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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: 10 U 58/05 (Hs)
Rechtsgebiete: HWG, ZPO, UWG


Vorschriften:

HWG § 1
HWG § 1 Abs. 6
HWG § 4 Abs. 1a
HWG § 4 Abs. 3
HWG § 4 Abs. 5 Satz 2
HWG § 10
ZPO § 294
ZPO § 920 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 936
ZPO § 940
UWG § 3
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 1 S. 1
UWG § 12 Abs. 2
Auch im Internethandel darf ein Bestellformular nur die Angaben enthalten, die unbedingt für die Bestellung notwendig sind. Irgendwelche weitergehenden Werbeaussagen sind untersagt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 58/05 (Hs) OLG Naumburg

verkündet am: 24.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2006 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, die Richterin am Oberlandesgericht Göbel und die Richterin am Amtsgericht Westerhoff für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 09. November 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.

Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger macht gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geltend.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich satzungsmäßig zur Aufgabe gemacht hat, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern.

Der Verfügungsbeklagte betreibt als Inhaber der Apotheke "R. " im Internet unter dem domain-Namen "... " einen Apothekenversandhandel.

Am 28.04.2005 gab der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger die als Bestandteil der Anlage A 3 vorgelegte Unterlassungserklärung ab, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Der Verfügungsbeklagte stellt im Rahmen seines Internetauftritts die als Anlage A5 vorgelegte Seite ins Netz. Hierauf wird unter der Überschrift "Artikel-Druckansicht" eine Reiseapotheke mit diversen Medikamenten angeboten. Die Einzelseite enthält überwiegend keine Angaben zu den Wirkstoffen der angebotenen Medikamente und jedenfalls bis etwa Mitte des Jahres 2005 zudem hinsichtlich der Risiken und Nebenwirkungen keinen Verweis auf die Packungsbeilage oder den Rat von Arzt oder Apotheker. Zu dieser Seite gelangt man, wenn man auf der Seite "Artikel-Detailinformationen" den Button "Druckansicht des Artikels" anklickt. Die Seite "Artikel-Detailinformationen" ist weitgehend identisch mit der Seite "Artikel-Druckansicht", allerdings kann man auf dieser Seite durch Anklicken des Buttons "Warenkorb" die gewünschte Anzahl des Artikels in den Warenkorb legen. Seit etwa Mitte 2005 ergänzte der Verfügungsbeklagte die Seite "Artikel-Detailinformationen" durch den Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage oder fragen sie ihren Arzt oder Apotheker".

Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 16.06.2005 erfolglos ab und strengte sodann ein Eilverfahren beim Landgericht Halle an.

Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Halle - Kammer für Handelssachen -dem Verfügungsbeklagten mit Versäumnisurteil vom 17. August 2005 untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Arzneimittel, insbesondere die Arzneimittel

- Loperamid ratiopharm

- Octenisept

- ASS+C ratiopharm

- Soventol Gel

außerhalb der Fachkreise zu werben, ohne im Fall eines Monopräparates die Bezeichnung des Arzneimittels gefolgt von der Bezeichnung des einzigen arzneilich wirksamen Bestandteils mit dem Hinweis "Wirkstoff" und/oder den Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker", falls das Arzneimittel apothekenpflichtig ist oder falls in der Packungsbeilage oder dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind, vom übrigen Text abgesetzt wiederzugeben, es sei denn, es wird ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis "Wirkstoff" geworben.

Zugleich hat es dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung Ordnungshaft oder ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten.

Gegen das am 25. August 2005 zugestellte Versäumnisurteil hat der Verfügungsbeklagte mit dem am 07. September 2005 beim Landgericht Halle eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Verfügungsbeklagte hat die Ansicht vertreten, dass die auf der Seite "Artikel-Druckansicht" enthaltenen Angaben dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 6 HWG unterfallen, da es sich hierbei um ein Bestellformular handele.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17. August 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufzuheben.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er hat die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig, da entgegen § 4 Abs. 3 HWG die Pflichtangaben fehlten und ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 6 HWG mangels Vorliegens eines Bestellformulars nicht gegeben sei.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Halle - Einzelrichter - hat mit dem am 09. November 2005 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil vom 17. August 2005 aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es läge ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 HWG vor, da der Verfügungsbeklagte nicht gem. § 1 Abs. 6 HWG von den Pflichtangaben befreit sei. Die betreffende Seite stelle kein Bestellformular dar, die Ausnahmeregelung umfasse nicht den gesamten Internetauftritt eines Werbenden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungsbeklagte mit der Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 HWG unzulässig verkürzt und zudem den Internetauftritt des Verfügungsbeklagten nicht zutreffend verstanden. Insbesondere habe das Landgericht Halle nicht berücksichtigt, dass man auf die Internetseite "Artikel-Druckansicht" nur dann gelange, wenn man zuvor die Seite "Artikel-Detailinformationen" öffne, was entweder durch Klicken auf eine entsprechendes Werbebanner "Reiseapotheke" auf der Startseite oder durch Eingabe des Suchbegriffs "Reiseapotheke" möglich sei. Die Ergänzung der Seite "Artikel-Detailinformationen" hinsichtlich der Pflichtangaben gem. § 4 Abs. 3 sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Im Hinblick darauf, dass sich auf der Seite "Detailinformationen" der Button "Warenkorb" befinde, müsse man diese Seite als Bestellformular ansehen, da diese bereits zum Bestellvorgang gehöre. Die dortigen Angaben seien auch für eine ordnungsgemäße Bestellung sämtlich notwendig iSd § 1 Abs. 6 HWG, da der Verbrauer wissen müsse, für welchen Zweck er die Reiseapotheke gebrauchen kann, welche Bestandteile nach Art und Menge sie enthält und welche voraussichtlichen Einzelpreise die einzelnen Arzneien hätten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

das am 09.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Halle aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zudem ist er der Ansicht, dass, selbst wenn man bei der Seite "Artikel-Detailinformationen" noch von einem Bestellformular ausgehen könnte, dies für die Seite "Artikel-Druckansicht" in keinem Fall zutreffe, da diese für eine Bestellung nicht notwendig sei.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Verfügungsbeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war sowohl zulässig als auch begründet.

A. Der Verfügungskläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines nach §§ 935, 940 ZPO sicherungsfähigen Verfügungsanspruchs hinreichend schlüssig dargelegt und in der gebotenen Weise nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen vermocht.

Das Berufungsvorbringen des Verfügungsbeklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers gegen den Verfügungsbeklagten aus §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1a und 3 HWG bejaht.

1. Der Verstoß gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, ohne dass es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf (BGH GRUR 1988, 70 - 71).

2. Die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung auf der Seite "Artikel-Detailinformationen" für Arzneimittel genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1a und Abs. 3 HWG bezüglich der Pflichtangaben.

Unstreitig macht der Verfügungsbeklagte auf dieser Seite - mit Ausnahme von Soventol - bei den dort aufgeführten Monopräparaten entgegen § 4 Abs. 1a HWG keine Angaben zu dem jeweiligen Wirkstoff und gibt - bzw. gab zumindest bis Mitte 2005 - auch keinerlei Hinweise gem. § 4 Abs. 3 HWG. Soweit er dies zwischenzeitlich nach eigenem Bekunden geändert hat, ist dies unerheblich, da es ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschah und damit nicht zum Wegfall der für einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr führt. Da es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, streitet bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.33).

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr vermag dann weder der Wegfall des störenden Zustandes noch die Zusage des Verletzers zu genügen, von zukünftigen Störungen Abstand zu nehmen (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.39). Auch eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, so lange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer sicher auszuschließen ist (vgl. Bornkamm in Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.40).

Eine Wiederholungsgefahr ließe sich hier nur dadurch widerlegen, dass die Verfügungsbeklagte eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Dies hat der Verfügungsbeklagte indessen ausdrücklich abgelehnt. Im Übrigen wird die Nichtangabe des Wirkstoffs auch gegenwärtig praktiziert.

3. Im Hinblick auf diesen festgestellten Verstoß kommt es vorliegend nicht darauf an, ob außerhalb des Bestellformulars die Pflichtangaben auf jeder einzelnen Seite eines Internetauftritts, die Produkte bewirbt, vorhanden sein müssen oder diese für sogenannte Unterseiten - wie vorliegend wohl die Seite "Artikel-Druckansicht" - entbehrlich sind. Hierfür spricht nach vorläufiger Bewertung des Senats allerdings, dass man diese Seite nur über die vorhergehende Seite "Artikel-Detailinformationen" erreicht und das erneute Verlangen von Pflichtangaben dann reine Förmelei wäre.

4. Das HWG findet entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten vorliegend auch Anwendung. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 HWG greift nicht ein, weil weder die Seite "Artikel-Detailinformationen" noch die Seite "Artikel-Druckansicht" ein Bestellformular im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Dem Landgericht ist darin Recht zu geben, dass nicht nahezu der gesamte Internetauftritt des Verfügungsbeklagten vom Begriff "Bestellformular" umfasst sein kann, vielmehr als Bestellformular nur diejenige Seite angesehen werden kann, auf welcher der Käufer die Bestellung letztlich auslöst.

§ 1 Abs. 6 HWG wurde durch den Gesetzgeber nachträglich eingefügt, um den Erfordernissen des Internethandels mit Arzneien gerecht zu werden und europarechtlichen Vorgaben nachzukommen. Grundsätzlich wäre ein solcher Handel mit Arzneimitteln im Internet faktisch unmöglich, wenn das HWG und die dort aufgestellten Erfordernisse - insbesondere hinsichtlich der umfänglichen Pflichtangaben - für den gesamten Internetauftritt einschließlich des Bestellformulars gelten würden.

Aufgrund dessen hatten sich vor Änderung des HWG bereits verschiedene Gerichte mit der Frage der Anwendbarkeit und der Folgen des HWG für den Internetauftritt u. a. eines niederländischen Internetapothekenhandels auseinander zu setzen und kamen zum Teil zu divergierenden Entscheidungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen das HWG (LG Berlin, Magazindienst 2002, 93 - 98, LG Frankfurt, ZIP 2000, 2080 - 2088). Hierbei gestaltete sich der betreffende Internetauftritt allerdings tatsächlich in der Form, dass die Werbung mittels Abbildung eines Onlinebestellformulars erfolgte. Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der Einfügung des Absatz 6 in § 1 HWG um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ermöglichung des elektronischen Handels mit Arzneimitteln (BT-Drucks. 15/1525, S. 164). Der Gesetzgeber hat diesen Handel damit aber keinesfalls vollständig der Überprüfung nach dem HWG entzogen, sondern lediglich eine ganz spezielle Ausnahmevorschrift eingefügt. Diese muss dementsprechend auch - um den Sinn und Zweck des Heilmittelwerbegesetzes nicht völlig auszuhöhlen - eng ausgelegt werden. Das grundsätzliche Gebot von Pflichtangaben nach dem HWG soll sicherstellen, dass der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Präparat seinen gesundheitlichen Bedürfnissen - unter Berücksichtigung aller Für und Wider - entspricht (st. Rspr., u. a. BGHZ 114, 354 - 357, BGH GRUR 1988, 70 - 71).

Folgte man der Argumentation des Verfügungsbeklagten, wäre der elektronische Arzneimittelhandel von Pflichtangaben völlig befreit. Es würde danach nämlich völlig reichen, auf jeder Seite, auf der für einen bestimmten Artikel geworben wird, einen Button "Warenkorb" einzufügen, um diese Seite als Bestellformular auszuweisen und sich von jeglichen Pflichtangaben zu befreien. Es gibt keinerlei Grund, wieso der Gesetzgeber den Internethandel insofern gegenüber den Printmedien hätte privilegieren sollen.

Grundsätzlich gestaltet sich eine Bestellung im Internetversandhandel so, dass man sich zunächst die beworbenen Artikel auf der jeweiligen Seite ansieht und diese sodann - bei Interesse - in den Warenkorb ablegt. Nach Abschluss der Auswahl muss man die Seite Warenkorb aufrufen, dort werden dann - sozusagen in einem Bestellformular - sämtliche Artikel von Interesse noch einmal aufgeführt, die gesamte Bestellung kann nochmals hinsichtlich Art und Anzahl überarbeitet werden, sodann erfolgen Angaben zu den persönlichen Daten, Zahlungsweise pp. Erst hier kann die Bestellung tatsächlich abgesandt werden. Wären auf dieser Seite noch einmal die gesamten Pflichtangaben notwendig, wäre eine Bestellung viel zu unübersichtlich und kaum mehr machbar.

Jedoch gehören die Pflichtangaben auf die Seiten, auf denen die Artikel tatsächlich beworben und im Einzelnen beschrieben werden, also zumindest auf die hier streitgegenständliche Seite "Artikel-Detailinformationen". Ansonsten bestünde die Gefahr, dass dem Werbeadressaten - entgegen der Intention des Gesetzgebers - wichtige Informationen für die Kaufentscheidung vorenthalten werden (vgl. BGH GRUR 1991, 859, 860).

Soweit der Verfügungsbeklagte in der Berufungsbegründung Vergleiche zum Versandhandel zieht, kann ihm da nicht gefolgt werden. Bei einem Katalog blättert der Verbraucher auch zunächst das Angebot durch und macht sich ggfls. Notizen bzw. notiert oder markiert sich die Seiten mit den interessanten Artikeln, um sie dann später - bei endgültiger Kaufentscheidung - in das Bestellformular einzutragen. Dass diese Form des "Vormerkens" im Online-Handel durch den Button "Warenkorb" erleichtert wird, macht die entsprechende Artikelseite noch nicht zu einem Bestellformular.

Auch die "Kontrollüberlegung" des Verfügungsbeklagten mit der Argumentation über die verschreibungspflichtigen Arzneimittel überzeugt nicht. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf gem. § 10 HWG außerhalb von Fachkreisen überhaupt nicht geworben werden; die vom Verbraucher aufrufbaren Informationen beim Verfügungsbeklagten stellen auch keine Werbung dar, so dass das HWG hier gar keine Anwendung findet. Es werden lediglich Name und vorhandene Packungsgrößen angegeben, dies ist vorliegend nicht von Bedeutung und führt zu keinerlei Umkehrschluss.

Soweit der Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, entscheidend für die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 1 Abs. 6 HWG vorliege, sei allein, ob die betreffende Internetseite "technisch" noch oder schon zum Bestellvorgang gehöre, so ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Begründung des Gesetzgebers.

Letztlich gehörte dann jede Seite, über die man erst zum eigentlichen Bestellvorgang (sprich Warenkorb) gelangt, bereits zum Bestellformular, also beispielsweise auch die Startseite der Homepage, auf der vorliegend bereits auf die Reiseapotheke hingewiesen wird. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten lässt sich die Frage, was der Gesetzgeber mit dem Begriff "Bestellformular" gemeint hat, auch und gerade aus dem letzten Teilsatz "und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine Bestellung notwendig sind" beantworten.

Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber weiterhin Werbung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne gleichzeitige Darstellung der Pflichtangaben verhindern wollte. Dementsprechend dürfen auf dem Bestellformular auch nur die hierfür unbedingt notwendigen Angaben gemacht werden, d. h. irgendwelche darüber hinausgehenden Werbeaussagen sind untersagt bzw. lassen den Ausnahmetatbestand entfallen. Nur solche Präsentationsformen sollten unter den Ausnahmebestand fallen, die unabdingbar für eine Online-Bestellung sind.

Bei der Beurteilung der Frage, was hierbei unabdingbar ist, ist wie bei jeder wettbewerbsrechtlichen Prüfung nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen abzustellen. Für einen solchen Verbraucher stellen sich die streitgegenständlichen Seiten jedoch keinesfalls als ein Bestellformular dar, sondern als genau das, was bereits deren vom Verfügungsbeklagten eingefügte Überschriften besagen, nämlich als Detailinformationen zu den einzelnen Artikeln bzw. als Druckansicht dieser Informationen. Sie enthalten eindeutige Werbeaussagen wie "praktisch", "beruhigt auf die Reise gehen", "Also: Gleich zugreifen".

5. Das heißt auch zugleich, dass - selbst wenn man hier die Eigenschaft als Bestellformular bejahen würde - hier der Ausnahmetatbestand dennoch entfallen würde. Denn entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten sind gerade die o.g. Angaben keinesfalls für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig und auch nicht - wie der Verfügungsbeklagte in der Berufungsbegründung glauben machen möchte - "heilmittelwerberechtlich ohne Belang bzw. im Gesamtkontext zurücktretend".

6. Die Pflichtangaben sind hier auch nicht, wie der Verfügungsbeklagte zumindest in den Raum stellt, nach § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG entbehrlich. Dies könnte sich grundsätzlich sowieso nur auf den Verstoß gegen § 4 Abs. 1a HWG beziehen. Die hier in Frage stehende Onlinewerbung per Internet ist jedoch keine Werbung in audiovisuellen Medien im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG (s. a. OLG München, Urteil vom 07.03.2002, AZ: 29 U 5688/01).

Allerdings ist die Einordnung von Onlinewerbung per Internet unter § 4 Abs. 1 HWG oder unter § 4 Abs. 5 HWG umstritten (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. § 4 Rdn. 19, 69). Der Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 5 HWG lässt sich entnehmen, dass die werberechtliche Privilegierung zum einen solche Medien erfassen sollte, bei denen aus Raum- und Zeitgründen nur begrenzte Möglichkeiten der Wiedergabe von Pflichtangaben gegeben sind, und dass es sich zum anderen um solche Medien handeln sollte, bei denen der Betrachter bzw. Hörer nicht in der Lage ist, die Pflichtangaben adäquat wahrzunehmen und zu verarbeiten (OLG München a.a.O.).

Von Fernseh- und Hörfunkwerbung, für die die genannten Rezeptionsbedingungen kennzeichnend sind, unterscheidet sich Online-Werbung im Internet mit stehenden Texten wie im vorliegenden Fall wesentlich dadurch, dass sie beliebig lange betrachtet, verarbeitet und ggf. ausgedruckt werden kann. Bei derartiger Onlinewerbung im Internet ist eine Gleichbehandlung mit Printwerbung wegen der Vergleichbarkeit der Rezeptionsbedingungen geboten.

B. Der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedarf es im Hinblick auf § 12 Abs. 2 UWG nicht. Zur Sicherung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 UWG kann die beantragte einstweilige Verfügung vielmehr auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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