leistung Sorge zu tragen und unter Ziffer 9.2 der Vertragsurkunde garantierte sie im Hinblick auf die Gewährleistung eine rohrtechnische Verlegung nach dem neuesten Stand der Technik. In Ziffer 7 des Bauvertrages war bestimmt, dass die Beklagte eine das Bauvorhaben umfassende Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.000.000,- DM nachweist. Unterhalb der Vertragsklausel der Ziffer 19 war folgende Textpassage maschinenschriftlich eingefügt:

"Ergänzung:

Haftung übernehmen wir nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Punkt 7). Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden usw., sind von unserer Haftung ausgenommen."

Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die Ablichtung des Nachunternehmervertrages 122/02 vom 15. Juli 1999 - Anlage K 2 - Blatt 17 bis 24 d. A. Bezug genommen.

Am 23. August 1999 stellte die Beklagte den Anschluss an die neue Trinkwasserleitung auf der Kreuzung der O. Straße/K. straße in C. her. Die Einbindearbeiten erstreckten sich bis 20.00 Uhr. Nach Anbringung des Anschlussstückes veranlasste die Stadtwerke C. AG die Befüllung des neuverlegten Trinkwasserleitungsabschnittes, indem sie den Hauptabsperrschieber öffnen ließ.

Die Beklagte sicherte den Einbindeabschnitt provisorisch mittels Kanthölzer gegen ein Verschieben ab. Die dauerhafte Fixierung und Versteifung der Rohrverbindung durch Anbringung eines Betonwiderlagers gehörte sodann zum Auftragsvolumen des Tiefbauunternehmens, nämlich der Firma B. .

Gegen 23.00 Uhr löste sich die von der Beklagten provisorisch abgesicherte Rohrverbindung, und es traten größere Mengen Wasser aus und überschwemmten das angrenzende Betriebsgrundstück der Firma T. GmbH in der O. Straße 9. Durch das einströmende Wasser wurden auf dem Firmengrundstück gelagerte Gegenstände der Firma T. GmbH beschädigt.

Mit Schreiben vom 25. August 1999 zeigte die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin den Rohrleitungsschaden an und ließ zugleich Schadensersatzforderungen jeglicher Art zurückweisen, da sie ihre Montagearbeiten ohne Mängel abgeschlossen habe, die Havarie mithin nicht auf eine fehlerhafte Rohrverbindung zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 30. August 1999 meldete die Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche wegen des Wasserschadens an. Die Firma T. GmbH bezifferte ihre Schäden mit 13.428,00 DM und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 1999 zur Regulierung auf. Diese ließ den geltend gemachten Versicherungsschaden von einem Mitarbeiter im Februar 2000 begutachten und zahlte im Ergebnis der angestellten Überprüfung auf der Grundlage einer Schadensschätzung einen Betrag in Höhe von 5.803,16 Euro (= 11.350,- DM) an die Firma T. GmbH aus.

Mit Schreiben vom 05. April 2000 lehnte der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine Schadensregulierung für die Beklagte endgültig ab.

In einer von der jetzigen Beklagten gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin vor dem Landgericht C. unter dem Geschäftszeichen 10 O 4835/00 angestrengten Werklohnklage verteidigte sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Gegenforderungen wegen des hier streitbefangenen Wasserschadens. In dem Berufungsverfahren schlossen die seinerzeitigen Prozessparteien am 18. Juli 2001 vor dem Oberlandesgericht Dresden einen Prozessvergleich und vereinbarten unter Ziffer 2) des Vergleichs, dass damit alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt seien.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den Anschluss an die Hauptleitung nicht fachgerecht hergestellt. Aus dem Umstand, dass sich die Rohrverbindung nur drei Stunden nach deren Anbringung gelöst habe, könne geschlussfolgert werden, dass die Rohrverbindung nicht den Regeln der Technik entsprochen habe. Die Beklagte habe eine dauerhafte Zugsicherung geschuldet. Die Verbindung hätte so hergestellt werden müssen, dass die Rohre aus duktilem Guss ineinander geschoben würden und mittels spezieller Keile, die in die Dichtung des Rohrs eingelassen würden, eine dauerhafte zugsichere Verbindung begründeten. Sie ist der Ansicht gewesen, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine mangelhafte Werkausführung der Beklagten spreche, da das Schadensereignis in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Montagearbeiten der Beklagten eingetreten sei. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, die verlegten Rohre provisorisch abzusichern und zu fixieren, damit die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Nachfolgearbeiten daran habe anknüpfen können. Sie habe die Anbringung eines provisorisches Widerlagers geschuldet, das die Trinkwasserleitung jedenfalls so lange stabilisiert und fixiert, bis das endgültige Widerlager seine Festigkeit erlangt habe. Der Beklagten sei schließlich auch vorzuwerfen, dass sie ihrer Hinweispflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei. Sie hätte der Inbetriebnahme der Hauptleitung nicht zustimmen dürfen, ohne die Versicherungsnehmerin der Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass noch nicht alle Bedingungen für eine gefahrlose Inbetriebnahme erfüllt seien. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe daher von der Beklagten verlangen können, dass diese sie von Schadensersatzansprüchen der Firma T. GmbH frei stelle. Sie ist der Meinung gewesen, dass die Beklagte gehindert sei, den Schadensumfang anzugreifen und dabei geltend zu machen, sie habe die Ansprüche Dritter zu Unrecht befriedigt, zumal die Beklagte bereits mit Schreiben vom 25. August 1999 jegliche Haftung zurückgewiesen habe. Die Klägerin habe die von der Firma T. GmbH geltend gemachten und bezifferten Schadenspositionen für sachgerecht und erforderlich erachten dürfen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.803,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 06. April 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Verletzung vertraglicher Pflichten in Abrede gestellt und behauptet, dass der Wassereinbruch allein auf das Fehlen einer ausreichend dauerhaften Absteifung der Rohrverbindung durch ein Betonwiderlager zurückzuführen gewesen sei. Für das Setzen des endgültigen Beton-Widerlagers sei sie jedoch nicht verantwortlich. Ihr Auftrag habe sich vielmehr auf die Herstellung der Rohrverbindung beschränkt, die sie auch ordnungsgemäß hergestellt habe. Die Druckprobe habe nämlich ergeben, dass sie ihre Leistung mangelfrei verrichtet habe. Keinesfalls habe sie eine zugfeste Verbindung geschuldet, vielmehr sei vereinbart gewesen, dass sie die Verbindung durch eine Reduzierkuppelung herzustellen habe. Sie ist zudem der Meinung gewesen, dass ihr eine gesonderte Hinweispflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Fachunternehmen nicht oblegen habe. Sie hat im übrigen behauptet, ihr Mitarbeiter W. habe nach Fertigstellung des Anschlusses gegen 20.00 Uhr den Polier der Beklagten über den Stand der Arbeiten informiert und zugleich aufgefordert, das Betonwiderlager an die Einbindestelle einzubringen.

Den von der Firma T. geltend gemachten Wasserschaden hat sie der Höhe nach bestritten. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, dass die Klägerin mit der Regulierung des Schadens gegen das Verbot der Anerkennung bzw. Befriedigung des Anspruchs eines Dritten nach § 10 Nr. 6 S. 2 VOB/B verstoßen habe, denn sie hätte bereits an die Firma T. GmbH gezahlt, bevor sie sich erstmals an die Beklagte gewandt habe. Im übrigen sei die Klägerin auch deshalb gehindert, den Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, weil sich die Firma B. seinerzeit vor dem OLG Dresden in einem Prozessvergleich mit der Beklagten geeinigt habe, dass mit Abschluss des Vergleichs alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt seien. Diese Abgeltungsregelung müsse sich die Klägerin entgegen halten lassen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13. Januar 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. L. . Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. März 2006 Bezug genommen.

Mit dem am 12. Mai 2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht in hinreichender Weise dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Die Klägerin habe sich insbesondere nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen können. Denn allein aus der Tatsache, dass die Trinkwasserleitung drei Stunden nach Fertigstellung der Rohrverbindung geborsten sei, könne auf eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ohne weiteres geschlossen werden. Eine Ursache für die Havarie könnte nämlich ebenso das Fehlen einer ausreichenden endgültigen Absteifung der Rohrverbindung gewesen sein, die aber in den Verantwortungsbereich der Versicherungsnehmerin der Klägerin falle. Eine Bedenkenanzeige sei hier auch nicht notwendig gewesen, denn die Beklagte habe sich auf eine sachkundige Prüfung durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin verlassen können. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Landgericht zudem davon überzeugt gewesen, dass die Schadensursache auch möglicherweise in dem Unterlassen von Verfüllmaßnahmen zur Stabilisierung des Rohrnetzes bestanden haben könnte. Der Klägerin habe daher letztlich die volle Beweislast oblegen, sie habe jedoch versäumt, geeigneten Beweis für die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen anzutreten, und daher jedenfalls beweisfällig geblieben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet sie, dass das von der Beklagten provisorisch errichtete Widerlager nicht fachgerecht angebracht worden sei, denn es habe die auftretenden Kräfte auch nicht nur vorübergehend aufnehmen und das Auseinandergleiten der Verbindung nicht verhindern können. Sie ist der Meinung, dass dem Vertrag ohne weiteres im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass die Beklagte zur Errichtung eines provisorischen Widerlagers, das die Rohrleitung so lange fixiert, bis das endgültige Betonwiderlager eingebracht werde, vertraglich verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht habe im übrigen auch die Anforderungen an das Vorliegen eines Anscheinsbeweises überspannt.

Die mangelhafte Werkausführung stehe im Ergebnis fest, eines Beweisantrittes habe es insofern gar nicht mehr bedurft. Lediglich vorsorglich beantragt sie nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Schadensursache.

Sie hält zudem an ihrer Meinung fest, dass die Beklagte zusätzlich verpflichtet gewesen sei, auf ihre Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Rohrleitung hinzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau vom 12. Mai 2005 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.803,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % für das Jahr seit dem 06.04.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe sich insgesamt vertragsgerecht verhalten, indem sie eine provisorische Absteifung hergestellt und dem Verantwortlichen der Firma B. die Notwendigkeit der Ausführung weiterer Maßnahmen mitgeteilt habe. Die Freigabe der Leitung habe sie ebenfalls selbst nicht zu verantworten.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht (§ 67 VGG) ein Anspruch auf Ersatz des Haftungsschadens wegen des Wasserrohrbruches vom 24. August 1999 in dem Rohrleitungsabschnitt O. Straße in C. aus dem Haftungsinstitut der positiven Forderungsverletzung (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB) zu.

1. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma B. , hat mit der Beklagten unter dem 15. Juli 1999 einen Nachunternehmervertrag abgeschlossen, mit dem sie die Beklagte mit der Erbringung von Montageleistungen hinsichtlich des Bauvorhabens Rohrnetzerneuerung Trinkwasser und Gas in der O. Straße in C. beauftragt hat. Auf das Vertragsverhältnis der Firma B. mit der Beklagten findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) Anwendung, weil der Subunternehmervertrag vor dem 01. Januar 2002 zustande gekommen ist (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB).

2. Die Haftung der Beklagten beurteilt sich nicht nach § 4 Nr. 7 VOB/B. In dem Subunternehmervertrag der Firma B. und der Beklagten ist auf die VOB/B zwar in verschiedenen Vertragsbestimmungen Bezug genommen worden, sie ist in das Vertragsverhältnis jedoch nicht insgesamt als Regelwerk nach § 2 AGBG a. F. einbezogen worden. Dem Nachunternehmervertrag lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die seinerzeitigen Vertragspartner die Geltung der VOB/B im Ganzen vereinbart hätten und die VOB/B insgesamt zum Bestandteil des Vertrages erhoben haben. Die Verdingungsordnung ist insbesondere nicht unter Ziffer 2) des Vertrages als Vertragsbestandteil benannt worden, auch aus dem übrigen Vertragstext geht eine generelle Einbeziehungsvereinbarung nicht hervor. Anwendbar ist danach das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann ein Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB) gestützt werden.

a) Soweit eine Schadensersatzhaftung der Beklagten aus der Verletzung einer werkvertraglichen Nebenpflicht, nämlich einer Schutz- und Obhutspflicht, hergeleitet wird, würde § 635 BGB a. F. von vorne herein als Haftungsnorm nicht in Betracht kommen.

Aber auch wenn man der Anspruchsprüfung eine aus der Mangelhaftigkeit der Werkleistung resultierende Sachmängelhaftung zugrunde legen wollte, würde § 635 BGB a. F. als Anspruchsgrundlage ausscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Anwendungsbereich der §§ 635, 638 BGB a. F. grundsätzlich von einem engen Schadensbegriff auszugehen ist (vgl. BGHZ 58, 85/88; BGH NJW 1969, 838, 839; BGH NJW 1982, 2244 m.w.N.; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1205 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 23). Die Vorschrift umfasst nur solche Schäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, weil es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, sowie den dadurch entgangenen Gewinn (vgl. BGHZ 58, 85/88; BGH NJW 1969, 838, 839; BGH NJW 1982, 2244 m.w.N.; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1205 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 23). In § 635 BGB ist mithin in erster Linie nur der sog. Mangelschaden geregelt, der dem hergestellten Wert "unmittelbar" anhaftet. Im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Anwendung der Verjährungsbestimmungen des § 638 BGB hat die Rechtsprechung lediglich gewisse Mangelfolgeschäden in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB einbezogen, und zwar nur solche, die in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen. Für die Abgrenzung ist eine sowohl am Leistungsobjekt als auch an der Schadensart orientierte Rechtsgüter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Werkunternehmer verteilt, maßgeblich. Der Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden ist dabei in erster Linie nicht nach kausalen, sondern nach "lokalen" Kriterien zu ermitteln. Es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (vgl. (vgl. BGHZ 58, 85/88; BGHZ 58, 305, 308; BGH NJW 1969, 838, 839; BGH NJW 1982, 2244 m.w.N.; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1205 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 23).

b) Hier ist allenfalls von einem entfernteren Mangelfolgeschaden auszugehen, auf den das Haftungsinstitut der positiven Forderungsverletzung Anwendung findet. Denn der Schaden betrifft weder unmittelbar das Werk der Beklagten noch das Rohrleitungsnetz, zu deren Erneuerung die Montagearbeiten der Beklagten beitragen sollten, und findet schließlich auch nicht seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk, das auf die Montagearbeiten aufbaut. Streitgegenständlich ist ein Wasserschaden, der infolge Überschwemmung des Straßenabschnittes an den auf dem Nachbargrundstück lagernden Betriebsgegenständen der Firma T. eingetreten ist. Der hier in Rede stehende Sachschaden liegt damit gänzlich außerhalb der Werkleistung der Beklagten, denn er ist an fremden Rechtsgütern der Firma T. GmbH erwachsen, die weder räumlich noch der Sache nach in einem näheren Zusammenhang mit den Rohrleitungsarbeiten standen. Der vorliegende Sachverhalt ist damit mit den Fällen vergleichbar, die in ihren Auswirkungen der Verletzung einer Obhuts- oder Schutzpflicht ähneln. In diesen Fällen ist der Bundesgerichtshof regelmäßig von einem entfernteren Mangelfolgeschaden ausgegangen und hat eine Haftung aufgrund positiver Vertragsverletzung angenommen (vgl. BGH NJW 1982, 2244, 2245; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1206; Sprau in Palandt, BGB, 61.Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 25 f).

4. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung der Beklagten aus einer positiven Forderungsverletzung liegen vor.

a) Die Beklagte hat ihre aus dem Subunternehmervertrag resultierenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Denn sie hat die von ihr erbrachten Montagearbeiten an der Trinkwasserrohrleitung nicht so fach- und sachgerecht abgesichert, dass die Rohrverbindung - jedenfalls vorläufig - bis zur endgültigen Einbringung des Betonwiderlagers durch den Nachfolgeunternehmer dem Wasserdruck des in Betrieb genommenen Rohrleitungssystems stand halten konnte. Sie hat versäumt, das Rohrleitungsnetz mit der Einbindungsstelle zumindest provisorisch so lange zu fixieren, bis mit den Folgearbeiten zur Absteifung des Rohrleitungssystems durch die Firma B. bei lebensnaher verständiger Betrachtung vernünftigerweise gerechnet werden konnte und das nachträglich einzubringende Betonwiderlager dauerhaft seine Festigkeit erlangt hätte (1 bis zwei Tage).

aa) Keiner abschließenden Entscheidung des Senates bedarf es, ob die Beklagte den Anschluss an die Haupt-Trinkwasserleitung den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt hat. Der Senat kann die zwischen den Parteien streitige Tatsache, ob die Beklagte die Herstellung einer dauerhaften Zugverbindung aus duktilem Guss mittels spezieller Keile schuldete oder aber eine einfache Verbindung mittels Reduzierkuppelung zu erbringen war, vielmehr dahin gestellt sein lassen.

bb) Denn selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten als wahr unterstellen wollte, dass die Rohrverbindung nach dem mit der Firma B. abgeschlossenen Subunternehmervertrag nicht als eine dauerhafte Zugverbindung, sondern über eine zusätzlich anzubringende Reduzierkuppelung herzustellen war und auch wenn der Senat zugrunde legen würde, dass die Beklagte den Anschluss an der Einbindungsstelle ordnungsgemäß und fehlerfrei montiert habe, haben sich ihre vertragliche Leistungspflichten hierin allerdings noch nicht erschöpft. Die Beklagte war nämlich daneben gleichfalls verpflichtet, für eine hinreichend sichere vorläufige Absteifung des von ihr bearbeiteten Einbindeabschnittes zumindest bis zur endgültigen Fixierung durch ein nachträglich einzubringendes Beton-Widerlager Sorge zu tragen, um eine Beschädigung des neu montierten Verbindungsstückes im Rohrleitungssystem zu vermeiden.

(1) Soweit die Beklagte einwendet, dass die endgültige und dauerhafte Absteifung bzw. Einbindung des von ihr hergestellten Anschlusses mittels Einbau eines Beton-Widerlagers von ihr vertraglich nicht geschuldet gewesen sei, sondern von der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu erbringen war, ist dies zwar zutreffend. Die endgültige Absteifung der Einbindestelle zählte unstreitig zu dem Auftragsvolumen der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Tiefbauunternehmen.

Dies hat die Beklagte jedoch nicht von ihrer vertraglichen Pflicht entbunden, zumindest für eine Interimsphase bis zum Einbau des notwendigen Beton Widerlagers, das nach dem Schreiben der Stadtwerke C. AG vom 07. Dezember 1999 seine endgültige Festigkeit erst nach 1 bis zwei Tage erlangt hätte, die Rohrleitungen provisorisch mittels Kanthölzer zu stabilisieren, so dass sie bei Inbetriebnahme dem Wasserdruck zumindest vorläufig stand zu halten vermögen. Nach dem Subunternehmervertrag konnte die Versicherungsnehmerin der Klägerin von der Beklagten zumindest eine vorläufige Fixierung der fertig gestellten Verbindung verlangen, die zu gewährleisten vermag, dass der Anschluss bis zur Fortsetzung der Arbeiten durch den Nachfolgeunternehmer unbeschädigt erhalten bleibt.

(2) Im beiderseitigen Erhaltungsinteresse der Vertragsparteien an dem unbeeinträchtigten Bestand des ganz oder teilweise hergestellten Werkes obliegt dem Unternehmer regelmäßig als Nebenpflicht des Werkvertrages, die erbrachte Werkleistung vor Einwirkungen und erkennbaren Beeinträchtigungen zu schützen, die das Leistungsziel beeinträchtigen könnten. Bei Durchführung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeiten hat er den Besteller oder Dritte vor drohenden Schäden zu bewahren und bereits im Vorfeld alle zumutbaren Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines vermeidbaren Schadens zu treffen. Daneben haftet der Unternehmer für Schäden, die daraus resultieren, dass er durch seine Arbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die er als Fachunternehmen zu "beherrschen" vermag, nämlich erkennen und abwenden kann. Diese Fürsorge- und Obhutspflichten ergeben sich als Nebenpflichten aus dem Bauvertrag (vgl. OLG Naumburg BauR 2003, 910 zitiert nach juris; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1771). Der Werkunternehmer hat sich im Rahmen seiner Werkausführung zugleich darauf einzustellen, dass die einzelnen Arbeitsabläufe auf einer Baustelle und Gewerke verschiedener Unternehmer aufeinander aufbauen und ineinander greifen. Er muss seine Bauleistung daher stets so erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufzubauenden weiteren Anschlussarbeiten der Nachfolgeunternehmer bleibt (vgl. OLG Frankfurt IBR 2001, 11 zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1994, 1045/1046; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1529). Sind an einer Baustelle - wie hier - mehrere Werkunternehmer beschäftigt, deren Werkleistungen aufeinander aufbauen, gehört zu den Vertragspflichten eines jeden Unternehmers neben der Verrichtung der eigenen Werkleistung auch die Abstimmung, Planung und Koordinierung mit den Gewerken der Nachfolgeunternehmer. Dies haben die seinerzeitigen Vertragsparteien auch ausdrücklich unter Ziffer 6.1 des Subunternehmervertrages vom 15. Juli 1999 fest gehalten. Denn danach hat sich die Beklagte verpflichtet, für eine sachgerechte Planung und Organisation der Nachunternehmerleistungen zu sorgen.

Den insofern aus dem Nachunternehmervertrag resultierenden Obhuts- sowie Koordinierungs- und Organisationspflichten ist die Beklagte hier indessen nicht in hinreichender Weise nachgekommen, denn diese hätten es erfordert, dass die Beklagte geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen trifft, um eine ungehinderte und gefahrlose Fortsetzung der Arbeiten durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin gewährleisten zu können, und dass sie zugleich Anstrengungen unternimmt, um zu verhindern, dass das Rohrleitungssystem durch die zwischenzeitlich unumgängliche Inbetriebnahme des Systems mit steigenden Wasserdruck einen Schaden nimmt.

(3) Die Beklagte durfte sich im Rahmen ihrer Werkausführung nicht darauf beschränken, den Anschluss zur Hauptleitung über das T-Stück fachgerecht anzubringen. Um den Bestand ihrer Werkleistung bis zur endgültigen Einbringung des Beton-Widerlagers und dessen dauerhaften Festigkeit nach ein bis zwei Tagen abzusichern und eine gefahrlose Nutzung des Rohrleitungsnetzes sowie die Fortsetzung der Rohrnetzerneuerungsarbeiten unter Anknüpfung an ihre Vorleistungen zu gewährleisten, war sie vielmehr gehalten, die Einbindestelle so zu stabilisieren, dass bis zur Fortführung der Arbeiten durch den Nachfolgeunternehmer keine Schäden an der Verbindungsstelle eintreten konnten.

(4) Ihrer Erhaltungs- und Schutzpflicht hat sie auch noch nicht allein dadurch genügt, dass sie den Polier der Versicherungsnehmerin der Klägerin - was zwischen den Parteien im übrigen streitig ist - über die Fertigstellung des Anschlusses telefonisch unterrichtet und zur Fortsetzung der Tiefbauleistungen aufgefordert haben will. Denn der Beklagten musste als Fachunternehmen bewusst sein, dass die im Zusammenhang mit der Einbringung des Betonwiderlagers zu verrichtenden Folgearbeiten einige Zeit in Anspruch nehmen werden und das Betonwiderlager auch nicht sofort nach dem Gießen seine Funktion voll erfüllen kann. In dem von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten insofern nicht angegriffenen Schreiben der Stadtwerke C. AG vom 07. Dezember 1999 - Anlage K 5 - ist von einer Zeitspanne von ein bis zwei Tagen die Rede, bis das einzubringende Betonwiderlager eine ausreichende Festigkeit und Stabilität erlangt. Die Angabe der Stadtwerke zur Zeitspanne bis zur Fertigstellung der anschließenden Tiefbauarbeiten hat die Beklagte selbst nicht in Abrede gestellt, so dass sie der Senat als unstreitige Tatsache seiner Entscheidung zugrunde legen kann. Wenn es aber dem gewöhnlichen Verlauf der Rohrbauarbeiten entsprochen hat, dass das unstreitig von der Versicherungsnehmerin der Klägerin einzubringende Betonwiderlager erst nach ein bis zwei Tagen eine ausreichende Stabilität und Festigkeit erreicht, musste der Beklagten als Fachunternehmen bewusst sein, dass das Verbindungsstück - im Falle der Freigabe des Wasserleitungsnetzes - bis zur endgültigen Festigkeit des Betonwiderlagers zwischenzeitlich ohne eine ausreichende Verankerung nahezu ungeschützt Einwirkungen und Kräften ausgesetzt wäre und folglich einer zusätzlichen Absicherung bedurfte, sollte der Anschluss keinen Schaden nehmen. Es war insofern Sache der Beklagten, für die Interimsphase eine hinlängliche Sicherung des Einbindeabschnittes zu gewährleisten.

Hier kommt hinzu, dass der Beklagten bekannt war, dass das Rohrleitungssystem bereits unmittelbar nach der Anbringung des Anschlusses gegen 20.00 Uhr durch Öffnung der Sperrvorrichtung wieder in Betrieb genommen werden sollte und damit das Netzsystem den Wasserdruck stand halten musste. Für die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt überdies auch noch ungewiss, ob die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Tiefbauarbeiten bereits am 23. August 1999 zu später Stunde wiederum aufnehmen und im unmittelbaren Anschluss an die Fertigstellungsanzeige mit dem Einbau des Betonwiderlagers beginnen wollte. Aber selbst wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihre Arbeiten zur Einbringung des Betonwiderlagers unmittelbar an das Gewerk der Beklagten angeschlossen hätte, musste die Beklagte als Fachunternehmen einkalkulieren, dass das Widerlager erst nach einem Zeitraum von ein bis zwei Tagen seine endgültige Festigkeit und Stabilität erlangen würde und es dementsprechend galt, diese, durch bautechnische Gegebenheiten bedingte Zeitspanne zu überbrücken. Es hat insofern aber der Beklagten als Fachunternehmen oblegen, ihre Arbeiten durch eine provisorische Absteifung des Einbindeabschnittes zu schützen, die jedenfalls eine solche Stabilität aufweist, dass sie die bei Inbetriebnahme des Rohrleitungsnetzes auftretenden Kräfte vorübergehend zuverlässig aufzunehmen und abzuleiten vermag.

Dass sich die Beklagte selbst zu einer vorläufigen Sicherung des Einbindeabschnittes verpflichtet gesehen hat, ist schließlich darin zum Ausdruck gekommen, dass sie vor Freischaltung der Leitung eine provisorische Absteifung der Verbindungsstelle mittels Kanthölzer seinerzeit tatsächlich veranlasst hat. Dass die Beklagte eine eigene Verpflichtung zu vorläufigen Fixierung des Einbindeabschnittes angenommen hat, kann im übrigen auch der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen F. L. entnommen werden. Der Zeuge F. L. hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass es Sache des Rohrleitungsbauers sei, bei Einbindung derartiger Rohrsysteme dem großen Wasserdruck entgegen zu wirken. Aufgrund dessen habe die Beklagte regelmäßig provisorische Versteifungen mit Kanthölzern gegen die Wände der Baugrube vorgenommen.

Auch wenn Auftragsinhalt und das Auftragsvolumen nicht in das Wissen des Zeugen gestellt worden ist, hat der Zeuge aber doch aus eigener Wahrnehmung glaubhaft anzugeben vermocht, dass die Beklagte eine provisorische Absteifung der Verbindungsstelle als Vorsichtsmaßnahme regelmäßig vornehme und dass er überdies davon ausgehe, dass von dem Auftragsvolumen die provisorische Absicherung bis zur Einbindung der neuen Rohre in das vorhandene System erfasst gewesen sei.

(2) Das von der Beklagten provisorisch mittels Kanthölzer angebrachte Widerlager hat den an eine ausreichende Sicherung der Baustelle zu stellenden Anforderungen nicht genügen können. Denn es hat dem Druck des durch die in Betrieb genommene Hauptleitung strömenden Wassers nicht einmal drei Stunden stand halten können und ist bereits um 23.00 Uhr geborsten. Aus der Tatsache, dass der Rohrleitungsbruch bereits drei Stunden nach Inbetriebnahme des Leitungsnetzes eintrat, kann ohne weiteres geschlußfolgert werden, dass die von der Beklagten eingebrachte Rohrverbindung für den Zeitraum bis zur Einbringung des Betonwiderlagers nicht hinreichend stabilisiert war. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises mussten für die Feststellung der mangelhaften Absicherung des Einbindeabschnittes nicht bemüht werden. Denn alternative Schadensursachen, auf die der Rohrbruch zurückgeführt werden könnte, kommen daneben nicht in Betracht. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Wasseraustritt auf eine Fremd- bzw. Dritteinwirkung von außen beruhen könnte. Eine Fremdeinwirkung durch Dritte scheidet nach dem Vorbringen der Parteien vielmehr von vorn herein aus. Für die Havarie sind schließlich unstreitig auch nicht Verschleiß oder sonstige Abnutzungserscheinungen an einer älteren Stelle des Rohrleitungssystems verantwortlich. Die Beklagte behauptet im übrigen selbst, dass für das Lösen der Rohrverbindung das Fehlen einer ausreichenden Absteifung des Einbindeabschnittes ursächlich war.

(3) Sofern bei der Beklagten wegen der unzureichenden Absteifung der Verbindungsstelle Bedenken gegen eine vorläufige Inbetriebnahme des Rohrleitungssystems aufgetreten wären, hätte es überdies an ihr gelegen, diese Bedenken ihrem Auftraggeber anzuzeigen. Die bei ihr aufkommenden Bedenken gegen eine störungsfreie und gefahrlose Zuleitung des Wassers hätte sie zum Anlass nehmen müssen, um ihre Zustimmung zu der Öffnung der Sperrvorrichtung und Inbetriebnahme des Leitungsnetzes zu versagen oder zumindest die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf die erkannten Gefahren hinzuweisen. Dies hat sie indessen ebenfalls unterlassen.

b) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Ihr ist jedenfalls Fahrlässigkeit nach §§ 276 Abs. 2, 278 BGB vorzuwerfen. Denn ihre Mitarbeiter, für deren Verhalten sie nach § 278 BGB einzustehen hat, haben unter Missachtung der gebotenen Schutz- und Erhaltungspflichten sorgfaltswidrig davon abgesehen, für eine hinreichende Stabilität des montierten Verbindungsstückes Sorge zu tragen, damit dieses - jedenfalls vorübergehend bis zur Festigkeit des Beton-Widerlagers - dem Wasserdruck stand halten konnte. Den Mitarbeitern der Beklagten musste dabei die mit einer Inbetriebnahme des Rohrleitungsnetzes verbundenen Risiken bewusst sein. Ihnen war bekannt, dass der Einbindungsabschnitt schon vor der endgültigen Einbringung des Beton-Widerlagers in Betrieb genommen werden sollte und damit fortgesetztem Wasserdruck ausgesetzt war. Sie hätten daher einkalkulieren müssen, dass die auf die Anschlussstelle einwirkenden entgegengesetzten Kräfte zu einem Auseinandergleiten der Verbindungsstücke führen könnten. Ein umsichtiger und vorausschauender Fachunternehmer hätte unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt die beabsichtigte Inbetriebnahme des Rohrsystems zum Anlass genommen, die Stabilität des Rohrsystems nochmals zu überprüfen. Dies hat die Beklagte indessen fahrlässig unterlassen. Sie hat sich auch im übrigen nicht entsprechend § 282 BGB a. F. zu entlasten versucht.

c) Der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin geltend gemachte Schaden ist auf die fehlerhafte Werkausführung der Beklagten kausal zurückzuführen.

aa) Der Schaden der Firma B. hat darin bestanden, dass sie mit einer Verbindlichkeit gegenüber der in ihrem Eigentum geschädigten Firma T. GmbH belastet war (vgl. BGH NJW 1969, 838, 839; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 249 BGB Rdn. 46). Denn die Firma B. ist von der Firma T. GmbH wegen der Beschädigung verschiedener auf dem überfluteten Betriebsgrundstück lagernder Waren und Betriebsmitteln auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin musste der Firma T. GmbH für die Wasserschäden ihrerseits aufkommen, weil sie dieser wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet war.

bb) Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden begegnet keinen Bedenken. Der Wasserschaden ist adäquat kausal auf das Unterlassen einer provisorischen Absteifung und Fixierung der Rohrverbindung zurückzuführen und der Beklagten zudem objektiv zurechenbar. Hätte die Beklagte die von ihr montierte Rohrverbindung provisorisch ausreichend versteift, hätte die Rohrleitung dem Wasserdruck stand halten können und es wäre nicht zu dem Lösen der Rohrverbindung und damit dem Wasseraustritt gekommen; das Nachbargrundstück der Firma T. wäre in diesem Fall schließlich auch nicht überflutet worden.

Eine ausreichend provisorische Versteifung wäre überdies generell geeignet gewesen, die Havarie und den eingetretenen Wasserschaden zu verhindern.

5. Die Schadensersatzklage ist schließlich auch der Höhe nach begründet.

Die Beklagte kann gegenüber dem Haftungsschaden der Klägerin insbesondere nicht mehr mit Erfolg einwenden, dass die von der Firma T. geltend gemachten Schadenspositionen weit überzogen seien und die Klägerin den Wasserschaden zu Unrecht in diesem Umfang reguliert habe.

a) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat von der Beklagten nach § 249 S. 1 BGB a. F. die Freistellung von der gegenüber der Firma T. bestehenden Ersatzverpflichtung verlangen können. Gemäß § 249 S. 1 BGB a. F. hatte die Beklagte die Versicherungsnehmerin der Klägerin so zu stellen, als würde sie, die Beklagte, den Haftungsschaden ausgleichen und die Firma T. GmbH befriedigen bzw. dafür sorgen, dass die Firma T. GmbH die Beklagte nicht auf Ersatz in Anspruch nimmt.

Der Freistellungsverpflichtung ist sie indessen nicht nachgekommen. Die Beklagte hat vielmehr bereits mit Schreiben vom 25. August 1999 jede Art von Schadensersatzleistung endgültig und ernsthaft abgelehnt. Mit der Regulierung des Schadens gegenüber der geschädigten Firma T. GmbH ist der Freistellungsanspruch gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch übergegangen.

Die Verletzung der Freistellungsverpflichtung führt dazu, dass der Verpflichtete dem Freizustellenden letztlich die Entscheidung überlässt, ob dem Dritten die Ansprüche auch der Höhe nach berechtigterweise zustehen. Die von diesem getroffene Entscheidung muss der Freistellungsschuldner daher hinnehmen. Der Gefahr, einen Missgriff zu tun und eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit einer Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn der Freistellung nämlich gerade enthoben sein. Verweigert der Freistellungsschuldner, hier die Beklagte, die Freistellung und gleicht daraufhin der Freistellungsgläubiger den Schaden selbst aus, so kann der Freistellungsschuldner gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Freistellungsgläubigers nicht mehr geltend machen, dieser habe die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt (vgl. BGH NJW 1970, 1594, 1596; BGH NJW 2002, 2382; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., § 10 VOB/B Rdn. 28).

Dies muss aber auch hier gelten, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin der Beklagten gegenüber ihren Anspruch auf Freistellung angekündigt hat. Die Beklagte hat indessen eine Haftung von vorn herein abgelehnt.

b) Die Klägerin muss sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers an der Schadensentstehung nicht nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen.

Selbst wenn der Senat den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellen wollte, dass sie den Polier der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach Anbringung des Anschlusses über den Stand der Arbeiten unterrichtet und zur Fortsetzung der Tiefbauleistungen und zum Einbau des Beton-Widerlagers angehalten habe, hat diese Fertigstellungsanzeige die Beklagte letztlich nicht von ihrer eigenen Sicherungsverantwortung zu entlasten vermocht. Selbst wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin im unmittelbaren Anschluss an die Fertigstellungsnachricht der Beklagten ihre Arbeiten zur Einbringung des Betonwiderlagers wiederum aufgenommen hätte, musste der Beklagten als Fachunternehmen bewusst sein, dass das Widerlager erst nach einem Zeitraum von ein bis zwei Tagen seine endgültige Festigkeit und Stabilität erlangen würde und dementsprechend für diesen Zwischenzeitraum eine zumindest vorläufige, provisorische Absicherung des Anbindungsabschnittes geboten war. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin durfte dabei darauf vertrauen, dass die Beklagte als Fachunternehmen der ihr obliegenden Schutz- und Obhutsverpflichtung in fachgerechter Weise nachkommt und für eine ausreichende vorläufige Absteifung des Rohrleitungsabschnittes jedenfalls so lange Sorge trägt, bis das Beton-Widerlager seine ausreichende Stabilität und Festigkeit erlangt und dem Rohrleitungsabschnitt damit die notwendige sichere Verankerung bietet. Sie musste indessen nicht damit rechnen, dass die provisorische Absicherung des Anschlusses keine drei Stunden hält und bereits gegen 23.00 Uhr auseinander bricht.

6. Die Klägerin ist schließlich auch nicht aufgrund den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vor dem OLG Dresden am 18.Juli 2001 unter dem Geschäftszeichen 9 U 812/01 OLG Dresden geschlossenen Prozessvergleich an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gehindert. Die Beklagte kann der Klageforderung den Prozessvergleich nicht mit Erfolg nach §§ 407, 412 BGB entgegen halten.

Die hier streitbefangene Schadensersatzforderung ist von der unter Ziffer 2) geregelten Abfindungsklausel des Prozessvergleichs nämlich bereits der Sache nach nicht erfasst. Denn nach Ziffer 2) des Prozessvergleiches sollten mit Abschluss des Vergleiches allein die in dem dortigen Prozess streitgegenständlichen Ansprüche erledigt sein. Der Haftungsschaden der Firma T. GmbH war indessen von der Versicherungsnehmerin der Klägerin (seinerzeitige Beklagte) in dem Vorprozess nicht eingeführt worden. Einen derartigen Gegenanspruch hatte die Firma B. nicht zur Aufrechnung gestellt.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf abgestellt, dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Zeit der Prozessaufrechnung bereits die Aktivlegitimation fehlte. Denn der Anspruch war zu dieser Zeit bereits auf die Klägerin nach § 67 VVG übergegangen. Unstreitig hatte die Klägerin den Schadensbetrag nämlich bereits im Februar 2000 für ihre Versicherungsnehmerin reguliert, was einen Forderungsübergang nach § 67 VVG zur Folge hat. Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte von der Zahlung an den Geschädigten Kenntnis im Sinne des § 407 BGB erlangt hat, hat die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht angegriffen.

7. Schließlich haben die Parteien eine Schadensersatzhaftung auch nicht in dem Nachsatz unter Ziffer 19 des Subunternehmervertrages wirksam abbedungen.

Zwar haben die Parteien darin bestimmt, dass für etwaige Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden usw. keine Haftung übernommen werde. Diese Haftungsfreizeichnung für Mangelfolgeschäden ist jedoch widersprüchlich und unverständlich, denn sie lässt sich mit dem vorangegangenen Satz einer Haftungsübernahme im Rahmen des Haftpflichtversicherungsschutzes nicht in Einklang bringen.

Die Freizeichnungsklausel ist im Kontext der vorangegangenen Regelung auszulegen und darf insofern nicht isoliert betrachtet werden. In dem vorgehenden Satz haben die Vertragsparteien allerdings einvernehmlich geregelt, dass eine Haftung allein im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung übernommen werde. Die Betriebshaftpflichtversicherung eines Unternehmers umfasst in der Regel aber gerade auch Mangelfolgeschäden und Folgeschäden an fremden Rechtsgütern der hier geltend gemachten Art. Der Unternehmer genießt gegenüber solchen Ansprüchen wegen Mangelfolgeschäden den Schutz der Haftpflichtversicherung, Mangelschäden werden dagegen in der Regel nicht erfasst (vgl. BGHZ 46, 238; BGHZ 80, 284; Sprau in Palandt,BGB, 61. Aufl., Vorbem. v. § 633 BGB Rdn. 22). Mit Blick auf den Schutzumfang der maßgeblichen Betriebshaftpflichtversicherung darf aber bei lebensnaher, verständiger Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgegangen werden, dass diese Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, für die ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, tatsächlich nicht vertraglich ausgeschlossen werden sollten. Denn anderenfalls würde der vertraglich vereinbarte Haftpflichtversicherungsschutz keinen Sinn machen und weitgehend leer laufen.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist unter Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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