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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 11 U 38/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB, VermG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 513 Abs. 1 Alt. 1 | |
ZPO § 546 | |
BGB § 223 | |
BGB § 892 | |
BGB § 891 | |
BGB § 1147 | |
BGB § 1148 | |
BGB § 1192 Abs. 1 | |
EGBGB § 1 Abs. 3 | |
EGBGB § 8 | |
EGBGB § 8 Abs. 2 | |
EGBGB § 10 Abs. 1 Satz 1 | |
VermG § 18 | |
VermG § 18b | |
VermG § 18 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 22 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
11 U 38/03 OLG Naumburg
verkündet am: 2. März 2004
In dem Berufungsrechtsstreit
wegen Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Oberlandesgericht Joost für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. März 2003, Geschäftszeichen: 3 O 78/02, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinderlegung i.H.v. 2.500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 8.728,35 Euro.
Gründe:
I.
Wegen der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Die Mutter des Beklagten schloss am 22. April 1964 mit dem Rat des Kreises E. einen Pachtvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb. Der jährliche Pachtzins wurde mit 1.623,78 M, später 1.828,28 M vereinbart. Er sollte zur Tilgung von Verbindlichkeiten an die Bauern Bank überwiesen werden <Bd. I Bl. 92 d.A.>. In einem Stundungsvertrag zwischen der Mutter des Beklagten und der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vom 14. September 1970 sind Verbindlichkeiten von insgesamt 43.366,58 M angegeben <Bd. I Bl. 193/194 d.A.>. Der Grundstücksüberlassungsvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Mutter führt die Grundpfandrechte unter Ziff. I. auf. In Ziff. II.1. heißt es:
"...Die in Punkt I) genannten Rechte und Belastungen sind dem Erwerber bekannt und werden von ihm nach den bisherigen Rückzahlungsbedingungen übernommen...".
Mit Schreiben vom 30. Januar 1973 übersandte die Bank dem Beklagten unter Bezugnahme auf seinen Eigentumserwerb den Entwurf einer Stundungsvereinbarung und wies darauf hin, dass wegen der ab 1973 entfallenden Pachtzahlungen des Rates des Kreises ein weiteres Forderungskonto hinzukomme <Bd. I Bl. 195 d.A.>. Der Stundungsvertrag mit dem Beklagten kam am 31. Mai 1973 zustande <Bd. I Bl. 196/197 d.A.>. Die Stundung sollte enden, wenn das belastete Grundstück ganz oder teilweise verkauft wird. Am Schluss der Urkunde findet sich ein Hinweis auf § 223 BGB.
Der Beklagte verließ die DDR mit Billigung der staatlichen Organe im Jahre 1973. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 wurden die Grundstücke des Beklagten aufgrund des § 1 der Anordnung Nr. 2 vom Rat des Kreises E. unter die Treuhandverwaltung des Rates der Gemeinde N. gestellt (Bestallungsurkunde vom 5. August 1976 <Bd. III Bl. 60/61>). Der Verwalter verkaufte die Grundstücke durch Vertrag vom 23. Januar 1980 zum Preis von 122.600 M an das Eigentum des Volkes, für das der Rat des Kreises handelte <Bd. III Bl. 62/63 d.A.>. Im Vertrag sind die Belastungen der Grundstücke erwähnt. Hierzu wird in der Urkunde ausgeführt:
"Die vorstehend aufgeführten Belastungen erlöschen gemäß § 4 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. 1969 II S. ) mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Die Vertragsbeteiligten beantragen hiermit die Löschung".
Die Löschung im Grundbuch erfolgte am 10. Mai 1983 <Bd. II Bl. 36, 102, 134 d.A.>. Das Eigentum des Volkes wurde am 10. Mai 1982 (wahrscheinlich nur ein Schreibversehen; gemeint war wohl 1983) eingetragen <Bd. II Bl. 114 d.A.>.
Am 8. Juni 1990 bat der Rat des Kreises E. den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes Halle um Eintragung eines Widerspruchs und der ehemaligen Eigentumsverhältnisse <Bd. I Bl. 261 d.A.>. Gleichzeitig teilte er dem Beklagten mit, dass die früheren Eigentumsverhältnisse im Grundbuch wiederhergestellt worden seien <Bd. I Bl. 262 d.A.>. Dem folgte ein Schreiben des Liegenschaftsdienstes vom 14. August 1990 mit folgendem Inhalt:
"Hiermit bescheinigen wir, daß Herr H. - U. G. im Jahre 1980 durch einen Verwaltungsfehler unrechtmäßig enteignet worden ist. Dies betrifft den gesamten Grundbesitz von N. Blatt 219. Auf Ersuchen des Rates des Kreises E. vom 08.06.1990 wird Herr H. - U. G. mit allen seinen Rechten im Grundbuch von N. Blatt 219 wieder eingetragen" <Bd. I Bl. 263 d.A.>.
Daraufhin wurde das Grundbuchblatt 219 am 12. September 1990 wieder angelegt. Der Beklagte hat dennoch ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz betrieben, das noch nicht abgeschlossen ist.
Die Klägerin hat behauptet, im Zusammenhang mit der Wiedereintragung des Beklagten seien auch die Grundpfandrechte in Abteilung III vermerkt worden <Bd. I Bl. 95-102 d.A.>.
Der Beklagte hat dem entgegen vorgetragen, zur Eintragung der Belastungen sei es erst auf Antrag der Klägerin am 16. Juli 2001 gekommen <Bd. II Bl. 150-156 d.A.>. Ihm stünden Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Rückgabe der Grundstücke zu, mit denen er aufrechne bzw. wegen derer er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufe. Zudem seien die Pachtzahlungen durch den Rat des Kreises nicht ordnungsgemäß erbracht worden, was die Ursache für die Höhe der hierdurch eigentlich zu tilgenden Verbindlichkeiten sei. Auch nach seiner Ausreise hätten weitere Zahlungen erfolgen müssen.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 26. März 2003 im Wesentlichen stattgegeben <Bd. II Bl. 160-176 d.A.>. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages gegen die Ansicht der Einzelrichterin, dass sich die Klägerin wegen der Grundpfandrechte aus dem Grundstück befriedigen könne. Seiner Auffassung nach ist die Klage unbegründet und deshalb abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und begehrt dementsprechend die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Klägerin meint, Verjährung des Duldungsanspruchs könne nicht angenommen werden, weil er nie fällig und während der Zeit fehlender Eintragung nicht durchsetzbar gewesen sei. Aus dem Vermögensgesetz sei zudem die Wertung zu entnehmen, derartige Rechte nicht als verjährt zu betrachten. Es sei durch das Landgericht im Grundbuchverfahren sowieso rechtskräftig und damit bindend festgestellt, dass die Wiedereintragung zu Recht erfolgt sei (2 T 251/92 LG Halle vom 21. November 2002 <Bd. II Bl. 79-88 d.A.>).
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. §§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Einzelrichterin kann die Klägerin vom Beklagten keine Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund der aus Abteilung III des Grundbuchs von N. Blatt 219 hervorgehenden Hypotheken, Sicherungshypotheken und der Grundschuld nach §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beklagte ist weder Eigentümer der betroffenen Grundstücke noch hat die Klägerin Rechte an den Liegenschaften inne. Beide Parteien gehen zu Unrecht als Berechtigte aus dem Grundbuch hervor, weil dessen Inhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
1.) Die Einzelrichterin geht in der angefochtenen Entscheidung, wie auch die 2. Zivilkammer des Landgerichts im ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss vom 21. November 2002, der den Senat nicht bindet, davon aus, dass es sich bei der Wiederanlegung des Grundbuchblattes vom 12. September 1990 um einen, auf das Ersuchen des Rates des Kreises vom 8. Juni 1990 zurückgehenden Akt der Grundbuchberichtigung nach § 13 GDO/DDR bzw. § 17 GBVerfO/DDR handelte. In diese Richtung deuten zudem die von der Berufung beanstandeten Ausführungen zur Rückwirkung der Grundbucheintragung auf den 30. Juni 1990, mit denen das Landgericht die Rechtnachfolgeproblematik zu bewältigen suchte (vgl. Art. 231 § 10 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Diese, von den Parteien wohl auch geteilte Sicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rat des Kreises ersuchte um Berichtigung, die auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstandes gerichtet war.
Der "Antrag" des Rates des Kreises vom 8. Juni 1990 "auf Eintragung eines Widerspruchs" geht von nicht wirksam begründetem Volkseigentum aus. Der Hinweis auf die fehlende Voraussetzung des genehmigungslosen Verlassens der DDR durch den Beklagten stellt die Wirksamkeit der angeordneten und durch den Verkauf beendeten staatlichen Verwaltung in Frage. Da ein Widerspruch nur dann eingetragen werden konnte, wenn der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht in Übereinstimmung stand (vgl. §§ 14 Abs. 1, Abs. 5; 13 Abs. 5 GDO/DDR u. § 18 Abs. 1 GBVerfO/DDR), wurde dieser Mangel offenbar als so weitreichend betrachtet, dass er auch auf den Vertrag vom 23. Januar 1980 durchschlug. Das Grundbuch verlautbarte in diesem Fall das Eigentum des Volkes zu Unrecht, weil der Beklagte nach wie vor Grundstückseigentümer war. Für die Prüfung eben dieser Einwendung war der örtliche Rat des Kreises zuständig (§ 13 Abs. 5 GDO/DDR), der dann auch in der Lage sein musste, nach §§ 1 Abs. 2 Bst. b); 2 Abs. 2; 5 Abs. 1 GBVerfO/DDR um Berichtigung zu ersuchen. Außerdem handelte es sich hier beim Rat des Kreises sogar um denjenigen, der der Grundbuchberichtigung nach § 13 Abs. 2 GDO/DDR bzw. § 17 Abs. 1 GBVerfO/DDR zuzustimmen hatte. Gemäß § 2 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR vom 11. Dezember 1968 (GBl. <DDR> II Nr. 1 3.21) konnten landwirtschaftliche Grundstücke, die den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben waren, nur vom Rat des Kreises zugunsten des Volkseigentums erworben werden. Dem entspricht der Kaufvertrag vom 23. Januar 1980. Scheiterte ein solcher Erwerb zugunsten des Volkseigentums, dann oblag es natürlich ebenfalls dem Rat des Kreises, die Grundbuchberichtigung als actus contrarius zu veranlassen, ihr mithin zuzustimmen.
Anhaltspunkte für eine Rückabwicklung auf rechtsgeschäftlicher Grundlage liegen dem entgegen nicht vor. Ein staatlicher Rückübertragungsakt war rechtlich (noch) nicht vorgesehen. Selbst die Verordnung zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juni 1990 (GBl. <DDR> I Nr. 44 S. 718) trat erst im Juli 1990 in Kraft (vgl. § 9). Die Rückabwicklung durch Verwaltungsentscheidung des Rates kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, zumal sich inhaltlich hierfür nichts ausmachen lässt.
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten wurden am 12. September 1990 aufgrund des Ersuchens des Rates des Kreises auch die Grundpfandrechte wieder im Grundbuch vermerkt. Dies folgt aus dem Grundbuchauszug Bd. I Bl. 95-102 d.A., der ausdrücklich den Hinweis auf die Wiederanlegung und damit die ursprüngliche Abteilung III enthält. Am 16. Juli 2001 erfolgte nach dem Inhalt des Grundbuchs lediglich eine Aktualisierung der Grundstücksbelastungen.
2.) Die Grundbuchberichtigung bietet unabhängig von den nach §§ 891, 892, 1148 BGB an die Eintragung geknüpften Folgen nicht ohne weiteres Gewähr für die Übereinstimmung des Grundbuchs mit den tatsächlichen materiell-rechtlichen Verhältnissen. Gerade auch behördliche Eintragungsersuchen sind geeignet, die Unrichtigkeit des Grundbuchs erst herbeizuführen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 1996, 20 W 9/96 = Rpfleger 1996, 336, 337):
a) Die Grundstücke des Beklagten wurden am 5. August 1976 auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1985 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen (GBl. <DDR> I Nr. 57 S. 664) unter treuhänderische Verwaltung des Rates der Gemeinde N. gestellt. Bei der Anordnung der staatlichen Verwaltung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der bis zu seiner Aufhebung als wirksam zu behandeln ist (Art. 19 Satz 1 u. 2 des Einigungsvertrages). Auch das Vermögensgesetz geht mit dem Einigungsvertrag vom Fortbestehen der Verwalterbestellung und der zivilrechtlichen Wirksamkeit der vom Verwalter zu Lasten des Berechtigten getroffenen Verfügungen aus (BGH, Urteil vom 11. Februar 1994, V ZR 254/92 = BGHZ 125, 125-135; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Juli 2003, § 1 Rdn. 28d). Nur wenn Fehler zur Unwirksamkeit führten, also auf die Bestellung des Verwalters durchgriffen, ließe sich am Eintritt der Treuhandverwaltung und damit an der Verfügungsbefugnis des Verwalters zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1994, V ZR 233/92 = DtZ 1994, 345-347). Dafür besteht nicht bereits dann Anlass, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der staatlichen Verwaltung, hier des Verlassens der DDR ohne die erforderliche Genehmigung, verkannt wurden, also nicht vorlagen. Der Fehler musste vielmehr so gravierend sein, dass die Einsetzung des Verwalters geradezu offensichtlich jeder Grundlage entbehrte, wie dies z.B. beim Nichtvorhandensein des Verwaltungsgegenstandes der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1994, V ZR 254/92 = BGHZ 125, 125-135), womit sie auch in der DDR keinen Bestand gehabt hätte. Die Nichteinhaltung der für den staatlichen Zugriff auf fremdes Vermögen bestimmten Voraussetzungen war die Regel und blieb in der DDR folgenlos. In der Rechtswirklichkeit der DDR konnte der Beklagte die Anordnung der stattlichen Verwaltung nicht deshalb angreifen, weil er mit Billigung staatlicher Stellen ausgereist sei. Für die Annahme der Nichtigkeit bzw. der Unwirksamkeit der Treuhandverwaltung besteht daher erst Recht kein Raum.
Ist die Gemeinde wirksam zum Verwalter des Vermögens des Beklagten bestellt worden, konnte sie die Grundstücke mit Zustimmung des Rates des Kreises, die hier aufgrund dessen Mitwirkung auf Erwerberseite zu unterstellen ist, verkaufen (Ziff. 8 der Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958 i.V.m. § 1 Abs. 2 u. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters ... vom 11. Dezember 1968). Das Veräußerungsgeschäft war wirksam und ist nur über das vermögensrechtliche Verfahren rückabzuwickeln (Neuhaus a.a.O.).
b) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man die Anordnung der staatlichen Verwaltung für unwirksam halten wollte. Es läge ein Mangel des Verkaufs vor, der in einem engen, inneren Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung und damit der durch § 1 Abs. 1 Bst. c) Alt. 1, Abs. 4 VermG umschriebenen Unrechtsmaßnahme des Staates steht. Niemand in der funktionierenden bzw. intakten DDR meldete gegenüber derartigen Verwaltergeschäften Wirksamkeitsbedenken an. Mängel bei der Bestellung des Verwalters gehörten in der DDR nicht zu den allgemeinen Risiken des Rechtsverkehrs. Daraus wird in Nachzeichnung der Rechtswirklichkeit der DDR zu Recht geschlussfolgert, dass Verkäufe durch den staatlichen Verwalter allein nach dem Vermögensgesetz rückgängig zu machen und keiner Grundbuchberichtigung zugänglich sind (vgl. Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB; BGH, Urteil vom 7. Juli 1995, V ZR 243/94 = BGHZ 130, 231-242; Urteil vom 10. November 1995, V ZR 170/94 = ZIP 1996, 197-199; Urteil vom 13. Dezember 1996, V ZR 134/95 = VIZ 1997, 158-159; Urteil vom 20. Dezember 1996, V ZR 296/95 = ZIP 1997, 382-385; Beschluss vom 30. Januar 1997, V ZB 5/96 = VIZ 1997, 285-287; Urteil vom 15. Mai 1998, V ZR 146/97 = VIZ 1998, 572-573; Urteil vom 4. Dezember 1998, V ZR 210/97 = VIZ 1999, 169-170; anders noch BGH, Urteil vom 11. Februar 1994, V ZR 254/92 = BGHZ 125, 125-135; Urteil vom 24. Juni 1994, V ZR 233/92 = DtZ 1994, 345-347).
c) Ein sog. Zusatzmangel des Grundstücksgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1998, V ZR 146/97 = VIZ 1998, 572-573) ist nicht ersichtlich. Insbesondere war der Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes zur Beurkundung des Vertrages berechtigt (vgl. §§ 297 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; 67 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 ZGB/DDR; §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 GDO/DDR).
d) Hat der Beklagte nach alledem mit der Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch sein Grundstückseigentum verloren, gingen damit auch die damals eingetragenen Grundpfandrechte, auf die sich die Klägerin stützt, unter (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters ... vom 11. Dezember 1968 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB/DDR). Beides, Eigentum des Beklagten und die Grundpfandrechte, bedurften zum Wiederaufleben eines konstitutiven rechtsgeschäftlichen und/oder staatlichen Aktes (vgl. für die alten Grundpfandrechte § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG i.d.F. des Einigungsvertrages). Hierfür genügte die im Jahre 1990 veranlasste Grundbuchberichtigung nicht, da sie keine rechtserzeugende Wirkung hatte. Vielmehr führte sie selbst die Unrichtigkeit des Grundbuchs herbei.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hält die Rückabwicklung einer Enteignung während des Bestehens der DDR für möglich. Voraussetzung sei, dass der Wille hierzu greifbar zum Ausdruck komme. Rechtsgrundlagen oder die zivilrechtliche Wirksamkeit derartigen Vorgehens seien ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001, 8 C 23/01 = VIZ 2002, 337-338). Das Landgericht geht von einem solchen Sachverhalt aus, hat sich allerdings nicht damit auseinander gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen ließ, ob die bloße Grundbuchberichtigung genüge (BVerwG a.a.O.). Im Ergebnis muss auch der Senat hierzu nicht Stellung nehmen.
a) Allein auf den erkennbaren Willen der handelnden Staatsorgane kann es nur unter den Bedingungen der Rechtswirklichkeit der DDR ankommen (vgl. BVerwG a.a.O.), in der Rückabwicklungsmängel, wie bei der Enteignung selbst, ebenso wenig eine Gefahr für den Rechtserwerb des Berechtigten bedeuteten. Der Rat des Kreises handelte im Juni 1990 aber nicht mehr auf dem Boden des hierdurch gekennzeichneten intakten sozialistischen Systems, sondern unter dem Eindruck der politischen Wende und in diesem Sinne im Vorgriff auf die damals bereits abzusehenden Regelungen zur Rückgängigmachung rechtsstaatswidriger Vermögensentziehungen. In dieser Phase der Entwicklung der Staatlichkeit in der DDR ist es nicht mehr gerechtfertigt, einen großzügigen, den realen Verhältnissen angepassten Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit des Handelns staatlicher Organe anzulegen. Es kommt nicht mehr auf die staatlich gebilligten faktischen, sondern die neuen rechtlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2000, V ZR 47/99 = NJW 2000, 2419-2421; Urteil vom 14. Januar 2000, V ZR 439/98 = VIZ 2000, 289-291) und damit auf die Rechtsgrundlage und den Inhalt des Verwaltungshandelns an. Danach ging es dem Rat des Kreises allein um Grundbuchberichtigung und nicht um Rückübereignung sowie Neu- bzw. Wiederbegründung der Grundpfandrechte. So waren die wirksame Veräußerung des staatlichen Verwalters und die Begründung von Volkseigentum nicht (mehr) rückgängig zu machen.
b) Es hätte nicht zur Grundbucheintragung kommen dürfen, weil ein wirksames Ersuchen nicht vorliegt. Die Räte der Kreise sind mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. <DDR> I Nr. 28 S. 255), das am 17. Mai 1990 in Kraft getreten ist (§ 103 Kommunalverfassung), untergegangen. Die Grundbuchberichtigung geht damit auf eine nicht mehr existierende Behörde bzw. ein nicht mehr existierendes staatliches Organ der DDR zurück (BGH, Urteil vom 26. Januar 1996, V ZR 212/94 = VIZ 1996, 342-344 m.w.N.), dessen Wirken keine Rechtsfolgen mehr herbeiführen konnte. Der Landrat hätte handeln müssen (§ 102 Abs. 2 Kommunalverfassung). Dies hat der Liegenschaftsdienst bei der Wiederanlegung des Grundbuchblattes übersehen. Artikel 231 § 8 Abs. 2 EGBGB gilt für das Berichtigungsersuchen und selbst eine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht, da es sich bei beidem um keine Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen, sondern um Verfahrenshandlungen handelt, auf die Art. 231 § 8 EGBGB keine Anwendung findet.
4.) Wie der Senat zu entscheiden hätte, wenn das vermögensrechtliche Verfahren abgeschlossen und dort bestandskräftig festgestellt wäre, dass der Beklagte keinen vermögensrechtlichen Anspruch mehr hat, weil ihm die Grundstücke bereits in der DDR wieder zu Eigentum übertragen wurden, kann dahinstehen. Bisher ist Bestandskraft nicht eingetreten. Hieran hat sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts geändert, wie sich aus dem nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 13. Februar 2004 ergibt. Im Verfahren nach dem Vermögensgesetz sind auch die früheren Grundstücksbelastungen zu klären (§§ 18, 18b VermG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision lässt der Senat zu, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 GKG; 3, 4, 6 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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