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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 10 W 3/06 (Hs)
Rechtsgebiete: TDG
Vorschriften:
TDG § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
10 W 3/06 (Hs) OLG Naumburg
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 16. März 2006 unter Mitwirkung der Richterinnen am Oberlandesgericht Mertens und Göbel sowie der Richterin am Amtsgericht Westerhoff
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller zu 1/3 und dem Antragsgegner zu 2/3 auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass bezogen auf einen Anteil von 5.000,00 Euro von einem Gesamtstreitwert von 15.000,00 Euro der Antragsteller kostenpflichtig sei, da dieser im Hinblick auf den insofern geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsgegner habe zwar gegen die ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB-InfoV, 6 S. 1 Nr. 1 TDG obliegende Pflichten verstoßen, indem er in seinen Verkaufsangaben weder seinen Namen noch seine Anschrift aufgenommen habe, gleichwohl bestehe ein Unterlassungsanspruch nicht, da die unlautere Wettbewerbshandlung objektiv nicht geeignet sei, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und begehrt sinngemäß, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91 a Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet.
Mit dem Ursprungsantrag zu Ziffer 1.b. hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen zu verurteilen, mit denen er unter dem Pseudonym "fachhandel1a" geschäftsmäßige Teledienste anbietet, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung den Namen und Vornamen des Unternehmensinhabers und die ladungsfähige Anschrift anzugeben. Mit diesem Antrag hätte der Antragsteller im Fall einer streitigen Entscheidung des Landgerichts voraussichtlich obsiegt, denn er war gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 TDG begründet.
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Nach § 6 TDG haben Anbieter für geschäftsmäßige Teledienste u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, die Angbe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Frankfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347). Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (LG München, WRP 2005, 1042, 1044).
Der Antragsgegner hat mit seinem streitgegenständlichen Internetauftritt jedenfalls gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG verstoßen, wonach der Name und die Anschrift für die angebotenen Leistungen genannt werden müssen. Der hier streitgegenständliche Verkaufsauftritt auf der ebay-Plattform weist unter der Überschrift Angaben zum Verkäufer lediglich die völlig aussagelose Bezeichnung "fachhandel1a" auf. Wer sich dahinter verbirgt, ob eine natürliche oder eine juristische Person für die Angebote verantwortlich ist, ergibt sich aus dem Internetauftritt des Antragsgegners nicht.
Die Verwirklichung des Rechtsbruchtatbestands des § 4 Nr. 11 UWG löst für sich allein noch keine wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen aus. Vielmehr wird dadurch nur das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit im Sinne von § 3 UWG ausgefüllt. Demnach müssen, damit ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegt und die Rechtsfolgen der §§ 8 ff. UWG eingreifen, auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Vorliegen einer Wettbewerbshandlung; Eignung zur nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Marktbeteiligten).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der beschließende Senat davon aus, dass die hier streitgegenständliche unlautere Wettbewerbshandlung objektiv geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich und spürbar zu beeinträchtigen. Das Landgericht hat sich bei seiner Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Fehlen der Angaben eher kontraproduktiv sei, da die Kunden hierdurch Zweifel an der Seriosität des Unternehmensinhabers erhalten könnten und abgeschreckt werden würden. Auch könne es einem Nutzer leicht gelingen, über eine Kontaktaufnahme mit ebay die Person, die sich hinter der in Rede stehenden Firmenbezeichnung verberge, ausfindig zu machen. Schließlich erziele der Antragsgegner nur eine unwesentliche Kostenersparnis. Diesen Argumenten kann aber nur im Grundsatz gefolgt werden, da sie für die Entscheidung des hiesigen Problemkreises unbeachtlich sein dürften.
Der Antragsgegner hat sich durch den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TDG nämlich bewusst und planmäßig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, indem er als Anbieter den Nutzern seines Teledienstes erheblich erschwert hat, sich über ihren Vertragspartner schon vor Eintritt in konkrete Vertragsverhandlungen ausreichend zu informieren. Die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenen Mitbewerbern herbeizuführen. Der Normverstoß ist auch geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten, denn die nach § 6 TDG vorzuhaltenden Angaben dienen dazu, dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen sowie darüber, wer ihm gegenüber eine Leistung erbringt oder zu erbringen gewillt und in der Lage ist. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich der Nutzer die maßgeblichen Informationen auch auf andere Weise verschaffen könnte; dieses Argument dürfte nicht durchschlagend sein. Denn § 6 TDG soll gerade vermeiden, dass der Kunde in Recherchen einzutreten hat.
Der Gesetzgeber hat mit dem TDG die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 umgesetzt, um neben der Förderung der Informationsgesellschaft und des wirtschaftlichen Fortschritts auch ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes zu gewährleisten (OLG München, NJW-RR 2002, 348). Dazu gehört, dass derjenige, der sich für Dienste des Anbieters einer Homepage interessiert, wissen muss, wer hinter den Angeboten steht und für diese verantwortlich zeichnet. Letztlich soll damit auch eine Rechtssicherheit geschaffen werden, denn es ist denkbar, dass sich bei fehlenden Informationen der Anbieter im nachhinein Partner sucht, die nach Außen in Erscheinung treten, ohne dass der Kunde dies nachvollziehen kann.
Das Argument, dass der Durchschnittskunde einer Internetseite mit einem unvollständigen Impressum ohnehin skeptisch gegenübersteht und geschäftliche Kontakte vermeiden wird, greift ebenfalls nicht. Eine solche Bewertung würde dazu führen, § 6 TDG vollständig auszuhöhlen.
Nach alledem hätte der Antragsteller voraussichtlich auch im Hinblick auf den Ursprungsantrag zu Ziffer 1.b. der Antragsschrift obsiegt, so dass der angefochtene Beschluss in der Kostenentscheidung abzuändern war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, 1 GKG i. V. m. Nr. 1810 KV. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 2, 3 ZPO und richtete sich nach der Beschwer des Klägers, soweit er eine Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung begehrt.
Ende der Entscheidung
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