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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 10 U 7/04
Rechtsgebiete: UrhG, BGB
Vorschriften:
UrhG § 2 | |
UrhG § 2 Abs. 2 | |
UrhG § 32 | |
UrhG § 32 a Abs. 1 | |
UrhG § 32 a | |
UrhG § 32 a Abs. 1 S. 1 | |
UrhG § 36 a.F. | |
UrhG § 132 Abs. 3 S. 1 | |
UrhG § 132 Abs. 3 S. 2 | |
BGB § 397 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
10 U 7/04 OLG Naumburg
verkündet am 7. April 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Vertragsanpassung
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und der Richterin am Landgericht Göbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vertragsanpassung und auf Zahlung einer Beteiligung nach § 32 UrhG geltend.
Die Klägerin wurde von ihrem Geschäftsführer T. B. gegründet und ist im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig. Ihr Geschäftsführer schloss am 3. Januar 2001 mit der Firma R. GbR einen Vertrag über freie Mitarbeit und sollte zum
5. Januar die Aufgaben eines Grafikers übernehmen. In § 10 des Vertrags heißt es:
"Der freie Mitarbeiter gewährt dem Auftraggeber unentgeltlich, uneingeschränkt, ausschließliche Nutzungsrechte an allen während der freien Mitarbeit erstellten Arbeiten. Diese an den Arbeiten des freien Mitarbeiters entstandenen Nutzungsrechte und die aus der Rechteüber-tragung auf den Kunden resultierenden Vergütungsansprüche fallen bei einer etwaigen Auflösung des Auftraggebers bzw. der R. GbR an den freien Mitarbeiter zurück."
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf Bd.I Bl. 17 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte stand Anfang 2000 mit der R. GbR in Verhandlungen zwecks Erstellung eines eigenständigen Firmenprofils. Die R. GbR bot der Beklagten unter dem 18. Juli 2000 entsprechende Leistungen an. Wegen des Angebots, das die Beklagte annahm, wird auf Bd.I Bl. 129 d.A., Bezug genommen.
Zunächst benutzte die Beklagte ein von ihrem Vorstandsmitglied L. entworfenes Q.
Bis in das Jahr 2003 hinein nutzte sie das mindestens unter Mitwirkung der R. GbR und dem Geschäftsführer der Klägerin gestaltete Logo. Bei diesem handelt es sich um ein "Q" in blauer Farbe, wobei sich der Haken des Q am rechten unteren Rand entlang zieht und durch drei, in unterschiedlichen Blautönen gehaltenen Quadrate verlängert wird. Wegen des Logos wird auf Bd.I Bl. 15 d.A. Bezug genommen.
Die R. GbR wurde im Jahr 2002 aufgelöst. In der Folge war die Klägerin weiter für die Beklagte tätig und druckte für diese beispielsweise Briefbögen und Visitenkarten.
Am 1. Februar 2002 unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin ein mit unbefristete Übertragung von Nutzungsrechten überschriebenes Schreiben.
"Hiermit übertrage ich unbefristet und bis auf Widerruf die Rechte zur Nutzung an den von mir persönlich und allein erstellten Logos und Design für die Q. Aktiengesellschaft , T. , Deutschland, an die t. GmbH , H. , Deutschland. Auftretende Vergütungsansprüche werden separat in Form von Rechnungslegung geregelt. Die Vergütungsansprüche sind vorbehaltlos übertragen. Die t. GmbH ist zur Wahrnehmung meiner Urheberrechte ermächtigt."
Wegen des Schreibens wird auf Bd.I Bl. 18 d.A. Bezug genommen.
Unter dem 29. Juli 2004 schloss die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer einen Vertrag über die Abtretung und Wahrnehmung von Urheber- und Nutzungsrechten. Wegen seines Inhalts wird auf Bd.I Bl. 176 d.A. Bezug genommen.
Seit November 2003 arbeitet die Beklagte mit einem anderen Werbeunternehmen zusammen und änderte auch ihr Firmenlogo.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Abtretung vom 29. Juli 2004 zu der Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert zu sein. Ihrem Geschäftsführer seien die Urheberrechte gegenüber der Beklagten bereits durch Ziffer 10 des mit der R. GbR geschlossenen Vertrags übertragen worden. Die von der Beklagten an die R. GbR gezahlten Beträge für die Entwicklung von Logo, Corporate Design und Homepage stünden außer Verhältnis zu den Umsatz-erfolgen der Beklagten in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 7. Oktober 2003. Deshalb sei gemäß § 32 a UrhG eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Der Anteil des Logos an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten sei mit mindestens 5 % des Umsatzes anzusetzen. Demnach sei ein Betrag angemessen, der in der Mitte des im Etat-Kalkulator der C. GmbH angegebenen Rahmens liege, also 25.000,00 Euro.
Sie hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe das streitgegenständliche Logo allein entworfen und auch die Homepage entwickelt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, durch die ihr, hilfsweise T. B. , eine der Höhe nach vom Gericht zu bestimmende, den Umständen nach angemessene Beteiligung für die Nutzung des Firmenzeichens "Q..." und des Corporate Design, einschließlich des Briefbogens, der Visitenkarten und der Homepage im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 7. Oktober 2003 gewährt wird, mindestens eine Pauschale von 25.000,00 Euro für die Nutzung des Firmenzeichens und eine weitere Pauschale von 25.000,00 Euro für die Nutzung des Corporate Design, mindestens 50.000,00 Euro;
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an sie, hilfsweise an T. B. , 50.000,00 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,
die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, denn die Abtretungserklärung sei unwirksam. Auch handele es sich bei dem Logo nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, da sich die Gestaltung des Q lediglich an dem entsprechenden Buchstaben orientiert habe. Schließlich sei auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen der seinerzeitigen Vergütung und der Leistung der R. GbR zu erkennen.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat die Klage mit dem am 25. November 2004 verkündeten Urteil abgewiesen. Die Klägerin sei aber aktivlegitimiert. Auch sei der Hauptantrag auf Vertragsanpassung hinreichend bestimmt. Ferner sei das Firmenlogo ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG. Diese lehne sich zwar an den entsprechenden Buchstaben an, weise jedoch eine über das Allerweltserzeugnis hinausgehende individuelle geistige Leistung auf, und zwar durch die Verlängerung des Hakens des Q an der unteren rechte Seite des Buchstabens und die unterschiedlichen Farbnuancen. Für die Erstellung eines Corporate Design bestehe jedoch ein Urheberrechtsschutz im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht, denn die Klägerin habe nicht vorgetragen, welches Werk konkret von ihrem Geschäftsführer gestaltet worden sei. Dies gelte insbesondere für die Gestaltung der Homepage und die vorgelegten Briefköpfe und Unterlagen.
Im Hinblick auf das Firmenlogo scheitere ein Anspruch auf Vertragsanpassung an dem Fehlen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen des an die R. GbR gezahlten Betrags und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks durch die Beklagte. § 32 a Abs.1 UrhG gewähre nur dann einen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn zwischen der Gegenleistung für den Anspruchsinhaber und den Erträgen und den Vorteilen des anderen ein auffälliges Missverhältnis bestehe. Vorliegend müssten die aus der Nutzung der krea-tiven Leistung erzielten Bruttoerlöse in einem auffälligen Missverhältnis zu der seinerzeitigen Vergütung stehen. Die Klägerin stelle fehlerhaft bei ihrer Berechnung auf die Umsatzerlöse der Beklagten ab. Diese seien aber durch den Vertrieb ihres Produkts, nämlich der Solarzellen, erzielt worden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Kunden nicht die Endverbraucher seien, sondern die Solarmodulhersteller, die sich bei dem Kauf ausschließlich von der Qualität der Solarzellen leiten ließen, nicht jedoch von dem Firmenlogo, Firmendesign oder Briefpapier der Beklagten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Umsätze der Beklagten auch nach dem Wechsel des Logos im Herbst 2003 weiter angestiegen seien. Insofern sei die Behauptung der Klägerin, der Anteil des Firmenlogos sei mit mindestens 5 % anzusetzen, nicht hinreichend dargelegt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, beschränkt jedoch auf eine Vertragsanpassung wegen des streitgegenständlichen Firmenlogos. Sie rügt, das Landgericht habe nicht ausreichend die Änderungen berücksichtigt, dass das Urheberrecht durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und Künstlern vom 22. März 2002 erfahren habe. Das Landgericht habe ausgeführt, das Firmenlogo sei für den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten unerheblich gewesen. Dabei habe es verkannt, dass nach der Änderung des Urhebergesetzes nicht nur Erträgnisse aus der unmittelbaren Verwertung des Werks bei der Feststellung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32 a UrhG zu berücksichtigen seien, sondern auch Umsatzgeschäfte, an denen die Gestaltung des Urhebers nur mittelbar beteiligt sei, wie dies etwa bei Gestaltungen der Fall sei, die in der Werbung für ein Unternehmen verwendet würden. Unstreitig habe die Beklagte das Firmenlogo bei ihren geschäftlichen Auftritten ständig verwendet. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass der genaue Anteil der Gestaltung des Werbemittels bzw. des Firmenlogos am überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg des Nutzungsberechtigten nicht bestimmbar sei. Dies gelte im Übrigen nicht nur für Werbemittel und Gestaltungen des Corporate Design, sondern bei allen urheberrechtlich schutzfähigen Gestaltungen. Der Annahme eines auffälligen Missverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass sich der wirtschaftliche Erfolg der Beklagten fortgesetzt habe. Auch bezüglich des neuen Logos sei von einem Zusammenhang mit diesem auszugehen.
Die Klägerin beantragt,
das am 25. November 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und in eine Vertragsänderung einzuwilligen, durch die ihr, hilfsweise T. B. , eine der Höhe nach vom Gericht zu bestimmende, den Umständen nach angemessene Beteiligung für die Nutzung des Firmenzeichens "Q..." im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 7. Oktober 2003 gewährt wird, mindestens eine Pauschale von 25.000,00 Euro; und an sie, hilfsweise an T. B. , den sich nach der Vertragsanpassung ergebenden Betrag nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt
das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 a UrhG.
Mit dem Landgericht geht der erkennende Senat aber davon aus, dass die Klägerin für die Geltendmachung der klägerischen Ansprüche aktivlegitimiert ist, und nimmt auf die umfassende und zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug. Die Klägerin verlangt in erster Linie Zahlung an sich. Ihr Geschäftsführer, der zugleich auch der Zedent der abgetretenen Forderung ist, hat die Abtretungsabrede offensichtlich auch mit diesem Inhalt verstanden, denn ansonsten wäre die Klage nicht anhängig gemacht worden. Insofern sind die Bedenken der Beklagten, die ausgeführt hat, es sei nicht klar, ob die Abtretungsparteien lediglich eine Prozessstandschaft oder aber den Vollerwerb durch die Klägerin als Zessionarin gewollt hätten, unerheblich. Ferner kann in Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Insolvenzgericht nicht ein schuldrechtlicher Verzicht erblickt werden, da die Voraussetzungen des § 397 Abs.2 BGB ersichtlich nicht vorliegen.
Die Argumentation des Landgerichts, wonach es sich bei dem streitgegenständlichen Q um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne der kleinen Münze handele, ist überzeugend. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass ein Q in einer vom Grundsatz abweichenden Schreibweise sicherlich nicht als geistiges Werk zu qualifizieren ist. Die besondere Ausführung des hier in Rede stehenden Q mit dem ins Auge fallenden, verlängerten unterer Querstrich sowie den sodann folgenden Quadraten in unterschiedlicher Farbschattierung ist jedoch eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG. Dabei ist auch unerheblich, was der Geschäftsführer der Klägerin mit der konkreten Gestaltungsweise zum Ausdruck bringen wollte, ob beispielsweise die Quadrate von der Beklagten produzierte Solarzellen verkörpern sollten. Es liegt auf der Hand, dass nicht nur gegenständlich identifizierbare Formen oder solche, die eine geistige Vorstellung verkörpern sollen, den Schutz des § 2 Abs.2 UrhG genießen können. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem von der Beklagten gezahlten Betrag und den Erträgen und Nutzungen aus der Verwendung des hier streitgegenständlichen Firmenlogos besteht vorliegend indes nicht, so dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 a UrhG nicht in Betracht kommt.
Eingangs sei erwähnt, dass in der Folge der zeitlichen Beschränkung des klägerseits geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich eine Anwendung des § 32 a UrhG in Betracht kommt. Nach § 132 Abs.3 S.1 UrhG gilt für Verträge, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind, grundsätzlich § 36 a.F. Nach § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG ist jedoch § 32 a UrhG auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Damit wird in zeitlich eingegrenztem Umfang § 32 a UrhG auch auf Altverträge angewendet. Entscheidend ist, dass das auffällige Missverhältnis eben nach dem Stichtag des 28. März 2002 entstanden ist. Die Beklagte und die Firma R. GbR schlossen bereits auf der Grundlage ihres Angebots vom 18. Juli 2000 einen Vertrag über das Nutzungsrecht des hier in Rede stehenden Logos zu einem Preis von 2.850,00 DM netto. Die Beklagte nutzte das Logo, jedenfalls nach dem Klageantrag, jedoch bis zum 7. Oktober 2003. Insofern kommt § 32 a UrhG grundsätzlich für den von der Klägerin unter Bezug genommenen Zeitraum (29. März 2002 - 7. Oktober 2003) als Anspruchsgrundlage eines Anpassungsanspruchs in Betracht.
§ 32 a UrhG beinhaltet einen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn ein Vergleich der angemessenen Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer unter Anwendung der gleichen Grundsätze auf den Beteiligungszeitpunkt berechneten angemessenen Vergütung ein auffälliges Missverhältnis ergibt. Da die Klägerin vorliegend Vergütungsanpassung für die Zeit nach dem 28. März 2002 begehrt, ist eine im Sinne des § 32 UrhG angemessene Vergütung fiktiv auf diesen Stichtag festzustellen. Das auffällige Missverhältns muss sich sodann aus dem Vergleich dieser fiktiven Vergütung mit einer angemessenen Vergütung im Beteiligungszeitraum ergeben.
Da sich der Unternehmenserfolg der Beklagten nach Vertragsabschluss kontinuierlich gesteigert hat, stellt sich allerdings schon die Frage, ob eine an dem genannten Stichtag vereinbarte Vergütung überhaupt erheblich von der für die Folgezeit anzunehmenden Vergütung abweichen würde. Dieser Aspekt war bislang allerdings auch noch nicht Gegenstand des Rechtsstreit. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die Klageforderung aus anderen Gründen nicht begründet ist.
§ 32 a UrhG normiert den sogenannten Fairness-Ausgleich. Dieser setzt voraus, dass der Urheber dem Werknutzer ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen Urheber und Werknutzer zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen vereinbarter Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks führen. Damit gewährt § 32 a eine angemessene Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erfolg des Werks.
Hieran schließt sich die Frage an, inwieweit ein Firmenlogo grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg und damit zu einem messbaren Ertrag des urheberrechtlich geschützten Werks führen kann. Es ist davon auszugehen, dass es als Bestandteil des Corporate Design für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch für sie. Zwar sind ihre Kunden keine Endverbraucher, andererseits ist auch für gewerbliche Kunden, wie vorliegend die Hersteller von Solarmodulen, der Gesamteindruck eines Unternehmens entscheidend, um eine Geschäftsbeziehung einzugehen und fortzuführen. Insofern dürften sich auch diese durch ansprechendes Firmenlogo beeinflussen lassen. Gleichwohl liegen vorliegend die Voraussetzung für eine Vertragsanpassung nicht vor.
In persönlicher Hinsicht ist § 32 a UrhG auf sämtliche Urheber anzuwenden, also auch auf Werbegrafiker. Zu einem Anwendungsfall des § 32 a UrhG wird es aber typischerweise dann kommen, wenn der Urheber für die Rechtseinräumung eine Pauschalvergütung erhalten hat. Vorliegend ist zwar seitens der Beklagten eine einmalige Vergütung für die Herstellung des Firmenlogos gezahlt worden, danach hat die Beklagte aber keine Erträge im eigentlichen Sinne aus der Verwertung des Firmenlogos erzielt. Insbesondere hat sie nicht das Werk selbst, also das Firmenlogo, anderen gegen Entgelt überlassen.
Die Entscheidungen zu der Vorgängervorschrift des § 32 a UrhG, § 36 UrhG, befassen sich mit Erfolgen des Werks selbst. Die beiden Vorschriften werden auch als sogenannte Beststeller-Paragraphen bezeichnet. Ihre Schutzrichtung ist identisch. Bereits für § 36 UrhG a.F. galt, dass die Vorschrift den Urheber in besonderen Ausnahmefällen bei einer unerwartet erfolgreichen Verwertung seines Werks eine angemessene Beteiligung sichern sollte (Schricker, UrheberG, 2. Auflage, § 36 Rn. 1). Die Gesetzesreform hat lediglich eine Abschwächung der Voraussetzungen für eine Vergütungsanpassung gebracht, denn zum einen genügt heute ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Ertrag aus der Verwertung, wohingegen § 36 UrhG noch ein grobes Missverhältnis forderte. Ferner war bei § 36 UrhG ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der Verwertungserfolg für beide Parteien unerwartet war, was heute schon nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht mehr Voraussetzung eines Anspruchs auf Vertragsanpassung ist. Letztlich geht es indes bei beiden Bestimmungen um Erträge eines Werks selbst. Beispielhaft befassen sich die entsprechenden Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Kinderhörspielen, Comic-Übersetzungen, Musikfragmenten, Kinderhörspielen, Büchern und einem Horoskop-Kalender (BGHZ, 115, 63 ff.; 137, 387 ff.; GRUR 2002, 153 f.; OLG München, OLGR 2003, 428 ff.). Alle diese Werke zielen durch ihre Verwertung, meist den Verkauf, bereits per se einen unmittelbaren Ertrag nach sich, was bei dem hier streitgegenständlichen Firmenlogo nicht der Fall ist.
Es kann aber vorliegend dahinstehen, ob ein Beteiligungsanspruch überhaupt in Betracht kommt, wenn die Nutzung des Werks keine unmittelbaren Erträge mit sich bringt. Der Wortlaut des § 32 a Abs. 1 S. 1 UrhG spricht indes dafür, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch in Ansehung sonstiger Vorteile aus der Nutzung des Werks bestehen kann. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8085, 19) findet sich zudem der Hinweis, dass Werbung eine von § 32 a UrhG umfasste Verwertungshandlung darstellen kann, die nicht unmittelbar auf ein Umsatzgeschäft zielt, indes in einen Vorteil für den Empfänger des Nutzungsrechts übergehen kann. Allerdings findet sich im vorangestellten Absatz auch der Wille des Gesetzgebers, mit der Anwendung des § 32 a UrhG auf untergeordnete Beiträge zur Schaffung eines Werks zurückhaltend zu sein.
Das Firmenlogo ist vorliegend für den unternehmerischen Erfolg der Beklagten ein solch untergeordneter Beitrag, denn es sind keine Umstände ersichtlich und von der Klägerin dargelegt worden, dass es die Gewinnentwicklung der Beklagten messbar beeinflusst hat. Vielmehr ist es als rahmenbegleitendes Werk anzusehen, das zwar das Image der Beklagten positiv unterstrichen haben mag, aber am wirtschaftlichen Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten auch nicht mittelbar beteiligt war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Austausch des Firmenlogos die positive wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten unstreitig andauerte.
Nach alledem schließt sich der Senat dem Landgericht an und geht ebenfalls davon aus, dass ein Anpassungsanspruch der Klägerin gemäß § 32 a UrhG vorliegend nicht besteht.
Sonstige Gründe, welche der Berufung der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Ergänzend sei bemerkt, dass nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte in Ansehung ihrer positiven wirtschaftlichen Entwicklung heute bereit wäre, für die Tätigkeit eines Grafikers und Werbeunternehmens höhere Mittel zu investieren, als zur Zeit des Vertrags mit der Firma R. GbR . Dieser Aspekt führt jedoch nicht zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 32 a UrhG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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